Wie können Sie sich gegen eine Besitzstörung wehren?

Vogelperspektive auf Parkplatz
    • Was ist eine Besitzstörung?
    • Ist es relevant wann und wie lange die Besitzstörung andauert?
    • Wer kann eine Besitzstörung anzeigen?
    • Wie können Sie sich vor einer Besitzstörung schützen? 
    • Wie können Sie gegen eine Besitzstörung vorgehen? 
    • Wann sollten Sie eine Besitzstörung melden?
    • Wer bezahlt Ihren Anwalt? 

Was ist eine Besitzstörung?

    • Die Besitzstörung ist laut §339 ABGB eine eigenmächtige Beeinträchtigung, eine Verletzung oder das komplette Entziehen einer Sache. 
    • Der quasi häufigste Fall einer Besitzstörung im Alltag ist das Zuparken des eigenen Privatparkplatzes. 

Ist es relevant wann und wie lange die Besitzstörung andauert?

    • Nein, dass ist nicht relevant. 
    • Als Besitzstörung gilt auch ein sehr kurzes Abstellen seines eigenen Fahrzeugs auf einem fremden Privatparkplatz. 
    • WICHTIG: Dokumentieren Sie dennoch Uhrzeit und Tag, machen Sie auch ein Foto – dies ist für eine spätere Aufforderung des Störers essentiell. 

Wer kann eine Besitzstörung anzeigen?

    • Jeder Besitzer kann eine Besitzstörung anzeigen, der die Sache benutzen darf. Dies schließt beispielsweise Mieter, Pächter und auch Leasingnehmer mit ein. 
    • Jedenfalls darf der Eigentümer der Sache auch eine Besitzstörung geltend machen. 

Wie können Sie sich vor einer Besitzstörung schützen?

    • Eine Generalklausel zum Schutz einer Besitzstörung gibt es leider nicht. 
    • Dennoch ist es gerade in den Fällen der Behinderung des eigenen Parkplatzes empfehlenswert diesen durch eine Beschilderung zu kennzeichnen. Das ist jedoch nicht Voraussetzung für eine Besitzstörung. Es erleichtert den Beweis. 
    • Dem Störer muss es lediglich möglich sein, zu erkennen, dass dies ein Privatparkplatz ist. 

Wie können Sie gegen eine Besitzstörung vorgehen? 

    • Wie oben bereits erwähnt, dokumentieren Sie Tag sowie Uhrzeit der Störung und machen Sie ein Foto. 
    • Empfehlenswert ist es danach sich an einen Anwalt zu wenden. 
    • Der Anwalt wird nach Erhalt der Halterauskunft im folgenden ein Aufforderungsschreiben sowie einer Unterlassungserklärung an den Störer richten. 
    • Im äußersten Fall wird bei Nichtbeachtung gegebenenfalls Klage eingereicht. 

Wann sollten Sie eine Besitzstörung melden?

    • Da eine Besitzstörung eine Verjährungsfrist von 30 Tagen ab Kenntnis von Störer und Störung hat, ist es ratsam, unverzüglich die Besitzstörung einem Anwalt zu melden. 
    • Dieser wird die nötigen Schritte zur Wiedererlangung Ihres ruhigen Besitzes einleiten. 

Wer bezahlt Ihren Anwalt?

    • In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Einschreitens. 
    • Gerne prüfen wir das durch eine Deckungsanfrage an Ihre Versicherung. Nehmen Sie doch gleich Ihre Polizze beim kostenlosen Erstgespräch mit. Dieses vereinbaren Sie hier gleich online.

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass: 

    • jeder ordnungsgemäße Besitzer einer Sache eine Besitzstörung anzeigen kann
    • Dauer und Tag zwar für die Vollendung der Tat nicht relevant sind, aber für eine spätere Klage 
    • man sich leider nicht universell gegen eine Besitzstörung schützen kann, man aber anwaltlich dagegen vorgehen kann 
    • es empfehlenswert ist, eine Besitzstörung unverzüglich Ihrem Rechtsanwalt zu melden 
    • in den meisten Fällen eine Besitzstörung unter die Deckung der Rechtsschutzversicherung fällt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Können Sie das Geld Ihrer Pauschalreise auch ohne Reisewarnung zurückbekommen? #Corona

schild "stay home"
    • Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 
    • Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie Ihr Geld zurück bekommen?
    • Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 
    • Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 
    • Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 

    • Jedenfalls können Sie bei Vorliegen einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 Ihre gebuchte Pauschalreise kostenfrei stornieren. 
    • Wann? Der Zeitfaktor hier spielt eine bedeutende Rolle. Die gebuchte Reise muss unmittelbar bevorstehen. Das bedeutet, dass jene NICHT erst in mehreren Wochen und Monaten angetreten werden darf. 
    • Warum? Der Oberste Gerichtshof sieht es als zumutbar an, bei Reise die zukünftig (wie oben genannt) erst stattfindet, dass der Kunde vorerst die weiteren „coronaspezifischen“ Entwicklungen in diesem Land abzuwarten hat. 
    • Zumutbar? Hinsichtlich der Zumutbarkeit oder auch Unzumutbarkeit eines Reiseantritts hält der Oberste Gerichtshof auch fest, dass es einem Kunden frei steht, die Informationen die gegen einen Reiseantritt sprechen sich aus Radio und Fernsehen sowie anerkannt seriöse Zeitungen zu beschaffen. 

Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie  Ihr Geld zurück bekommen? 

    • Nein, das ist ganz klar zu verneinen (vgl. diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs). 
    • Formaljuristisch ausgedrückt handelt es sich um Fälle zum sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es spielen hierbei die oben genannten Faktoren der Zeit und der Zumutbarkeit eine ausschlaggebende Rolle. So sind laut OGH die Fälle des Stornos, wie ein Jurist so schön sagt, im Einzelfall zu entscheiden. 

Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 

    • Ja, an und für sich ist das möglich. 
    • Aber Achtung: der beispielhaft genannte Opernbesuch muss als wesentlicher Bestandteil der Reisen angesehen werden. Das kann durch die gezielte Werbung im Reiseprospekt der Fall sein. Wenn die Aufführung dann nicht stattfindet, handelt es sich um eine erhebliche Veränderung der vereinbaren Reiseleistung. 
    • Wenn der Kunde mit dieser Änderung NICHT einverstanden ist, steht es ihm nach §9 Abs 2 des PRG (Pauschalreisegesetz) zu, die Reise kostenlos zu stornieren. 

Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 

    • Bestenfalls vereinbaren Sie ganz einfach hier ein kostenloses Erstgespräch in unserer Kanzlei. 
    • Nehmen Sie zum Termin alle wesentlichen Unterlagen mit und wir klären gemeinsam mit Ihnen welche Rechte Sie haben. 
    • In den meisten Fällen wird nach Annahme des Mandats ein Aufforderungsschreiben versandt und gegebenenfalls weitere Schritte eingeleitet. 

Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

    • Diesbezüglich werden wir uns bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um eine sogenannte Deckungsanfrage bemühen und erfahren, ob die Kosten von Ihrer Versicherung gedeckt werden. 
    • Am Besten nehmen Sie bei einem kostenlosen Erstgespräch gleich Ihre Polizze mit. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • immer bei einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 eine Pauschalreise kostenlos storniert werden kann 
    • bei Pauschalreise die in weiterer Zukunft stattfindet aus den oben genannten Gründen noch abgewartet werden muss 
    • es im Einzelfall zu unterscheiden gilt, ob die Pauschalreise zumutbar oder unzumutbar ist 
    • eine Reisewarnung keine zwingende Voraussetzung eines kostenlosen Stornos ist 
    • eine Pauschalreise aufgrund des Wegfalls eines wesentlichen Vertragsmerkmales auch kostenlos storniert werden kann. 
  •  

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Schein oder Sein – was wirklich hinter Online-Bewertungen steckt

Rating mit einem Stern
    • Kann man sich positive Bewertungen im Internet kaufen? 
    • Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar? 
    • Kann man gefälschte Bewertungen leicht erkennen? 
    • Wie ist eine Online-Bewertung aus rechtlicher Sicht zu interpretieren?
    • Was sind nun die Rechtsfolgen?
    • Was sollte man beim Verfassen einer Online-Bewertung beachten?
    • Welche strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine absichtlich schädigende Bewertung nach sich?
    • Müssen negative Bewertungen auf einer Plattform auf Antrag des Bewerteten gelöscht werden? 
    • Darf der Betreiber einer Bewertungsplattform Bewertungen löschen?
    • Wie kann man sich als Einzelperson sowie als Unternehmen vor falschen Bewertungen schützen?

Kann man sich positive Bewertungen im Internet kaufen?

    • Ja, das ist möglich. Eine Studie der AK zeigt, dass jede dritte Online-Bewertung gefälscht ist. 

Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar? 

    • Ja, das ist rechtswidrig. 

Kann man gefälschte Bewertungen leicht erkennen?

    • Leider ist das in den meisten Fällen sehr schwer nachzuvollziehen woher die Bewertungen kommen und auch nachzuweisen. Die Agenturen die gefälschte Bewertungen zum Kauf anbieten haben ihren Sitz meist außerhalb der EU. 

Wie ist eine Online-Bewertung aus rechtlicher Sicht zu interpretieren?

    • Grundsätzlich ist vorab zwischen sogenannten Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden
      • Tatsachenbehauptungen sind objektive Aussagen, die nach ihrer Wahrheit überprüft werden. Die Antwort auf diese Behauptungen sind meist „richtig“ oder „falsch“. Sie können weit ausgelegt werden (d.h. der Interpretationsspielraum ist hoch); beispielsweise wenn eine subjektive Behauptung auf Tatsachen beruht. 
      • Werturteile hingegen sind subjektive Wertungen, sprich Empfindungen, welche nicht so einfach beantwortet werden können. Die Rechtsgrundlage finden Sie hier.
    • Im nächsten Schritt wird aus rechtlicher Sicht auf die Bedeutung des Inhaltes abgezählt. Gemäß dem Rechtssatz RS0031883  kommt es bei der Wertung der Bedeutung auf das Verständnis des angesprochenen Kreises an – sprich einem unbefangenen Durchschnittsleser/-hörer. 

Was sind nun die Rechtsfolgen?

      • Falsche Bewertungen im Internet die auf unwahren Tatsachenbehauptungen sowie Werturteilen beruhen, finden keinen Schutz in dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung
      • Ein Werturteil, welches ohne konkrete Fakten ins Internet gestellt wird, wird vor Gericht als sogenannte Beschimpfung im Sinne einer Ehrenbeleidigung angesehen. 
      • Bewertungen die Beschimpfungen, Verunglimpfungen oder der gleichen enthalten sind ebenso nicht zulässig. Dies kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Was sollte man beim Verfassen einer Online-Bewertung beachten?

    • Wahre Fakten und Aussagen tätigen
    • wertende Kritik sollte das zulässige Maß nicht überschreiten. Das bedeutet, solange diese sich an konkreten Fakten orientiert, ist auch „schärfere“ Kritik zulässig. Vergleiche die Rechtsgrundlage hier
    • Wertende „Gefühle“ wie „das hat mir nicht gefallen“ oder „es entsprach nicht meinen Vorstellungen“ sind durchaus zulässig. 

Welche strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine absichtlich schädigende Bewertung nach sich?

    • Beispielsweise der Tatbestand der Üblen Nachrede, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist und der Tatbestand der Ehrenbeleidigung, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist. 

Müssen negative Bewertungen auf einer Plattform auf Antrag des Bewerteten gelöscht werden? 

    • Nein, diese müssen nur gelöscht werden wenn diese Beleidigungen oder Verunglimpfungen enthalten. 
    • Das muss leicht aus der Bewertung erkennbar sein für die Allgemeinheit. 

Darf der Betreiber einer Bewertungsplattform Bewertungen löschen?

    • Ja, wenn diese gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstoßen. 

Wie kann man sich als Einzelperson sowie als Unternehmen vor falschen Bewertungen schützen?

    • Wichtig ist, laufend zu dokumentieren, wann und welche Bewertungen auf der Plattform erscheinen. 
    • Mit diesen Unterlagen ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen und durch eine sogenannte Abmahnung seine Rechte klar zu stellen. 
    • Schlussendlich ist bei Bedarf eine Klage einzubringen, dies wird dennoch je nach Einzelfall zu bewerten sein. 

Deckt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten meines Anwalts?

    • Wir sind routiniert mit dem Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und fragen gerne um eine Deckung an. 
    • Nehmen Sie doch Ihre Polizze um kostenlosen Erstgespräch gleich mit. 

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass

    • Onlinebewertungen auch mehr Schein als Sein seien können
    • der Kauf von positiven Bewertungen strafbar ist und man dies leider nicht gut nachvollziehen kann
    • absichtlich schädigende Bewertungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können 
    • negative Bewertungen wenn sie beleidigend oder verunglimpfend sind gelöscht werden müssen 
    • wenn man mit falschen Bewertungen über sich oder sein Unternehmen zu tun hat unbedingt laufend dokumentieren soll was sich tut und sich dann anwaltliche Hilfe suchen. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

 

Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

Welt mit Maske
    • Seit wann gilt die neue Corona Maskenpflicht?
    • Wo gilt die neue Maskenpflicht? 
    • Wie lange soll die Maskenpflicht gelten?
    • Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?
    • Was passiert wenn ich die Maske nicht aufsetzen möchte? 
    • Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

Seit wann gilt die neue Corona Maskenpflicht?

    • Die neue Maskenpflicht wurde am 24.07.2020 wieder in Kraft gesetzt. 
    • Die zugehörige Verordnung finden Sie hier

Wo gilt die neue Maskenpflicht?

    • Supermärkten 
    • Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten – gemeint sind beispielsweise Bäckereien, Fleischereien aber auch Tankstellen die einen Lebensmittelshop betreiben
    • Postfilialen und Postpartnern
    • Pflegeheimen, Krankenanstalten, Kuranstalten 
    • öffentlichen Verkehrsmitteln 

Genauer heißt es, sofern zwischen den agierenden Personen keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, ist die Maske zu tragen um Schutz zu gewährleisten. Das gilt in Dienstleistungsbereichen, Gesundheitsbereichen und in öffentlichen Verkehr. 

Ausnahme: bildet hier die Gastronomie, hier ist keine Maske zu tragen. 

Wie lange soll die Maskenpflicht gelten?

    • Diesbezüglich liegt seitens der Regierung keine Information vor

Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?

    • Kinder bis 7 Jahren und Personen denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Maske nicht zumutbar ist, sind von der Maskenpflicht ausgenommen (vergleiche §11 Abs 3 der COVID-19 Lockerungsverordnung)

Was passiert wenn ich die Maske nicht aufsetzen möchte? 

    • Dies kann zu einer Verwaltungsstrafe führen, wenn Sie nicht zum ausgenommenen Personenkreis zählen. 
    • Beispielsweise hebt die ÖBB eine Strafe in Höhe von EUR 40 ein. Sie sind sogar befugt, gegen die weigernden Passagiere einen Fahrtausschluss auszusprechen. 

Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

    • Zurzeit wird hitzig diskutiert, ob die Maskenpflicht rechtswidrig ist.
    • Der ausschlaggebende Punkt den die Juristen in Frage stellen, ist dass, in der COVID-19 Lockerungsverordnung keine klare und sachliche Differenzierung zwischen dem Lebensmittelhandel und anderem Handel zu finden ist. In diesem Falle handle es sich um eine ungerechtfertigte Bevorzugung, die stark kritisiert wird. Ähnliche Vorfälle zu der Lockerungsverordnung hat es schon gegeben, die vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden. 
    • Das Ministerium rechtfertigt die Maskenpflicht, da sie nur in diesen Geschäften Pflicht ist, welche für Risikogruppen lebensnotwendig sind. Dies sei eine sachliche Rechtfertigung. 
    • Es wird festgehalten, dass die Frage ob die Maskenpflicht rechtswidrig ist, nicht abschließend geklärt ist. 

Zusammenfassend wird festhalten, dass: 

    • die Maskenpflicht seit 24.07.2020 wieder in Kraft ist. 
    • bezüglich eines Endes der Maskenpflicht keine Informationen vorliegen.
    • die Maskenpflicht in oben aufgezählten Bereichen gilt.
    • Kinder bis 7 Jahren und Personen denen das Tragen der Maske nicht zugemutet werden kann, davon ausgenommen sind
    • das „Nicht-Tragen“ der Maske eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen kann. 
    • die Frage ob Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Maskenpflicht besteht, nicht geklärt ist. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

 

5 Fragen, die man sich nach einem Verkehrsunfall stellen sollte

Verkehrsunfall
    • Was sind die „first Steps“ nach jedem Verkehrsunfall?
    • Müssen Sie die Polizei verständigen
    • Verkehrsunfall mit Verletzten – was müssen Sie tun? 
    • Wer bezahlt meinen Anwalt bei einer Vertretung?
    • Habe ich Anspruch auf Schmerzengeld?

Ein Verkehrsunfall ist in jederlei Hinsicht ein nervenaufreibendes Ereignis. Dennoch sollte man gerade in solchen Situationen einen kühlen Kopf bewahren und sich folgende Schritte in den Kopf rufen. 

Was sind die „first Steps“ nach jedem Verkehrsunfall?

Nach der Absicherung und Sicherstellung der Unfallstelle sowie der Versorgung allfälliger Verletzte sind untenstehende Punkte jedenfalls zu beachten: 

    • Füllen Sie einen Unfallbericht aus und machen Sie sich Ihre eigene gedankenbasierte Skizze, wie Sie den Unfallhergang empfunden haben
    • Fertigen Sie Fotos an, von Ihrem Fahrzeug sowie auch vom Fahrzeug des Unfallgegners. Dies kann für die Verschuldensfrage sowie die Klärung des Sachverhaltes sehr ausschlaggebend sein
    • Reden Sie mit allfälligen Zeugen und lassen Sie sich von diesen auch die Daten geben. 
    • Gerne senden gegnerische Haftpflichtversicherungen sogenannte Abfindungserklärungen aus. Unterfertigen sie diese nicht leichtfällig sondern lassen Sie sich in diesem Fall anwaltlich beraten. Vereinbaren Sie jetzt kostenlos ein Erstgespräch. 

Müssen Sie die Polizei verständigen?

    • Die Polizei (juristisch auch Exekutive genannt) ist jedenfalls verpflichtend bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten hinzuzuziehen. 
    • Ebenso ist man verpflichtet, erste Hilfe zu leisten oder Hilfe zu holen. Ein Unterbleiben von dieser Handlung kann unter gewissen Umständen unter den §95 des Strafgesetzbuches fallen. Die Folge dessen ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe.  
    • Achtung: Bei einem reinen Blechschaden, sprich niemand hat sich verletzt, kann das Benachrichtigen der Polizei unterbleiben. Dennoch sollte man nur davon absehen, wenn die vollständigen Daten der Unfallbeteiligten ausgetauscht werden. Ist dies nicht der Fall, ist es ratsam, auch bei keinen Personenschäden, die Polizei anzurufen. 

Verkehrsunfall mit Verletzten – was müssen Sie tun?

    • Wie schon oben erwähnt ist in diesem Fall unbedingt Hilfe zu holen oder erste Hilfe zu leisten sowie auch die Polizei zu verständigen 
    • Auch bei leichten Verletzungen wird hier ein Verkehrsunfall mit Verletzten zur Anzeige gebracht, da es sich hier um eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr handelt. 
    • Dies wird nach der Aufnahme zur Staatsanwaltschaft gebracht und diese entscheidet je nach Schwere des Verhaltens sowie auch der Verletzung ob es weiterverfolgt wird oder eingestellt. 

Beispielsweise kann bei einer fahrlässigen Körperverletzung nach §88 des Strafgesetzbuches folgende Strafzumessung drohen:

      • Nach Abs 1 wird bei schwerem Verschulden eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht
      • Wie dem §88 Abs 2 entnehmen ist, wird bei einer leichten Fahrlässigkeit sowie Verletzung das Verfahren eingestellt, wenn die Heilung nicht über 14 Tage dauert und der Verletzte weiterhin seinem Beruf nachgehen kann. 
    • Natürlich ist dies von Fall zu Fall verschieden, deswegen sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden. 

Wer bezahlt meinen Anwalt bei einer Vertretung?

    • Diesbezüglich werden wir uns bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um eine sogenannte Deckungsanfrage bemühen und erfahren, ob die Kosten von Ihrer Versicherung gedeckt werden. 
    • Am Besten nehmen Sie bei einem kostenlosen Erstgespräch gleich Ihre Polizze mit. 

Hab ich Anspruch auf Schmerzengeld?

    • Bei einem Verkehrsunfall mit reinem Blechschaden, haben Sie keinen Anspruch auf Schmerzengeld. 
    • Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden (bedeutet, dass sich jemand dabei verletzt hat), besteht grundsätzlich ein Anspruch. Dies wird von der Dauer der Schmerzen abhängig gemacht. 

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass: 

    • man bei jedem Unfall die Unfallstelle absichern muss und allfällig erste Hilfe leistet 
    • immer Fotos machen sollte, von der Endstellung der Fahrzeuge sowie auch den Schäden
    • man einen Unfallbericht ausfüllen soll und sich auch selbst eine Skizze machen soll über das Unfallergehen 
    • man keine Abfindungserklärungen vorschnell unterzeichnen sollte
    • bei bloßen Blechschäden die Polizei nicht zu verständigen ist
    • bei Verkehrsunfällen mit Verletzten verpflichtend die Polizei zu rufen ist 
    • bei leichter Fahrlässigkeit unter oben genannten Voraussetzungen trotz Vollendung des Tatbestandes mit Straffreiheit oder diversioneller Erledigung zu rechnen ist
    • aufgrund der Individualität eines jeden Falles vorsorglich der Rat eines Anwalts einzuholen ist. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Mietrecht finden Sie hier

Diesel-Abgasskandal: So einfach erhalten Sie ab sofort auch Schadenersatz in Österreich

Handwerker liegt unter dem Auto
    • Ist Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen?
    • Welche Rechte haben Sie als Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs?
    • Wie können Sie Ihre Rechte in Österreich durchsetzen?
    • Wann können Sie Klage einreichen?
    • Welche Kosten entstehen Ihnen bei einer Klage?
    • Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten?  

Ist Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen?

    • Wie schon in unserem Blogpost zum Urteil des BGH geschildert, gehören zum Mutterkonzern Volkswagen gehören neben diesem auch noch Audi, Seat und Skoda. 
    • Betroffen sind Fahrzeuge mit einem Motor der Typenbezeichnung EA 189. Es handelt sich hierbei um 1.2-Liter-Diesel, 1.6-Liter-Diesel und 2.0-Liter-Diesel Motoren.
    • Aufgeschlüsselt nach Automarke handelt es sich um die Modelle:
      • Skoda: Fabia, Yeti, Rapid, Roomster, Octavia, Superb
      • Seat: Ibizia, Leon, Exel, Altea, Alhambra
      • Audi: A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT
      • Volkswagen: Polo, Golf VI, Passat VII, Touran, Tiguan I, Beetle, Sharan, Caddy
    • Aufgepasst:  Um Ihnen Arbeit abzunehmen, prüfen wir um unten stehenden Formular kostenlos, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist. Vereinbaren Sie auch jetzt kostenlos ein Erstgespräch, wir klären, welche Rechte Sie haben! 

Welche Rechte haben Sie als Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs?

    • Ihre Rechte sind:
      • Sie können Ihr betroffenes Fahrzeug an den Konzern zurückgeben und den bezahlten Kaufpreis zurückfordern mitsamt Verzugszinsen. Achtung: hier muss man sich dennoch die bereits gefahrene Laufleistung an den Kaufpreis anrechnen lassen 
      • Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht zurückgeben möchten, gibt es auch die Möglichkeit, sich einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. 

Wie können Sie Ihre Rechte in Österreich durchsetzen? 

    • Mit dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (zu diesem gelangen sie hier) ist es nun endgültig, dass die vom Abgasskandal geschädigten Autofahrer nun in ihrem jeweiligen Heimatland gegen den Großkonzern vorgehen können. Auch wenn Volkswagen seinen Sitz in Deutschland hat, sind angestrebte Klagen der Betroffenen aus deren Heimatländern möglich. Somit können betroffene Österreicher in Österreich rechtliche Schritte einleiten. 
    • Dieses Recht kann mittels Klage durchgesetzt werden. Durch das Urteil ist es beispielsweise Österreichern möglich, die Klage in ihrem Heimatort einzureichen. 
    • Die genaue Vorgehensweise Ihres Falles besprechen wir sehr gerne bei einem kostenlosen Erstgespräch. 

Wann können Sie Klage einreichen?

    • Klageberechtigt sind Käufer, die:
      • noch nicht gegen den Konzern rechtliche Schritte eingeleitet haben
      • deren Schadenersatzforderung noch nicht verjährt ist (3-jährige Frist  ab Kenntnis von Schaden und Schädiger)
      • keine Musterfeststellungsklage unterzeichnet haben. 

Welche Kosten entstehen Ihnen bei einer Klage? 

    • Bezüglich der Kosten raten wir Ihnen, ein kostenloses Erstgespräch zu vereinbaren um den individuellen Fall und die Problematik zu analysieren. Transparenz ist uns wichtig

Deckt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

    • Wir sind routiniert im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und pflegen eine lange Zusammenarbeit. 
    • Wir prüfen gerne durch eine sogenannte Deckungsanfrage, ob Ihre Versicherung in diesem Fall die Kosten übernimmt. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • einige Modelle der Marke VW, Skoda, Audi und Seat betroffen sind
    • der Käufer eines betroffenen Fahrzeugs unter Anrechnung der Laufleistung den bezahlten Kaufpreis zurückfordern kann; er muss lediglich das Auto zurückgeben
    • Ihre Rechte durch eine Klage durchgesetzt werden können und dies auch in Österreich aufgrund des EuGH-Urteils 
    • man auch einen Teil des Kaufpreises zurückfordern kann, als Entschädigung und sein Fahrzeug behält
    • Käufer klageberechtigt sind, die noch nichts gegen den Konzern unternommen haben
    • in punkto Kosten wir dies beim Erstgespräch klären
    • durch die Brüssel-Ia-Verordnung die gerichtliche Zuständigkeit bei Verwirklichung des Schadens in einem anderen Staat in diesem auch liegt 

Lesen Sie auch unseren weiteren Blogbeitrag zum BGH-Urteil bezüglich des Abgasskandals. Diesen finden Sie hier

Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie doch ein Erstgespräch ganz einfach durch Anklicken des Buttons oder rufen Sie uns direkt an. Wir erklären Ihnen kostenlos, wieviel Geld Ihnen zusteht und was die nächsten Schritte sind. 

Fahrzeugidentifikation

Wir prüfen kostenlos, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist. Geben Sie hier die Daten aus Ihrem Zulassungsschein ein:

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Alles was Sie über den Internetbetrug wissen müssen

Brille vor Computer mit Programmiersprache
    • Was versteht man unter dem Begriff „Phishing“?
    • Wie sind solche „Phishing“-E-Mails zu erkennen? 
    • Kann man vorbeugende Maßnahmen treffen? 
    • Was ist beim Online-Einkauf zu beachten? 
    • Was bedeutet „Internetabzocke“? 
    • Wie erkennt man „abzockerische“ Seiten?
    • Was kann man machen, wenn man in eine „Abzocker-Falle“ getappt ist? 

Was versteht man unter dem Begriff „Phishing“?

    • Es handelt sich hierbei um eine Kombination aus den beiden englischen Wörtern „Password“ und „Fishing“. Diese Methode stellt den Versuch dar den Nutzern ihre höchstpersönlichen Daten zu entlocken
    • Üblich für einen Phishing Versuch ist das Versenden von E-Mails in denen man unter einem vorgetäuschten Vorwand aufgefordert wird auf eine Webseite zu gehen (meist Bank, PayPal, … etc) um dort seine Daten einzugeben oder auch eine Bewerbung mit Anhang. Diese Seiten anfänglich der richtigen Seite zum Verwechseln ähnlich, sind aber das Konstrukt von BetrügerInnen, die mit dieser Masche die Daten und Passwörter „fischen“

Wie sind solche „Phishing“-E-Mails zu erkennen? Die 5 wichtigsten Punkte

    1. Abweichungen zwischen der in der Phishing-Mail angegebenen Internetadresse und der echten Internetadresse
    2. Es ist durchaus möglich, dass solche E-Mails in teilweise schlechtem Deutsch geschrieben sind 
    3. Meist wird auf die Dringlichkeit der Dateneingabe beharrt, obwohl weder an einem Gewinnspiel teilgenommen wurde
    4. Beim Beruf der Webseite wird die Internetadresse ausgeblendet 
    5. Veränderungen der Log-In-Seite 

Kann man vorbeugende Maßnahmen treffen? 

    • Die goldene Regel in diesem Zusammen ist: Seriöse Unternehmen verlangen nie die Bekanntgabe von Daten via E-Mail. Weitere vorbeugende Maßnahmen sind:
      • Niemals auf dubiose E-Mail antworten! Am besten löschen oder an das betroffene Unternehmen weiterleiten, damit sich dieses schützen kann.
      • Höchstpersönliche bzw. vertrauliche Daten sollten ausschließlich über eine „Secure“-Seite angegeben werden. Dies ist sehr leicht in der Internetadresszeile am „s“ in „https://“ zu erkennen. 
      • Das regelmäßige Durchführen von Sicherheitsupdates am Computer, kann ebenso eine vorbeugende Wirkung haben. 

Was ist beim Online-Einkauf zu beachten? 

Die „Masche“ beim Online-Shopping ist meist, dass den KäuferInnen Produktfälschungen oder gar gestohlene Ware angeboten wird. Das angebotene Produkt wird bezahlt, dennoch findet eine Lieferung nie statt. 

Zu beachten ist daher: 

    • Produkte zu sehr günstigen Preisen (Schleuderpreise) können dubios wirken, hier ist es ratsam, Preise zu vergleichen
    • Durch den sogenannten Trickbetrug, versuchen die AnbieterInnen den KäuferInnen eine Vorauszahlung zu entlocken um dann die Ware nie zu versenden – deswegen sollten solche Zahlungen äußerst dringend vermieden werden
    • Ebenso ist gibt es beim C2C (Customer to Customer – also Privatverkauf) Geschäft anders als beim B2C Geschäftsführer (Business to Customer – also Unternehmen zu Privatperson) KEIN Rücktrittsrecht
    • Empfehlenswert ist das Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der Produktbeschreibung VOR dem Kauf im Internet 
    • Achtung bei Online-Käufen außerhalb der EU – bei fehlenden oder geringen Angaben von Kontaktdaten im Impressum sollte vom Kauf abgesehen werden

Was bedeutet „Internetabzocke“?

    • Unter dem Begriff Internetabzocke versteht man das lockende Angebot von diversen Webseiten mit „Gratis“ Spielen, Waren, Rezepten, … – ganz einfach zum Downloaden. Den Usern wird dennoch vorenthalten, dass beim Download dieser vermeintlich kostenfreien Angebote sehr wohl Entgelt verrechnet wird
    • Diese Information wird meist im allbekannten „Kleingedruckten“ abgebildet oder in den AGB versteckt 
    • Durch die Registrierung und die Angabe der Daten werden den Usern binnen weniger Wochen von Rechnungen bis zu Inkassobriefen zugesandt. Und das obwohl der User sich ohne jegliches Bewusstsein einen Vertrag abgeschlossen hat. 
    • Durch Drohungen und Einschüchterungsversuche sind viele dazu verleitet, die Rechnungen ohne zu hinterfragen zu bezahlen – hier sollte man vor der Zahlung unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen. 

Wie erkennt man „abzockerische“ Seiten? 

Wenn:

    • aus der Produkt- bzw. Angebotsbeschreibung nicht hervorgeht, in welcher Art und Weise die Leistung erbracht wird
    • Informationen bezüglich der Kosten quasi nicht vorhanden sind
    • höchstpersönliche Daten wie vollständiger Name, Adresse und/oder Geburtsdatum eingegeben werden müssen

kann höchstwahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Internetabzocke handelt. 

Was kann man machen, wenn man in eine „Abzocker-Falle“ getappt ist? 

    • Man darf sich nicht durch die Drohungen und Einschüchterungsversuche solcher Seiten beirren lassen denn in den meisten Szenarien haben diese Firmen keinen Anspruch auf Zahlung – Suchen Sie am besten einen Rechtsanwalt auf. 
    • Erklären Sie ebenso schriftlich Ihren sofortigen Rücktritt

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass:

    • durch „Phishing“ die Daten der User ausgespäht werden wollen meist durch E-Mails 
    • seriöse Unternehmen niemals höchstpersönliche Daten übers Internet von den KonsumentInnen verlangen 
    • man beim Online-Einkauf auf oben genannte Anhaltspunkte achten sollte 
    • bei kostenfreien Lockangeboten Achtung geboten ist 
    • generell niemals die privaten Daten vorschnell preisgegeben werden sollten 
    • bei einer Abzocker-Falle es sich empfiehlt, rechtlichen Beistand zu Rate zu ziehen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona oder Informationen zum BGH-Urteil des Abgasskandals finden Sie hier

 

Cookie-Banner und Co – vom BGH zum EuGH und zurück

Schreibtisch mit Computer
    • Was sind Cookies? 
    • Was sind Cookie-Banner?
    • Mit welchem Fall beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2020? 
    • Welche Fragen richtete der BGH an den EuGH?
    • Was sagt der EuGH dazu?
    • Welche Relevanz hat das Urteil des BGH nun für den Nutzer von Webseiten?

Was sind Cookies? 

    • Als Cookies werden kleine Textdateien bezeichnet, die zur Funktion des Internets beitragen. Wenn sich ein User gerade im Internet befindet und eine Webseite aufruft, wird das Cookie gemeinsam mit der aufgerufenen Website an den Browser gesendet.
    • Dieser Vorgang wird in den meisten Fällen vom Betreiber der jeweiligen Webseite ausgeführt. 
    • Der Zweck von Cookies ist die Sammlung von Daten des Users – das kann man sich wie einen digitalen Fußabdruck vorstellen. 

Was sind Cookie-Banner?

    • Bei einem Cookie-Banner handelt es sich im einen Banner der auf einer Website die vorhandenen Cookies sowie das Tracking anzeigt. 
    • Er gibt dem User die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung bevor die Daten verarbeitet werden. 

Mit welchem Fall beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2020?

    • Der Sachverhalt dieses Urteils war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband in Deutschland gegen eine Gewinnspielfirma aus dem Jahre 2013.
    • Diese Gewinnspielfirma hatte den Usern für die Teilnahme bereits vorausgefüllte Kästchen mit Einverständniserklärungen für E-Mails von dritten Werbepartnern vorausgestellt, sodass die Nutzer nur durch einen Klick der Vorauswahl zustimmen mussten.
    • Die Verbraucherzentrale legte daraufhin  Klage ein. Dieser Rechtsstreit zog sich durch die Instanzen, bis der BGH den Fall aus europarechtlicher Sicht dem EuGH vorlegte. 

Welche Fragen richtete der BGH an den EuGH?

    1. Ist von einer wirksamen Einwilligung seitens des Users auszugehen, wenn bei der Benutzung der Website die Informationen des Nutzers bereits durch voreingestellte Ankreuzkästchen gespeichert sind, welche der zur Verweigerung aktiv durch Anklicken erst verhindern kann? (siehe hierzu Art 5 und Art 2 lit f iVm Art 2 lit h der Datenschutzrichtlinie)
    2. Ist es von Relevanz, ob es sich bei den gespeicherten Daten um personenbezogene handelt?
    3. Kann eine wirksame Einwilligung iSd der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegen? (vergleiche hierzu Art 6 Abs 1 lit a DSGVO)
    4. Im Bezug auf die ePrivacy Richtlinie – welche Informationen hat der Webseitenbetreiber dem User bereit zu stellen vor allem in punkto Cookies und Drittcookies? 

Was sagt der EuGH dazu?

      1. Gemäß der ePrivacy-Richtlinie muss der User bei Benutzung einer Website bezüglich den Cookies seine Einwilligung zu geben. Das bedeutet genauer, der Nutzer muss aktiv tätig werden, dass er mit der Speicherung von Cookies einverstanden ist.
        • Als zulässige Form der Einwilligung ist jede geeignete Weise zulässig, die den Wunsch des Nutzers zum Ausdruck bringt. Sie muss dennoch freiwillig erfolgen und darf nicht durch Zwang geschehen. 
        • Die Definition der Einwilligung in der Datenschutzrichtlinie ist, dass eine Einwilligung einer Willensbekundung gleich kommt, welche ohne jeglichen Zwang und im Bewusstsein der Sachlage erfolgt, dass hier Daten gespeichert werden. Dies weist hier ausdrücklich auf ein aktives Verhalten hin, welches im oben dargestellten Fall den Nutzern nicht ermöglicht wurde. 
        • Aus objektiver Sicht ist es laut EuGH nicht möglich zu klären, ob der Nutzer durch das „nicht abwählen“ eines voreingestellten Kästchens, seine tatsächliche Einwilligung zu den Cookies gibt. Es kann praktisch nicht geklärt werden, ob dieses Verhalten unter Kenntnis der Sachlage (umgangssprachlich formuliert: der Nutzer weiß was gerade passiert bzw. um was es geht) oder nicht. 
        • In conclusio liegt laut EuGH keine wirksame Einwilligung für voreingestellte Cookie-Banner vor. 
      2. Der EuGH hält fest, dass die Nutzer beim Gewinnspiel zur Registrierung Name und Adresse angefordert wurden und es sich bei solchen Daten natürlich um personenbezogene Daten handelt.
        • Es ist nicht relevant iSd ePrivacy-Richtlinie, da jene auf bloße Informationen abstellt, die abgespeichert werden.
        • Das alleine stellt schon einen Eingriff in die Privatsphäre dar. 
      3. Der EuGH verweist bei dieser Frage auf das bereits oben genannte zur ePrivacy-Richtlinie und macht abermals deutlich, dass es sich bei Stillschweigen nicht um eine wirksame Einwilligung handelt.
        • Es wird durch den Wortlaut eindeutig aktives Handeln des Nutzers suggeriert und nicht passives. 
        • Somit liegt hier ebenso, keine wirksame Einwilligung iSd DSGVO vor. 
      4. Die bereitgestellten Informationen auf einer Website müssen für den Nutzer:
        • leicht erkennbar sein
        • verständlich formuliert sein, dass er die Folgen von Cookies verinnerlicht
        • eine klare Sachlage schaffen (dass der Nutzer „weiß was er tut“; insbesondere mit seiner Einwilligung in die Datenspeicherung)
        • vor allem im Bereich von Drittcookies verständlich sein, ob und auf auf welche Daten sogenannte Dritte (meist Werbepartner) Zugriff haben und wie lang die Funktionsdauer der Cookies beträgt. 

Welche Relevanz hat das Urteil des BGH nun für den Nutzer von Webseiten?

    • Das deutsche Telemediengesetz (TMG) hatte für die Lösung dieser Problematik nur widersprüchliche Angaben. Der der Senat des BGH hat mit seinem Urteil das TMG nach den oben genannten Vorgaben der DSGVO ausgelegt.
    • Somit ist abschließend erklärt festzuhalten, dass voreingestellte Kästchen bei Cookie-Bannern keine wirksame Einwilligung des Nutzers ist und jenem unter anderem auch mitgeteilt werden muss, ob Dritte an seinen Daten beteiligt sind. 

Zusammenfassend ist festzuhalten: 

    • dass es sich bei Cookies um kleine Textdateien handelt, die Informationen des Users speichern
    • dass voreingestellte Cookie-Banner mit Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO und der ePrivacy-Richlinie darstellt, da vom Nutzer ein aktives Verhalten verlangt wird 
    • dass der Nutzer informiert werden muss, ob Dritte an seinen Daten beteiligt sind 
    • dass dem Nutzer die Cookies auf der Website klar und verständlich näher gebracht werden müssen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona oder Informationen zum BGH-Urteil des Abgasskandals finden Sie hier

Was nun wieder erlaubt ist #CoronaUpdate

Tafel World vs Corona 1:0
    • Muss die Maske beim Einkaufen noch getragen werden? 
    • Muss die Maske in den Lokalen noch getragen werden?
    • Wo gilt die Maskenpflicht noch? 
    • Muss der Mindestabstand von einem Meter immer noch eingehalten werden?
    • Kann man die Maske trotzdem noch tragen? 
    • Welche Regeln gelten bei Autofahrten?
    • Ist die 4-Personen-Regel noch intakt? 
    • Sind die Öffnungszeiten von den Lockerungen betroffen?
    • Gibt es Lockerungen in punkto Reisen? 
    • Wo bleiben die Reisebeschränkungen aufrecht?

Muss die Maske beim Einkaufen noch getragen werden? 

    • Nein, aufgrund der „Lockerungsverordnung“ des Gesundheitsministeriums, müssen beim Einkaufen keine Masken mehr getragen werden – weder Kunden noch Personal. 

Muss die Maske in den Lokalen noch getragen werden?

    • Nein, Gäste von Gastronomiebetrieben müssen beim Betreten und „Wegbewegen“ von den Tischen die Mund-Nasen-Schutz-Maske nicht mehr tragen. 
    • Anderes gilt aber für das Personal, diese müssen weiterhin die Maske beim Arbeiten verwenden, da sie bei der Bedienung verschiedener Tische den Mindestabstand nicht einhalten können. 

Wo gilt die Maskenpflicht noch? 

Die Pflicht gilt weiterhin:

    • in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, …)
    • in den Gesundheitsbereichen wie zum Beispiel beim Besuch von Apotheken 
    • bei Dienstleistungsunternehmen, die den Ein-Meter-Abstand nicht einhalten können. Dies sind beispielsweise Frisöre oder Kosmetiker.
    • bei Personenbeförderung im Rahmen von Taxis oder auch taxiähnliche Unternehmen wie Schülertransporte

Muss der Mindestabstand von einem Meter immer noch eingehalten werden?

    • Ja, der Mindestabstand bleibt weiterhin aufrecht 

Kann man die Maske trotzdem noch tragen? 

    • Ja, jeder kann frei entscheiden ob er weiterhin, beispielsweise beim Einkauf von Lebensmitteln, die Maske tragen möchte oder nicht 

Welche Regeln gelten bei Autofahrten?

    • Die Maskenpflicht bei Autofahrten fällt mit dem 15. Juni 2020 mit Ausnahme von Taxis und taxiähnlichen Unternehmen. 
    • Das bedeutet, dass Menschen die sich nicht einen gemeinsamen Haushalt teilen, ohne Maske eine Fahrgemeinschaft bilden können. 
    • Aber Achtung: Innerhalb des Fahrzeugs, gilt eine 2-Personen Regel – in jeder Sitzreihe dürfen einschließlich des Lenkers nur zwei Personen sitzen

Ist die 4-Personen-Regel noch intakt? 

    • Nein, die Beschränkung an den Tischen fällt ebenso. Das hat zur Folge, dass Gruppenreservierungen wieder möglich sind. 

Sind die Öffnungszeiten von den Lockerungen betroffen?

    • Lokale dürfen nun die Türen um 2 Stunden länger offen haben. Die Sperrstunde hat sich von 23 Uhr auf 1 Uhr verlängert. 

Gibt es Lockerungen in punkto Reisen?

    • Ab 16. Juni 2020, öffnen sich die Grenzen von 31 europäischen Ländern.
    • Unter anderem auch die Grenzen zu den beliebten Urlaubszielen Italien und Kroatien.
    • Diese können ohne der Bescheinigung einer negativen Corona Testung oder der 14-tägigen Heimquarantäne übertreten werden. 
    • Hier können Sie die Details zu den einzelnen Reisezielen nachlesen. 

Wo bleiben die Reisebeschränkungen aufrecht?

Aufrecht, bleiben die Verpflichtung eines negativen Coronatests oder einer 14-tägigen-Heimquarantäne in folgenden Ländern: 

    • England
    • Schweden
    • Spanien
    • Portugal
    • Serbien
    • Bosnien-Herzegowina
    • Albanien
    • Nordmazedonien
    • Kosovo
    • Montenegro
    • Republik Moldau
    • Weißrussland und Russland
    • Türkei. 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass: 

    • die Maske nicht mehr beim Einkaufen oder in Lokalen getragen werden muss bis auf das Gastronomiepersonal 
    • die Maskenpflicht weiterhin in den öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Frisören, Kosmetiker, Apotheken, etc. besteht 
    • der Mindestabstand weiterhin eingehalten werden muss 
    • das freiwillige Tragen der Maske natürlich erlaubt ist 
    • Gemeinschaftsfahrten mit Personen aus fremden Haushalten ohne Maske möglich sind
    • die 4 Personen Beschränkung an Gastronomietischen fällt 
    • 31 europäische Länder ihre Grenzen geöffnet haben 
    • für oben genannte Länder weiterhin Reisebeschränkungen gelten. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Informationen zum BGH-Urteil des Abgasskandals finden Sie hier

Abgas-Skandal: Österreicher können jetzt klagen. Was ändert sich für VW-, Audi-, Seat- und Škoda-Besitzer durch das BGH-Urteil?

geöffnete Autohaube
    • Was ist die Kernaussage des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs? 
    • Welche Fahrzeuge sind betroffen?
    • Welche Rechte hat man als Besitzer eines betroffenen Fahrzeugs?
    • Kann man trotz regelmäßiger Nutzung des betroffenen Fahrzeugs gegen VW ? 
    • Wie wird die durchschnittliche Gesamtlaufleistung errechnet?
    • Im Rahmen der „Musterfeststellungsklage“ wurde ein Vergleich mit VW unterzeichnet – hat das nun gefällte Urteil Einfluss darauf?
    • Welchen Unterschied gibt es zwischen den Musterfeststellungsverfahren und einer Einzelklage gegen VW?
    • Können die Forderungen gegen VW bereits verjährt sein?

Was ist die Kernaussage des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs? 

    • Die Zivilrichter des Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Deutschland, fällten mit ihrem Urteil Az. VI ZR 252/19 am 25.05.2020 einen Meilenstein für Österreicher, denen nun auch der Klageweg in Deutschland offen steht
    • Die Kernaussage des Urteils, ist dass die Käufer im Zuge einer Klage berechtigt sind das gekaufte Auto zurückzugeben und ihr Geld zurück verlangen können
    • Genauer wurde Volkswagen hier aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Kunden verurteilt, was dem §826 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht. 

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

    • Festzuhalten gilt, das nicht nur Fahrzeuge von VW betroffen sind sondern auch Modelle ihrer Tochterkonzerne Audi, Seat und Škoda 
    • Jegliche Fahrzeuge wo ein Motor mit der Typenbezeichnung EA 189 eingebaut wurde. Es handelt sich um 1.2-Liter-Diesel, 1.6-Liter-Diesel und 2.0-Liter-Diesel Motoren.
    • Genauer sind es laut Hersteller
      • bei Audi die Modelle: A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT
      • bei VW die Modelle: Polo, Golf VI, Passat VII, Touren, Tiguan I, Beetle, Sharan, Caddy
      • bei Skoda die Modelle: Fabia, Yeti, Rapid, Roomster, Octavia, Superb
      • bei Seat die Modelle: Ibiza, Leon, Exel, Altea, Alhambra
    • Tipp: Im unten stehenden Formular können Sie uns Ihre FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) bekanntgeben. Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und klären welche Rechte Sie haben! 

Welche Rechte hat man als Besitzer eines betroffenen Fahrzeugs?

    • Der Käufer hat das Recht, den betroffenen Wagen dem Konzern zurückzugeben und im Zuge dessen den bezahlten  Kaufpreis zurückzufordern
    • Dies kann im Zuge einer Klage gegen den Konzern geschehen

Kann man trotz regelmäßiger Nutzung des betroffenen Fahrzeugs gegen VW ? 

    • Ja, man kann trotz Nutzung des Fahrzeugs weiterhin eine Klage gegen den Konzern anstreben
    • aber Achtung: Im Urteil setzte der BGH auch fest, dass der klagende Käufer sich jegliche gefahrenen Kilometer mit dem Fahrzeug auf die Kaufpreisforderung anrechnen lassen muss. 
    • Im Urteil: Der Käufer hatte hier das Fahrzeug 4 Jahre lang genutzt und das Gericht kam auf eine Gesamtlaufleistung von 300.000. 

Wie wird die durchschnittliche Nutzungsvorteil errechnet? 

    • Es wird der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs mit den gefahrenen Kilometern multipliziert.
    • Das Ergebnis davon wird durch die erwartete Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt dividiert.
    • Dann erhält man den Nutzungsvorteil, den sich der klagende Käufer anrechnen lassen muss gemäß dem Urteil vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe. 

Im Rahmen der „Musterfeststellungsklage“ wurde ein Vergleich mit VW unterzeichnet – hat das nun gefällte Urteil Einfluss darauf?

    • Nein, das Urteil hat hierauf keinen Einfluss mehr. 
    • Festzuhalten gilt, dass diese „Musterfeststellungsklagen – Vergleiche“ nur deutschen Staatsbürgern angeboten wurden. Österreicher sowie auch Südtiroler wurden hier ausgenommen. 

Welchen Unterschied gibt es zwischen den Musterfeststellungsverfahren und einer Einzelklage gegen VW?

    • Käufer, die sich den Musterfeststellungsverfahren angenommen haben, konnten maximal mit einem Schadenersatz zwischen EUR 1300 und EUR 6300 rechnen
    • Käufer, die als Einzelkläger gegen VW vorgehen, erhalten den Gesamtkaufpreis zurück und können auch das Fahrzeug zurückgeben. Sie müssen sich jedoch den oben erwähnten Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. 

Können die Forderungen gegen VW bereits verjährt sein?

    • Ja, da es wie in Österreich auch in Deutschland bei Schadenersatzforderungen eine dreijährige Verjährungsfrist gibt. Aber Achtung, diese beginnt zu laufen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger! 
    • Das bedeutet, dass jene klageberechtigt sind, deren Forderung noch nicht verjährt ist oder die bereits gegen VW vorgegangen sind. 
    • Jene die eine Musterfeststellungsklage unterzeichnet haben, können nicht mehr gegen den Konzern vorgehen. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • mit dem Urteil des BGH nun auch den Österreichern die Klage in Deutschland gegen VW offen steht
    • der klagende Käufer den Kaufpreis zurückfordern darf sowie das Fahrzeug retour an VW 
    • der klagende Käufer sich dennoch den Nutzungsvorteil (in Zwischenzeit gefahrene Kilometer) auf den Kaufpreis anrechnen lassen muss 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert (Stand 29 Mai 2020) und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Mietrecht finden Sie hier

Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist:

Geben Sie uns bitte Ihre Fahrzeugsidentifikationsnummer bekannt. Wir prüfen dann, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist.