Der Volksmund nennt sie „Playboygrenze“ – die rechtliche Deckelung, die verhindern soll, dass Unterhalt ins Unermessliche steigt, nur weil der Zahlungspflichtige sehr viel verdient. Die verblüffende Antwort lautet: Beim Ehegatten- und nachehelichen Unterhalt gibt es diese Grenze in Österreich nicht. Der Oberste Gerichtshof hat das 2013 in der Leit-Entscheidung 7 Ob 80/13k klargestellt und seither durchgehalten. Wer verdient, teilt. Dieser Leitfaden erklärt, warum das so ist, wie sich der Unterhalt bei hohen Einkommen tatsächlich bemisst und an welchen Stellen die Praxis trotzdem zu Abschlägen kommt. Stand: April 2026.
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Was „Playboygrenze“ wirklich bedeutet – und wo sie nicht gilt
Der Begriff „Playboygrenze“ ist ein Alltagswort, kein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet die Vorstellung, dass Unterhalt ab einem bestimmten Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht weiter steigen dürfe, weil der Lebensstil des Berechtigten sonst ins Abgehobene kippen würde. Gemeint ist in seriöser Sprache die Luxusgrenze. Ihren juristischen Sitz hat sie beim Kindesunterhalt: Die Rechtsprechung deckelt den Anspruch typischerweise beim zwei- bis zweieinhalbfachen Regelbedarfssatz, weil Kinder nicht pädagogisch schädlich überalimentiert werden sollen.
Der weit verbreitete Irrtum ist, dieselbe Deckelung gelte auch beim Ehegatten- oder nachehelichen Unterhalt. Sie gilt dort nicht. Die pädagogische Begründung trägt bei Erwachsenen nicht, und der Oberste Gerichtshof hat diese Überlegung in seiner Leit-Entscheidung 7 Ob 80/13k vom 3. Juli 2013 ausdrücklich bestätigt. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau oder der unterhaltsberechtigte Ehemann nimmt am wirtschaftlichen Erfolg des Partners nach den allgemeinen Regeln teil – unabhängig davon, wie hoch dieser Erfolg ausfällt. Einen detaillierten Blick auf die andere Seite – die Luxusgrenze beim Kindesunterhalt – haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.
Dieser Unterschied ist mehr als eine akademische Feinheit. Er entscheidet in Scheidungsverfahren über sechs- und siebenstellige Zahlungsströme. Vorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer und Spitzensportler treffen im Familiengericht auf die Erwartung ihrer Ex-Partnerinnen, am Einkommen teilzuhaben; umgekehrt setzen Frauen mit eigenen Karrieren bei vergleichsweise geringer verdienenden Männern dieselbe Logik um. Die Pointe des gesamten Themas liegt nicht in einer Deckelung, sondern in der sauberen Ermittlung der Bemessungsgrundlage und im Umgang mit unregelmäßigen Einkünften wie Boni, Aktienoptionen oder Firmenausschüttungen.
Infografik · Kernzahlen
Luxusgrenze – wo sie greift, wo nicht
👨👩👦
Kindesunterhalt
Deckelung
Luxusgrenze beim 2-fachen bis 2,5-fachen Regelbedarf.
2026: 720 € bis 1.750 € je Altersstufe.
💍
Ehegattenunterhalt
Kein starrer Deckel
33 % des Nettoeinkommens bzw. 40 % des Familieneinkommens – auch bei Millioneneinkommen.
OGH 7 Ob 80/13k: ausdrücklich keine Deckelung.
⚖️
Billigkeitsunterhalt
§ 68 EheG
Richtwert 15 % der Bemessungsgrundlage – bei beiderseitigem Verschulden.
Einzelfallbezogene Billigkeit.
Ehegattenunterhalt: Warum es hier keine Obergrenze gibt
Der Ehegattenunterhalt ruht auf zwei Säulen. Während aufrechter Ehe regelt ihn § 94 ABGB: Die Ehegatten tragen gemeinsam zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse bei – wer den Haushalt führt oder Kinder betreut, hat Anspruch auf einen Teil des Geldeinkommens. Nach der Scheidung greifen die §§ 66 bis 69 EheG. Der alleinschuldige Teil schuldet dem anderen angemessenen Unterhalt (§ 66 EheG); bei Ergänzungsbedarf springt § 67 EheG ein; bei beiderseitigem oder gleichteiligem Verschulden kann ein Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG zugesprochen werden, der in der Praxis bei rund 15 % der Bemessungsgrundlage liegt. § 68a EheG sichert verschuldensunabhängig ab, wenn Kinderbetreuung die Selbsterhaltung verhindert. Eine systematische Vertiefung bietet unser Beitrag zum nachehelichen Unterhalt im Detail.
In keiner dieser Normen findet sich eine Luxusgrenze. Die Prozentmethode der Senate ist jahrzehntealt und kalkuliert, dass auch bei überdurchschnittlichen Einkommen der prozentuale Anteil den Teilhabegedanken korrekt abbildet. Der OGH hat in 7 Ob 80/13k vom 3. Juli 2013 die Übertragung der Kindesunterhalts-Luxusgrenze auf den Ehegattenunterhalt ausdrücklich abgelehnt: Pädagogische oder erzieherische Erwägungen, die beim Kindesunterhalt eine Deckelung tragen, greifen bei einem erwachsenen Ex-Partner nicht. Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0009722, RS0047482) und fungiert heute als Ankerpunkt jeder Scheidungsberatung im gehobenen Einkommenssegment.
Der Teilhabegedanke hat einen konkreten Inhalt: Wer über Jahre in einer Ehe gelebt hat, in der ein Partner ein überdurchschnittliches Einkommen aufgebaut hat, darf den gewohnten Lebensstandard nicht schlagartig verlieren, sobald die Ehe endet. Das gilt für Alleinverdiener-Ehen ebenso wie für Konstellationen, in denen ein Partner in Teilzeit oder in der Kinderbetreuung zurückgeblieben ist. Der wirtschaftliche Erfolg des anderen ist in diesem Sinn eine gemeinsame Leistung – und wird auch so behandelt, wenn es um den Einkommensausgleich geht.
Die vier Unterhaltstypen zwischen Ehegatten
Welche Norm in welcher Lebensphase greift
1
Unterhalt während aufrechter Ehe (§ 94 ABGB)
Anspruch des haushaltsführenden Ehepartners – keine Luxusgrenze, voller Teilhabeansatz.
2
Unterhalt bei Alleinverschulden (§ 66 EheG)
Der schuldige Teil schuldet angemessenen Unterhalt – Prozentmethode voll einschlägig.
3
Ergänzungsunterhalt (§ 67 EheG)
Reicht der vorhandene Unterhalt nicht aus, ergänzt der allein- oder überwiegend schuldige Teil.
4
Billigkeitsunterhalt (§ 68 EheG)
Bei beiderseitigem Verschulden – Richtwert 15 %, einzelfallgeprägt.
Prozentmethode 33/40 %: So rechnet das Gericht wirklich
Die Prozentmethode ist das Rückgrat jeder Unterhaltsberechnung zwischen Ehegatten. In der Alleinverdiener-Ehe gelten 33 % des Netto-Einkommens des Unterhaltspflichtigen als Richtwert. Verdienen beide Ehegatten, gilt die 40 %-Regel: 40 % des zusammengerechneten Netto-Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens des Berechtigten ergeben den Unterhalt. Diese Quoten sind durch ständige Rechtsprechung gefestigt und werden auch bei sehr hohen Einkommen nicht verändert – gerade darin liegt die Absage an eine Luxusgrenze.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Mechanik. Angenommen, der Unterhaltspflichtige verdient 15.000 Euro netto monatlich, die Berechtigte erzielt aus einer Teilzeitstelle 1.200 Euro. Nach der 40 %-Formel ergibt das ein Familieneinkommen von 16.200 Euro, davon 40 % sind 6.480 Euro, abzüglich des Eigeneinkommens von 1.200 Euro bleibt ein Unterhaltsanspruch von 5.280 Euro monatlich. Bestehen Sorgepflichten für Kinder, reduziert sich die Quote üblicherweise um 2 bis 3 Prozentpunkte je Kind unter 10 Jahren und um 2 Prozentpunkte je Kind über 10 Jahren. Diese Abzüge sind keine Deckelung, sondern eine Korrektur der Leistungsfähigkeit.
💶 Ehegattenunterhalt nach Prozentmethode (40 %, Doppelverdiener)
Beispielrechnung bei Eigeneinkommen Berechtigter = 0 €
| Netto-Monatseinkommen |
33 % (Alleinverdiener) |
40 % (Familieneinkommen) |
| 7.000 € |
2.310 € |
2.800 € |
| 15.000 € |
4.950 € |
6.000 € |
| 30.000 € |
9.900 € |
12.000 € |
| 50.000 € |
16.500 € |
20.000 € |
| 100.000 € |
33.000 € |
40.000 € |
Orientierungswerte ohne Sorgepflichtabzug, ohne Anrechnung eigenen Einkommens der Berechtigten. Grundlage: ständige Rechtsprechung.
💡 Praxistipp: Immer das konkrete Nettoeinkommen ausverhandeln
In unserer Kanzleipraxis sehen wir häufig, dass die Prozentrechnung an der falschen Bemessungsgrundlage scheitert. Ob 13. und 14. Gehalt in die monatliche Basis einfließen, wie Boni, Aktienoptionen und Dienstwagen behandelt werden und welche Werbungskosten gegenzurechnen sind, entscheidet über Tausende Euro pro Monat. Eine schriftliche Aufstellung aller Einkunftsbestandteile vor der ersten Verhandlung zahlt sich regelmäßig aus.
Beim Kindesunterhalt gilt die Luxusgrenze – die Zahlen 2026
Der Kindesunterhalt folgt derselben Prozentmethode, kennt aber eine echte Deckelung. Nach § 140 ABGB haben Eltern den ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen des Kindes beizutragen. Die Rechtsprechung orientiert die Höhe an den Altersprozenten (16 % bis 22 % des Nettoeinkommens) und an den jährlich fortgeschriebenen Regelbedarfssätzen des Senats 43 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Der OGH hat mit 4 Ob 109/14d vom 17. Juli 2014 bestätigt, dass der zweieinhalbfache Regelbedarf als Richtwert einer pädagogisch vertretbaren Obergrenze dient – ohne starre Wirkung, aber mit klarer Tendenz. Wer Unterhalt für Kinder fordert oder zahlt, findet die Rechenwege im Detail in unserem Leitfaden Kindesunterhalt berechnen.
Für Eltern volljähriger Kinder in Ausbildung gelten dieselben Zahlen, ergänzt um die Zielstrebigkeitsprüfung. Wir haben die Rechtslage für studierende Kinder in einem eigenen Leitfaden zum Unterhalt während des Studiums zusammengetragen. Die folgende Tabelle zeigt, ab welchem Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Luxusgrenze rechnerisch greift und welche Beträge 2026 aktuell sind.
👶 Regelbedarfssätze und Luxusgrenze 2026 (Senat 43 LGZ Wien)
Fettgedruckt: der in der Praxis übliche Richtwert der jeweiligen Altersstufe
| Altersstufe |
Regelbedarf 2026 |
2-fach |
2,5-fach |
| 0 bis 3 Jahre |
360 € |
720 € |
900 € |
| 3 bis 6 Jahre |
360 € |
720 € |
900 € |
| 6 bis 10 Jahre |
460 € |
920 € |
1.150 € |
| 10 bis 15 Jahre |
560 € |
1.120 € |
1.400 € |
| 15 bis 19 Jahre |
700 € |
1.400 € |
1.750 € |
Valorisiert per 1. Jänner 2026. Die Luxusgrenze wirkt als Richtwert, nicht als starre Deckelung (OGH 4 Ob 109/14d).
Drei Praxisfälle: Vorstand, Unternehmer, Profisportler
Wie sich die Absage an eine Luxusgrenze in konkreten Zahlen niederschlägt, zeigen drei anonymisierte Konstellationen aus der Beratungspraxis. Die Fälle sind anonymisiert, die Mechanik ist typisch für das gehobene Einkommenssegment.
Szenario A – Vorstand eines ATX-Unternehmens
Herr M., 52 Jahre, Vorstand eines Salzburger ATX-notierten Industriekonzerns, bezieht 480.000 Euro Fixgehalt pro Jahr, rund 320.000 Euro Tantieme und hat 2023 bis 2025 Aktienoptionen im Wert von 1,2 Millionen Euro realisiert. Seine Ex-Frau F., 49 Jahre, war über 20 Jahre in der Kinderbetreuung, arbeitet heute geringfügig und verdient 450 Euro im Monat. Rechnerisch ergibt sich ein Netto-Monatseinkommen von rund 47.000 Euro, wenn man Fixgehalt, Tantieme und den Dreijahresdurchschnitt der Optionen zusammenzählt. Nach der 40 %-Regel bleiben 18.530 Euro monatlicher Unterhalt übrig. Der Einwand, dieser Betrag sei „unvertretbar hoch“, trägt nicht: Der OGH hat ihn in 7 Ob 80/13k genau für solche Fälle als zulässig qualifiziert. In der Praxis mündet die Streitigkeit häufig in einem Pauschal-Vergleich, der künftige Bonuszahlungen gegen eine höhere Valorisierung abgilt.
Szenario B – Salzburger Bauunternehmer
Herr S., 58 Jahre, ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bau-GmbH. Seine Gewinne schwankten in den letzten drei Jahren zwischen 170.000 und 420.000 Euro, die Privatentnahmen lagen zwischen 160.000 und 200.000 Euro. Seine Ex-Frau B. arbeitete über 30 Jahre in der Buchhaltung des Betriebs mit, ohne eigenes Gehalt, und bezieht heute keine Einkünfte. Der Dreijahresdurchschnitt des Gewinns liegt bei 290.000 Euro, netto rund 13.750 Euro monatlich – 33 % davon sind 4.540 Euro Unterhalt. Knackpunkt ist die Bemessungsgrundlage: B. fordert die Einbeziehung thesaurierter Gewinne in der GmbH, S. beruft sich auf Substanzbildung. Sachverständigengutachten zur branchenüblichen Eigenkapitalquote und die Zurechnung verdeckter Ausschüttungen (Firmenauto privat, Betriebswohnung) entscheiden am Ende über mehrere Tausend Euro pro Monat. Weiterführendes zur Vermögensaufteilung mit Unternehmensbezug lesen Sie auf unserer Schwerpunktseite Scheidung.
Szenario C – Ehemaliger Profisportler
Herr P., 36 Jahre, war bis 2022 Fußballprofi und verdiente zwischen 1,8 und 4,2 Millionen Euro pro Jahr. Seit dem Karriere-Ende 2023 arbeitet er als Jugendtrainer mit einem Bruttogehalt von 85.000 Euro. Sein Vermögen beträgt rund sechs Millionen Euro, überwiegend in Immobilien. Nach der Scheidung 2024 fordert Ex-Frau L. einen Unterhalt, der dem Lebensstil der Karrierejahre entspricht. Der OGH verlangt jedoch keine Anspannung auf das fiktive Profi-Gehalt, wenn das Karriere-Ende biografisch nachvollziehbar ist. Maßgeblich sind das aktuelle Gehalt (netto rund 5.100 Euro monatlich) und die Vermögenserträge aus Mieten und Dividenden von rund 12.000 Euro monatlich. Bemessungsgrundlage: etwa 17.000 Euro. 33 % ergeben 5.610 Euro nachehelichen Unterhalt nach § 66 EheG. Eine Luxusgrenze wird auch hier nicht angewendet; der Anspruch bemisst sich an den heutigen Einkommensverhältnissen.
Infografik · Fall-Karten
Drei Konstellationen, ein Prinzip
Netto 47.000 € / Monat. 40 % ergeben 18.530 € Unterhalt – ohne Deckelung.
Pauschal-Vergleich über künftige Boni empfohlen.
Dreijahresgewinn 290.000 €. 33 % ergeben 4.540 € Unterhalt nach § 94 ABGB bzw. § 66 EheG.
Kernfrage: Substanzbildung vs. thesaurierter Gewinn.
Karriere-Ende – keine Anspannung auf altes Gehalt. 33 % vom heutigen Einkommen plus Vermögenserträgen: 5.610 €.
Vermögenserträge zählen, Substanz nicht.
Einkommen bei Unternehmern richtig ermitteln
Bei angestellten Unterhaltspflichtigen lässt sich das Nettoeinkommen aus Lohnzettel und Jahreslohnzettel ableiten. Bei Unternehmern, Gesellschafter-Geschäftsführern und Freiberuflern wird die Ermittlung ungleich anspruchsvoller. Ausgangsbasis ist der steuerliche Gewinn laut Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Privatentnahmen dienen als Indikator, solange sie nicht substanzzehrend wirken. Die Rechtsprechung verlangt bei schwankenden Einkünften einen Dreijahres-Durchschnitt; bei strukturellen Einbrüchen gewichtet der OGH jüngere Werte stärker, bei einmaligen Sondergewinnen erfolgt eine differenzierte Betrachtung.
Zwei Weichenstellungen entscheiden über den konkreten Betrag. Erstens: Naturalleistungen. Dienstwagen zur privaten Nutzung, Dienstwohnung, vom Betrieb bezahlte Reisen oder verdeckte Gewinnausschüttungen werden mit ihrem Geldwert zugerechnet. Zweitens: thesaurierte Gewinne. Wer Gewinne in der GmbH stehen lässt, muss belegen, dass die Ansparung betrieblich geboten ist – unbegründete Substanzbildung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ist unzulässig. Der Anspannungsgrundsatz verhindert, dass der Unterhaltspflichtige sein Einkommen künstlich drückt; wer statt einer Ausschüttung ein niedrigeres Gehalt zieht, muss sich die Differenz zurechnen lassen. Wer die Vermögensaufteilung parallel führen muss, findet praxisnahe Hinweise im Beitrag zur einvernehmlichen Scheidung 2026.
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Checkliste: Was zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zählt
☑️
Steuerlicher Gewinn – Ausgangsbasis, im Zweifel Dreijahres-Durchschnitt.
☑️
Privatentnahmen – Indikator, sofern nicht substanzzehrend.
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Verdeckte Gewinnausschüttungen – Firmenauto privat, Dienstwohnung, Reisen: Zurechnung mit Geldwert.
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Thesaurierte Gewinne – Zurechnung, wenn ohne betrieblichen Zweck einbehalten.
☑️
Boni, Tantieme, Aktienoptionen – ja, wenn wiederkehrend – Mehrjahresdurchschnitt bilden.
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Vermögenserträge – Mieten, Zinsen, Dividenden fließen in die Bemessung ein.
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Anspannungsgrundsatz – fiktives Einkommen bei künstlicher Reduktion.
Die sechs häufigsten Fehler und Mythen
Wenn Unterhalt bei hohem Einkommen verhandelt wird, treffen Erwartungen auf Rechtsprechung – und oft wird der Abstand zwischen beiden größer, je näher der Gerichtstermin rückt. Sechs Annahmen tauchen in der Beratungspraxis besonders häufig auf. Sie halten der juristischen Prüfung nicht stand.
✕
„Je mehr mein Ex verdient, desto mehr muss er zahlen – ohne Ende.“
Die Prozentsätze bleiben fix: 33 % oder 40 %. Der Absolutbetrag steigt, die Quote nicht.
✕
„Die Playboygrenze schützt mich als Vorstand vor zu hohem Ehegattenunterhalt.“
Beim Ehegattenunterhalt gibt es keine solche Grenze (OGH 7 Ob 80/13k). Das ist eine Verwechslung mit dem Kindesunterhalt.
✕
„Ich bekomme 50 % vom Nettoeinkommen meines Ex.“
Maximal 40 % des Familieneinkommens, davon wird das Eigeneinkommen abgezogen.
✕
„Naturalleistungen wie Dienstwohnung oder Firmenauto werden nicht angerechnet.“
Doch – sie fließen mit ihrem Geldwert voll in die Bemessungsgrundlage ein.
✕
„Boni und Aktienoptionen zählen nicht, weil sie unregelmäßig sind.“
Wiederkehrende Zahlungen werden über den Mehrjahresdurchschnitt zugerechnet.
✕
„Ich muss meine Firma aufbauen – also zahle ich nur aus dem Rest.“
Substanzschonung ist anerkannt, aber nur branchenüblich. Übermäßiger Eigenkapitalaufbau ist unzulässig.
Häufige Fragen zur Playboygrenze beim Ehegattenunterhalt
Gibt es eine Playboygrenze beim Ehegattenunterhalt?
Nein. Der Oberste Gerichtshof hat in der Leit-Entscheidung vom 3. Juli 2013 (7 Ob 80/13k) ausdrücklich klargestellt, dass beim nachehelichen Unterhalt keine Luxus- oder Playboygrenze gilt. Anders als beim Kindesunterhalt – wo pädagogische Gründe eine Obergrenze rechtfertigen – greift der Berechtigte am überdurchschnittlichen Einkommen des Ex-Partners nach der 33 %- bzw. 40 %-Regel teil, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen ausfällt.
Ab welchem Einkommen greift die Luxusgrenze beim Kindesunterhalt?
Das hängt vom Alter des Kindes ab. Bei einem 12-jährigen Kind (Regelbedarf 2026: 560 Euro, 2,5-fach 1.400 Euro) wird die Grenze bei 20 % Unterhaltsanteil ab einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 7.000 Euro wirksam. Bei einem Kleinkind und 16 %-Ansatz liegt die Schwelle bei etwa 5.600 Euro, bei einem Teenager mit 22 % bei rund 7.950 Euro.
Wie werden Aktienoptionen oder Boni bei der Unterhaltsberechnung behandelt?
Unregelmäßige, aber wiederkehrende Einkünfte wie Jahres-Boni, Tantieme oder ausgeübte Aktienoptionen fließen in die Bemessungsgrundlage ein – in der Regel über einen Dreijahres-Durchschnitt. Einmalige Sondergewinne aus Firmenverkauf oder Abfindung werden differenzierter betrachtet und nicht einfach gedrittelt. In der Praxis empfiehlt sich ein Vergleich mit Pauschalabgeltung, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden.
Das Wichtigste auf einen Blick
📌
Playboygrenze Ehegattenunterhalt – Zusammenfassung
1.Beim Ehegatten- und nachehelichen Unterhalt gibt es keine Luxus- oder Playboygrenze (OGH 7 Ob 80/13k).
2.Die Prozentmethode bleibt auch bei Spitzeneinkommen unverändert: 33 % (Alleinverdiener) bzw. 40 % (Familieneinkommen) minus Eigeneinkommen.
3.Rechtsgrundlagen sind § 94 ABGB (während der Ehe) und §§ 66–69 EheG (nach der Scheidung); § 68 EheG sieht einen Billigkeitsunterhalt von rund 15 % vor.
4.Beim Kindesunterhalt gilt die Luxusgrenze als Richtwert (2- bis 2,5-fach Regelbedarf, OGH 4 Ob 109/14d). Beträge 2026: 720 € bis 1.750 €.
5.Bei Unternehmern ist die Einkommensermittlung der eigentliche Knackpunkt: Dreijahresdurchschnitt, verdeckte Ausschüttungen, thesaurierte Gewinne, Anspannungsgrundsatz.
6.Naturalleistungen – Dienstwagen, Dienstwohnung, verdeckte Vorteile – werden mit Geldwert voll eingerechnet.
7.Bei Profisportlern wird das Karriere-Ende grundsätzlich akzeptiert; Vermögenserträge fließen ein, Substanz bleibt geschont.
8.In der Praxis werden die Streitigkeiten über Pauschal-Vergleiche gelöst – sie geben beiden Seiten Planungssicherheit und vermeiden Folgestreitigkeiten über künftige Boni.
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Wie wir Ihnen helfen können
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Für die erste Einschätzung Ihrer Konstellation reicht ein strukturierter Überblick über die Einkommensverhältnisse und den Verfahrensstand. Füllen Sie das untenstehende Formular aus oder nutzen Sie das Calendly-Terminsystem – wir melden uns mit einer anwaltlichen Ersteinschätzung, ob Sie einen höheren Unterhalt fordern können, einen überhöhten Anspruch abwehren oder durch einen Vergleich Rechtssicherheit für beide Seiten herstellen sollten. Eine vertiefte Übersicht zu allen familienrechtlichen Themen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Familienrecht.