Steuerliche Behandlung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen: Ein Überblick
Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen hat sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.
Historische Entwicklung der Besteuerung
Früher waren Grundstücksveräußerungen nur innerhalb bestimmter Fristen steuerpflichtig. Grundsätzlich galt eine Spekulationsfrist von 10 Jahren, in Sonderfällen 15 Jahre. Mit dem 1.1.2011 wurde die Steuerfreiheit von Grundstücksveräußerungen eingeschränkt. Dies betraf insbesondere juristische Personen und bestimmte Einkunftsermittler nach § 5 EStG. Das Stabilitätsgesetz 2012 brachte eine weitreichende Änderung: Die Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen wurde komplett abgeschafft. Seit dem 1.4.2012 unterliegen grundsätzlich alle Grundstücksveräußerungen der Steuerpflicht.
Betriebsvermögen
Bei der Besteuerung wird zwischen Betriebsvermögen und außerbetrieblichem Vermögen unterschieden. Eigennützige Privatstiftungen können Grundstücke in beiden Vermögensarten halten.
Besteuerung von Alt- und Neuvermögen
Altvermögen
Als Altvermögen gelten Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren. Die Veräußerung wird mit einer Ertragssteuer von 3,5% vom Verkaufserlös belastet.
Neuvermögen
Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften, die nach dem 1.4.2002 erworben wurden, werden ab 1.4.2012 mit 25% versteuert. Die Besteuerung erfolgt vom Verkaufsgewinn nach Abzug der Anschaffungskosten.
Besonderheiten bei umgewidmeten Grundstücken
Grundstücksumwidmungen von Grünland in Bauland, die ab 1.1.1988 erfolgten, werden bei der Veräußerung mit 15% vom Verkaufserlös belastet.
Verlustausgleichsmöglichkeiten
Verluste aus Grundstücksveräußerungen können nur gegen Gewinne aus anderen Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Ab der Veranlagung 2012 ist ein teilweiser Ausgleich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich.
Résumé
Dieser Überblick zeigt die Komplexität der steuerlichen Behandlung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen. Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung sind unerlässlich, um steuerliche Vor- und Nachteile optimal zu nutzen.
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Steueroptimierung bei Privatstiftungen: Clever mit Beteiligungsveräußerungen umgehen
Privatstiftungen bieten vielfältige Möglichkeiten zur Vermögensverwaltung. Ein besonders interessanter Aspekt ist der Umgang mit Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie durch geschickte Strategien Steuern sparen und Ihr Stiftungsvermögen optimal verwalten können.
Veräußerungsgewinne
Wenn eine Privatstiftung Anteile an Kapitalgesellschaften verkauft, sei es im In- oder Ausland, fällt grundsätzlich eine Zwischensteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Doch es gibt einen cleveren Weg, diese Besteuerung zu vermeiden: die Übertragung stiller Reserven.
Die Kunst der Übertragung stiller Reserven
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Übertragung
Um von dieser Steuerstrategie zu profitieren, müssen Stiftungen einige Bedingungen erfüllen:
Zeitnahe Neuanschaffung: Im Jahr der Beteiligungsveräußerung muss eine neue Beteiligung erworben werden.
Mindestbeteiligungsquote: Die neue Beteiligung muss mehr als 10% an einer in- oder ausländischen Körperschaft ausmachen.
Unabhängigkeit: Die Zielgesellschaft darf nicht eng mit der Stiftung, dem Stifter oder Begünstigten verflochten sein (weniger als 20% Beteiligung).
Flexibilität durch steuerfreien Betrag
Sollte im Veräußerungsjahr keine passende Gelegenheit zur Übertragung bestehen, können Stiftungen einen steuerfreien Betrag bilden. Dieser ermöglicht es, innerhalb von 12 Monaten nach dem Verkauf eine neue Beteiligung zu erwerben und die stillen Reserven zu übertragen.
Vielfältige Möglichkeiten der Beteiligungsanschaffung
Als qualifizierte Beteiligungsanschaffung gelten nicht nur direkte Anteilskäufe. Auch folgende Szenarien kommen in Frage:
Beteiligung an einer Neugründung (>10%)
Anteilserwerb bei Kapitalerhöhungen (Erreichen von >10% oder Erhöhung um >10%)
Verhältniswahrende Kapitalerhöhung (>10%)
Besonders interessant: Auch Gesellschafterzuzahlungen (Agio) im Rahmen von Kapitalerhöhungen können für die Übertragung genutzt werden.
Résumé
Die Übertragung stiller Reserven bietet Privatstiftungen ein mächtiges Werkzeug zur Steueroptimierung. Durch vorausschauende Planung und geschicktes Timing von Beteiligungsveräußerungen und -neuanschaffungen lässt sich die Zwischensteuer vermeiden. Dies ermöglicht es Stiftungen, ihr Vermögen effizienter zu verwalten und langfristig zu mehren.
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Steuerliche Aspekte von Privatstiftungen in Österreich: Kapitalerträge
Privatstiftungen sind in Österreich ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung. Dieser Beitrag beleuchtet die steuerlichen Rahmenbedingungen für Privatstiftungen, insbesondere im Hinblick auf Kapitalerträge aus verschiedenen Anlageformen.
Die Besteuerung von Kapitalerträgen in österreichischen Privatstiftungen
Zinsen und Wertpapiererträge
Privatstiftungen in Österreich unterliegen bei Zinserträgen aus Bankeinlagen und Erträgen aus öffentlich angebotenen Wertpapieren der Zwischensteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erträge im In- oder Ausland erwirtschaftet wurden. Eine Besonderheit: Österreichische Banken führen für diese Erträge keine Kapitalertragsteuer (KESt) ab, sofern eine entsprechende Befreiungserklärung vorliegt.
Realisierte Wertsteigerungen und Derivate
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten fallen ebenfalls unter die Zwischensteuer, sind jedoch vom inländischen KESt-Abzug nicht betroffen. Dies betrifft Veräußerungen, Einlösungen und sonstige Abschichtungen von Wertpapieren, unabhängig von Beteiligungsdauer und -höhe. Zu beachten ist, dass diese Regelung für Aktien und Investmentfondsanteile gilt, die nach dem 1.1.2011 erworben wurden, sowie für Anleihen und Derivate mit Anschaffungsdatum nach dem 1.10.2011.
Verlustverrechnung
Verluste aus Wertpapierveräußerungen können mit Gewinnen aus ähnlichen Transaktionen und deren Erträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankeinlagen, Zuwendungen von Privatstiftungen oder anderen Einkünften ist jedoch ausgeschlossen. Wichtig zu wissen: Ein Verlustvortrag in zukünftige Jahre ist nicht möglich.
Weitere Anlageformen und ihre steuerliche Behandlung
Private Investments
Für Zinserträge aus privaten Darlehen, stillen Beteiligungen und nicht öffentlich angebotenen Wertpapieren fällt Körperschaftsteuer an.
Inländische und internationale Beteiligungen
Gewinnanteile aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften sind steuerfrei. Bei internationalen Schachtelbeteiligungen (mindestens 10% Anteil, Haltedauer mindestens 1 Jahr) gilt die Steuerfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen auch für ausländische Kapitalgesellschaften.
Portfoliobeteiligungen im Ausland
Auch Beteiligungen unter 10% an ausländischen Kapitalgesellschaften können unter spezifischen Bedingungen von der Steuer befreit sein.
Die Besteuerung von Investmentfonds
Das Transparenzprinzip
Bei Investmentfonds kommt das Transparenzprinzip zur Anwendung. Steuerpflichtige Erträge werden den Anlegern zugerechnet – entweder bei Ausschüttung oder, bei thesaurierenden Fonds, jährlich.
Weiße und schwarze Fonds
Es wird zwischen „weißen Fonds“ mit steuerlichem Vertreter in Österreich und „schwarzen Fonds“ ohne solche Vertretung unterschieden. Dies hat Auswirkungen auf die Besteuerung und Meldepflichten.
Résumé
Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen in österreichischen Privatstiftungen ist komplex und vielschichtig. Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung sind unerlässlich, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und gleichzeitig alle rechtlichen Vorgaben zu erfüllen.
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Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben einer Privatstiftung in Österreich
Privatstiftungen in Österreich genießen zahlreiche steuerliche Vorteile. Doch welche Aufwendungen und Ausgaben können tatsächlich steuerlich geltend gemacht werden? Dieser Blogbeitrag beleuchtet die steuerlich abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben sowie die Besonderheiten der Zwischenbesteuerung.
Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Steuerrecht. Daher können Aufwendungen und Ausgaben, die den steuerpflichtigen Einkünften zuzuordnen sind, auch bei diesen in voller Höhe abgezogen werden. Eine Ausnahme bilden Aufwendungen in Zusammenhang mit bestimmten Kapitalerträgen. Aufwendungen, die nicht direkt den einzelnen Einkünften zugeordnet werden können, müssen in geeigneter Weise aufgeteilt werden.
Darüber hinaus können Privatstiftungen folgende Sonderausgaben geltend machen:
Renten und dauernde Lasten, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks an Begünstigte geleistet werden
Steuerberatungskosten, beispielsweise betreffend Stiftungsvorgänge
Steuerlich abzugsfähige Spenden, begrenzt auf 10 % des Jahreseinkommens
Betriebliche Verluste aus Vorjahren
Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Einige Aufwendungen und Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dazu zählen:
Gründungskosten und Kosten der allgemeinen Verwaltung, es sei denn, sie stehen mit steuerpflichtigen Erträgen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
Stiftungseingangssteuer, die für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern an die Privatstiftung zu entrichten ist
Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte, da diese als Einkommensverwendung gelten und nicht abgezogen werden können
Aufwendungen und Ausgaben für die Erfüllung des Stiftungszwecks, die nicht einkunftsbezogen sind
Zwischenbesteuerung
Bestimmte in- und ausländische Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen und der Veräußerung von Beteiligungen unterliegen einer gesonderten “Zwischensteuer” in Höhe von 25 %. Diese Steuerform soll den Thesaurierungsvorteil von Privatstiftungen abschwächen.
Der Zwischenbesteuerung unterliegen unter anderem:
Bankzinsen
Wertpapierzinsen aus öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren
Zinsen und Substanzgewinne aus Investmentfonds
Beteiligungsveräußerungen, unabhängig von der Beteiligungshöhe
Einkünfte aus Vermögenszuwächsen, wie Wertsteigerungen von Wertpapieren oder Einkünfte aus Derivaten
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen
Wirkungsweise der Zwischensteuer
Die Zwischenbesteuerung der genannten Erträge entfällt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr Zuwendungen an Begünstigte vorgenommen wurden, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wurde und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach § 240 Abs 3 BAO erfolgt.
In der Vergangenheit veranlagte und gezahlte Zwischensteuer wird in späteren Kalenderjahren bei Zuwendungen an die Begünstigten rückerstattet.
Résumé
Die steuerliche Behandlung von Privatstiftungen in Österreich ist vielschichtig und erfordert eine präzise Kenntnis der geltenden Vorschriften. Durch die Berücksichtigung der abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben sowie der Besonderheiten der Zwischenbesteuerung können Privatstiftungen ihre steuerliche Belastung optimieren und ihre Vermögensverwaltung effizient gestalten.
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Grundlagen der laufenden Besteuerung von Privatstiftungen in Österreich
Privatstiftungen sind ein zentrales Instrument der Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung in Österreich. Sie unterliegen spezifischen steuerlichen Regelungen, die je nach Art der Stiftung und der Erfüllung der Offenlegungsverpflichtungen variieren. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die laufende Besteuerung der Privatstiftungen in Österreich.
Einkunftsarten der Privatstiftungen
Privatstiftungen sind juristische Personen des privaten Rechts und unterliegen daher der Körperschaftsteuer. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der Art der Stiftung sowie der Erfüllung der Offenlegungsverpflichtungen. Man unterscheidet folgende Typen:
Eigennützige außerbetriebliche Privatstiftungen, die ihren Offenlegungsverpflichtungen nachkommen: Diese können wie natürliche Personen verschiedene Einkunftsarten haben und profitieren von bestimmten steuerlichen Sonderbestimmungen.
Eigennützige außerbetriebliche Privatstiftungen, die ihren Offenlegungsverpflichtungen nicht nachkommen: Für diese gelten keine steuerlichen Sonderbestimmungen, alle Einkünfte werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Seit 2011 erfolgt zudem eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle durch das Finanzamt.
Betriebliche Privatstiftungen: Diese liegen vor, wenn die Vermögenszuwendung des Stifters aus einem Betriebsvermögen erfolgt und als Betriebsausgabe anzusehen ist. Für sie gelten eigene steuerliche Regelungen.
Gemeinnützig tätige Privatstiftungen: Diese sind nur mit bestimmten Kapitalerträgen und der Veräußerung von Grundstücken beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, ansonsten jedoch steuerfrei.
Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die eigennützigen außerbetrieblichen Privatstiftungen, die ihren Offenlegungsverpflichtungen nachkommen und somit von den steuerlichen Sondervorschriften profitieren.
Betriebliche Einkünfte
Eigennützige Privatstiftungen können betriebliche Einkünfte aus folgenden Quellen erzielen:
Land- und Forstwirtschaft
Selbstständige Arbeit
Gewerbebetrieb
Es ist zu beachten, dass bestimmte selbstständige Einkünfte aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften nicht möglich sind und Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Verbot der gewerbsmäßigen Betätigung gemäß Privatstiftungsgesetz widersprechen. Diese Einkünfte werden daher meist über Beteiligungen an Personengesellschaften erzielt.
Außerbetriebliche Einkünfte
Privatstiftungen können außerbetriebliche Einkünfte aus folgenden Quellen erzielen:
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG
Sonstige Einkünfte, z.B. Spekulationseinkünfte
Steuerliche Belastung
Betriebliche Einkünfte der eigennützigen Privatstiftung unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht mit 25%. Außerbetriebliche Einkünfte sind entweder steuerfrei oder unterliegen der Körperschaftsteuer mit 25% bzw. der Zwischensteuer mit 25%.
Résumé
Die steuerliche Behandlung von Privatstiftungen in Österreich ist komplex und erfordert eine sorgfältige Analyse der spezifischen Umstände jeder Stiftung. Eine gründliche Kenntnis der relevanten Vorschriften ist unerlässlich, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
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Zuwendungen an Privatstiftungen: Aspekte der Grunderwerbsteuer
Die Übertragung von inländischen Liegenschaften unterliegt in Österreich der Grunderwerbsteuer. Im Zuge einer Gesetzesänderung im Jahr 2014 kam es zu weitreichenden Veränderungen, die insbesondere Privatstiftungen betreffen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zur Bemessungsgrundlage, den Steuersätzen und den zusätzlichen Gebühren bei der Übertragung von Immobilien und Immobiliengesellschaften.
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Mit der Gesetzesänderung vom 1. Juni 2014 wurde die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Privatstiftungen erheblich geändert. Während vor dem 31. Mai 2014 die Steuer bei fehlender Gegenleistung auf Basis des dreifachen Einheitswertes berechnet wurde, gilt seither der gemeine Wert (in etwa der Verkehrswert) als Grundlage. Dies bedeutet, dass auch bei einer Übertragung ohne Gegenleistung die Grunderwerbsteuer mindestens auf Basis des Verkehrswertes des Grundstücks berechnet wird.
Steuersatz der Grunderwerbsteuer
Der allgemeine Steuersatz für privatrechtliche Stiftungen beträgt 3,5 %. Liegt der Wert der Gegenleistung jedoch unter dem halben Verkehrswert des Grundstückes, erhöht sich der Steuersatz auf 6 %. Diese Erhöhung um 2,5 % entspricht dem Stiftungseingangssteueräquivalent.
Grundbucheintragungsgebühr
Zusätzlich zur Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von Liegenschaften eine Grundbucheintragungsgebühr an. Seit dem 1. Januar 2013 bemisst sich diese Gebühr ebenfalls nach dem Verkehrswert der Liegenschaft und beträgt 1,1 %. Diese Gebühr ist notwendig, um die Übertragung im Grundbuch offiziell eintragen zu lassen.
Übertragung von Immobiliengesellschaften
Bei der Übertragung von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften, wie beispielsweise einer GmbH oder AG, kann neben der Stiftungseingangssteuer auch Grunderwerbsteuer anfallen, wenn alle Anteile an die Stiftung übertragen werden. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer weiterhin vom dreifachen Einheitswert der Grundstücke berechnet. Interessanterweise fällt in diesem Szenario keine Grundbucheintragungsgebühr an.
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Zuwendungen an Privatstiftungen: Aspekte der Stiftungseingangssteuer
In diesem Beitrag werfen wir einen genauen Blick auf die steuerliche Dimensionen der Zuwendungen an Privatstiftungen. Insbesondere beleuchten wir die Stiftungseingangssteuer und die damit verbundenen Regelungen, die durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 eingeführt wurden. Erfahren Sie mehr über die Steuersätze, Bemessungsgrundlagen und Steuerbefreiungen, die für diese Art von Zuwendungen gelten.
Einführung in die Stiftungseingangssteuer
Als Reaktion auf das Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer hat der Gesetzgeber mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) beschlossen. Dieses Gesetz ist auf unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen anzuwenden, sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.
Anwendungsbereich und Steuersätze
Das StiftEG betrifft sowohl inländische als auch ausländische privatrechtliche Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen, wobei ein Typenvergleich durchgeführt wird. Seit der Novellierung am 20. März 2013 beträgt der allgemeine Steuersatz der Stiftungseingangssteuer 2,5 % vom gestifteten Vermögen. Der Steuersatz erhöht sich auf 25 % unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel, wenn die empfangende Stiftung nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) vergleichbar ist oder nicht sämtliche Urkunden beim Finanzamt offengelegt werden.
Bemessungsgrundlage
Der Wert der Zuwendung wird nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ermittelt. Grundsätzlich ist der gemeine Wert (in etwa der Verkehrswert) die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer. Schulden, die im Zusammenhang mit dem übertragenen Vermögen stehen, können von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Übernahme von Verbindlichkeiten eine Kapitalertragsteuerpflicht beim Zuwendenden auslösen kann.
Steuerbefreiungen
Folgende Zuwendungen bleiben steuerfrei:
Zuwendungen unter Lebenden von Geld- und Sachspenden an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen
Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Zuwendungen von Todes wegen an Stiftungen, insbesondere endbesteuertes Kapitalvermögen, mit Ausnahmen
Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes
Steuerschuldner
Grundsätzlich ist der Schuldner der Stiftungseingangssteuer die privatrechtliche Stiftung oder die vergleichbare Vermögensmasse. Hat die Stiftung weder ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung in Österreich, ist der Stifter der Schuldner der Stiftungseingangssteuer. Bei Erwerben von Todes wegen haftet der Nachlass für die Steuer. Die Steuerschuld ist selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld beim zuständigen Finanzamt zu entrichten.
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Privatstiftungen sind eine oft genutzte Struktur, um Vermögen langfristig zu sichern und zu verwalten. Doch wie lange kann eine solche Stiftung bestehen und unter welchen Umständen wird sie beendet? In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die Dauer und die Beendigung von Privatstiftungen, einschließlich der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen.
Die Dauer der Privatstiftung
In der Stiftungserklärung kann die Dauer einer Privatstiftung festgelegt werden. Es gibt die Möglichkeit, eine Stiftung auf unbestimmte Zeit zu errichten. Dies bietet Flexibilität und Planungssicherheit für die Zukunft. Jedoch gibt es spezielle Regelungen für eigennützige Privatstiftungen, deren Hauptzweck die Versorgung von natürlichen Personen ist.
Begrenzung auf 100 Jahre
Solche eigennützigen Privatstiftungen müssen nach spätestens 100 Jahren aufgelöst werden. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass die Stiftung ihre Versorgungsaufgaben innerhalb einer festgelegten Zeitspanne erfüllt. Interessanterweise haben die Letztbegünstigten die Möglichkeit, die Fortsetzung der Stiftung für weitere 100 Jahre zu beschließen, was eine maximale Gesamtdauer von 200 Jahren ermöglicht.
Beendigung einer Privatstiftung
Eine Privatstiftung wird durch die Auflösung und anschließende Abwicklung beendet. Hierfür gibt es zwingende gesetzliche Auflösungsgründe.
Gesetzliche Auflösungsgründe
Zu den zwingenden Auflösungsgründen gehören:
Der Ablauf der Stiftungsdauer
Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Stiftung
Ein gerichtlicher Auflösungsbeschluss bei gesetzwidriger Stiftungstätigkeit
Ein einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes
Einstimmiger Auflösungsbeschluss
Der Stiftungsvorstand muss in den folgenden Fällen einen einstimmigen Auflösungsbeschluss fassen:
Bei zulässigem Widerruf des Stifters
Wenn der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist
Wenn die Verlängerung durch die Letztbegünstigten nach 100 Jahren nicht erfolgt
Bei weiteren Gründen, welche in der Stiftungserklärung vereinbart wurden
Ein solcher Auflösungsbeschluss ist notariatsaktspflichtig und muss im Firmenbuch eingetragen werden, um wirksam zu sein.
Rechnungslegung und Offenlegung
Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, die Bücher der Stiftung zu führen. Dabei sind die Rechnungslegungs- und Jahresabschlussbestimmungen des Unternehmensgesetzbuches anzuwenden. Zusätzlich müssen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes einen Lagebericht erstellen. Im Gegensatz zu vielen anderen rechtlichen Strukturen ist eine Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch jedoch nicht erforderlich.
Résumé
Privatstiftungen bieten eine Vielzahl von Vorteilen, erfordern jedoch auch eine genaue Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen hinsichtlich ihrer Dauer und Beendigung. Durch sorgfältige Planung und Verwaltung können Stifter sicherstellen, dass ihre Stiftung ihre Ziele erreicht und gleichzeitig den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht.
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Eine Privatstiftung kann ihre Aufgaben nur durch ihre Organe ausführen. Dabei wird zwischen zwingenden und fakultativen Organen unterschieden.
Zwingende Organe einer Privatstiftung
Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei zwei Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat haben müssen. Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter oder einem Stiftungskurator bestellt.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und ihre Vertretungsbefugnisse müssen unverzüglich im Firmenbuch eingetragen werden. Die Stiftungserklärung kann Regelungen zur Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder enthalten. Begünstigte und ihre nahen Angehörigen sowie Ehe-, Lebens- oder eingetragene Partner können nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Juristischen Personen ist dieses Amt ebenfalls verwehrt.
Parteienvertreter wie Rechtsanwälte oder Steuerberater sind von der Stellung eines Stiftungsvorstandes ausgeschlossen, wenn sie von einem Begünstigten konkret mit der Wahrnehmung dessen Interessen beauftragt werden. Der Stifter kann Mitglied des Stiftungsvorstandes sein, sofern er nicht gleichzeitig Begünstigter ist.
Wesentliche Aufgaben des Stiftungsvorstandes:
Vertretung der Privatstiftung nach außen
Führung der laufenden Geschäfte
Verwaltung des Stiftungsvermögens
Wahrnehmung des Stiftungszwecks
Führung des betrieblichen Rechnungswesens samt Rechnungslegung
Der Stiftungsvorstand kann aus folgenden Gründen abberufen werden:
grobe Pflichtverletzung
Unfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vorstandsmitglieds
Eine entsprechende Vergütung der Stiftungsvorstände kann in der Stiftungserklärung festgesetzt werden. Diese Vergütung kann auch gerichtlich bestimmt werden.
Stiftungsprüfer
Der Stiftungsprüfer wird vom Gericht bestellt, der Stifter kann einen Vorschlag machen. Nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder entsprechende Gesellschaften dürfen als Stiftungsprüfer bestellt werden.
Der Stiftungsprüfer darf laut Gesetz nicht sein:
Begünstigter der Stiftung
Mitglied in einem anderen Organ der Stiftung
Arbeitnehmer der Stiftung
Beschäftigter eines Unternehmens, auf das die Privatstiftung maßgeblich Einfluss nehmen kann
Eine Person, die in den letzten drei Jahren eine dieser Stellungen innegehabt hat
Mit einer ausgeschlossenen Person beruflich verbunden
Ein naher Angehöriger einer ausgeschlossenen Person
Aufsichtsrat
Ein Aufsichtsrat ist verpflichtend, wenn:
die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung 300 übersteigt oder
die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften einheitlich leitet oder beherrscht und die Anzahl der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften im Durchschnitt 300 übersteigt.
Fakultative Organe einer Privatstiftung
Beirat
Die Stiftungserklärung kann die Einrichtung eines Beirats zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen. Der Beirat kann Kontrollaufgaben gegenüber dem Stifter und dem Stiftungsvorstand übernehmen.
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für die Besetzung und Größe des Beirats, was maximale Flexibilität ermöglicht. Der Beirat hat das Recht, den Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen abzuberufen. Bei weniger als vier Mitgliedern muss Einstimmigkeit vorliegen. Bei Abberufung des Vorstands aus anderen als gesetzlichen Gründen dürfen Begünstigten maximal 50 % der Stimmen zukommen.
Weitere fakultative Organe
Zur Wahrung des Stiftungszwecks können in der Stiftungserklärung weitere Organe vorgesehen werden, wie beispielsweise Stellen zur Feststellung der Begünstigten, Begünstigtenversammlungen, Kuratorien oder Jurys.
Résumé
Eine gut strukturierte Privatstiftung basiert auf einer klaren Organisation ihrer Organe, um ihre Ziele effizient und rechtssicher zu erreichen.
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Die Bedeutung der Stiftungserklärung für Privatstiftungen
Die Errichtung einer Privatstiftung erfordert eine klare und detaillierte Stiftungserklärung. In diesem Beitrag erklären wir, welche zwingenden und fakultativen Inhalte diese Erklärung umfassen sollte und wie die Gründung einer Privatstiftung abläuft.
Was ist eine Stiftungserklärung?
Die Stiftungserklärung ist keine vertragliche Vereinbarung, sondern eine einseitige Willenserklärung des Stifters. Diese besteht aus der Stiftungsurkunde und einer eventuell notwendigen Stiftungszusatzurkunde. Beide Dokumente müssen notariell beurkundet werden. Während die Stiftungsurkunde sowohl im Firmenbuch hinterlegt als auch dem Finanzamt vorgelegt wird, ist die Stiftungszusatzurkunde nur dem Finanzamt vorzulegen.
Zwingende Inhalte der Stiftungserklärung
In der Stiftungserklärung müssen bestimmte zwingende Inhalte enthalten sein. Diese sind:
Widmung des Vermögens: Es muss festgelegt werden, welches Vermögen der Stiftung gewidmet wird.
Stiftungszweck: Der Zweck der Stiftung muss klar definiert sein.
Bezeichnung des Begünstigten oder einer Stelle zur Bestimmung des Begünstigten: Es muss festgelegt werden, wer die Begünstigten sind oder wer diese bestimmt.
Name und Sitz der Privatstiftung: Die Stiftung muss einen eindeutigen Namen und Sitz haben.
Angabe der Dauer der Privatstiftung: Es muss festgelegt werden, ob die Stiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.
Fakultative Inhalte der Stiftungserklärung
Neben den zwingenden Inhalten gibt es zahlreiche zusätzliche Inhalte, die in der Stiftungserklärung enthalten sein können. Diese beinhalten Regelungen zu:
Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsvorstands
Änderungen der Stiftungserklärung
Angabe der Stiftungssatzurkunde
Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung
Vergütung der Stiftungsorgane
Bestimmung eines Letztbegünstigten
Nähere Bestimmungen über Begünstigte oder weitere Begünstigte
Gründung einer Privatstiftung
Die Gründung einer Privatstiftung erfolgt durch die Stiftungserklärung. Mit der anschließenden konstitutiven Eintragung in das Firmenbuch entsteht die Privatstiftung als juristische Person. Es gibt spezielle Regelungen für die Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen, die erst nach dem Ableben des Stifters im Firmenbuch eingetragen wird.
Die Gründung einer Privatstiftung bedarf keines behördlichen Genehmigungsaktes und unterliegt keiner staatlichen Kontrolle. Die Aufsicht erfolgt lediglich durch einen Stiftungsprüfer. Eine Privatstiftung endet grundsätzlich mit der Löschung im Firmenbuch.
Résumé
Durch die Beachtung dieser Aspekte bei der Erstellung der Stiftungserklärung und der Gründung einer Privatstiftung können Stifter sicherstellen, dass ihre Stiftung rechtlich abgesichert und zielgerichtet ist.
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