Nun gab es einen Fall, bei dem die Höhe des Kindesunterhalts neu bewertet werden sollte. Dies betraf zwei minderjährige Kinder in der Steiermark, vertreten durch ihre Mutter, die eine Neubewertung des Unterhalts von ihrem Vater forderten. Nach der Trennung der Eltern war der Vater nach Rumänien zurückgekehrt, wo er ein geringes Einkommen erzielte. Zusätzlich hatte er jedoch kurz vor seiner Rückkehr nach Rumänien einen erheblichen Betrag aus dem Verkauf einer Wohnung in Österreich erhalten.
Ursprünglich wurde der Kindesunterhalt auf der Basis eines angenommenen Einkommens berechnet, woraufhin der Vater eine Reduzierung des Unterhalts aufgrund seines tatsächlichen Einkommens, welches niedriger war, beantragte. Die Gerichte lehnten diese Anträge jedoch ab und entschieden, dass der Erlös aus dem besagten Wohnungsverkauf bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Sie argumentierten, dass Vermögenswerte in bestimmten Ausnahmefällen für die Unterhaltspflicht relevant sein können, beispielsweise wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt zu decken, oder wenn Vermögenswerte zur Finanzierung des Lebensstils des Unterhaltspflichtigen herangezogen werden.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Sichtweise und betonte, dass es dem Vater zumutbar sei, einen Teil des Erlöses aus dem Wohnungsverkauf zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zurückzuhalten. Dies wurde besonders unter Berücksichtigung des Regelbedarfs, der den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von Kindern widerspiegelt, hervorgehoben.