Unterlassungs- und Verbandsklagen (DSGVO)

In allen Mitgliedstaaten der EU gibt es Verbraucherschutzverbände. Diese Verbände können aufgrund der EU-Richtlinie (2020/1828) sogenannte Verbandsklagen führen. In der Regel wird der Klage eine Abmahnung samt Vertragsstrafe und Unterlassungserklärung vorausgeschickt. 

Seit dem OGH Urteil (7Ob112/22d) aus November 2022 steht fest, Klagebefugnis der Verbände besteht auch für Klauseln, die gegen Datenschutzrecht (DSGVO) verstoßen!

Nach dem Österreichischen Konsumentenschutzgesetz (§ 29 KSchG) sind die folgenden Verbände berechtigt eine Klage zu erheben:

          1. VKI (Verein für Konsumenteninformation)
          2. Wirtschaftskammer
          3. Arbeiterkammer
          4. Landwirtschaftskammer
          5. Gewerkschaft
          6. Seniorenrat

Zum Schutz allgemeiner Interessen von Konsumenten*innen gehen die Verbände wie der VKI mittels Abmahnungen, Unterlassungs- und Verbandsklagen gegen Unternehmen vor. Die Abmahnungen können unabhängig eines konkreten Anlasses erfolgen. Gründe können sein:

          • Klauseln in Verbraucherverträgen die gegen Datenschutzrecht verstoßen (DSGVO)
          • Verwendung unfairer Vertragsbestimmungen gegenüber Verbrauchern
          • Verstöße gegen EU- Verbraucherschutzrecht
          • unlautere Werbung

Die Verbände machen demnach keine Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend, sondern die der Allgemeinheit. Voraussetzung einer Unterlassungsklage ist weiters das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

Dem vorprozessualen Abmahnschreiben liegt im Regelfall eine Unterlassungserklärung bei. Durch die Unterzeichnung und Retournierung der geforderten Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen und unter Vertragsstrafe gestellt. Es handelt sich also um eine vertragliche Verpflichtung das gesetzwidrige Verhalten nicht zu wiederholen. Bei Missachtung droht die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.

Wird die Unterlassungserklärung trotz Abmahnung nicht abgegeben, bejaht die Rechtssprechung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr und es kann gerichtlich auf Unterlassung geklagt werde. 

Durch die Bestätigung des Klagerechts bei Verstößen gegen die DSGVO wird Bedeutung des Datenschutzrechts für Unternehmen weiter zunehmen. Nach dem Motto nicht alles ist in Stein gemeißelt stehen wir Ihnen rechtlich zur Seite. Zur Prävention teurer Abmahnungen begleiten unsere Juristen Unternehmen bei der Erstellung und Umsetzung aller notwendigen Dokumente und Vorlagen.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Gesellschafterausschluss – Zulässigkeit und Möglichkeiten des Ausschlusses von Gesellschaftern aus einer GmbH

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern sind im Rahmen eines unternehmerischen Betriebs leider oft unvermeidbar. In Einzelfällen können einzelne Gesellschafter nach Gründung der GmbH zu dauerhaften Problemen führen, welche nicht nur die weitere Zusammenarbeit der Gesellschafter untereinander erschweren, sondern auch das Wohl der Gesellschaft gefährden. In derartigen Konstellationen wird der Ruf nach Fortführung der Gesellschaft unter Ausschluss des betroffenen Gesellschafters laut. Die rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch begrenzt.

Die Möglichkeit eines Gesellschafterausschlusses lässt sich im Wesentlichen durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag begründen. Denkbar sind Klauseln, welche den Ausschluss eines Gesellschafters bei Unzumutbarkeit der Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem betroffenen Gesellschafter nach Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter ermöglichen. Das Ausschlussverfahren ist dabei jedoch ebenso festzulegen, wie die Gründe des Ausschlusses. Insbesondere bedarf es einer konkreten Bestimmung über die Beschlussfassung über den Ausschluss sowie die Anteilsabtretung selbst. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine solchen Bestimmungen, ist ein Gesellschafterbeschluss auf Ausschluss eines Gesellschafters unzulässig und gemäß § 41 GmbHG anfechtbar (RIS-Justiz RS0102055).

Mit Einführung des Gesellschafterausschlussgesetzes wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, einzelne Gesellschafter unabhängig von einem Umgründungsvorgang aus einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu schließen (sog. Squeeze-Out).

Der Ausschluss erfolgt, wenn auf Verlangen des Hauptgesellschafters im Rahmen der Haupt- bzw Generalversammlung beschlossen wird, die Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter zu übertragen. Hauptgesellschafter ist, wer im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses zumindest 90 % Anteil am Grund- oder Stammkapital hält. Anteile von konzernmäßig verbundenen Gesellschaftern, sind zusammenzurechnen, wohingegen der Zusammenschluss mehrerer unabhängiger Gesellschafter unzulässig ist.

Der Ausschluss hat sich gegen alle Minderheitsgesellschafter zu richten, eine sachliche Begründung oder Rechtfertigung ist nicht erforderlich. Den ausgeschlossenen Minderheitsgesellschaftern steht jedoch eine angemessene Barabfindung für ihre Gesellschaftsanteile zu.

Neben den Bestimmungen des Gesellschafterausschlussgesetzes sieht lediglich § 66 GmbH den Ausschluss eines Gesellschafters vor, wenn dieser mit der Einzahlung der übernommenen Stammeinlage im Verzug ist.

Wenngleich die österreichische Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit anerkennt, Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund zu beenden, so wird der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters aus der Kapitalgesellschaft von Seiten des OGH nach wir vor abgelehnt.

Von Seiten der Lehre wird zum Teil die Auffassung vertreten, ein Ausschluss aus wichtigem Grund komme unter Heranziehung von § 140 UGB in Betracht. Dieser Bestimmung zufolge können einzelne Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke wird die analoge Anwendung des § 140 UGB von der Rechtsprechung jedoch abgelehnt (vgl. OGH 14.09.2011, 6 Ob 80/11z).

Die rechtlichen Möglichkeiten einen Gesellschafter im Falle gesellschaftsschädigenden Verhaltens auszuschließen sind äußerst begrenzt. Um eine dauerhafte Bindung selbst im Falle fortgesetzter Schädigungshandlungen zu vermeiden, sollte bereits im Gründungsstadium Vorsorge geschaffen werden und mit der Errichtung bzw. Prüfung des Gesellschaftsvertrags ein Rechtsanwalt mit entsprechender Spezialisierung beauftragt werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Die Basics einer Unternehmensgründung

Sie spielen mit dem Gedanken ein Unternehmen zu gründen und selbständig zu werden? Diese Fragen sollten Sie sich in unseren Augen stellen bevor Sie den Weg in die Selbständigkeit wagen und gleichzeitig geben wir Ihnen einen Überblick über die ersten Schritte. 

      • Schätzen Sie die Herausforderung?
      • Tragen Sie gerne Verantwortung?
      • Können Sie unter Druck arbeiten?
      • Sind Sie gewillt Ihre Work-Life-Balance umzustellen?

Die Vision der Selbstständigkeit umfasst stets auch die Bereitschaft langfristig Verantwortung für sein eigenes Unternehmen zu tragen. Vor einer Gründung sollten Sie sich über die Veränderung bewusst sein und sich in Ihrer Entscheidung bestärkt fühlen. 

Ein Businessplan gliedert Ihre Idee in einem klaren Konzept und strukturiert die wichtigsten Phasen der Umsetzung. Auch für die Beantragung von Förderungen oder Finanzierungen spielt der Businessplan eine maßgebende Rolle.

Aufbau eines Businessplans:

        1. Kurze aber einprägsame Zusammenfassung Ihrer Geschäftsidee. Versuchen Sie das Interesse des Lesenden zu wecken!
        2. Vorstellung Ihres Produkts oder Dienstleistung.
        3. Vorstellung Ihrerseits beziehungsweise des Teams und der Verantwortlichen Schlüsselpersonen. Verdeutlichen Sie die Organisationsstruktur und bestimmen Sie die Meilensteine.
        4. Auswertung und Marktforschungsanalyse
        5. Darlegung des potentiellen Markteintritts zum Beispiel anhand von Marketing, Preisbildung, Vertrieb usw. 
        6. Finanzplanung samt Gründungskosten, Investitionen, Kapitalbedarf, Finanzierungsquellen usw.
        7. Chancen- und Risikenanalyse

Die Vor- und Nachteile einer nebenberuflichen Gründung:

+ Geringeres Risiko. Sie verfügen weiterhin über ein geregeltes Einkommen.

+ Prüfung Ihrer Idee. Testen Sie ob Ihr Konzept auch funktioniert. 

– Halber Fokus. Die Doppelbelastung reduziert Ihre Zeit und Flexibilität bei der Verselbständigung. 

Die Vor- und Nachteile einer hauptberuflichen Gründung:

+ Volle Aufmerksamkeit. Legen Sie Ihren Fokus auf die planmäßige Verwirklichung Ihres Businessplans

+ Keine anderen Verpflichtungen. Sie können Ihre Zeit voll und ganz in Ihr Unternehmen investieren.

+ Hohe Flexibilität. Ihr Unternehmen ist nun Ihr Job.

–  Weniger Sicherheit. Sollte Ihre Idee nicht zünden, haben Sie keinen Verdienst.

–  Gründungskosten. Abhängig von der gewählten Rechtsform entstehen unterschiedliche Kosten.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gründung eines Einzelunternehmens:

      1. Vollendung des 18. Lebensjahres
      2. EU- Staatsbürgerschaft oder gültigen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel
      3. Keine Ausschlussgründe wie zum Beispiel bestimmte Vorstrafen oder Finanzvergehen.
      4. Kein verzeichneter Konkurs- oder Insolvenzfall zu Ihrer Person in der Ediktsdatei

Die zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes und daher, abhängig vom Standort, die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat der Stadt. In Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt. Je nach Rechtsform benötigen Sie unterscheidliche Dokumente.

Dokumente für Einzelunternehmen:

      1. Reisepass
      2. Bei Drittstaatangehörigen einen Aufenthaltstitel
      3. Meldebestätigung sofern kein Wohnsitz im Innland vorliegt
      4. Unterlagen über akademische Grade (falls vorhanden)
      5. Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbe-Ausschlussgründen
      6. NeuFÖG Bestätigung von der Wirtschaftskammer
      7. Befähigungsnachweis
      8. Wenn sie erst seit weniger als fünf Jahren in Österreich wohnhaft sind, benötigen Sie zusätzlich einen Strafregisterauszug von Ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat.

Zusätzlich benötigte Dokumente für die Gründung von Gesellschaften:

      1. Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
      2. Reisepass der Gesellschafter (und des Geschäftsführers)
      3. Bei Bestellung eines gewerblichen Geschäftsführers eine Erklärung für den Gewerbeanmelder, sowie die Bestätigung der ÖGK bei dessen Anstellung
      4. Befähigungsnachweis vom gewerblichen Geschäftsführer
      5. Geschäftsführererklärung

Wir begleiten Sie gerne bei der Gründung Ihres Unternehmens. Von einer anfänglichen umfassenden Beratung bis hin zur Vorbereitung aller nötigen Unterlagen und Koordinierung mit dem Notar stehen wir Ihnen jederzeit auch mit kurzfristiger Hilfestellung zur Seite. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Datenschutz – Die Checkliste für Unternehmer

Unter Datenschutz wird der Schutz vor der missbräuchlichen Verwendung von personenbezogenen Daten verstanden. Personenbezogen sind Daten immer dann, wenn sie einer Person zuzuordnen sind. In Österreich wird der Datenschutz hauptsächlich durch die zwei Gesetze Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Datenschutzgesetz (DSG) geprägt. Bei der DSGVO handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Union, wonach für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten stets eine Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung notwendig ist. 

Nicht zuletzt aufgrund der empfindlichen Strafen stellt sich für Unternehmer die Frage „Darf ich personenbezogene Daten erheben und verarbeiten und was gilt es zu beachten?“.

 

Wann dürfen Daten verarbeitet werden?

Die gesetzlichen Vorgaben einer rechtskonformen Datenverarbeitung ergeben sich primär aus der DSGVO und sekundär aus dem österreichischen DSG. Allgemein kann gesagt werden, dass Datenverarbeitung stets nur dann erfolgen darf, wenn eine geeignete Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung der betroffenen Person gegeben ist. 

Rechtsgrundlagen gemäß Artikel 6 DSGVO können ua. sein:

        • Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages (lit. b).
        • Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (lit. c).
        • Schutz von lebenswichtigen Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person (lit. d).
        • Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse oder durch öffentliche Gewalt (lit. e).
        • Wahrung von berechtigten Interessen, sofern die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen (lit. f).

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Die Checkliste für Unternehmer

Um etwaigen Aufholbedarf in Sachen Datenschutz identifizieren zu können, bedarf es vorab einer Analyse des Ist-Zustandes. In weiterer Folge empfiehlt sich stets die Beiziehung eines Juristen.

        1. Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
          • handelt es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (insb. Gesundheitsdaten)?

        2. Wird Profiling vorgenommen?
          • Unter Profiling versteht man die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken den Analyse oder Vorhersage.

        3.  Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten verarbeitet?
          • besteht in Eventu eine Einwilligung der betroffenen Person?

        4. Werden Auftragsverarbeiter herangezogen?
          • Auftragsverarbeiter sind natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten.
          • Handelt es sich um zuverlässige Auftragsverarbeiter?
          • Gibt es Verträge?

        5. Erfüllung der Informationspflichten gemäß DSGVO
          • Betroffenen Personen sind gewisse Informationen zur Verwendung ihrer Daten zur Verfügung zu stellen.

        6. Erfüllung der Betroffenenrechte gemäß DSGVO
          • Insbesondere das Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch.

        7. Werden ausreichend Datensicherheitsmaßnahmen getroffen?
          • Datenschutz ist nicht gleich Datensicherheit. Letzteres meint den Schutz der rechtskonform verarbeiteten Daten zum Beispiel durch Datenverschlüsselung.

        8. Besteht Dokumentationspflicht für die Datenverarbeitung?
          • Neben der Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses kann auch eine Datenschutz-Folgeabschätzung gesetzlich vorgeschrieben sein.

        9. Ist eine Verständigung der Aufsichtsbehörde notwendig?

        10. Muss ein Datenschutzbeauftragter (DSB) bestellt werden?

        11. Besteht Datenverkehr mit Dritten deren Sitz nicht innerhalb der EU ist?

        12. Stichwort Arbeitnehmerdatenschutz
          • Überprüfung der Dienstverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstordnungen etc.

        13. Führung notwendiger Dokumente
          • Insbesondere Datenschutzerklärung, Formular der Einverständniserklärung, Verarbeitungsverzeichnis, Datenschutzfolgeabschätzung, Verträge mit Auftragsverarbeitern

Sie sehen, für Unternehmer gilt es in Sachen Datenschutz etliche Punkte zu beachten. Um Ihnen den Fokus auf Ihr Kerngeschäft zu ermöglichen, unterstützten wir Sie gerne bei der Analyse und Umsetzung des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Das WiEReG – Wieso, Weshalb, Warum?

Wissenswertes über das wirtschaftliche Eigentümergesetz und wie wir Sie bei der Erfüllung der Pflichten nach dem WiEReG unterstützen können – auf einen Blick.

WiEReG steht für das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das in Österreich im Wesentlichen die EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung umsetzt. Das Register für wirtschaftliche Eigentümer wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt und soll dabei den durch die Geldwäschebestimmung Verpflichteten wie z.B. Banken, Behörden oder auch Parteienvertretern helfen, leichter die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers festzustellen.

Im Register werden die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder Kontrolle ein Rechtsträger steht, eingetragen. Dabei sind Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (sofern alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind) von einer Meldung ausgenommen. GmbHs sind ebenso von einer Meldepflicht befreit, wenn alle Gesellschafter der GmbH natürliche Personen sind und keine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt.

Kurz gesagt ist ein wirtschaftlicher Eigentümer eine natürliche Person, die zu mindestens 25% an einem jeweiligen Rechtsträger beteiligt ist. Ist eine solche Person nicht festzustellen, darf ausnahmsweise die oberste Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer angegeben werden.

Da die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer recht kompliziert ist, hat das Gesetz die Möglichkeit vorgesehen die Meldungen von z.B. Rechtsanwälten durchführen zu lassen. Die Meldung können Rechtsanwälte dann über das Unternehmensserviceportal an das Register übermitteln.

Mit der Meldung ist leider noch nicht Schluss, denn die bereits gemeldeten Rechtsträger trifft auch eine Sorgfalts- und Aufbewahrungspflicht. Das bedeutet der Rechtsträge muss mindestens einmal jährlich (Rechtsträger mit internationalen Beteiligungsstrukturen sogar häufiger!) überprüfen, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und ist verpflichtet Kopien der relevanten Dokumente bis mindestens fünf Jahre nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren. Kommt ein Rechtsträger einer Pflicht nicht nach, sieht das WiEReG zum Teil hohe Strafen vor.

Zum Glück ja – mit Compliance Packages. Klingt nicht einfacher? Ist es aber! Die Erstellung von sogenannten Compliance Packages wird unter anderem Rechtsanwälten vorbehalten, welche die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer verwendeten Dokumente gebündelt (als Compliance Package) an das Register weiterleiten.

Auf den Punkt gebracht, erfüllen die Compliance Packages sämtliche Pflichten der Rechtsträger mit der nur einmaligen Übermittlung des Packages an das Register. Das bedeutet der Rechtsträger muss sich nicht unnötigerweise Gedanken über seine Sorgfalts- oder Aufbewahrungspflichten nach dem WiEReG machen. Die Gültigkeitsdauer beträgt 12 Monate und das selbst, wenn der Rechtsträger eine internationale Beteiligungsstruktur aufweist. Der beratende Rechtsanwalt nimmt nach dieser Zeit die Aktualisierung des Compliance Packages vor. Egal ob für die kleine GmbH & Co KG oder komplexe Konzernstrukturen, Compliance Packages sind für eine Vielzahl von Rechtsträgern interessant. Sie bieten außerdem die Möglichkeit die Einsicht in das übermittelte Compliance Package zu limitieren, sodass sensible Daten des Rechtsträgers nicht für jeden zur Einsicht Berechtigten offengelegt werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Grunderwerb durch Ausländer in Österreich – was müssen Sie beachten?

Der Möglichkeit des Immobilien- und Grundstücksankauf durch Ausländer in Österreich werden durch verschiedene Voraussetzungen, vorgegeben durch das Gesetz, Grenzen gesetzt. 
In diesem Blog erfahren Sie, welche Voraussetzungen für den Kauf erfüllt sein müssen, was Sie beachten sollten und wie wir Ihnen helfen können. 

Diese Frage gilt es vorab zu klären, denn Ausländer ist nicht gleich Ausländer, denn in  in Österreich wird zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern unterschieden. Angehörige eines EU-Staates sind Inländern, aufgrund des Diskriminierungsverbotes, gleichgestellt.

Angehörige eines Drittstaates müssen sich hingegen, vorausgesetzt es bestehen keine
Abkommen zwischen Österreich und dem Drittland, einem Genehmigungsverfahren unterziehen.
Darunter fallen auch juristische Personen die ihren Sitz oder ein Großteil ihres Kapitals nicht in Österreich veranlagt haben.

Geregelt wird der Grunderwerb im gleichlautenden Ausländergrunderwerbsgesetz (dieser
Wortlaut, ändert sich geringfügig  in den einzelnen Bundesländern), dieses gibt an welche
Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um am Grundverkehr in Österreich teilnehmen zu können.

Wie oben schon kurz angedeutet ist nicht der Bund für die Gesetzgebung zuständig, sondern es fällt in die
Kompetenz der einzelnen Bundesländer, die einzelnen Erfordernisse festzulegen. 

Der Fokus richtet sich hier vor allem auf den Erwerb mittels Kaufvertrag von unmittelbaren und
mittelbaren Eigentum an Grund und Boden.

Welche Geschäfte exakt darunter fallen, ist in den einzelnen Landesgesetzen geregelt.

In vielen Bundesländern ist der Erwerb von Eigentum an Grund und Boden, der Fruchtgenuss,
Dienstbarkeiten, Bestandgaben und der Erwerb eines Superädifikats genehmigungspflichtig.

In einigen Bundesländern (Sbg, Vorarlberg, Kärnten) unterliegt auch die Übernahme eines
Pfandrechtes der Prüfung durch das Land oder der Kauf von Gesellschaftsanteilen an einer
Gesellschaft, welche in ihrem Eigentum Baugrundstücke haben (T, OÖ, Vrbg).

Es besteht ein breites Spektrum an Bedingungen in den jeweils einzelnen Bundesländern.

Zwei Voraussetzungen die in einer Vielzahl von Ländern erfüllt sein müssen sind: 

–  ein volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse besteht und
–  ein staatspolitisches und öffentliches Interesse durch den Erwerb nicht beeinträchtigt wird.

Weiters muss, beispielsweise in Salzburg, das Rechtsgeschäft dazu dienen einen Betrieb auf Dauer
anzusiedeln, einen Zweitwohnsitz zu begründen oder einen Hauptwohnsitz zu begründen oder das der
Wohnsitz oder der Betrieb erweitert soll.

Sollten Sie vorhaben eine Immobilie, ein Bauwerk oder ein Grundstück in Österreich zu kaufen,
stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und wickeln nach Genehmigung gerne alle weiteren vertraglichen Geschäfte mit Ihnen ab.

Zudem sind wir immer erreichbar und gehen gerne auf Ihre Fragen zum Erwerb und der
Abwicklung ein.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Steuerberaterwechsel leicht gemacht!

Ob Unternehmer oder Arbeitnehmer, in steuerrechtlichen Fragen wird die Konsultierung eines Steuerberaters empfohlen. Auch wir als Rechtsanwaltskanzlei bedienen uns selbstverständlich eines solchen! Erwartet wird eine problemlose Zusammenarbeit mit wechselseitigem Vertrauen und kompetenter Unterstützung. Sollte dies nicht gegeben sein, empfiehlt sich der Wechsel des Steuerberaters. Was Sie dabei zu berücksichtigen haben erfahren Sie hier. 

Wenn es um Ihr Geld oder das Geld Ihres Unternehmens geht ist Vertrauen unerlässlich. Nicht zuletzt hat Ihr Steuerberater Einsicht in finanzielle und sohin äußerst sensible Daten. Die Gründe für den angestrebten Wechsel können folglich vielseitig sein. Mangelnde Kompetenz, schlechte Erreichbarkeit, Intransparenz oder zu hohe Kosten. Während sich die Kosten für einen Steuerberater in Deutschland nach der Vergütungsverordnung bestimmen, sind diese in Österreich Verhandlungssache. 

Grundsätzlich haben Sie jederzeit das Recht auf einen Wechsel!

Zuerst gilt es abzuklären, wann ein Wechsel vertraglich möglich ist. Grundsätzlich kann das Mandat jederzeit ohne Ausführung von näheren Gründen beendet werden. Liegt jedoch ein längerfristiger Vertrag mit dem Steuerberater vor, sind eventuell Kündigungsfristen zu beachten. Im Fall von vereinbarten Kündigungsfristen kann das Mandatsverhältnis außerordentlich gekündigt werden, sofern Sie einen guten Grund dafür haben. Wir empfehlen Ihnen den zugrundeliegenden Vertrag dahingehend zu prüfen beziehungsweise Ihren gegenwärtigen oder neuen Steuerberater um Auskunft zu ersuchen.

Einen idealen Zeitpunkt für den Wechsel gibt es nicht. Sie sollten lediglich beachten, das Mandat nicht genau dann zu beenden, wenn Ihr Steuerberater gerade mit Ihrer Steuererklärung, Bilanz oder ähnlichem beschäftig ist. In diesem Fall kann Ihnen ein Teilhonorar für die bereits geleistete Arbeit verrechnet werden. Ihr neuer Steuerberater würde die Leistung erneut verrechnen und Sie wären unter Umständen einer doppelten Zahlung für ein und dieselbe Leistung ausgesetzt. Ist Ihr Steuerberater auch mit der laufenden Buchhaltung oder Lohnabrechnung betraut, empfiehlt sich die Kündigung zum Monatsende.  

Tipp: Auf Ihren Wunsch hin, kann sich der neue Steuerberater mit seinem Vorgänger in Verbindung setzen und die erforderlichen Schritte für den Übergang in die Wege leiten!

Kündigen Sie den Vertrag schriftlich, idealerweise mittels eingeschriebenen Briefs. Das Kündigungsschreiben muss Ihren Name samt Anschrift sowie den Name und die Adresse des Steuerberaters enthalten. Nennen Sie den gewünschten Kündigungstermin und ersuchen Sie gegebenenfalls um Übermittlung sämtlicher Unterlagen. 

Tipp: Die Pflicht eines Steuerberaters zur Verschwiegenheit gilt auch nach einer Kündigung weiter. Diese ist gesetzlich geregelt und zeitlich unbefristet. 

Das Finanzamt sollte von dem getätigten Steuerberaterwechsel unbedingt informiert werden! Schließlich werden Sie von Ihrem Steuerberater in steuerlichen Angelegenheiten vertreten, was bedeutet, dass Zustellungen von Seiten des Finanzamts primär an Ihren Steuerberater adressiert werden. Auch wenn dieser Kulanz zeigt und Meldungen an Ihren neuen Steuerberater oder an Sie übermittelt kann ein Zeitverlust entstehen. Die Folgen können Säumniszuschläge, Mahngebühren oder ähnliches sein. 

Tipp: Oft wird die Ummeldung von Ihrem neuen Steuerberater vorgenommen, erkundigen Sie sich diesbezüglich am besten vorab.  

Je nach Tätigkeit und Ihren Bedürfnissen braucht Ihr Steuerberater einige Unterlagen um seiner Arbeit nachgehen zu könne. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengefasst.

        • allgemeine Angaben
        • Bilanzen (der letzten 3 Jahre)
        • persönliche Vermögenslage
        • komplette Buchaltung des laufenden Geschäftsjahrs
        • Summen- und Saldenlisten
        • Betriebswirtschaftliche Auswertungen
        • Belege und Bankauszüge
        • Auflistung offener Posten
        • Auflistung des Anlagevermögens
        • Personallisten

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

News im Gewährleistungsrecht!

Der österreichische Nationalrat als Gesetzgeber hat im Sommer 2021 weitgehende Neuerungen im Gewährleistungsrecht beschlossen! Die neuen Regelungen kommen für alle Verträge, welche ab dem 01.01.2022 geschlossen werden zur Anwendung. Grund zur Reform sind EU-Richtlinie,  die nun auch im nationalen Recht umgesetzt werden (EU-Richtlinien: Warenkauf 2019/771 und Digitale Inhalte 2019/770). Die Änderungen bringen eine Ausweitung des Verbraucherschutzes und enthalten Regelungen für Gewährleistung auf die Bereitstellung von digitalen Inhalten wie zum Beispiel Softwareprogramme.

EU-Richtlinien sind Rechtsakte der Europäischen Union, die nicht unmittelbar Anwendung in den Mitgliedsstaaten entfalten. Sie werden auch als sekundäres Unionsrecht bezeichnet und müssen zur Erlangung von Gültigkeit erst von den einzelnen Mitgliedstaaten im nationalen Recht umgesetzt werden. Anders verhält es sich mit EU-Verordnungen, diese gelten unmittelbar in allen der Europäischen Union angehörigen Ländern. 

Richtlinien sind sohin “Vorschläge” erlassen von der Europäischen Kommission, vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament. Kundgemacht werden diese  Amtsblatt der Europäischen Union.

Ab dem 01.01.2022 gilt es im Gewährleistungsrecht zwischen dem VGG (Verbrauchergewährleistungsgesetz) und dem bekannten ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) zu unterscheiden. Beide Gesetze enthalten das Gewährleistungsrecht betreffende Bestimmungen. Das VGG gilt ausschließlich für den B2C Bereich, also für Verträge zwischen Unternehmen und Konsumenten, wohingegen im ABGB auch die Bereiche B2B und C2C berücksichtigt werden. Unter B2B werden Rechtsgeschäfte verstanden, die ausschließlich zwischen Unternehmen als Vertragsparteien geschlossen werden, unter C2C, Geschäfte zwischen Konsumenten. Ein Beispiel für ein C2C Geschäft ist zum Beispiel der Verkauf einer Uhr über EBay oder ähnliche Plattformen. 

Das neue VGG (B2C) enthält Regelungen betreffend:

        • Verträge über den Kauf von Waren, einschließlich Waren welche erst hergestellt werden – sogenannte Werklieferungsverträge
      •  
        • Verträge über die Bereitstellung von digitalen Leistungen, sowohl digitale Inhalte also zum Beispiel Softwareprogramme als auch digitale Dienstleistungen. 
      •  

Von der Anwendbarkeit des VGG explizit ausgenommen sind Verträge über den Kauf von Tieren, sowie Gesundheits-, Finanz-, und Glücksspieldienstleistungen. 

Die Gewährleistung aus allen anderen Verträge, insbesondere jene im B2B und im C2C Bereich bzw. aus Verträge über unbewegliche Sachen wie zum Beispiel Liegenschaften werden weiterhin im ABGB (§§ 924 ff) geregelt.

Nachstehend ein kurzer Überblick über die Neuerungen im Gewährleistungsrecht für den B2C Bereich, geltend für Verträge mit Abschluss ab 01.01.2022:

        • Die gesetzliche Vermutungsfrist hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels wurde in Anwendung des VGG zu Gunsten von Verbrauchern von 6 Monate auf 12 Monate angehoben. Innerhalb dieser Frist wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Die Beweislast trifft den Verkäufer. Sprich innerhalb der Frist von 12 Monaten liegt es am Verkäufer zu beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorlag. In Fällen der Anwendung des ABGB bleibt die Frist bei 6 Monaten.
        • Unternehmer müssen bereits nun Gewähr dafür leisten, dass vertriebene Waren die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Neuerdings müssen Waren zusätzlich objektiv erforderliche Eigenschaften, sohin Mindeststandards erfüllen. Das Vorliegen der Mindeststandards kann nur unter sehr strengen Voraussetzungen abbedungen werden und bedarf unter anderem der expliziten Zustimmung des Verbrauchers.
      •  
        • Unternehmen wird es im Anwendungsbereich des VGG gestattet, die Rückzahlung aufgrund einer Wandlung des Vertrags bzw. einer Preisminderung zu verweigern, bis die Ware retourniert wurde oder zumindest ein Nachweis über die Rücksendung vorgelegt wurde. 
    •  
        • Nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist (2 Jahre) beginnt eine zusätzliche, dreimonatige Verjährungsfrist zu laufen, binnen der eine Klage aufgrund eines Mangels fristgerecht eingebracht werden kann.
      •  
        • Die gesetzliche Formpflicht bei Geltendmachung einer Wandlung (Vertragsauflösung) wird abgeschafft. Zukünftig kann diese auch direkt beim Verkäufer rechtsgültig geltend gemacht werden. Die Einbindung eines Gerichts ist sohin nicht mehr zwingend erforderlich. 
      •  
        • Digitale Waren und Dienstleistungen wie zum Beispiel Handys, Tablets oder Smartwatches unterliegen zukünftig einer Gewährleistungsfrist für den ganzen Bereitstellungszeitraum, mindestens aber 2 Jahre ab der Übergabe. Außerdem wird eine Aktualisierungspflicht normiert, welche die Hersteller zur Bereitstellung von Updates zur Aufrechterhaltung der Mangelfreiheit verpflichtet. 
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Die Neuerungen im Gewährleistungsrecht führen insbesondere zu einer Stärkung der Verbraucherrechte. Als wichtigste Veränderungen sind wohl die Anhebung der gesetzlichen Vermutungsfrist im Rahmen des VGG von 6 Monate auf 12 Monate, sowie die Ausweitung der Gewährleistung auf digitale Leistungen anzusehen. Zukünftig ist eine Unterscheidung zwischen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen aus dem neuen VGG und dem ABGB vorzunehmen. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetztes bestimmt sich aus der Eigenschaft eines Verbrauchergeschäfts bzw aus dem Vertragstyp. 

Ob Unternehmer oder Verbraucher, wir unterstützen Sie gerne kompetent und schnell bei der Umsetzung der neuen Gesetzeslage respektive bei der Inanspruchnahme Ihrer Rechte!

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Die Treuhandschaft im Überblick – das sollten Sie wissen

Vertrag, Verhandlungen
    • Was ist eine Treuhandschaft?
    • Welche Vorteile bringt eine Treuhandschaft?
    • Überblick über die Treuhandschaft 

Was ist eine Treuhandschaft?

    • Die Treuhandschaft ist eine Dienstleistung des Rechtsanwaltes, die bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften, besonders bei Liegenschaftskaufverträgen, eine zentrale Rolle spielt. 
    • Die Treuhandschaft dient der Absicherung vertraglich vereinbarter Zahlungen gegenüber dem Vertragspartner, zB des Kaufpreises einer Liegenschaft bis zur Grundbuchseintragung.
    • Dabei unterliegt der Rechtsanwalt der strengen Revision der Rechtsanwaltskammer.

Welche Vorteile bringt eine Treuhandschaft?

    • Absicherung des Verkäufers: Der Vorteil des Verkäufers ist die Absicherung der Kaufpreiszahlung und Auszahlung. Der Rechtsanwalt sorgt dafür, dass der Verkäufer auch zu seinem vertraglich vereinbarten Geld gelangt, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
    • Absicherung des Käufers: Der Vorteil des Käufers ist die Absicherung, dass der Kaufpreis erst zum Verkäufer gelangt, wenn die grundbücherliche Einverleibung des Käufers erfolgt ist sowie die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen vorliegen. 

Überblick - Wie läuft eine Treuhandschaft beim Rechtsanwalt ab?

Der erste Schritt ist die Einrichtung eines eigenen Treuhandkontos bei einer staatlich beaufsichtigten Bank. Alle Ein- und Auszahlungen laufen ausschließlich über dieses Konto.

Die Grundlage einer Treuhandschaft ist ein Vertrag. Das kann beispielsweise ein Kaufvertrag, Werkvertrag oder auch ein Abtretungsvertrag sein. 

Dieser wird beim Vertragsabschluss von beiden Parteien beglaubigt unterfertigt. Ebenfalls wird im Rahmen des Vertrages auch die Treuhandvereinbarung unterzeichnet.

Aus der Treuhandvereinbarung ergeben sich Verpflichtungen für den Rechtsanwalt als Treuhänder gegenüber dem Verkäufer und dem Käufer,  insbesondere verwahrt der Rechtsanwalt den Kaufpreis mit äußerster Sorgfalt. Er steht unter der strengen Revision der Rechtsanwaltskammer. 

Auch ist der Rechtsanwalt als Treuhänder verpflichtet, bei Vertragsabschluss das Informationsblatt über die Treuhandschaft der Rechtsanwaltskammer allen Treugebern auszuhändigen. 

Die Meldung der Treuhandschaft an die Rechtanwaltskammer erfolgt durch den Rechtsanwalt unverzüglich nach der Unterfertigung. Die Rechtsanwaltskammer trägt in Folge die Treuhandschaft in das anwaltliche Treuhandbuch ein. Dadurch ist die Treuhandschaft bis zu einem Betrag von 7,2 Millionen Euro versichert. 

Nach der Erstmeldung der Treuhandschaft an die Rechtsanwaltskammer werden die treuhänderische Bank, der Rechtsanwalt als Treuhänder sowie die Treugeber von der Meldung verständigt. Dies erfolgt schriftlich und dient lediglich zur Information.

Der Kontoverfügungsauftrag dient zur Absicherung der Geldüberweisungen. Im Zuge dessen wird erklärt, dass die Geldüberweisungen (Verfügungen) nur an die im Kontoverfügungsauftrag genannten Personen und nur auf die im Kontoverfügungsauftrag angeführten Konten durchgeführt werden dürfen. Der Kontoverfügungsauftrag ist ebenfalls von allen Treugebern sowie dem Rechtsanwalt als Treuhänder zu unterfertigen.

 

Die grundbücherliche Rangordnung für den Treuhänder dient zur Absicherung, dass bis zur Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Käufers keine anderen Eintragungen wie zB Eigentumsrechte oder Pfandrechte im Grundbuch erfolgen können. Diese Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung wird durch den Treuhänder eingebracht. 

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet nachzufragen, ob die Mittel zum Kauf (der Kaufpreis) auch aus einer legitimen Quelle kommt. Beispielsweise sollte der Kaufpreis aus einer Schenkung kommen, ist die Schenkungsmeldung dem Rechtsanwalt vorzulegen.

Diesbezüglich wird ein Geldwäscheformular vom Käufer unterzeichnet, in dem er die fehlenden Informationen (z.B. die Mittelherkunft) anzugeben hat.

Der Rechtsanwalt darf nur im Rahmen der Treuhandschaft und des Kontoverfügungsauftrages Geldüberweisungen tätigen. 

Der Rechtsanwalt als Treuhänder sowie alle Treugeber werden nach jeder Buchung auf dem Treuhandkonto durch einen Kontoauszug der Treuhandbank informiert. Dieser wird postalisch zugesandt. 

Wenn alle vertraglich vereinbarten Bedingungen vorliegen, wird der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt und somit die Treuhandschaft beendet. 

Die vereinbarten Auszahlungsbedingungen sind in der Regel: 

    • Allseits notariell beglaubigt unterfertigter Kaufvertrag 
    • Vorliegen des einzigen Grundbuchsbeschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtige Veräußerung mit einer Restlaufzeit von mindestens 3 Monaten 
    • Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 Z1 Sbg. GVG (nur bei Baugrundstücken (und Gebäuden) in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden)
    • Sicherung des vertragsgemäßen Eigentumsübertragung des Kaufobjekts 
    • Nachweis für die Übergabe des Kaufobjekts
    • Bestätigung des Erstmeldung der Rechtsanwaltskammer über die Treuhandschaft
    • Kontoverfügungsauftrag
    • (nur für Verkäufer relevant) erforderliche Unterlangen und Urkunden für die Berechnung der Immobilienertragssteuer inkl. unterfertigte Formulare für die Berechnung sowie die Selbstberechnung der Immobilienertragssteuer durch den Rechtsanwalt

Die Beendigung der Treuhandschaft muss der Rechtsanwaltskammer gemeldet werden.

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Harter Lockdown 2.0 – das Wichtigste im Überblick

Schild mit Aufschrift Lockdown
    • Wie unterscheidet sich dieser zum vorherigen „Lockdown Light“?
    • Wann tritt der zweite harte Lockdown in Österreich in Kraft und wie lange?
    • Darf man das Haus verlassen?
    • Wen darf man während es Lockdowns treffen?
    • Ist es erlaubt zu seinem Zweitwohnsitz zu fahren? 
    • Muss im Auto nun auch Maske getragen werden? 
    • Ist man zum HomeOffice nun verpflichtet?
    • Welche Geschäfte haben offen und wie lange? 
    • Darf man die öffentlichen Verkehrsmittel noch benutzen?
    • Sind Schulen geschlossen?
    • Sind Kindergärten geschlossen? 
    • Was passiert mit der Gastronomie?
    • Was passiert mit den Beherbergungsbetrieben z.B. Hotels?
    • Darf man im privaten Wohnbereich kontrolliert werden?
    • Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen?
    • Wie können wir Ihnen helfen?
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Wie unterscheidet sich dieser zum vorherigen „Lockdown Light“?

    • Grundsätzlich gibt es zwei gravierende Unterschiede:
      1. die quasi komplette Schließung des Handels bis auf ein paar Ausnahmen 
      2. die Erweiterung des Ausgangsbeschränkungen auf den ganzen Tag.  
    • Im Lockdown Light wurde zwar die Gastronomie geschlossen, dennoch blieb der Handel offen und die Ausgangsbeschränkungen waren von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. 

Wann tritt der zweite harte Lockdown in Österreich in Kraft und wie lange?

    • Der zweite komplette Lockdown in Österreich tritt gemäß COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 17.11.2020 bis einschließlich 06.12.2020 in Kraft. 

Darf man das Haus verlassen?

Man darf die eigenen vier Wände aufgrund folgender Ausnahmen verlassen: 

    • Spazieren gehen 
    • einzelne engste Angehörige treffen
    • einzelne wichtigste Bezugspersonen treffen 
    • Versorgung hilfsbedürftiger Personen
    • Versorgung der Tiere
    • Lebensmitteleinkauf 
    • Sport 
    • Arbeiten gehen 
    • zum Ausbildungsplatz fahren. 

Wen darf man während es Lockdowns treffen?

    • Es ist gestattet, einzelne engste Angehörige sowie engste Bezugspersonen zu treffen, welche nicht im gleichen Haushalt leben und welche man im Normalfall öfters wöchentlich sieht. 
    • Es dürfen sich nur zwei getrennte Haushalte treffen. 
    • Ebenso ist es erlaubt, seinen nicht im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner zu treffen. 

Ist es erlaubt zu seinem Zweitwohnsitz zu fahren? 

    • Ja, auch das ist erlaubt. 

Muss im Auto nun auch Maske getragen werden? 

    • Wenn man alleine im Auto sitzt oder im Personen die im gleichen Haushalt leben nicht. 
    • Die Maske muss getragen werden, wenn man Personen aus unterschiedlichen Haushalten befördert.
    • Wichtig: Es dürfen sich pro Sitzreihe nur 2 Personen im Fahrzeug befinden. Diese Regelung gilt auch für Taxiunternehmen und auch beispielsweise für Uber oder Bolt.

Ist man zum HomeOffice nun verpflichtet?

    • Nein. Es wird dennoch geraten, soweit möglich der berufliche Tätigkeit von zu Hause aus nachzugehen. 
    • Hier ist es ratsam sich mit dem Arbeitgeber über die genauen Regelungen auszutauschen. 

Welche Geschäfte haben offen und wie lange? 

Folgende Geschäfte sind bis grundsätzlich 19:00 Uhr geöffnet: 

    • Supermärkte bzw. der Lebensmittelhandel
    • Drogerien
    • Apotheken
    • Banken
    • Tankstellen
    • Trafiken
    • Post 
    • KFZ-Werkstätten
    • Fahrradwerkstätten 
    • Tierfuttergeschäfte und
    • Agarhandel

Darf man die öffentlichen Verkehrsmittel noch benutzen?

    • Ja, hier gilt dennoch weiterhin der 1-Meter Abstand sowie das verpflichtende Tragen der Maske.

Sind Schulen geschlossen?

    • Grundsätzlich wurde in einer schulspezifischen Verordnung darüber entschieden, dass die Schüler auf Fernunterricht umgestellt werden. Das gilt für Volksschüler sowie für Maturanten. 
    • Dennoch ist es möglich, sein Kind weiterhin in die Schule zu bringen. Das Kind wird in der Schule pädagogisch betreut und in Kleingruppen werden die Hausaufgaben / Schulaufgaben durchgeführt. 
    • Wichtig: Dieses Betreuungsangebot kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Wenden Sie sich da am besten an die jeweilige Schule. 

Sind Kindergärten geschlossen? 

    • Grundsätzlich sind Kindergärten sowie die Schulen auch geschlossen. 
    • Es dürfen dennoch Eltern die keine andere Möglichkeit haben ihr Kind zu betreuen dieses weiterhin in den Kindergarten schicken. 
    • Es sind keine Voraussetzungen für diese Betreuung im Kindergarten während des Lockdowns notwendig. 

Was passiert mit der Gastronomie?

    • Der eigentliche Gastronomiebetrieb bleibt weiterhin geschlossen. 
    • Es ist lediglich der Abhol- und Lieferservice zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr zulässig. 

Was passiert mit den Beherbergungsbetrieben z.B. Hotels?

    • Hotels bleiben nach wie vor geschlossen. 
    • Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise bei einer unaufschiebbaren geschäftlichen Reise. 

Darf man im privaten Wohnbereich kontrolliert werden?

    • Nein, grundsätzlich sind private Wohnbereiche davon ausgenommen.

Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen? 

    • Hierzu finden Sie alle relevanten Informationen in unserem Blog zu den Corona-Strafen hier.

Wie können wir Ihnen helfen?

    • Die ständigen Änderungen der Maßnahmen rufen natürlich große Unsicherheit bei der Bevölkerung hervor – was ist denn jetzt erlaubt? was nicht? und genau hier möchten wir Ihnen unsere Unterstützung anbieten. 
    • Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch über Videokonferenz mit unserer Kanzlei und wir klären Sie über die Sachlage und Ihre Rechte auf. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.