Alles was Sie über den Internetbetrug wissen müssen

Brille vor Computer mit Programmiersprache
    • Was versteht man unter dem Begriff „Phishing“?
    • Wie sind solche „Phishing“-E-Mails zu erkennen? 
    • Kann man vorbeugende Maßnahmen treffen? 
    • Was ist beim Online-Einkauf zu beachten? 
    • Was bedeutet „Internetabzocke“? 
    • Wie erkennt man „abzockerische“ Seiten?
    • Was kann man machen, wenn man in eine „Abzocker-Falle“ getappt ist? 

Was versteht man unter dem Begriff „Phishing“?

    • Es handelt sich hierbei um eine Kombination aus den beiden englischen Wörtern „Password“ und „Fishing“. Diese Methode stellt den Versuch dar den Nutzern ihre höchstpersönlichen Daten zu entlocken
    • Üblich für einen Phishing Versuch ist das Versenden von E-Mails in denen man unter einem vorgetäuschten Vorwand aufgefordert wird auf eine Webseite zu gehen (meist Bank, PayPal, … etc) um dort seine Daten einzugeben oder auch eine Bewerbung mit Anhang. Diese Seiten anfänglich der richtigen Seite zum Verwechseln ähnlich, sind aber das Konstrukt von BetrügerInnen, die mit dieser Masche die Daten und Passwörter „fischen“

Wie sind solche „Phishing“-E-Mails zu erkennen? Die 5 wichtigsten Punkte

    1. Abweichungen zwischen der in der Phishing-Mail angegebenen Internetadresse und der echten Internetadresse
    2. Es ist durchaus möglich, dass solche E-Mails in teilweise schlechtem Deutsch geschrieben sind 
    3. Meist wird auf die Dringlichkeit der Dateneingabe beharrt, obwohl weder an einem Gewinnspiel teilgenommen wurde
    4. Beim Beruf der Webseite wird die Internetadresse ausgeblendet 
    5. Veränderungen der Log-In-Seite 

Kann man vorbeugende Maßnahmen treffen? 

    • Die goldene Regel in diesem Zusammen ist: Seriöse Unternehmen verlangen nie die Bekanntgabe von Daten via E-Mail. Weitere vorbeugende Maßnahmen sind:
      • Niemals auf dubiose E-Mail antworten! Am besten löschen oder an das betroffene Unternehmen weiterleiten, damit sich dieses schützen kann.
      • Höchstpersönliche bzw. vertrauliche Daten sollten ausschließlich über eine „Secure“-Seite angegeben werden. Dies ist sehr leicht in der Internetadresszeile am „s“ in „https://“ zu erkennen. 
      • Das regelmäßige Durchführen von Sicherheitsupdates am Computer, kann ebenso eine vorbeugende Wirkung haben. 

Was ist beim Online-Einkauf zu beachten? 

Die „Masche“ beim Online-Shopping ist meist, dass den KäuferInnen Produktfälschungen oder gar gestohlene Ware angeboten wird. Das angebotene Produkt wird bezahlt, dennoch findet eine Lieferung nie statt. 

Zu beachten ist daher: 

    • Produkte zu sehr günstigen Preisen (Schleuderpreise) können dubios wirken, hier ist es ratsam, Preise zu vergleichen
    • Durch den sogenannten Trickbetrug, versuchen die AnbieterInnen den KäuferInnen eine Vorauszahlung zu entlocken um dann die Ware nie zu versenden – deswegen sollten solche Zahlungen äußerst dringend vermieden werden
    • Ebenso ist gibt es beim C2C (Customer to Customer – also Privatverkauf) Geschäft anders als beim B2C Geschäftsführer (Business to Customer – also Unternehmen zu Privatperson) KEIN Rücktrittsrecht
    • Empfehlenswert ist das Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der Produktbeschreibung VOR dem Kauf im Internet 
    • Achtung bei Online-Käufen außerhalb der EU – bei fehlenden oder geringen Angaben von Kontaktdaten im Impressum sollte vom Kauf abgesehen werden

Was bedeutet „Internetabzocke“?

    • Unter dem Begriff Internetabzocke versteht man das lockende Angebot von diversen Webseiten mit „Gratis“ Spielen, Waren, Rezepten, … – ganz einfach zum Downloaden. Den Usern wird dennoch vorenthalten, dass beim Download dieser vermeintlich kostenfreien Angebote sehr wohl Entgelt verrechnet wird
    • Diese Information wird meist im allbekannten „Kleingedruckten“ abgebildet oder in den AGB versteckt 
    • Durch die Registrierung und die Angabe der Daten werden den Usern binnen weniger Wochen von Rechnungen bis zu Inkassobriefen zugesandt. Und das obwohl der User sich ohne jegliches Bewusstsein einen Vertrag abgeschlossen hat. 
    • Durch Drohungen und Einschüchterungsversuche sind viele dazu verleitet, die Rechnungen ohne zu hinterfragen zu bezahlen – hier sollte man vor der Zahlung unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen. 

Wie erkennt man „abzockerische“ Seiten? 

Wenn:

    • aus der Produkt- bzw. Angebotsbeschreibung nicht hervorgeht, in welcher Art und Weise die Leistung erbracht wird
    • Informationen bezüglich der Kosten quasi nicht vorhanden sind
    • höchstpersönliche Daten wie vollständiger Name, Adresse und/oder Geburtsdatum eingegeben werden müssen

kann höchstwahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Internetabzocke handelt. 

Was kann man machen, wenn man in eine „Abzocker-Falle“ getappt ist? 

    • Man darf sich nicht durch die Drohungen und Einschüchterungsversuche solcher Seiten beirren lassen denn in den meisten Szenarien haben diese Firmen keinen Anspruch auf Zahlung – Suchen Sie am besten einen Rechtsanwalt auf. 
    • Erklären Sie ebenso schriftlich Ihren sofortigen Rücktritt

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass:

    • durch „Phishing“ die Daten der User ausgespäht werden wollen meist durch E-Mails 
    • seriöse Unternehmen niemals höchstpersönliche Daten übers Internet von den KonsumentInnen verlangen 
    • man beim Online-Einkauf auf oben genannte Anhaltspunkte achten sollte 
    • bei kostenfreien Lockangeboten Achtung geboten ist 
    • generell niemals die privaten Daten vorschnell preisgegeben werden sollten 
    • bei einer Abzocker-Falle es sich empfiehlt, rechtlichen Beistand zu Rate zu ziehen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona oder Informationen zum BGH-Urteil des Abgasskandals finden Sie hier

 

Corona Kreditstundungen – das Wichtigste im Überblick

Geldscheine
    • Was bedeutet Stundung?
    • Für wen gelten die „Corona Stundungsregelungen“?
    • Können alle Verträge aufgrund von Corona gestundet werden?
    • Wie lange können die Zahlungen gestundet werden?
    • Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?
    • Müssen Verzugszinsen bezahlt werden?
    • Muss man seine Zahlungen stunden?

Was bedeutet Stundung?

    • Eine Stundung eines Vertrages bedeutet, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung verschoben wird
    • Dies wird durch eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Gläubiger geregelt 

Für wen gelten die „Corona Stundungsregelungen“?

    • Die Regelungen wurden im 4.-COVID-19 Gesetzespaket beschlossen
    • Sie gelten für Verbraucher und Kleinstunternehmer 

Können alle Verträge aufgrund von Corona gestundet werden?

    • Nein, die im 4.-COVID-19 Gesetzespaket beschlossenen Regelungen betreffen Verbrauchterkreditverträge und Kredite von Kleinunternehmern die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden. Sodass die Rückzahlungsleistungen zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden

Wie lange können  die Zahlungen gestundet werden?

    • für 3 Monate 

Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?

    • Vorausgesetzt wird, dass der Schuldner aufgrund des Coronavirus mit drastischen Einkommensausfällen zu kämpfen hat und infolgedessen zur Erbringung der Zahlungen für unzumutbar erachtet wird 
    • Unzumutbar wird in diesem Zusammenhang folgend erläutert:
      • Verbraucher: beispielsweise wenn der die Zahlungen tätigt und in Folge dessen der angemessener Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten (Beispiel: Kinder) gefährdet ist
      • Kleinstunternehmer: beispielweise wenn die Erbringung der Zahlungen die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährdet 

Müssen Verzugszinsen bezahlt werden?

    • Nein, Verzugszinsen müssen nicht bezahlt werden
    • Dies wurde ausdrücklich im Gesetz genannt und geregelt, da gestundete Leistungen nicht als „verspätet“ im Sinne des Verzugs gelten 

Muss man seine Zahlungen stunden?

    • Nein
    • Jeder Kleinstunternehmer und Verbraucher kann weiterhin seine Zahlungen wie gehabt leisten, man muss sich nicht auf allfällige Tilgungspläne mit dem Kreditgeber einigen 
    • Aber Achtung: Möchte man sich mit dem Kreditgeber einigen und seine Zahlungen stunden lassen, findet sich aber auf keinem gemeinsamen Nenner wieder bis zum 30.06.2020, verlängert sich die Laufzeit des Kreditvertrages automatisch um 3 Monate. Die Fälligkeiten werden um diese 3 Monate auch hinausgeschoben. 

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass

    • Kreditverträge für Verbraucher und Kleinstunternehmer bis 3 Monate gestundet werden können 
    • die Verträge vor dem 15.03.2020 schon bereits bestanden haben müssen 
    • Verbraucher und Kleinstunternehmer aufgrund von Corona nicht ohne den eigenen Lebensunterhalt / Erwerbsbetrieb zu gefährden ihre Zahlungen tätigen können 
    • Verzugszinsen nicht bezahlt werden müssen
    • wenn man sich bis um 30.06.2020 nicht einvernehmlich einigt, die Frist automatisch um 3 Monate verlängert wird, ebenso auch die Fälligkeiten. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

6 Fragen & Antworten zum Thema Reiserecht und Corona

Bahnhofshalle
    • Ist man verpflichtet die gebuchte Reise anzutreten? 
    • Kann man eine Pauschalreise wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?
    • Kann man eine gebuchte Unterkunft wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?
    • Was bedeutet der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“?
    • Wenn man sich in behördlich verhängter Quarantäne befindet und die Reise nicht antreten kann, muss man die Reisekosten trotzdem tragen? 
    • Muss ein Gutschein akzeptiert werden, wenn der Veranstalter die Reise storniert? 

Ist man verpflichtet die gebuchte Reise anzutreten? 

    • Nein, man ist nie verpflichtet eine bereits gebuchte Reise anzutreten.
    • Dennoch können bei Nichtantritt Stornogebühren anfallen.

Kann man eine Pauschalreise wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an? 

    • Ja, eine Pauschalreise kann unter Umständen auch in Zeiten von Corona kostenlos storniert werden.
    • Unter folgenden Umständen ein kostenloses Storno möglich:
      1. der Reiseantritt ist binnen den nächsten sieben Tagen und das Reiseziel ist stark vom Coronavirus betroffen, was eine Einreise unzumutbar macht
      2. der Reiseantritt ist binnen den nächsten sieben Tagen und über das Reiseziel ist ein Einreiseverbot verhängt, was eine sofortige Quarantäne nach sich zieht
    • Zusammenfassend ist festzuhalten, kann die Reise definitiv nicht angetreten werden aufgrund von einem Einreiseverbot beispielsweise, ist ein kostenloses Storno möglich, unabhängig ob der Reiseantritt in den folgenden sieben Tagen oder in den nächsten Wochen ist.

Kann man eine direkt gebuchte Unterkunft wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?

    • Ausschlaggebend zur Beantwortung dieser Frage ist das Recht des gebuchten Reiseziels.
    • Dennoch kann durch die gegebenen Umstände mit einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts argumentiert werden oder mit dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ um gegebenenfalls kostenlos stornieren zu können.

Was bedeutet der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“?

Der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ gilt als letztes Mittel für Beseitigung von Verträgen deren Festhaltung und Durchführung für beide Parteien unzumutbar ist.

Voraussetzungen für die Einwendung sind:

    • keiner der Parteien darf den Nichteintritt der Reise verschuldet haben
    • der Grund für den Wegfall muss „von außen“ kommen beispielsweise eine Naturkatastrophe oder eine Epidemie
    • es muss die Grundlage des Geschäfts nicht eintreten sein (geschäftstypisch – z.B. Buchung eines Hotels, Hotel behördlich geschlossen)
    • das Festhalten am Vertrag stelle eine schwere Äquivalenzstörung dar (das bedeutet soviel wie das Leistung und Gegenleistung unverhältnismäßig zueinander stehen, z.B. man bucht ein Hotel, das Hotel wurde behördlich geschlossen, man soll das Entgelt trotzdem bezahlen obwohl man nichts in Gegenleistung bekommt)

Wenn man sich in behördlich verhängter Quarantäne befindet und die Reise nicht antreten kann, muss man die Reisekosten trotzdem tragen? 

    • Hier ist keine klare Regelung vorhanden.
    • Kontaktieren Sie am besten die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder das zuständige Magistrat Ihres Heimatortes.

Muss ein Gutschein akzeptiert werden, wenn der Veranstalter die Reise storniert? 

    • Nein, ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass:

    • eine gebuchte Reise in Zeiten von Corona nicht angetreten werden muss
    • man bei Nichtantritt im schlimmsten Fall Stornogebühren bezahlen muss
    • man unter oben genannten Ereignissen ein kostenloses Storno erhält
    • es sich empfiehlt bei Reiseantritt in einigen Wochen/Monaten sich schon jetzt über Storno zu informieren
    • falls eine Reise definitiv nicht angetreten werden kann (aufgrund von Einreiseverbot, .. etc) ohne Kosten storniert werden kann
    • ein Gutschein nicht akzeptiert werden muss
    • in manchen Fällen der Wegfall der Geschäftsgrundlage eingewendet werden kann.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 29.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Unsere weiteren Blogbeiträge zu BRANDaktuellen Themen wie Kurzarbeit, Veranstaltungsabsagen, Kinderbetreuung in Schulen & Co finden Sie hier.

Erstgespräch vereinbaren