Digitale Arbeit fürs Ausland wird genehmigungspflichtig: Was österreichische Unternehmen jetzt wissen müssen

Ein Mann und eine Frau arbeiten an einem Computer
Ein Mann und eine Frau arbeiten an einem Computer

Digitale Arbeit fürs Ausland wird genehmigungspflichtig: Was österreichische Unternehmen jetzt wissen müssen

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verändert die Spielregeln für grenzüberschreitende digitale Zusammenarbeit grundlegend. Ab sofort benötigen österreichische Unternehmen eine behördliche Genehmigung, wenn ihre Mitarbeiter von Österreich aus für Firmen außerhalb des EWR tätig werden – auch bei rein virtueller Arbeit.

Die neue Rechtslage im Überblick

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner jüngsten Entscheidung eine weitreichende Interpretation des Begriffs „Arbeitskräfteüberlassung“ vorgenommen. Die bisherige Annahme, dass nur die physische Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland genehmigungspflichtig sei, gehört damit der Vergangenheit an.

Künftig fallen auch sämtliche digitale Arbeitsformen unter die Genehmigungspflicht, sofern österreichische Arbeitskräfte für Unternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätig werden. Dies betrifft Tätigkeiten, die vollständig über digitale Kommunikationswege wie E-Mail, Videokonferenzen oder Cloud-basierte Zusammenarbeit erfolgen.

Rechtliche Grundlagen und Interpretation

Die Entscheidung des VwGH basiert auf einer erweiterten Auslegung der bestehenden Gesetzeslage zur Arbeitskräfteüberlassung. Während der Gesetzestext von einer „Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland“ spricht, interpretiert das Höchstgericht dies nun nicht mehr ausschließlich als physische Präsenz im Ausland.

Zentrale Aspekte der Entscheidung:

  • Der Arbeitsort ist nicht mehr das entscheidende Kriterium

  • Maßgeblich ist, für welches Unternehmen die Arbeitsleistung erbracht wird

  • Der Schutz des heimischen Arbeitsmarktes steht im Vordergrund

Bidirektionale Auswirkungen der Regelung

Die neue Rechtslage wirkt in beide Richtungen: Nicht nur die Überlassung österreichischer Arbeitskräfte an ausländische Unternehmen ist betroffen. Auch der umgekehrte Fall – wenn österreichische Unternehmen virtuelle Arbeitskräfte aus dem Ausland einsetzen – unterliegt nun der Genehmigungspflicht.

Für die Erteilung solcher Genehmigungen gelten strenge Kriterien:

  • Nachweis, dass es sich um hochqualifizierte Fachkräfte handelt

  • Begründung, warum diese Expertise am österreichischen Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist

  • Darlegung des wirtschaftlichen Nutzens für den österreichischen Standort
Infografik: Genehmigungspflicht für virtuelle Arbeit
Neue Genehmigungspflicht für virtuelle Arbeit
VwGH-Entscheidung verändert grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Was hat sich geändert?
BISHER

Genehmigung nur bei physischer Entsendung ins Ausland erforderlich

Digitale Arbeit von Österreich aus war genehmigungsfrei

NEU

Genehmigung auch bei rein digitaler Arbeit erforderlich

Entscheidend ist, für wen gearbeitet wird, nicht wo

Betroffene Branchen
IT & Software
Programmierung, Support, Entwicklung
Consulting
Beratung, Strategieentwicklung
Kreativwirtschaft
Design, Content, Marketing
Projektmanagement
Internationale Koordination
Handlungsschritte für Unternehmen
1. Bestandsaufnahme
Alle internationalen Arbeitsbeziehungen erfassen
2. Rechtsprüfung
Genehmigungspflicht mit Experten klären
3. Antragstellung
Genehmigungen bei Behörden beantragen
4. Prozessanpassung
Interne Abläufe für Compliance etablieren
Mögliche Konsequenzen bei Verstößen
Verwaltungsstrafen (Geldbußen)
Bei Wiederholung: Verlust der Gewerbeberechtigung
Zivilrechtliche Folgen in Vertragsbeziehungen
Gültig für Arbeit außerhalb des EWR | Stand: 2025

Sanktionen bei Verstößen

Die Nichtbeachtung der Genehmigungspflicht kann schwerwiegende Folgen haben:

  • Verwaltungsstrafen in Form von Geldbußen

  • Bei wiederholten Verstößen droht der Entzug der Gewerbeberechtigung

  • Mögliche zivilrechtliche Konsequenzen in Vertragsbeziehungen

Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen

Angesichts der aktuellen Rechtslage sollten Unternehmen proaktiv handeln:

Erfassen Sie alle Mitarbeiter, die für ausländische Unternehmen außerhalb des EWR tätig sind.

Klären Sie mit Experten, welche Ihrer Arbeitsbeziehungen genehmigungspflichtig sind.

Stellen Sie rechtzeitig Anträge für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse.

Implementieren Sie interne Abläufe zur Prüfung neuer internationaler Projekte.

Führen Sie eine lückenlose Dokumentation aller genehmigungspflichtigen Tätigkeiten.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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Das Wichtigste zur Rückkehr an den Arbeitsplatz #Corona

Schreibtisch
    • Welche Arbeitnehmer dürfen nach den „Corona-Lockerungen“ in den Betrieb wieder zurückkehren und wann?
    • Welche Schutzmaßnahmen sind im Betrieb aufgrund von Corona zu treffen?
    • Was passiert mit den Arbeitnehmern die der Corona-Risiko-Gruppe angehören? Dürfen die weiter zu Hause bleiben?
    • Muss im Büro eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden?
    • Gibt es einen Anspruch auf ein Einzelbüro in Zeiten von Corona?
    • Können persönliche Besprechungen oder Meetings trotz Corona abgehalten werden?
    • Was passiert mit MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten, müssen diese auch zurück an den Arbeitsplatz?

Welche Arbeitnehmer dürfen nach den „Corona-Lockerungen“ in den Betrieb wieder zurückkehren und wann?

    • Welche Arbeitnehmer zuerst wieder Ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen, steht nirgends geschrieben. 
    • Natürlich sollten jene, die Krankheitssymptome aufweisen, noch zu Hause bleiben. Auch in der Quarantäne ist ein HomeOffice möglich. Natürlich sofern der Arbeitnehmer nicht krank sondern arbeitsfähig ist. 
    • Es ist ratsam, zuerst die „Schlüsselkräfte“ wieder einzusetzen. 
    • Auch Großraumbüro Rotationen sind denkbar 

Welche Schutzmaßnahmen sind im Betrieb aufgrund von Corona zu treffen?

    • Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen im Betrieb zu treffen. In Folge dessen auch seinen Mitarbeitern entsprechende Anweisungen zu erteilen. 

Geeignete Schutzmaßnahmen sind: 

    • das Einhalten des Mindestabstand von einem Meter, in den Büros sowie auch in den Gemeinschaftsräumen 
    • das Tragen von Schutzmasken 
    • Desinfektionsmittel und gegebenenfalls Plexiglas zur Minimierung des Infektionsrisikos.

       

Was passiert mit den Arbeitnehmern die der Corona-Risiko-Gruppe angehören? Dürfen die weiter zu Hause bleiben?

    • Arbeitnehmer, die nachweislich (durch ein ärztliches Attest) der Corona Risikogruppe angehören, können weiterhin im HomeOffice arbeiten. 
    • Sie können auch im Betrieb arbeiten, aber ausschließlich wenn die nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden um eine Infizierung dieser Personengruppe zu verhindern. 
    • Achtung: Auch der Arbeitsweg ist hier zu beachten, bezüglich Ansteckungsgefahr! 

Muss im Unternehmen eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden?

    • Nein. Das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske wird dennoch empfohlen. 

Gibt es einen Anspruch auf ein Einzelbüro in Zeiten von Corona?

    • Nein, kein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf ein Einzelbüro.
    • Dennoch ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, verpflichtet, die gegebenen Hygienevorschriften einzuhalten. Die mögliche Ansteckungsgefahr soll so gering wie möglich gehalten werden. 
    • Beachte: Beispielsweise: Ist die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich, ist eine Rückkehr ins HomeOffice denkbar. 

Können persönliche Besprechungen oder Meetings trotz Corona abgehalten werden?

    • Ja. Der Mindestabstand von einem Meter sollte eingehalten werden. Sowie andere Hygienevorschriften wie die Desinfektion der Hände, Lüften und/oder das Tragen von Schutzmasken. 

Was passiert mit MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten, müssen diese auch zurück an den Arbeitsplatz?

Folgende Lösungen sind denkbar:

    • Urlaub
    • Zeitausgleich
    • HomeOffice
    • Sonderbetreuungszeit

Zusammenfassend wird festgehalten, dass: 

    • jeder Arbeitnehmer wieder zurück in die Betriebsstätte darf, dennoch Rotationen ratsam wären 
    • der Arbeitgeber aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen hat um ein Ansteckungsrisiko zu minimieren 
    • Arbeitnehmer die der Corona Risikogruppe angehören durch ärztliches Attest weiterhin von zu Hause aus arbeiten können 
    • das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske nicht verpflichtet ist aber empfohlen 
    • Einzelbüros nicht verlangt werden können
    • persönliche Besprechungen unter Einhaltung der Maßnahmen abgehalten werden können und
    • es für MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten mehrere Lösungen gibt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier.  

Corona: 6 wichtige Infos über Homeoffice-Arbeiten

Schreibtisch

    • Besteht in Österreich ein Rechtsanspruch auf Homeoffice?
    • Wann darf dann Homeoffice angeordnet werden?
    • Was ist die Versetzungsklausel?
    • Was passiert, wenn keine Homeoffice Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden?
    • Was sollte eine Homeoffice-Zusatzvereinbarung beinhalten?
    • Was passiert beim Arbeitsunfall im Homeoffice?

Besteht in Österreich ein Rechtsanspruch auf Homeoffice?

    • Nein. Es besteht gesetzlich kein Recht auf Homeoffice in Österreich.

Wann darf dann Homeoffice angeordnet werden?

    • Nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde (zB im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder mit anderen konkreten Vereinbarungen) oder sich eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag befindet.

Was ist die Versetzungsklausel?

    • Die Versetzungsklausel ist in Arbeitsverträgen üblich, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort zu versetzen.  

Was passiert, wenn keine Homeoffice Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden?

    • Da Homeoffice kein einseitiges Recht des Arbeitgebers ist, kann Homeoffice nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen.
    • Die Zustimmung zur Versetzung soll im Idealfall in Form einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schriftlich dokumentiert werden.

Was sollte eine Homeoffice-Zusatzvereinbarung beinhalten?

    • Insbesondere die Klauseln wie den konkreten Arbeitsort bzw. außerbetriebliche Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden, Tätigkeiten, Arbeitsmittel (§ 76 Arbeitnehmerschutzgesetz und §§ 67 und 68 Bildschirm Verordnung). Aufwandserstattung (Dienstwege, WLAN, etc.), Datenschutz, Haftung für Schäden, Kontakt zum Betrieb.

Was passiert beim Arbeitsunfall im Homeoffice?

    • Auch im Homeoffice gilt grundsätzlich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Ausführung der betriebsdienenden Tätigkeiten. Da sich jedoch im Homeoffice der berufliche mit dem privaten Bereich überlagert, gibt es noch keine konkreten arbeitsrechtlichen Regeln dafür, wie mit einem Unfall im Homeoffice umzugehen ist.
    • Sogar der ÖGB hat schon gefordert, dass Rechte und deren Durchsetzbarkeit für Homeoffice und mobiles Arbeiten geregelt werden sollen, damit Arbeitnehmer im Homeoffice durch die Arbeitsunfallversicherung besser geschützt sind.

Bei Fragen unterstützen wie Sie gerne – gerade in dieser für alle turbulenten Zeit!

Sind Sie Arbeitgeber und Ihr Arbeitnehmer möchte im Homeoffice arbeiten, obwohl keine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen wurde?

Sind Sie Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber schickt Sie ins Homeoffice, obwohl keine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen wurde? 

Sie möchten eine Homeoffice-Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag?

Sie möchten den Unfall im Homeoffice anzeigen?

Dann senden Sie einfach eine E-Mail an arbeitsrecht@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric