Aufteilungsverfahren mit Unternehmen: Was Unternehmer bei der Scheidung in Österreich wirklich wissen müssen

Rechtsanwalt analysiert Zahlen und Daten
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Aufteilungsverfahren mit Unternehmen: Was Unternehmer bei der Scheidung in Österreich wirklich wissen müssen

Eine Scheidung ist mehr als ein privates Zerwürfnis – sie kann zur Existenzfrage werden, wenn ein Unternehmen im Spiel ist. Die gute Nachricht: In Österreich sind Unternehmen und echte Unternehmerbeteiligungen weitgehend bestands­geschützt. Die schlechte: Dividenden, „stille“ Investments oder gemischt genutzte Vermögenswerte können sehr wohl in die Aufteilung fallen – oft mit hohem Streitwert. Dieser Leitfaden erklärt klar, was wirklich zählt, und zeigt Schritt für Schritt, wie Sie teure Fehler vermeiden.

1) Was wird überhaupt aufgeteilt – und was nicht? (§§ 81–82 EheG)

Aufgeteilt werden nur das eheliche Gebrauchsvermögen (z. B. Hausrat/Ehewohnung) und eheliche Ersparnisse (Wertanlagen, die während der Ehe angespart wurden). Vom Gesetz ausdrücklich ausgenommen sind u. a. Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sowie Unternehmensanteile – außer es handelt sich bloß um eine Wertanlage.

Kernaussage: Das operative Unternehmen (inkl. notwendiger Betriebsmittel) wird nicht „entzwei geteilt“.

2) Unternehmensanteile: Beteiligung oder bloße Wertanlage?

Entscheidend ist, ob Sie maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen haben bzw. die Beteiligung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Reine Kapitalanlagen (z. B. kleine, passive Beteiligungen) gelten als eheliche Ersparnisse und sind aufteilbar. Praxisleitlinie: Einfluss = bestandsgeschützt; bloße Wertanlage = aufteilbar.

„Beteiligung oder bloße Wertanlage?“ – 60-Sekunden-Check

Unternehmerbeteiligung (typisch ausgenommen)

  • Stimmrechte & tatsächlicher Einfluss (GF, Vorstand, Beirat)
  • Arbeits- oder Geschäftsführerleistung für die Gesellschaft
  • Gewinne überwiegend im Unternehmen belassen (thesauriert)
  • Beteiligung für die Berufsausübung erforderlich

Bloße Wertanlage (typisch aufteilbar)

  • Kleine, passive Streubeteiligung ohne Einfluss
  • Regelmäßige Ausschüttungen landen privat
  • Kein Funktions-/Arbeitsbezug zum Unternehmen
  • „Depot-Charakter“ (Investmentgedanke)

Merksatz: Einfluss & Funktion sprechen für Bestandsschutz; reine Kapitalanlage spricht für Aufteilbarkeit.

3) Reinvestierte Gewinne, Dividenden & Kontostände

Thesaurierte (einbehaltene) Gewinne bleiben beim Unternehmen und sind nicht aufzuteilen. Erst wenn Unternehmens­erträge in Privatvermögen „umgewidmet“ werden – etwa als Dividende, die auf dem privaten Konto als Ersparnis noch vorhanden ist – können sie in die Aufteilungsmasse fallen.

4) Gemischte Nutzung: Betrieb + Privat unter einem Dach

Bei teilweise unternehmerisch genutzten Liegenschaften ist der betriebliche Teil von der Aufteilung ausgeschlossen, der private Anteil kann aber zu teilen sein. Hier kommt es auf die Widmung und die Verkehrsauffassung an – sorgfältige Beweisführung zahlt sich aus.

5) Fristalarm: Die 1-Jahres-Präklusivfrist (§ 95 EheG)

Der Anspruch auf Aufteilung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung (oder Aufhebung/Nichtigkeit) geltend gemacht wird. Ein unbestimmter Antrag – sogar ein Verfahrenshilfeantrag „für das Aufteilungsverfahren“ – kann die Frist wahren, sofern das Verfahren gehörig fortgesetzt wird.

Die 1-Jahres-Präklusivfrist (§ 95 EheG) auf einen Blick

Rechtskraft Scheidung (T0)T0 + 12 Monate

Start: Rechtskraft

Mit Rechtskraft beginnt die Einjahresfrist für den Aufteilungsantrag zu laufen.

Fristwahrende Handlungen

Unbestimmter Antrag beim Gericht oder Verfahrenshilfeantrag kann die Frist wahren – anschließend zügig konkretisieren.

Ablauf & Risiko

Nach 12 Monaten ist der Anspruch grundsätzlich präkludiert. Frist im Kanzleikalender doppelt sichern!

6) Bewertung & Beweise: So machen Sie Ihr Unternehmen „prozesstauglich“

Bewertungsschwerpunkte in Unternehmerfällen:

operativ (mit Einfluss) vs. Investment (bloße Wertanlage)

thesauriert (ausgeschlossen) vs. ausgeschüttet und noch vorhanden

klare Trennung von betrieblichen/privaten Teilen

Was am Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich vorhanden ist, zählt.

Unterlagen-Checkliste (Unternehmerfälle)

Gesellschafts- & Beschlussunterlagen

Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse, Vinkulierungen, Nebenabreden.

Jahresabschlüsse & Reports

Bilanzen, Anhang, Lageberichte, KZ-Berichte (mehrere Jahre).

Ertragsverwendung

Dividendenbeschlüsse, Nachweise zu Thesaurierung vs. Ausschüttung.

Konten & Cash am Stichtag

Kontoauszüge privat/betrieblich zum Ende der Lebensgemeinschaft.

Gemischte Nutzung

Miet-/Nutzungsverträge, Pläne, Flächenaufstellung (privat vs. betrieblich).

Bewertungsgrundlagen

Gutachten, Mandanteninfos für Bewertungsansatz, Peer-Daten.

7) Gesellschaftsrechtliche Stolpersteine: GmbH-Anteile übertragen

Selbst bei einvernehmlicher Lösung gilt: Die Abtretung von GmbH-Anteilen braucht einen Notariatsakt; oft ist zusätzlich eine Zustimmung der Gesellschaft (Vinkulierung) im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Planen Sie daher Form und Ablauf frühzeitig ein.

GmbH-Anteile in der Scheidungsfolge – Form & Ablauf

1) Einigung & Term-Sheet

Quote, Kaufpreis/Abfindung, Stichtag, Garantien, Wettbewerbsverbote.

2) Notariatsakt

Abtretungsvertrag in Notariatsaktsform (§ 76 GmbHG). Identitäts- & Vertretungsprüfung.

3) Gesellschaftszustimmung

Vinkulierung beachten – Beschluss/Anmeldung nach Gesellschaftsvertrag.

4) Firmenbuch & Vollzug

Anmeldung, Gesellschafterliste, Zahlungen/Abtretung, Nebenpflichten.

Tipp: Bei paralleler Aufteilungsvereinbarung gerichtliche Protokollierung für Vollstreckbarkeit erwägen.

9) Typische Streitpunkte mit hohem Streitwert

  • „Wertanlage vs. Unternehmerbeteiligung“ (Grenzfälle, Minderheitsbeteiligungen).

  • Dividendenfluss & Cash-Bestände am Stichtag („vorhanden“ oder im Unternehmen geblieben?).

  • Gemischte Nutzung von Liegenschaften (Abgrenzung & Quoten).

  • Fristversäumnis § 95 EheG (Anspruchsverlust!).

10) FAQ – schnell gelöst

Meist ja: Unternehmensanteile sind ausgenommen, außer sie sind bloße Wertanlage. Maßgeblicher Einfluss spricht für Ausnahmeschutz.

Thesaurierte Gewinne bleiben unternehmenszugehörig (kein Anteil), ausgeschüttete und vorhandene Dividenden können Ersparnisse sein und so geteilt werden.

Der betriebliche Teil ist ausgeschlossen, der private Anteil aufteilbar – es braucht klare Widmung/Beweise.

1 Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Ein unbestimmter (oder Verfahrenshilfe-)Antrag kann rechtzeitig hemmen, wenn danach sachgerecht fortgesetzt wird. 

Ja. Aufteilungsvereinbarungen sind grund­sätzlich formfrei; beachten Sie aber Formvorschriften für Immobilien und GmbH-Anteile.

Digitale Arbeit fürs Ausland wird genehmigungspflichtig: Was österreichische Unternehmen jetzt wissen müssen

Ein Mann und eine Frau arbeiten an einem Computer
Ein Mann und eine Frau arbeiten an einem Computer

Digitale Arbeit fürs Ausland wird genehmigungspflichtig: Was österreichische Unternehmen jetzt wissen müssen

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verändert die Spielregeln für grenzüberschreitende digitale Zusammenarbeit grundlegend. Ab sofort benötigen österreichische Unternehmen eine behördliche Genehmigung, wenn ihre Mitarbeiter von Österreich aus für Firmen außerhalb des EWR tätig werden – auch bei rein virtueller Arbeit.

Die neue Rechtslage im Überblick

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner jüngsten Entscheidung eine weitreichende Interpretation des Begriffs „Arbeitskräfteüberlassung“ vorgenommen. Die bisherige Annahme, dass nur die physische Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland genehmigungspflichtig sei, gehört damit der Vergangenheit an.

Künftig fallen auch sämtliche digitale Arbeitsformen unter die Genehmigungspflicht, sofern österreichische Arbeitskräfte für Unternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätig werden. Dies betrifft Tätigkeiten, die vollständig über digitale Kommunikationswege wie E-Mail, Videokonferenzen oder Cloud-basierte Zusammenarbeit erfolgen.

Rechtliche Grundlagen und Interpretation

Die Entscheidung des VwGH basiert auf einer erweiterten Auslegung der bestehenden Gesetzeslage zur Arbeitskräfteüberlassung. Während der Gesetzestext von einer „Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland“ spricht, interpretiert das Höchstgericht dies nun nicht mehr ausschließlich als physische Präsenz im Ausland.

Zentrale Aspekte der Entscheidung:

  • Der Arbeitsort ist nicht mehr das entscheidende Kriterium

  • Maßgeblich ist, für welches Unternehmen die Arbeitsleistung erbracht wird

  • Der Schutz des heimischen Arbeitsmarktes steht im Vordergrund

Bidirektionale Auswirkungen der Regelung

Die neue Rechtslage wirkt in beide Richtungen: Nicht nur die Überlassung österreichischer Arbeitskräfte an ausländische Unternehmen ist betroffen. Auch der umgekehrte Fall – wenn österreichische Unternehmen virtuelle Arbeitskräfte aus dem Ausland einsetzen – unterliegt nun der Genehmigungspflicht.

Für die Erteilung solcher Genehmigungen gelten strenge Kriterien:

  • Nachweis, dass es sich um hochqualifizierte Fachkräfte handelt

  • Begründung, warum diese Expertise am österreichischen Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist

  • Darlegung des wirtschaftlichen Nutzens für den österreichischen Standort
Infografik: Genehmigungspflicht für virtuelle Arbeit
Neue Genehmigungspflicht für virtuelle Arbeit
VwGH-Entscheidung verändert grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Was hat sich geändert?
BISHER

Genehmigung nur bei physischer Entsendung ins Ausland erforderlich

Digitale Arbeit von Österreich aus war genehmigungsfrei

NEU

Genehmigung auch bei rein digitaler Arbeit erforderlich

Entscheidend ist, für wen gearbeitet wird, nicht wo

Betroffene Branchen
IT & Software
Programmierung, Support, Entwicklung
Consulting
Beratung, Strategieentwicklung
Kreativwirtschaft
Design, Content, Marketing
Projektmanagement
Internationale Koordination
Handlungsschritte für Unternehmen
1. Bestandsaufnahme
Alle internationalen Arbeitsbeziehungen erfassen
2. Rechtsprüfung
Genehmigungspflicht mit Experten klären
3. Antragstellung
Genehmigungen bei Behörden beantragen
4. Prozessanpassung
Interne Abläufe für Compliance etablieren
Mögliche Konsequenzen bei Verstößen
Verwaltungsstrafen (Geldbußen)
Bei Wiederholung: Verlust der Gewerbeberechtigung
Zivilrechtliche Folgen in Vertragsbeziehungen
Gültig für Arbeit außerhalb des EWR | Stand: 2025

Sanktionen bei Verstößen

Die Nichtbeachtung der Genehmigungspflicht kann schwerwiegende Folgen haben:

  • Verwaltungsstrafen in Form von Geldbußen

  • Bei wiederholten Verstößen droht der Entzug der Gewerbeberechtigung

  • Mögliche zivilrechtliche Konsequenzen in Vertragsbeziehungen

Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen

Angesichts der aktuellen Rechtslage sollten Unternehmen proaktiv handeln:

Erfassen Sie alle Mitarbeiter, die für ausländische Unternehmen außerhalb des EWR tätig sind.

Klären Sie mit Experten, welche Ihrer Arbeitsbeziehungen genehmigungspflichtig sind.

Stellen Sie rechtzeitig Anträge für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse.

Implementieren Sie interne Abläufe zur Prüfung neuer internationaler Projekte.

Führen Sie eine lückenlose Dokumentation aller genehmigungspflichtigen Tätigkeiten.

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Vertretung minderjähriger GmbH-Gesellschafter: Wann ist ein Kollisionskurator erforderlich?

Eine Waage und zwei Rechtsanwälte
Eine Waage und zwei Rechtsanwälte

Vertretung minderjähriger GmbH-Gesellschafter: Wann ist ein Kollisionskurator erforderlich?

Die rechtliche Vertretung minderjähriger Gesellschafter in einer GmbH wirft häufig Fragen auf, insbesondere wenn die vertretungsberechtigten Eltern selbst Gesellschaftsanteile halten. Eine Entscheidung des OGH bringt Klarheit in diese komplexe Thematik.

Grundsätzliche Vertretungsregeln bei minderjährigen GmbH-Gesellschaftern

Im Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass minderjährige Gesellschafter durch ihre obsorgeberechtigten Eltern vertreten werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern selbst Anteile an der Gesellschaft halten. Eine automatische Bestellung eines Kollisionskurators ist dabei nicht erforderlich – eine wichtige Klarstellung für die Praxis.

Wann ist ein Kollisionskurator tatsächlich notwendig?

Die Bestellung eines Kollisionskurators ist nur in spezifischen Situationen zwingend erforderlich. Zu diesen Ausnahmefällen zählen:

  • Änderungen der Gesellschaftssatzung

  • Abschluss von Auflösungsvereinbarungen

  • Besondere Einzelfälle, die eine unabhängige Vertretung erfordern

Kuratorbestellung im Vorhinein nicht notwendig

Eine wesentliche Erkenntnis der aktuellen Rechtsprechung ist, dass die bloße theoretische Möglichkeit eines zukünftigen Interessenkonflikts nicht ausreicht, um einen Kollisionskurator zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn Eltern und Kind gemeinsam Gesellschafter sind. Diese Klarstellung vereinfacht die praktische Handhabung erheblich.

Rechtliche Schutzinstrumente für Interessenkonflikte

Das Gesetz bietet verschiedene Instrumente zum Schutz minderjähriger Gesellschafter:

  • Die Möglichkeit der Einschränkung oder Entziehung der Obsorge nach § 181 Abs 1 ABGB

  • Gerichtliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung gemäß § 133 Abs 2 und 4 AußStrG

  • Die Option zur Bestellung eines Kurators im konkreten Einzelfall

Diese Mechanismen gewährleisten einen ausreichenden Schutz der Interessen minderjähriger Gesellschafter, ohne dass eine dauerhafte Kuratorbestellung erforderlich wäre.

Praktische Bedeutung für Gesellschafterstreitigkeiten

Diese rechtliche Klarstellung hat auch Auswirkungen auf potenzielle Gesellschafterstreitigkeiten. Bei Beschlussfassungen können Gesellschafter nicht allein aufgrund der Minderjährigkeit einzelner Mitgesellschafter die Bestellung eines Kollisionskurators verlangen. Dies verhindert mögliche Verzögerungstaktiken bei Abstimmungen und gewährleistet eine effiziente Geschäftsführung.

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Internationale GmbH-Anteilsübertragung: Rechtliche Aspekte

Ein Rechtsanwalt zeigt auf eine Glühbirne, welche eine Idee symbolisiert
Ein Rechtsanwalt zeigt auf eine Glühbirne, welche eine Idee symbolisiert

Internationale GmbH-Anteilsübertragung: Rechtliche Aspekte

Die Übertragung von GmbH-Anteilen über Landesgrenzen hinweg birgt rechtliche Komplexität. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Grundlagen des anzuwendenden Rechts und gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die zwei Seiten der Anteilsübertragung

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sind grundsätzlich zwei rechtliche Aspekte zu unterscheiden:

  • Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag)

  • Das dingliche Verfügungsgeschäft (die eigentliche Übertragung)

Diese Unterscheidung ist nicht nur theoretischer Natur, sondern hat erhebliche praktische Auswirkungen auf das anzuwendende Recht.

Das Verpflichtungsgeschäft und die Rom I-Verordnung

Das Verpflichtungsgeschäft unterliegt im Kontext der EU dem Vertragsstatut, welches nach den Regeln der Rom I-Verordnung zu bestimmen ist. Wichtig zu wissen: Auch wenn es sich um gesellschaftsrechtliche Anteile handelt, greift der Ausschluss gesellschaftsrechtlicher Materien aus dem Anwendungsbereich der Rom I-VO hier nicht.

Bestimmung des anwendbaren Rechts

Die Parteien haben bei einer Anteilsübertragung mehrere Möglichkeiten zur Bestimmung des anwendbaren Rechts:

  • Ausdrückliche Rechtswahl

  • Schlüssige (konkludente) Rechtswahl

  • Anwendung der Regelungen nach Art. 4 Rom I-VO bei fehlender Rechtswahl

Bei der schlüssigen Rechtswahl kann bereits die gemeinsame Berufung auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung im Verfahren ausreichend sein.

Das Verfügungsgeschäft und seine rechtliche Einordnung

Die dingliche Übertragung der Anteile folgt anderen Regeln. Sie fällt unter die Bereichsausnahme des Gesellschaftsrechts gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO. Hier kommt das autonome Kollisionsrecht der lex fori zur Anwendung.

Besonderheiten bei der Anteilsübertragung

Gesellschaftsanteile werden nicht wie körperliche Sachen behandelt. Der dingliche Übergang unterliegt dem Personalstatut der juristischen Person, was in der Praxis meist zum Recht des Staates führt, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.

Praktische Konsequenzen für die Formvorschriften

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft kann zu verschiedenen Formvorschriften führen. In Deutschland beispielsweise verlangt § 15 GmbHG für beide Geschäfte die notarielle Form, wobei sie in einer gemeinsamen Urkunde zusammengefasst werden können.

Résumé

Bei internationalen GmbH-Anteilsübertragungen ist besondere Sorgfalt geboten. Die korrekte Handhabung der rechtlichen Aspekte bei der internationalen Übertragung von GmbH-Anteilen ist komplex, aber mit der richtigen Vorbereitung und Beratung gut zu bewältigen.

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Mediationsklauseln im Gesellschaftsvertrag

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Mediationsklauseln im Gesellschaftsvertrag

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Anforderungen an Mediationsklauseln in Gesellschaftsverträgen präzisiert. Eine aktuelle Entscheidung zeigt: Ohne konkrete inhaltliche Mindesterfordernisse sind solche Klauseln unwirksam.

Der konkrete Rechtsstreit

Ein ehemaliger Gesellschafter einer aufgelösten offenen Gesellschaft (OG) forderte von seinen früheren Mitgesellschaftern ausstehende Abfindungsansprüche. Der Kläger war Ende 2018 altersbedingt aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Die Beklagten beriefen sich auf eine Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag, die vor einem Gerichtsverfahren eine einvernehmliche Lösung und auf Verlangen eine professionelle Mediation vorsah. Da der Kläger seine Klageabsicht nicht vorab mitgeteilt hatte, argumentierten sie, die Klage sei verfrüht.

Der Weg durch die Instanzen

Das Erstgericht folgte zunächst der Argumentation der Beklagten und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht sah dies anders: Die Zustellung der Klage selbst stelle bereits eine ausreichende Information über die Klageabsicht dar und die Beklagten hätten ein Mediationsverfahren einleiten können.

Klarstellung des OGH

Der Oberste Gerichtshof nahm daraufhin den Fall zum Anlass, grundsätzliche Anforderungen an Mediationsklauseln zu definieren. Im genannten Fall wurde die Klausel als unwirksam betrachtet. Folgende Mindesterfordernisse müssen demnach erfüllt sein:

  • Konkrete Festlegung der zu regelnden Ansprüche

  • Klare Regelungen zur Auswahl und Bestellung der Streitschlichter

  • Definition der anzuwendenden Mediationsmethode

  • Festlegung des Ortes der Streitschlichtung

  • Bestimmung der Dauer der vorgerichtlichen Streitbeilegungsversuche

Résumé

Für die Praxis bedeutet dies: Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf ihre Mediationsklauseln hin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Bei Mediationsklauseln müssen alle vom OGH definierten Mindestanforderungen berücksichtigt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Mediationsklausel im Streitfall auch tatsächlich wirksam ist.

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Vergleich nach der Scheidung: Keine nachträgliche Vermögensaufteilung möglich

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Vergleich nach der Scheidung: Keine nachträgliche Vermögensaufteilung möglich

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs klärt die Rechtslage bei Vermögensaufteilungen nach Scheidungen. Wer einen umfassenden Vergleich abschließt, kann später keine zusätzlichen Ansprüche mehr geltend machen.

Vergleich regelt alle bekannten Ansprüche

Bei einer einvernehmlichen Scheidung treffen Ehepaare häufig Vereinbarungen über die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens. Ein solcher Vergleich über die Rechtsfolgen der Scheidung umfasst im Zweifelsfall sämtliche den Parteien bekannten Ansprüche, die sich aus der Ehe ergeben. Entscheidend ist dabei, ob die Eheleute zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Kenntnis von allen relevanten Vermögenswerten hatten.

Streitfall: Nachträglicher Antrag auf Vermögensaufteilung

In einem kürzlich verhandelten Fall war die ehemalige gemeinsame Wohnung bereits Gegenstand eines Scheidungsvergleichs gewesen. Dennoch stellte der Ex-Ehemann später einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse. Er wollte das Haus samt Inventar gegen Übernahme der Kreditverbindlichkeiten zugesprochen bekommen.

Urteil der Gerichte

Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht beurteilten diesen Antrag als unzulässig. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und wies das Rechtsmittel des Antragstellers zurück.

OGH: Vergleich schließt weitere Anträge aus

Das Höchstgericht stellte klar: Eine anlässlich der Scheidung getroffene Vereinbarung über deren Folgen schließt weitere Anträge zur Vermögensaufteilung aus – zumindest in dem Umfang, in dem die Vereinbarung getroffen wurde. Haben die Ehepartner die Aufteilung vertraglich geregelt, ist eine Anrufung des Gerichts im außerstreitigen Verfahren unzulässig.

Ehewohnung und Hausrat: Enger Zusammenhang

Der OGH betonte zudem den engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Schicksal des Hausrats und dem der Ehewohnung. Da der Vergleich über die Rechtsfolgen der Scheidung eine ausdrückliche Regelung zur Nutzung der Ehewohnung enthielt, galt dies nach Ansicht des Gerichts implizit auch für den Hausrat. Der Vergleich wurde daher als vollständig angesehen.

Résumé

Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, vor Abschluss eines Vergleichs über die Rechtsfolgen der Scheidung alle Aspekte gründlich zu bedenken. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung ist in der Regel nicht möglich. Betroffene sollten sich daher unbedingt rechtlich beraten lassen, um ihre Interessen umfassend zu wahren.

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Markenrecht: Rechtsstreit wegen Nachahmerprodukt

Eine Person schreibt in ein Testament
Eine Person schreibt in ein Testament

Markenrecht: Rechtsstreit wegen Nachahmerprodukt

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs stärkt den Schutz bekannter Marken gegen Rufausbeutung. Im Mittelpunkt steht der Rechtsstreit zwischen dem Inhaber der Marke „Jägermeister“ und einer Warenhandelskette. Erfahren Sie, wie ähnliche Produktgestaltungen zu einer Verletzung von Markenrechten führen können.

Hintergrund

Die Klägerin ist seit Jahrzehnten Inhaberin der Wortmarke „Jägermeister“ sowie mehrerer starker Bild- und Wortbildmarken, unter denen sie einen Kräuterlikör vertreibt. Die beklagte Warenhandelskette brachte unter einer Eigenmarke ebenfalls einen Kräuterlikör auf den Markt, dessen Produktausstattung Ähnlichkeiten mit dem Original aufwies.

Rechtliche Schritte

Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung, um der Beklagten vorläufig zu untersagen, deren Kräuterlikör unter Verwendung der strittigen Produktausstattungen zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu vertreiben.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Das höchste Gericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen zugunsten der Klägerin. Es sah keine rechtfertigenden Gründe für die von der Beklagten gewählte Ausstattung und Etikettierung ihres Kräuterlikörs.

Zentrale Aspekte der Urteilsbegründung

  • Auffällige Ähnlichkeit: Die Farbkombination, die Frakturschrift auf oranger Banderole und die bildliche Darstellung (Hirschkopf) wurden in ihrer Gesamtheit als deutliche Anlehnung an die bekannten Marken der Klägerin bewertet.

  • Gedankliche Verknüpfung: Das Gericht erkannte eine klare Assoziation zum Original-Produkt.

  • Rufausbeutung: Die Ähnlichkeit wurde als Versuch gewertet, vom Ansehen der bekannten Marke zu profitieren.

Beurteilung der Eigenmarke der Beklagte

Die rot-weiße Marke der beklagten Partei wurde nach Ansicht des Gerichts nicht in ausreichend auffälliger Weise auf dem Produkt angebracht, um die gedankliche Verknüpfung zu den Marken der Klägerin zu beseitigen.

Résumé

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Schutzes bekannter Marken vor Rufausbeutung. Es zeigt die rechtlichen Risiken auf, die entstehen können, wenn sich Produktgestaltungen zu stark an etablierte Marken anlehnen.

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Markenrecht vs. Namensrecht: OGH-Urteil

Kugelschreiber auf einem Notizblock
Kugelschreiber auf einem Notizblock

Markenrecht vs. Namensrecht: OGH-Urteil

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich in einem Fall entschieden: Das Markenrecht hat Vorrang vor dem Namensrecht. Zwei Brüder mit konkurrierenden Sektkellereien standen sich vor Gericht gegenüber.

Hintergrund des Rechtsstreits

Zwei Brüder betreiben jeweils eine Sektkellerei als GmbH. Die ältere, klagende Gesellschaft besitzt eingetragene Wortmarken, die nur aus dem gemeinsamen Familiennamen bestehen. Die jüngere, beklagte GmbH verwendet in ihrer Firmenbezeichnung den vollen Namen des Geschäftsführers sowie weitere Bestandteile. Zudem ließ sie eine Wortbildmarke eintragen, die den Vor- und Familiennamen des Firmeninhabers hervorhebt.

Der Kern des Konflikts

Die ältere GmbH vermarktet ihren Sekt unter der Wortmarke, die dem Familiennamen entspricht. Sie forderte die beklagte Gesellschaft auf, die Verwendung des Vor- und Familiennamens ihres Eigentümers für deren Sektprodukte zu unterlassen.

Die Entscheidung des OGH

Der für Markenrecht zuständige Senat des OGH bestätigte das Urteil der Vorinstanz:

  • Die Verwendung des Namens durch die beklagte GmbH entspricht nicht den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ gemäß § 10 Abs 3 Markenschutzgesetz.
  • Das Verhalten der beklagten Gesellschaft wurde als unlauter eingestuft.

Begründung des Gerichts

  • Die beklagte GmbH nutzte nicht ihren vollständigen Firmennamen zur Produktkennzeichnung.
  • Stattdessen verwendete sie nur den Teil, der dem Namen des Geschäftsführers entspricht und im Familiennamen mit der älteren Wortmarke der Klägerin identisch ist.
  • Dadurch entfernte sich die Beklagte von ihrer eigenen Firma und näherte sich der Marke der Klägerin an.

Wichtige Anmerkungen des Gerichts

  • Die Nutzung einprägsamer Nachnamen ist nicht grundsätzlich unlauter, nur weil diese als Marke eingetragen sind.
  • Im vorliegenden Fall war jedoch nicht ersichtlich, warum die beklagte GmbH nicht ihren vollständigen Firmennamen oder den sich nicht überschneidenden Teil zur Kennzeichnung hervorhob.

Résumé

Diese Entscheidung des OGH (4 Ob 131/22a) könnte Folgen für die Verwendung von Familiennamen in Marken und Firmenbezeichnungen haben. Unternehmen sollten bei der Wahl ihrer Produktkennzeichnungen besonders vorsichtig sein, wenn ähnliche Familiennamen bereits als Marken geschützt sind.

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Erfolgreicher Markenschutz: So schützen Sie Ihre Marken

Mehrere Personen unterhalten sich und eine Person schreibt auf einen Notizblock
Mehrere Personen unterhalten sich und eine Person schreibt auf einen Notizblock

Erfolgreicher Markenschutz: So schützen Sie Ihre Marken

Unternehmen benötigen Zeichen, Namen und Logos zur Kennzeichnung ihrer Produkte oder Dienstleistungen. Diese Marken spielen eine wesentliche Rolle bei der Identifikation und dem Wiedererkennungswert von Produkten und tragen maßgeblich zum Unternehmenswert bei.

Warum ist Markenschutz so wichtig?

Marken wie Namen oder Logos können auf Produkten, Verpackungen, in Broschüren oder auf Websites dargestellt werden. Sie schaffen eine Verbindung zum Unternehmen und vermitteln dem Kunden eine bestimmte Qualität. Marken tragen erheblich zum Unternehmenswert bei und fördern die Bekanntheit.

Wie erlange ich einen Markenschutz?

Grundsätzlich kann auch ohne Anmeldung ein gewisser Schutz  entstehen (siehe § 9 UWG), wenn das Zeichen von einem wesentlichen Teil der betroffenen Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung wahrgenommen wird. Um jedoch Markenschutz mit definiertem Umfang und klarer Priorität zu erhalten, ist die Registrierung der Marke beim zuständigen Marken- oder Patentamt notwendig.

Welche Rechte habe ich durch die Registrierung einer Marke?

Durch die Registrierung einer Marke erlangt der Inhaber absoluten Rechtsschutz. Er hat das alleinige Nutzungsrecht und kann Dritten die Nutzung untersagen. Dieses Ausschließlichkeitsrecht ist ein starkes Mittel gegen etwaige Nachahmer. Es stellt jedoch kein eigenes Benutzungsrecht dar – die Registrierung garantiert nicht automatisch die erlaubte Nutzung der Marke.

Was kann ich als Marke schützen lassen?

Verschiedene Zeichenarten wie Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Farben, Klänge und Zahlen können geschützt werden. Wichtig ist, dass diese Zeichen unterscheidungskräftig und darstellbar sind. Bestimmte Zeichen, wie Hoheitszeichen, amtliche Prüfungszeichen und irreführende oder sittenwidrige Zeichen, sind von der Registrierung ausgeschlossen. Auch rein beschreibende oder Gattungsbezeichnungen können der Eintragung im Weg stehen.

Welche Markentypen gibt es?

Es gibt verschiedene Markentypen, je nachdem, worauf der Fokus gerichtet ist:

  • Wortmarken: Schützen den reinen Namen und lassen grafische Aspekte außer Betracht.

  • Bildmarken: Reine Logos ohne Schriftzug, bei denen der optische Eindruck im Vordergrund steht.

  • Wortbildmarken: Kombination aus grafischen Elementen und Schriftzügen, bei denen der dominante Teil für den Gesamteindruck maßgebend ist.

  • Weitere Markenarten: 3D-Marken, Farbmarken und Klangmarken.

Wie lange gilt der Schutz einer registrierten Marke?

Eine registrierte Marke bleibt ab dem Eintragungsdatum grundsätzlich für zehn Jahre gültig. Verlängerungen sind durch Zahlung der Verlängerungsgebühren potentiell unendlich möglich. Nach fünf Jahren Nichtnutzung kann jedoch die Marke gelöscht werden.

Wo gilt der Markenschutz?

Aufgrund des Territorialprinzips im Markenrecht muss das Markenrecht für jeden Staat individuell erworben werden. Möglichkeiten des Markenschutzes umfassen:

  • Nationale Marken: Schutz im Staat der Registrierung.

  • Unionsmarken: Schutz im gesamten EU-Binnenmarkt über das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO).

  • Internationale Marken: Erweiterung der nationalen oder Unionsmarke auf bis zu 120 Staaten über die WIPO (World Intellectual Property Organization).

Was ist vor einer Registrierung zu beachten?

Vor der Registrierung eines Markennamens oder Logos sollte geprüft werden, ob damit nicht in bestehende Markenrechte Dritter eingegriffen wird. Die meisten Patentämter prüfen bei der Registrierung nur formale Erfordernisse, nicht aber ältere Rechte Dritter. Recherchen sollten im Firmenbuch, im Internet und über Patentämter erfolgen, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Résumé

Markenschutz ist ein komplexes Thema, das für den langfristigen Erfolg eines Unternehmens unerlässlich ist. Durch die richtige Registrierung und den sorgfältigen Umgang mit Markenrechten können Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen effektiv schützen und ihre Marktposition stärken.

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Schritt für Schritt: Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) erfolgreich meistern

Eine grüne Pflanze, welche aus der Erde sprießt
Eine grüne Pflanze, welche aus der Erde sprießt

Schritt für Schritt: Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) erfolgreich meistern

Erfahren Sie in diesem umfassenden Leitfaden, wie Sie eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) effizient und rechtssicher gründen können. Von der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages bis zur finalen Eintragung im Firmenbuch, dieser Artikel bietet Ihnen alle notwendigen Informationen und wertvolle Tipps für einen reibungslosen Gründungsprozess.

Der Gesellschaftsvertrag

Bei der Errichtung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft steht die Erstellung des Gesellschaftsvertrages an erster Stelle. Diese Phase beinhaltet die sorgfältige Planung der Vertragsinhalte, insbesondere die Ausgestaltung von Geschäftsanteilen gemäß dem Flexible-Kapitalgesellschaft-Gesetz (FlexKapGG). Zusätzlich werden wichtige Begleitdokumente wie der Firmenbuchantrag und der Gesellschafterbeschluss vorbereitet.

Syndikatsvertrag – Die diskrete Regelung unter Gesellschaftern

Ein Syndikatsvertrag, der außerhalb der öffentlichen Einsichtnahme liegt, ermöglicht eine diskrete Abstimmung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter. Diese Art von Vertrag ergänzt den Gesellschaftsvertrag durch zusätzliche, maßgeschneiderte Regelungen.

Der Gründungsprozess einer FlexCo

Die Gründung einer FlexCo wird rechtsgültig durch die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages als Notariatsakt. Die Online-Gründung, eine effiziente Alternative zur herkömmlichen Gründung, erleichtert die Koordination zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern.

Der Notartermin

Der Gesellschaftsvertrag wird entweder in der Kanzlei oder online in Anwesenheit aller Beteiligten und des Notars unterzeichnet. Dieser Schritt beinhaltet auch die Bestellung der ersten Geschäftsführer und die notarielle Beglaubigung des Firmenbuchantrags.

Nach dem Notartermin: Administrative Schritte

Die Gründung einer FlexCo erfordert die Eröffnung eines Bankkontos und die Einzahlung der Stammeinlagen, deren Höhe im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Nach der Kontoeröffnung ist es notwendig, die Stammeinlagen einzuzahlen und die Bankbestätigung für die Anmeldung im Firmenbuch zu erhalten.

Die Eintragung im Firmenbuch: Der Abschluss des Gründungsprozesses

Nachdem die Bankbestätigung vorliegt, erfolgt der Antrag auf Eintragung der FlexCo beim Firmenbuchgericht. Die offizielle Existenz der FlexCo beginnt mit der Eintragung im Firmenbuch.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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