Mutterschutz & Rückkehr: Arbeitsplatzgarantie 2026

Die Rückkehr nach dem Mutterschutz ist ein Moment, der rechtlich mehr Sprengstoff enthält, als viele Arbeitnehmerinnen ahnen. § 15 MSchG garantiert Ihnen den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz — doch was „gleichwertig“ bedeutet, legt der Österreichische Oberste Gerichtshof strenger aus, als es die meisten Arbeitgeber wahrhaben wollen. Schon eine Entgelteinbuße von wenigen hundert Euro monatlich oder der Wegfall von Teamverantwortung kann die Garantie verletzen. Gleichzeitig schützt § 10 MSchG Sie während der Schwangerschaft und der Schutzfrist vor Kündigung — ohne Zustimmung des Arbeitsgerichts ist eine solche Kündigung schlicht nichtig. Und wer nach der Rückkehr weniger Gehalt bekommt oder auf einen schlechteren Posten versetzt wird, hat möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz wegen Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz. Dieser Beitrag erklärt Ihre vier wichtigsten Handlungsfelder: Beschäftigungsverbot, Arbeitsplatzgarantie, Stillzeiten und Kündigungsschutz — mit konkreten Paragrafen, Honorar-Spannen und Praxisbeispielen aus der Anwaltspraxis in Salzburg.

Sind Sie schwanger und planen den Übergang in den Mutterschutz, kehren Sie nach Mutterschutz/Karenz an den Arbeitsplatz zurück und haben Konflikte oder bestehen Stillzeiten-Probleme? Wir prüfen Ihre Rechte und nennen vor dem Erstgespräch eine Honorar-Spanne. Beratung anfragen Jetzt anfragen ↓

Mutterschutz und Rückkehr — vier Konstellationen aus der Anwaltspraxis

In unserer Praxis begegnen uns vier klar unterscheidbare Situationen, in denen Arbeitnehmerinnen rechtliche Unterstützung beim Thema Mutterschutz suchen. Je früher Sie den richtigen Weg einschlagen, desto besser sind Ihre Chancen — sei es auf eine außergerichtliche Lösung, eine gerichtliche Wiedereinsetzung oder eine Schadenersatzklage nach dem Gleichbehandlungsgesetz.

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Vier Mandats-Konstellationen im Mutterschutz
Welche Situation trifft auf Sie zu?
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Beratung vor der Rückkehr
Sie kehren demnächst aus der Schutzfrist zurück und wollen wissen, welche Rechte Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben — bevor es zum Konflikt kommt. Honorar-Spanne: 3.500 — 7.500 Euro netto.
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Versetzung oder schlechterer Arbeitsplatz
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen nach der Rückkehr einen anderen, schlechteren Posten zugewiesen — weniger Gehalt, weniger Verantwortung, andere Funktion. Honorar-Spanne: 9.500 — 18.000 Euro netto (Klage).
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Stillzeiten-Konflikt
Der Arbeitgeber verweigert bezahlte Stillpausen oder kürzt sie rechtswidrig. § 9 MSchG räumt Ihnen klare Ansprüche ein. Honorar-Spanne: 2.500 — 5.500 Euro netto.
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Kündigung während der Schutzfrist
Sie wurden schwanger oder kurz nach der Geburt gekündigt — ohne Zustimmung des Arbeitsgerichts. Diese Kündigung ist nach § 10 MSchG nichtig. Honorar-Spanne: 6.500 — 12.500 Euro netto.

Diese vier Wege schließen sich nicht gegenseitig aus: Eine Rückkehr-Versetzung kann gleichzeitig eine Verletzung von § 15 MSchG und einen Diskriminierungstatbestand nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) begründen. Wer nach Mutterschutz in die Elternkarenz wechselt, hat zusätzliche Rechte rund um den Karenz-Wiedereinstieg — dazu informiert Sie unsere Themenseite zur Elternkarenz in Österreich. Den übergeordneten Rahmen aller arbeitsrechtlichen Ansprüche finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Arbeitsrecht. Speziell zur Karenz-Rückkehr und zum Konkurrenzschutz nach Karenzende gibt es zudem eine verwandte Themenseite zur Karenz-Rückkehr — die jedoch eine eigenständige Themenrichtung behandelt und nicht mit dem Mutterschutzrecht zu verwechseln ist.

Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt — § 3 MSchG und die 8-Wochen-Schutzfrist

Das absolute Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG ist der Kern des Mutterschutzes. Es greift in zwei Phasen: in den acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und in den acht Wochen unmittelbar nach der Geburt. Während dieser Schutzfrist dürfen Sie weder beschäftigt werden, noch können Sie darauf verzichten — das Verbot gilt unabhängig von Ihrem Wunsch und dem Ihres Arbeitgebers.

Die Schutzfrist verlängert sich in drei gesetzlich geregelten Sonderfällen auf zwölf Wochen nach der Entbindung: bei Frühgeburt, bei Mehrlingsgeburt und bei Kaiserschnitt. Diese verlängerte Schutzfrist gilt automatisch — ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, aber die Vorlage des ärztlichen Attests empfiehlt sich.

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Schutzfristen nach § 3 MSchG im Überblick
Absolute Beschäftigungsverbote — kein Verzicht möglich
Phase Standardfall Sonderfall
Vor der Geburt 8 Wochen vor errechnetem Geburtstermin Verlängerung möglich, wenn tatsächl. Geburt nach Termin
Nach der Geburt (Regelfall) 8 Wochen nach Entbindung
Nach Frühgeburt 12 Wochen nach Entbindung
Nach Mehrlingsgeburt 12 Wochen nach Entbindung
Nach Kaiserschnitt 12 Wochen nach Entbindung
Stand: MSchG, unveränderter Rechtsstand 2026. Ärztliches Attest für Sonderfälle bei Arbeitgeber vorlegen.

Wichtig für die Praxis: Das Entgelt läuft während der Schutzfrist weiter — entweder als Wochengeld aus der Sozialversicherung (wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind) oder als Fortzahlung durch den Arbeitgeber, sofern kein Sozialversicherungsanspruch besteht. Melden Sie Ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber, sobald Sie davon wissen. Ab diesem Zeitpunkt greifen alle Schutzpflichten des MSchG.

Generelles Beschäftigungsverbot bei Gefährdung — § 4 MSchG vor Beginn der Schutzfrist

Das Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG gilt erst ab der 8-Wochen-Grenze vor dem errechneten Termin. Deutlich früher kann § 4 MSchG eingreifen: Sobald Ihr Arbeitsplatz das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet, ist die Beschäftigung bereits vor Beginn der Schutzfrist untersagt.

Der Arbeitgeber ist nach § 4a MSchG verpflichtet, nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsplatz gefährlich ist, muss er zunächst die Arbeitsbedingungen anpassen (Umgestaltung, Schutzausrüstung). Ist das nicht möglich, muss er Sie auf einen gleichwertigen, ungefährlichen Arbeitsplatz versetzen. Scheidet auch das aus, greift das Beschäftigungsverbot mit voller Entgeltfortzahlung.

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Prüfraster: Ist mein Arbeitsplatz gefährlich im Sinne von § 4 MSchG?
Typische Gefährdungsfaktoren, die ein Beschäftigungsverbot begründen können
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Schwere körperliche Arbeit — regelmäßiges Heben über 5 kg, Stehen über 4 Stunden, gebückte Haltung
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Chemische Gefährdung — Umgang mit Lösungsmitteln, Pestiziden, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen
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Ionisierende Strahlung — Röntgenstrahlen, radioaktive Stoffe im Arbeitsbereich
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Nacht- und Schichtarbeit — regelmäßige Arbeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr kann ab einem bestimmten Schwangerschaftsstadium untersagt werden
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Psych. Belastung / Stress — extremer Zeitdruck, Akkordarbeit — im Einzelfall prüfbar
💡 Praxistipp: Schriftliche Gefährdungsmeldung
Wenn Ihr Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung verweigert oder ablehnt, dass Ihr Arbeitsplatz gefährlich sei, empfehlen wir eine schriftliche Meldung an das Arbeitsinspektorat (in Salzburg: Arbeitsinspektorat Salzburg). Das Inspektorat kann die Beurteilung einfordern und bei Verstößen Verwaltungsstrafen verhängen. Warten Sie nicht zu lange — je früher in der Schwangerschaft der Schutz greift, desto besser für Ihre Gesundheit und Ihren Rechtsschutz.

Arbeitsplatzgarantie nach Rückkehr — § 15 MSchG und der „gleichwertige“ Arbeitsplatz

§ 15 MSchG ist die Kernvorschrift für alle Arbeitnehmerinnen, die nach der Schutzfrist oder einer sich anschließenden Elternkarenz an den Arbeitsplatz zurückkehren. Der Anspruch lautet: Sie haben Anspruch auf Ihren bisherigen Arbeitsplatz — oder, wenn das nicht möglich ist, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit zumindest gleichem Entgelt.

Was „gleichwertig“ bedeutet, hat die aktuelle österreichische Höchstgerichts-Praxis 2024 — 2025 deutlich präzisiert und dabei strenge Maßstäbe gesetzt. Vier Kriterien sind entscheidend: vergleichbare Hierarchieebene, gleiches Entgelt (einschließlich aller Voraufrückungen, die ohne Mutterschutz/Karenz zugekommen wären), vergleichbarer Verantwortungsbereich und eine vergleichbare Karriereperspektive. Schon eine einzige dieser Dimensionen verletzt die Garantie — es reicht etwa, wenn das Entgelt gleich bleibt, die Teamverantwortung aber wegfällt.

Gleichwertig iSd § 15 MSchG
Arbeitgeber hat Garantie erfüllt
  • Selbe oder vergleichbare Hierarchiestufe
  • Gleiches Bruttogehalt inkl. aller Voraufrückungen
  • Vergleichbarer Verantwortungsbereich (Teamgröße, Budget)
  • Vergleichbare Karrierechancen und Entwicklungsmöglichkeiten
✔ Kein Anfechtungsgrund, wenn alle vier Kriterien erfüllt sind
Verletzung von § 15 MSchG
Anspruch auf Wiedereinsetzung + GlBG-Schadenersatz möglich
  • Entgeltkürzung (auch nur 200 — 500 Euro/Monat)
  • Versetzung in untergeordnete Funktion ohne Teamleitung
  • Fehlende Voraufrückungen (die ohne Karenz angefallen wären)
  • Neue Stelle mit schlechterer Karriereperspektive
⚠ Jede dieser Konstellationen kann Klage und GlBG-Schadenersatz begründen

Ein konkretes Beispiel aus der Kanzleipraxis: Eine Marketing-Managerin kehrt nach sechzehn Wochen Schutzfrist und anschließender Elternkarenz in einen Salzburger Tourismusbetrieb zurück. Ihr bisheriger Posten war mit 4.800 Euro Bruttogehalt und Teamverantwortung für acht Mitarbeiterinnen verbunden. Nach der Rückkehr wird ihr die Stelle „Marketing-Spezialistin“ angeboten — Gehalt 4.300 Euro, kein Team. Begründung des Arbeitgebers: „Restrukturierung während der Karenz“. Beide Dimensionen — Entgelt und Verantwortung — sind nicht gleichwertig. Die aktuelle Höchstgerichts-Praxis zur Beweislastlinderung nach § 14 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) greift hier: Der zeitliche Zusammenhang zwischen Rückkehr und Versetzung indiziert Diskriminierung — der Arbeitgeber muss dann substanziiert Gründe nachweisen, die nichts mit der Mutterschaft zu tun haben. Das gelingt selten.

Wer nach Mutterschutz und Karenz zurückkehrt, findet ergänzende Informationen zu Karenz-spezifischen Rückkehrfragen — insbesondere zum Konkurrenzschutz nach Karenzende — auf der verwandten Themenseite zur Karenz-Rückkehr. Bitte beachten Sie: Diese Seite behandelt eine eigenständige Themenrichtung — Mutterschutz-Rückkehr nach § 15 MSchG und Karenz-Rückkehr weisen unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen auf.

Stillzeiten am Arbeitsplatz — § 9 MSchG und die Pflichten des Arbeitgebers

§ 9 MSchG regelt das Recht stillender Mütter auf bezahlte Stillpausen während der Arbeitszeit. Bezahlt heißt: Die Stillzeit gilt als Arbeitszeit und wird entsprechend vergütet — der Arbeitgeber darf diese Zeit nicht vom Entgelt abziehen und auch nicht als Überstunden anrechnen lassen. Das Recht besteht unabhängig davon, ob Sie in der Firma stillen oder zuhause, solange Sie die Stillzeiten nutzen, um Ihre Situation zu managen.

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Stillzeiten nach § 9 MSchG — Anspruch nach Arbeitszeit
Bezahlte Stillpausen — kein Abzug vom Lohn, keine Überstunden-Anrechnung
Tägliche Arbeitszeit
Stillzeit-Anspruch
Bis 4,5 Stunden
Kein gesetzlicher Stillzeit-Anspruch
4,5 bis 8 Stunden
45 Minuten bezahlte Stillpause täglich
Über 8 Stunden
90 Minuten bezahlte Stillpause täglich (zwei Pausen à 45 Min. oder eine ausgedehnte Pause)
Anspruch endet typischerweise mit dem 12. Lebensmonat des Kindes bzw. mit dem Abstillen. Nachweis des Stillens auf Anforderung des Arbeitgebers möglich, aber diskret handhaben.

In der Praxis ist der häufigste Konflikt die Verweigerung der Vergütung: Der Arbeitgeber gewährt die Pause zwar, zieht sie aber vom Lohn ab oder erwartet eine Nacharbeitszeit. Beides ist nach § 9 MSchG rechtswidrig. Die aktuelle Höchstgerichts-Praxis zur Stillzeiten-Verweigerung ist klar: Werden Pausen nicht gewährt oder nicht bezahlt, löst das einen Schadenersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung aus, zusätzlich besteht die Möglichkeit, die versäumten Stillzeiten nachträglich anzurechnen. Daneben kann das Arbeitsinspektorat eingeschaltet werden — Verstöße gegen § 9 MSchG sind Verwaltungsübertretungen, die zu Strafen gegenüber dem Arbeitgeber führen können.

Kündigungs- und Entlassungsschutz — § 10 MSchG und der absolute Schutz

§ 10 MSchG schafft einen der umfassendsten Kündigungsschutztatbestände des österreichischen Arbeitsrechts. Während der Schwangerschaft, während der Schutzfrist nach der Geburt und in den vier Monaten nach Entbindung (soweit keine Karenz angetreten wird) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis weder kündigen noch die Entlassung aussprechen — es sei denn, das Arbeitsgericht stimmt ausdrücklich zu. Diese Zustimmung wird nur in Ausnahmefällen erteilt.

Fehlt die Zustimmung, ist die Kündigung schlicht nichtig — sie entfaltet keine Rechtswirkung, das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Sie müssen die Nichtigkeit nicht ausdrücklich geltend machen; der Arbeitgeber kann sie auch nicht durch Fristablauf „heilen“. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit ist jederzeit möglich.

🛡️
Zeitstrahl: Absoluter Kündigungsschutz nach § 10 MSchG
Kündigung in dieser Phase ohne Gerichtszustimmung = nichtig
1
Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft
Kündigungsschutz greift ab dem Moment, in dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt — auch mündliche Bekanntgabe genügt.
2
8 Wochen vor Geburt — Schutzfrist beginnt
Absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG zusätzlich zum Kündigungsschutz.
3
8 (bzw. 12) Wochen nach Geburt — Schutzfrist endet
Absolutes Beschäftigungsverbot endet. Kündigungsschutz nach § 10 MSchG läuft weiter.
4
4 Monate nach Entbindung — Ende Basis-Kündigungsschutz
Sofern keine Elternkarenz angetreten — dann verlängert sich der Schutz für die Dauer der Karenz. Danach: allgemeiner Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG bleibt anwendbar (Anfechtung wegen verpöntem Motiv: Mutterschaft).
Hinweis: Kündigung kurz nach Schutzfristende kann nach § 105 ArbVG wegen verpöntem Motiv angefochten werden — lassen Sie sich sofort beraten.

Erhält eine Arbeitnehmerin eine Kündigung während der Schwangerschaft, empfehlen wir sofortige anwaltliche Prüfung. Die Kündigung ist zwar nichtig, aber Sie müssen handeln: Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich auf, die Kündigung als unwirksam anzuerkennen und die Beschäftigung fortzusetzen. Parallel prüfen wir den Anspruch auf Schadenersatz nach dem GlBG wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Mutterschaft). Ergänzend zur § 10 MSchG-Nichtigkeit besteht für Fälle, in denen die Kündigung nach Ende der Schutzfrist ausgesprochen wird, die Möglichkeit der Anfechtung nach § 105 ArbVG wegen eines verpönten Motivs — alles Wissenswerte dazu enthält unsere Seite zur Kündigungsanfechtung im Arbeitsrecht.

Diskriminierungsschutz nach dem GlBG — wenn Versetzung oder Mobbing nach der Rückkehr passieren

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) ergänzt den Mutterschutz um einen eigenständigen Diskriminierungsschutz. § 17 GlBG verbietet jede Schlechterstellung wegen des Geschlechts — und Mutterschaft gilt als geschlechtsspezifisches Merkmal. Wer nach der Rückkehr aus dem Mutterschutz auf einen schlechteren Posten versetzt, von Informationen ausgeschlossen, bei Beförderungen übergangen oder gar gemobbt wird, kann sich auf das GlBG stützen.

Der entscheidende Vorteil des GlBG liegt in der Beweislastverteilung. § 14 GlBG enthält eine Beweislastlinderung: Sie müssen die Diskriminierung nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Dann kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber muss substanziiert nachweisen, dass die Schlechterstellung auf sachlichen, nicht diskriminierenden Gründen beruht. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Rückkehr und Versetzung reicht in der Praxis oft für die Glaubhaftmachung.

⚖️
GlBG-Klage-Pfad: Von der Diskriminierung zum Schadenersatz
Typischer Ablauf bei Diskriminierung nach Mutterschutz-Rückkehr
1
Sachverhalts-Dokumentation
Zeitnah alle Ereignisse schriftlich festhalten: Datum der Rückkehr, konkrete Versetzungs-/Gehalts-Ankündigung, E-Mails, Zeugen. Ohne Dokumentation schwierige Beweislage.
2
Anwaltliche Prüfung §§ 14, 17, 12 GlBG
Glaubhaftmachungs-Strategie entwickeln; schriftliche Aufforderung an Arbeitgeber zur Wiedereinsetzung in gleichwertigen Posten; GlBG-Schadenersatz-Anspruch berechnen.
3
Außergerichtliche Verhandlung
Viele Arbeitgeber zeigen sich in dieser Phase verhandlungsbereit — Vergleich mit Entschädigungszahlung ist häufig möglich, ohne Klage einbringen zu müssen.
4
GlBG-Klage beim Arbeitsgericht
Klage auf Wiedereinsetzung + Schadenersatz nach § 12 Abs 7 GlBG: Vermögensschaden (Entgeltdifferenz, Voraufrückungen) + immaterieller Schaden. Aktuelle Höchstgerichts-Praxis zum immateriellen Schaden: typisch 3 — 12 Monatsentgelte je nach Schwere und Dauer der Diskriminierung. In Salzburg: Arbeits- und Sozialgericht beim BG Salzburg sowie Salzburger Gleichbehandlungsanwaltschaft als Anlaufstelle.
Wichtige Frist: GlBG-Klagen müssen innerhalb von drei Jahren nach dem diskriminierenden Akt eingebracht werden — keine Verfahrensversäumnis riskieren.

Neben dem GlBG kann in Mobbing-Konstellationen nach der Rückkehr auch § 16 ABGB (Persönlichkeitsrecht) relevant werden, wenn die Schlechterstellung so gravierend ist, dass sie die Persönlichkeitssphäre der Arbeitnehmerin verletzt. Zudem bleibt der allgemeine Schadenersatzanspruch nach § 1295 ABGB neben den GlBG-Spezialnormen anwendbar. Eine umfassende Beratung zu allen Arbeitsrechtsfragen im Salzburger Raum bieten wir über unsere Seite für Arbeitsrecht in Salzburg an.

Honorar-Spannen — was die anwaltliche Begleitung bei Mutterschutz-Mandaten kostet

Mutterschutz-Mandate sind keine standardisierten Fälle — die Honorare hängen von der Komplexität des Sachverhalts, der Gesprächs- und Verhandlungsintensität und dem Streitwert ab. Als Orientierung auf Basis der Anwaltshonorare-Klassen (AHK, Stand 01.10.2024) gilt Folgendes:

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Honorar-Spannen nach Mandats-Konstellation
Alle Beträge netto; Basis: AHK § 5 Z 17 und § 5 Z 18, Stand 01.10.2024
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Beratung vor der Rückkehr
3.500 — 7.500 €
Beratungs- und Verhandlungsmandat: Prüfung Ihrer Rechte, Gespräch mit Arbeitgeber, außergerichtliche Einigung.
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Klagsmandat Versetzung / GlBG
9.500 — 18.000 €
Bei Klage auf Wiedereinsetzung + GlBG-Schadenersatz. Streitwert typisch 25.000 — 60.000 Euro (Entgeltdifferenz + immmat. Schaden).
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Stillzeiten-Konflikt
2.500 — 5.500 €
Beratung, schriftliche Aufforderung, Einschaltung Arbeitsinspektorat, ggf. Schadenersatz-Klage wegen verweigerter Stillzeiten.
🛡️
Kündigungsanfechtung
6.500 — 12.500 €
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit + GlBG-Schadenersatz. Bei Vergleich vor Klage: 4.500 — 8.500 Euro netto.

Diese Spannen sind Orientierungswerte, keine Fixpreise. Im Erstgespräch nennen wir Ihnen — nach Schilderung Ihres Sachverhalts — eine konkrete Einschätzung, welche Bandbreite für Ihr Mandat realistisch ist. Informationen zu weiteren Arbeitsrechts-Themen, Honorarbasis und Beratungsoptionen finden Sie auch auf unserer Schwerpunktseite Arbeitsrecht. Für allgemeine arbeitsrechtliche Beratung in Salzburg, insbesondere bei Kündigungen oder Vertragskonflikten, ist unsere Seite zum Arbeitsrecht in Österreich der richtige Ausgangspunkt.

Häufige Fragen zum Mutterschutz

Hat mein Arbeitgeber das Recht, mir nach dem Mutterschutz einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen?
Nur, wenn der neue Arbeitsplatz „gleichwertig“ im Sinne von § 15 MSchG ist — das bedeutet: gleiche Hierarchieebene, gleiches Entgelt (einschließlich aller Voraufrückungen, die Sie ohne Mutterschutz oder Karenz erhalten hätten), vergleichbarer Verantwortungsbereich und vergleichbare Karriereperspektive. Schon eine Entgelteinbuße oder die Aberkennung von Teamverantwortung verletzt die Garantie. Die aktuelle Höchstgerichts-Praxis legt „Gleichwertigkeit“ streng aus. Wir prüfen Ihren Sachverhalt und schätzen die Erfolgschancen auf Wiedereinsetzung ein.
Mein Arbeitgeber gewährt mir nur unbezahlte Stillpausen — habe ich Anspruch auf bezahlte Stillzeiten?
Ja. § 9 MSchG räumt stillenden Müttern Anspruch auf bezahlte Stillpausen ein: Bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 und 8 Stunden täglich sind es 45 Minuten, bei mehr als 8 Stunden täglich 90 Minuten. Die Pausenzeit gilt als Arbeitszeit — kein Lohnabzug, keine Nacharbeitszeit. Wird der Anspruch verweigert, entsteht ein Schadenersatzanspruch auf die entgangene Vergütung; zusätzlich kann das Arbeitsinspektorat eingeschaltet werden.
Bin ich während der Schwangerschaft und nach der Geburt vor einer Kündigung absolut geschützt?
Ja, nach § 10 MSchG. Eine Kündigung während der Schwangerschaft, während der Schutzfrist und in den vier Monaten nach der Entbindung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitsgerichts zulässig. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung nichtig — sie entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Sie können die Unwirksamkeit jederzeit gerichtlich feststellen lassen und parallel Schadenersatz nach dem GlBG wegen Diskriminierung aufgrund der Mutterschaft geltend machen. Kontaktieren Sie uns sofort nach Erhalt einer solchen Kündigung.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.
§ 3 MSchG — Schutzfrist: Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen.
2.
§ 15 MSchG — Arbeitsplatzgarantie: Nach der Rückkehr haben Sie Anspruch auf den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Gleichwertig bedeutet: gleiche Hierarchie, gleiches Entgelt (inkl. Voraufrückungen), vergleichbarer Verantwortungsbereich. Die Höchstgerichts-Praxis legt diese Norm streng aus.
3.
§ 9 MSchG — Stillzeiten: Bezahlte Stillpausen sind Pflicht: 45 Minuten bei 4,5 — 8 Stunden Arbeitszeit, 90 Minuten bei mehr als 8 Stunden täglich. Unbezahlte Pausen oder Lohnabzug sind rechtswidrig.
4.
§ 10 MSchG — Kündigungsschutz: Kündigung während Schwangerschaft und 4 Monate nach Entbindung ohne Gerichtszustimmung ist nichtig. Keine Frist zur Geltendmachung, keine Heilungsmöglichkeit für den Arbeitgeber.
5.
GlBG — Diskriminierungsschutz: Schlechterstellung wegen Mutterschaft ist Geschlechtsdiskriminierung. Beweislast kehrt sich nach Glaubhaftmachung um. Schadenersatz: typisch 3 — 12 Monatsentgelte immaterieller Schaden nach § 12 Abs 7 GlBG.

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Wie wir Ihnen helfen können

Mutterschutz-Mandate sind Lebensphase-Beratungen — wir begleiten Schwangere bei Fragen zum Beschäftigungsverbot, sichern Arbeitnehmerinnen die Arbeitsplatzgarantie nach § 15 MSchG bei der Rückkehr und vertreten bei Diskriminierung oder Versetzung gegenüber Arbeitgeber und Arbeitsgericht. Bei Kündigung während der Schutzfrist setzen wir die Nichtigkeit nach § 10 MSchG durch und machen parallel GlBG-Schadenersatz nach § 12 Abs 7 GlBG geltend. Bei Stillzeiten-Konflikten verhandeln wir die korrekte Anwendung von § 9 MSchG und sichern Ihre bezahlten Pausen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch über unsere Seite für Arbeitsrecht in Salzburg — Sie wissen danach, welche Rechte Sie haben, welche Fristen laufen und mit welchen Honoraren Sie rechnen müssen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Honorar-Spannen sind Indikatoren auf Basis der AHK Stand 01.10.2024. Mutterschutz- und Karenzfristen können sich im Einzelfall durch Sondernormen verlängern — insbesondere bei Mehrlingsgeburt, Frühgeburt und Kaiserschnitt gilt eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von 12 statt 8 Wochen nach § 3 MSchG.

Konkurrenzklausel prüfen & anfechten — Praxis 2026

Eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag klingt zunächst wie eine Formalie — bis der Wechsel zur Konkurrenz konkret wird oder die Schadenersatzklage des Ex-Arbeitgebers eintrifft. In der Mandatspraxis sind es drei Konstellationen, die immer wieder vorkommen: die Prüfung vor dem geplanten Wechsel, die Verteidigung gegen eine laufende Klage und die Verhandlung der Karenzentschädigung nach § 37 AngG. Dieser Beitrag führt durch alle drei — aus Arbeitnehmersicht und mit konkreten Prüfpunkten aus der Anwaltspraxis. Eine allgemeine Einführung in Konkurrenzklauseln und Wettbewerbsverbote finden Sie auf unserer übergeordneten Themenseite zur Konkurrenzklausel und zum Wettbewerbsverbot in Österreich; dieser Beitrag setzt dieses Grundwissen voraus und vertieft den Praxis-Workflow. Wer sich zusätzlich zur Schwerpunktseite Arbeitsrecht informieren möchte, findet dort den Überblick über alle arbeitsrechtlichen Themenbereiche.

Sie planen einen Wechsel zur Konkurrenz, sind bereits gewechselt und werden mit Schadenersatzforderung konfrontiert oder verhandeln Karenzentschädigung? Wir prüfen Ihre Klausel anhand der aktuellen OGH-Praxis und nennen vor dem Erstgespräch eine Honorar-Spanne. Konkurrenzklausel prüfen lassen Jetzt anfragen ↓

Drei Mandats-Konstellationen aus der Anwaltspraxis

Wer mit einer Konkurrenzklausel konfrontiert ist, befindet sich in einer von drei typischen Situationen — und jede erfordert eine andere Herangehensweise. Die klarste Unterscheidung ist der Zeitpunkt: Vor dem Wechsel ist die Ausgangslage deutlich entspannter als danach. Eine allgemeine Erklärung, was eine Konkurrenzklausel ist und unter welchen Voraussetzungen sie überhaupt entstehen kann, finden Sie auf unserer übergeordneten Themenseite zur Konkurrenzklausel und zum Wettbewerbsverbot in Österreich. Hier konzentrieren wir uns auf den Mandats-Workflow.

Infografik — Mandanten-Konstellationen
Die drei häufigsten Mandate bei Konkurrenzklausel-Fragen
🔍
Prüfung vor Wechsel
Prävention

Jobangebot liegt vor. Klausel wird auf Wirksamkeit, Reichweite und Karenzentschädigungshöhe geprüft.

Honorar-Spanne:
3.500 — 8.500 € netto
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Verteidigung Klage
Akut

Wechsel bereits vollzogen. Ex-Arbeitgeber klagt auf Vertragsstrafe oder Schadenersatz. Mäßigung nach § 1336 ABGB im Fokus.

Honorar-Spanne:
8.500 — 22.000 € netto
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Karenzentschädigung
Verhandlung

Klausel wird eingehalten. Arbeitgeber zahlt 50 % des letzten Entgelts — aber ist das korrekt berechnet und reicht das aus?

Honorar-Spanne:
5.500 — 12.500 € netto

In Salzburg treten Konkurrenzklausel-Mandate typischerweise in der IT-Branche, im Maschinenbau und im Tourismus auf — Branchen, in denen spezialisiertes Know-how und enge Kundennetzwerke das entscheidende Kapital sind. Der Wechsel eines erfahrenen Softwareentwicklers oder eines Schlüssel-Account-Managers bringt den Ex-Arbeitgeber schnell in Zugzwang.

Wirksamkeits-Prüfraster nach § 36 AngG — die fünf Pflicht-Voraussetzungen

§ 36 AngG definiert taxativ, wann eine Konkurrenzklausel überhaupt wirksam ist. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die gesamte Klausel unwirksam — unabhängig davon, wie sorgfältig sie formuliert wurde. Das ist der entscheidende Ausgangspunkt jeder Prüfung.

⚖️ Die fünf Pflicht-Voraussetzungen nach § 36 AngG
Fehlt eine — Klausel unwirksam
1
Schriftform — Die Klausel muss schriftlich vereinbart sein. Mündliche Vereinbarungen sind nicht ausreichend.
2
Volljährigkeit bei Vertragsabschluss — Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Vereinbarung volljährig gewesen sein. Minderjährige sind nicht bindbar.
3
Entgeltschwelle § 36 Abs 2 AngG — Das letzte Monatsentgelt muss einen Mindestschwellenwert übersteigen (jährlich angepasst, Stand 2026: typischerweise das 20-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Liegt das Entgelt darunter, ist die Klausel nichtig.
4
Bindungsdauer max. 1 Jahr (§ 36 Abs 3 AngG) — Längere Bindungsfristen werden kraft Gesetz auf ein Jahr reduziert. Eine vereinbarte Bindung von 18 Monaten gilt also nur 12 Monate.
5
Sachliche und räumliche Beschränkung — Die Klausel muss konkret die betroffene Branche und das geografische Gebiet bezeichnen. Pauschale Verbote (z. B. „jede ähnliche Tätigkeit“ oder „weltweit“) sind nach aktueller OGH-Praxis regelmäßig sittenwidrig nach § 879 ABGB.

In der Praxis ist es häufig die Entgeltschwelle, die übersehen wird — gerade bei Arbeitnehmern, deren Gehalt in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses gesunken ist oder die Sonderzahlungen nicht in die Berechnung einbezogen haben. Ein weiterer häufiger Prüfpunkt: Konkurrenzklauseln, die nach einer ungerechtfertigten Entlassung geltend gemacht werden, sind in vielen Konstellationen hinfällig — weil der Arbeitnehmer in solchen Fällen zur Auflösung aus wichtigem Grund berechtigt ist.

💡 Praxistipp: Karenz und Konkurrenzklausel

Wer nach einer Karenzzeit zurückkehrt, steht manchmal vor der Frage, ob die Konkurrenzklausel noch gilt. Das ist ein Sonderbereich mit eigenen Regeln — unsere Themenseite zu Karenz-Rückkehr und Konkurrenzschutz behandelt diese Konstellation gesondert.

Entgeltschwelle § 36 Abs 2 AngG — der häufigste Unwirksamkeits-Treffer

Die Entgeltschwelle nach § 36 Abs 2 AngG ist in der Praxis einer der häufigsten Gründe für die Unwirksamkeit einer Konkurrenzklausel — und wird von Arbeitnehmern wie Arbeitgebern häufig unterschätzt. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine Einkommensschwelle eingezogen: Wer nicht über einem bestimmten Einkommensniveau liegt, soll nicht durch Wettbewerbsverbote in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden.

📊 Entgeltschwelle § 36 Abs 2 AngG — Entwicklung
Maßgeblich: letztes Monatsentgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses
Jahr Berechnungsgrundlage Hinweis
2024 20-faches der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (monatlich) Jährliche Anpassung zum 1. Jänner
2025 20-faches der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (erhöht) Exakten Wert vor Vertragsende prüfen
2026 Typischerweise das 20-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (jährlich angepasst) Aktuellen Wert vor Entscheidung verifizieren
⚠️ Maßgeblich ist der Schwellenwert zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses — nicht der aktuelle Wert. Bei Fragen zum exakten Schwellenwert für Ihren Fall: Rechtsberatung einholen.

Entscheidend ist: Die OGH-Praxis wendet den Schwellenwert streng an. Liegt das letzte Monatsentgelt — inklusive Sonderzahlungen, soweit sie auf den Monat umgelegt werden — unter dem Schwellenwert, ist die gesamte Konkurrenzklausel unwirksam. Kein Teilgültigbleiben, kein Ermessen des Gerichts. Das bedeutet: Bereits ein kurzer Blick auf die Gehaltsabrechnung kann die Klausel zu Fall bringen, ohne dass inhaltliche Mängel überhaupt geprüft werden müssen.

Sachliche und räumliche Beschränkung — wo die OGH-Praxis Klauseln regelmäßig kippt

Selbst wenn die Entgeltschwelle erfüllt ist und alle formalen Voraussetzungen vorliegen, scheitert die Klausel häufig an der inhaltlichen Reichweite. Die aktuelle OGH-Praxis 2024–2025 hat die Anforderungen an sachliche und räumliche Beschränkungen merklich verschärft. Pauschale Formulierungen überstehen die gerichtliche Prüfung regelmäßig nicht.

✅ Wirksame Beschränkung

„Direktvertrieb von Kosmetikprodukten an Endkunden im Bundesland Salzburg und angrenzenden Bezirken in Oberösterreich“

Warum wirksam: Konkrete Tätigkeit, konkretes geografisches Gebiet — am tatsächlichen Marktbezug des Arbeitgebers orientiert.
❌ Regelmäßig sittenwidrig

„Jede Tätigkeit in der Software-Branche in Österreich und Deutschland“

Warum unwirksam: Zu pauschal in der Sache, zu weit räumlich — kein konkreter Bezug zum tatsächlichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers. OGH-Praxis: nichtig nach § 879 ABGB.

Das Gericht prüft immer, ob die Klausel den Arbeitnehmer in einem Maß einschränkt, das die wirtschaftliche Existenz gefährdet oder das berufliche Fortkommen unverhältnismäßig hemmt. Ein Maschinenbau-Ingenieur, der „jede technische Tätigkeit“ unterlassen soll, ist faktisch berufsunfähig gestellt — solche Klauseln sind nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und damit nichtig. Dasselbe gilt für Klauseln mit globalem oder EU-weitem Geltungsbereich für Arbeitgeber, die tatsächlich nur regional tätig sind.

💡 Praxistipp: Schriftliche Verzichts-Aufforderung

Wenn nach der Prüfung feststeht, dass die Klausel unwirksam oder übermäßig weit ist, empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber, auf die Durchsetzung der Klausel zu verzichten — noch vor dem Wechsel. Das dokumentiert die Rechtslage und beugt einer Überrumpelungs-Klage vor. Unser Büro fertigt solche Schreiben als Teil des Prüfungs-Mandats an.

Vertragsstrafe-Mäßigung nach § 1336 ABGB — die Reduktions-Quote der OGH-Praxis

Wer bereits gewechselt hat und nun mit einer Vertragsstrafe konfrontiert wird, sollte wissen: Konventionalstrafen in Höhe von ein bis drei Jahresgehältern wirken auf den ersten Blick erschreckend — sind aber nach ständiger Rechtsprechung des OGH regelmäßig herabzusetzen. § 1336 ABGB ermöglicht dem Gericht, eine überhöhte Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Diese Mäßigung ist in der Praxis der häufigste Verteidigungs-Ansatz.

📉 OGH-Reduktions-Quoten bei Vertragsstrafen
Mäßigung nach § 1336 ABGB — aktuelle Praxis 2024–2025
Vereinbarte Strafe Typische OGH-Reduktion Voraussetzung
1–3 Jahresgehälter 3–6 Monatsgehälter Kein oder kaum nachgewiesener konkreter Schaden
Vertragsstrafe + konkreter Schaden geltend gemacht Strafe auf nachgewiesenen Schaden gedeckelt Beweislast: beim Arbeitgeber für konkreten Schaden
Klausel sachlich/räumlich zu weit Gesamte Klausel nichtig — keine Strafe Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB feststellbar
✅ In vielen Fällen wird im Vergleich eine Zahlung zwischen einem und vier Monatsgehältern vereinbart — deutlich unter dem eingeklagten Betrag.

Im Fall eines Salzburger Außendienstmitarbeiters, der nach neun Jahren zum Konkurrenten gewechselt hatte: Der Ex-Arbeitgeber forderte 65.000 Euro Vertragsstrafe (drei Brutto-Jahresgehälter) plus 35.000 Euro Schadenersatz. Die Bindungsdauer betrug laut Klausel 18 Monate — nach § 36 Abs 3 AngG also auf 12 Monate zu reduzieren. Die sachliche Beschränkung „Maschinenbau allgemein“ war zu unbestimmt. Ergebnis nach Mäßigungsantrag: Vertragsstrafe auf vier Monatsgehälter, Schadenersatz mangels Kausalitätsnachweis abgewiesen.

Karenzentschädigung berechnen und verhandeln (§ 37 AngG)

Wenn die Konkurrenzklausel wirksam ist und der Arbeitnehmer sie einhält, hat er Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 37 AngG. Das gesetzliche Minimum beträgt die Hälfte des letzten Monatsentgelts — monatlich, für die gesamte Bindungsdauer. In der Praxis führt die Berechnung dieser Entschädigung regelmäßig zu Streit.

💶 Berechnungsschema Karenzentschädigung § 37 AngG
Gesetzliches Minimum + typische Streitpunkte
1
Basisentgelt bestimmen

Letztes Monatsentgelt brutto — inklusive oder exklusive Sonderzahlungen? Das ist Streitpunkt Nr. 1. OGH-Praxis: Sonderzahlungen werden anteilig einbezogen.

2
50 %-Minimum oder vertraglich Höheres

Gesetzliches Minimum: 50 % des Basisentgelts. Im Vertrag kann mehr vereinbart sein — das geht zulasten des Arbeitgebers und ist vollständig durchsetzbar.

3
Anrechnung anderweitiger Einkommen

Erzielt der Arbeitnehmer während der Bindungsdauer anderweitiges Einkommen (z. B. aus branchenfremder Tätigkeit), wird es auf die Karenzentschädigung angerechnet. Streitpunkt: Brutto oder netto? Periodisierung? OGH-Praxis schwankt.

4
Monatliche Auszahlung während Bindungsdauer

Die Karenzentschädigung ist monatlich fällig — nicht als Einmalzahlung. Zahlt der Arbeitgeber nicht oder zu spät, entstehen Verzugszinsen.

Im Beispiel einer Salzburger Marketing-Leiterin (12 Monate Bindungsdauer, Kosmetik-Branche): Arbeitgeber zahlte 50 % des Grundgehalts ohne Einbeziehung von Prämien und Sachbezügen. Tatsächlich hätte die korrekte Berechnung inklusive anteiliger Jahresprämie den monatlichen Betrag um rund 680 Euro erhöht — über 12 Monate macht das gut 8.000 Euro. Genug für ein Verhandlungsmandat.

Prüfungs-Workflow — vom Vertrag zur schriftlichen Stellungnahme

Wie läuft eine anwaltliche Konkurrenzklausel-Prüfung in der Praxis ab? Der Ablauf ist gut strukturierbar und dauert in unkomplizierten Fällen fünf bis zehn Arbeitstage.

🔎 Prüfungs-Workflow in 4 Schritten
Typische Mandatsdauer: 5–10 Arbeitstage
1
Vertragsanalyse

Vollständige Prüfung der Klausel auf alle Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 36 AngG: Schriftform, Entgeltschwelle, Bindungsdauer, sachliche und räumliche Beschränkung. Dazu Analyse aller Vertragsbestandteile inkl. Zusatzvereinbarungen.

2
Vergleich mit aktueller OGH-Praxis

Die konkreten Klausel-Formulierungen werden mit der aktuellen Höchstgerichts-Praxis zur sachlichen und räumlichen Beschränkung abgeglichen. Einschätzung der Anfechtungsaussichten und Mäßigungs-Wahrscheinlichkeit.

3
Schriftliche Stellungnahme an den Mandanten

Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse in verständlicher Form: Ist die Klausel wirksam? In welchem Umfang? Welche Risiken bestehen beim Wechsel? Welche Schritte werden empfohlen?

4
Optional: Schriftliche Verzichts-Aufforderung an den Arbeitgeber

Wenn die Prüfung ergibt, dass die Klausel (ganz oder teilweise) unwirksam ist, verfassen wir auf Wunsch eine formelle Aufforderung an den Arbeitgeber, auf die Durchsetzung zu verzichten. Das schafft Rechtssicherheit vor dem Wechsel.

⏱️ Empfehlung: Diesen Schritt möglichst weit vor dem geplanten Wechseltermin setzen — mindestens vier Wochen Vorlauf sichern die Handlungsoptionen.

Für Arbeitnehmer in Salzburg, die über einen Wechsel nachdenken, lohnt sich die Prüfung in aller Regel bereits dann, wenn die Klausel auf den ersten Blick bindend wirkt. Die Prüfung deckt häufig formale Mängel auf, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Wer bereits vor der Beratung durch einen Arbeitsrechtsanwalt in Salzburg weiß, was er sucht, kommt gezielter und damit kürzer ins Gespräch.

Honorar-Spannen bei Konkurrenzklausel-Mandaten

Transparenz über Honorare ist uns wichtig — gerade bei Mandaten, bei denen der wirtschaftliche Druck bereits hoch ist. Die Spannen richten sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), konkret § 5 Z 18 AHK für Arbeitsstreitigkeiten und § 5 Z 17 AHK bei Schadenersatz-Klagen (Stand 01.10.2024).

Infografik — Honorar-Übersicht
Honorar-Spannen nach Mandats-Typ
🔍
Prüfungs-Mandat
Vor geplantem Wechsel
3.500 — 8.500 €
netto, zuzüglich USt
  • ✓ Schriftliche Stellungnahme
  • ✓ Prüfung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen
  • ✓ Risikobewertung Wechsel
  • ✓ Optional: Verzichts-Aufforderung
🤝
Verhandlungs-Mandat
Karenzentschädigung / Vergleich
5.500 — 12.500 €
netto, zuzüglich USt
  • ✓ Karenzentschädigungs-Berechnung
  • ✓ Verhandlung mit Arbeitgeber
  • ✓ Vergleichsabschluss vorbereiten
  • ✓ Anrechnung anderweitiger Einkommen
⚔️
Verteidigungs-Mandat
Schadenersatzklage / Klage
8.500 — 22.000 €
netto, zuzüglich USt
  • ✓ Klageabwehr / Mäßigungsantrag
  • ✓ § 1336 ABGB Vertragsstrafe reduzieren
  • ✓ Kausalitätsprüfung Schadenersatz
  • ✓ Vergleichsverhandlung oder Urteil
Alle Beträge netto. Bemessungsgrundlage: § 5 Z 18 AHK Arbeitsstreitigkeiten, § 5 Z 17 AHK Geldforderungen (Stand 01.10.2024). Honorar-Spannen sind Indikatoren — die exakte Höhe richtet sich nach Streitwert und Mandats-Tiefe.

Zur allgemeinen Übersicht über das Arbeitsrecht und verwandte Themen empfehlen wir die Schwerpunktseite Arbeitsrecht, auf der alle relevanten Themenbereiche zusammengefasst sind. Für die spezifische Einschätzung Ihrer Konkurrenzklausel sind die Mandats-Spannen ein erster Orientierungsrahmen — das Erstgespräch klärt, in welchem Bereich Ihr Fall liegt. Informationen zum breiteren arbeitsrechtlichen Rahmen in Österreich finden Sie außerdem auf unserer Schwerpunktseite Arbeitsrecht Österreich.

Häufige Fragen zur Konkurrenzklausel

Meine Konkurrenzklausel sieht „weltweite“ und „branchenweite“ Bindung vor — ist das wirksam?
Mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Die OGH-Praxis verlangt eine konkrete sachliche und räumliche Beschränkung, die am tatsächlichen Marktbezug des Arbeitgebers ausgerichtet ist. „Weltweit“ oder „branchenweit“ sind für nicht-international tätige Unternehmen regelmäßig sittenwidrig nach § 879 ABGB und damit nichtig. Wir prüfen Ihre konkrete Klausel anhand der aktuellen Höchstgerichts-Praxis und schätzen die Erfolgschancen einer Anfechtung ein.
Mein Ex-Arbeitgeber droht mit Vertragsstrafe in Höhe von 2 Brutto-Jahresgehältern — wie hoch setzt das Gericht sie tatsächlich fest?
Konventionalstrafen in Höhe von ein bis drei Jahresgehältern sind im österreichischen Arbeitsrecht verbreitet, werden aber nach ständiger OGH-Praxis durch Mäßigung gemäß § 1336 ABGB regelmäßig auf drei bis sechs Monatsgehälter reduziert. Bei nachgewiesenem konkretem Schaden des Arbeitgebers wird die Strafe häufig auf den nachgewiesenen Schaden gedeckelt — die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Wir prüfen Ihre Situation und schätzen ein, was im Vergleich realistisch erreichbar ist.
Wie hoch muss mein letztes Gehalt sein, damit die Konkurrenzklausel überhaupt wirksam ist?
§ 36 Abs 2 AngG verlangt, dass das im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt über einer jährlich angepassten Entgeltschwelle liegt — Stand 2026 typischerweise das 20-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Liegt Ihr letztes Monatsentgelt darunter, ist die gesamte Konkurrenzklausel unwirksam, unabhängig von Inhalt und Form. Wir prüfen die exakte Schwelle für Ihren Vertragsbeendigungs-Zeitpunkt.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1
Die Entgeltschwelle nach § 36 Abs 2 AngG ist der häufigste Unwirksamkeits-Grund — liegt das letzte Monatsgehalt darunter, ist die gesamte Klausel nichtig.
2
Pauschale sachliche oder räumliche Beschränkungen (z. B. „gesamte Branche“ oder „weltweit“) sind nach aktueller OGH-Praxis regelmäßig sittenwidrig und damit nichtig.
3
Vertragsstrafen von ein bis drei Jahresgehältern werden nach § 1336 ABGB regelmäßig auf drei bis sechs Monatsgehälter gemäßigt — die Beweislast für konkreten Schaden liegt beim Arbeitgeber.
4
Die Karenzentschädigung nach § 37 AngG beträgt mindestens 50 % des letzten Monatsentgelts — Sonderzahlungen werden anteilig einbezogen, anderweitige Einkommen angerechnet.
5
Prüfungs-Mandant: 3.500 — 8.500 € netto; Verhandlung: 5.500 — 12.500 € netto; Verteidigung gegen Klage: 8.500 — 22.000 € netto (Streitwertabhängig).

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Wie wir Ihnen helfen können

Konkurrenzklausel-Prüfung ist eines der häufigsten Mandate im Wechsel-Zeitfenster — wir prüfen Wirksamkeit nach § 36 AngG, Reichweite und gerichtliche Mäßigungs-Wahrscheinlichkeit binnen einer Mandatswoche und liefern Ihnen eine schriftliche Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für den Wechsel. Bei bereits anhängiger Schadenersatzklage verteidigen wir Sie auf Vertragsstrafen-Mäßigung nach § 1336 ABGB — die Reduktions-Quote der OGH-Praxis liegt regelmäßig bei drei bis sechs Monatsgehältern — und prüfen Mitverschulden des Arbeitgebers. Bei Karenzentschädigungs-Verhandlung errechnen wir die korrekte Anrechnung anderweitigen Erwerbseinkommens und verhandeln auf Erhöhung. Kontaktieren Sie uns — und Sie wissen danach, ob die Konkurrenzklausel Sie tatsächlich bindet und mit welchen Honoraren Sie realistisch rechnen müssen. Detaillierte Informationen zu Wettbewerbsverboten und Konkurrenzklauseln finden Sie auch auf unserer übergeordneten Themenseite zur Konkurrenzklausel und zum Wettbewerbsverbot in Österreich. Für Fragen zum Arbeitsrecht in Salzburg steht Ihnen unser Salzburger Arbeitsrechtsteam persönlich zur Verfügung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Honorar-Spannen sind Indikatoren auf Basis der AHK Stand 01.10.2024. Die exakte Entgeltschwelle nach § 36 Abs 2 AngG wird jährlich an die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage angepasst — relevant ist der Stand zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wettbewerbsverbot & Konkurrenzklausel in Österreich 2026

Thumbnail Wettbewerbsverbot

Wer den Job wechselt, denkt an Gehalt, Aufgaben und Perspektiven. An die Konkurrenzklausel im alten Arbeitsvertrag denken viele erst, wenn ein anwaltliches Schreiben des Ex-Arbeitgebers im Briefkasten liegt. Ähnlich riskant: GmbH-Geschäftsführer, die nach ihrem Ausscheiden ein eigenes Unternehmen im selben Geschäftszweig gründen – ohne vorher die Rechtslage geprüft zu haben. Dieser Beitrag erklärt die österreichische Rechtslage rund um Wettbewerbsverbot und Konkurrenzklausel mit den aktuellen Werten für 2026: Wann sind solche Vereinbarungen gültig, welche Entgeltgrenzen gelten, und was droht bei Verstößen?

Konkurrenzverbot vs. Konkurrenzklausel – der zentrale Unterschied

Beide Begriffe klingen ähnlich, meinen aber rechtlich Verschiedenes. Das Konkurrenzverbot gilt kraft Gesetzes während des aufrechten Arbeitsverhältnisses. Die Konkurrenzklausel wirkt erst nach dessen Beendigung – und nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Wer die Unterscheidung nicht kennt, verwechselt Pflichten und übersieht Handlungsspielräume.

Infografik
Konkurrenzverbot vs. Konkurrenzklausel
Zwei Instrumente – unterschiedliche Rechtsgrundlagen
🔒
Konkurrenzverbot
Während des Jobs

Gilt gesetzlich für alle Angestellten – keine eigene Vereinbarung nötig. Verbietet Geschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers auf eigene oder fremde Rechnung.

Rechtsgrundlage: § 7 AngG (Angestellte), allgemeine Treuepflicht (Arbeiter)
→ Verstoß kann Entlassung rechtfertigen
📝
Konkurrenzklausel
Nach dem Job

Muss schriftlich vereinbart werden. Beschränkt die Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – maximal 1 Jahr, unter strengen Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage: § 2c AVRAG (Arbeiter), § 36 AngG (Angestellte)
→ Verstoß kann Konventionalstrafe auslösen

Das gesetzliche Konkurrenzverbot betrifft jeden Angestellten, der im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns tätig ist. Es untersagt, ohne Zustimmung des Arbeitgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder im selben Geschäftszweig Handelsgeschäfte auf eigene oder fremde Rechnung zu machen. Der Arbeitgeber kann darauf ausdrücklich oder stillschweigend verzichten. Das Verbot gilt während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses – auch während der Kündigungsfrist und im Urlaub.

Die Konkurrenzklausel in Österreich geht einen Schritt weiter: Sie schränkt die berufliche Tätigkeit nach dem Ausscheiden ein. Aber nur, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt auch nur eine davon, ist die Klausel unwirksam – und zwar von Anfang an.

Wann ist eine Konkurrenzklausel in Österreich gültig?

Die Gültigkeit einer Konkurrenzklausel hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen. Fehlt eine, fällt die Klausel insgesamt. § 2c AVRAG (für Arbeiter) und § 36 AngG (für Angestellte) regeln diese Voraussetzungen im Detail.

⚖️ Voraussetzungen einer wirksamen Konkurrenzklausel
Alle Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein (§ 2c AVRAG / § 36 AngG)
1
Schriftliche Vereinbarung
Die Konkurrenzklausel muss ausdrücklich und schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Mündliche Absprachen reichen nicht.
2
Volljährigkeit bei Abschluss
Der Arbeitnehmer darf zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht minderjährig sein.
3
Maximal 1 Jahr Dauer
Die Beschränkung darf höchstens 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauern.
4
Beschränkung auf den Geschäftszweig
Das Verbot muss sich auf Tätigkeiten im Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen. Branchenfremde Tätigkeiten dürfen nicht verboten werden.
5
Keine unbillige Erschwerung des Fortkommens
Die Klausel darf nach Gegenstand, Zeit und Ort kein faktisches Berufsverbot darstellen. Das Interesse des Arbeitgebers muss verhältnismäßig sein.
6
Entgeltgrenze überschritten
Das Bruttoentgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses muss eine bestimmte Schwelle überschreiten (Details siehe nächsten Abschnitt).

Besonders der letzte Punkt – die Entgeltgrenze – wird in der Praxis häufig übersehen. Viele Arbeitgeber nehmen Konkurrenzklauseln standardmäßig in jeden Arbeitsvertrag auf, auch bei Gehältern, die unter der Schwelle liegen. Das Ergebnis: Die Klausel steht im Vertrag, entfaltet aber keine Wirkung. Sie wirkt trotzdem abschreckend – und genau das ist oft das Kalkül.

Die Entgeltgrenzen 2026 im Detail

Die Entgeltgrenze richtet sich nach der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und wird jährlich angepasst. Entscheidend ist das Entgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses – nicht bei Abschluss der Vereinbarung. Seit der Reform 2015 gelten unterschiedliche Berechnungsmethoden je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

💶 Entgeltgrenzen für die Konkurrenzklausel 2026
Kriterium Vertrag ab 29.12.2015 Vertrag vor 29.12.2015
Grenzwert 2026 € 4.620 brutto/Monat € 3.927 brutto/Monat
Berechnung 20-fache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 17-fache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage
Sonderzahlungen Nicht einzurechnen (exkl. Sonderzahlungsanteile) Einzurechnen (inkl. 1/12 Urlaubs-/Weihnachtsgeld)
Unregelmäßige Bestandteile Überstunden, Zulagen, Provisionen als Durchschnitt einrechnen Überstunden, Zulagen, Provisionen als Durchschnitt einrechnen
Hinweis: Für Vertragsabschlüsse vor dem 17.3.2006 (Angestellte) bzw. 18.3.2006 (Arbeiter) gilt keine Entgeltgrenze. Stand: März 2026.

Was bedeutet das konkret? Verdient ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2026 ein Bruttomonatsgehalt von € 4.200 (ohne Sonderzahlungen), greift eine nach dem 29.12.2015 vereinbarte Konkurrenzklausel nicht – selbst wenn der Vertrag sie ausdrücklich enthält. Das Entgelt liegt unter den erforderlichen € 4.620. Bei einem älteren Vertrag (vor dem 29.12.2015) wäre die Grenze von € 3.927 allerdings überschritten – und die Klausel könnte wirksam sein.

💡 Praxistipp: Entgeltgrenze zum richtigen Zeitpunkt prüfen
Entscheidend ist nicht das Gehalt bei Vertragsunterzeichnung, sondern das Entgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses. Wer also in den letzten Monaten weniger verdient hat – etwa durch reduzierte Stunden oder Wegfall von Zulagen – kann unter die Grenze rutschen. Umgekehrt: Gehaltserhöhungen kurz vor dem Ausscheiden können dazu führen, dass eine zuvor unwirksame Klausel plötzlich greift.

Beendigungsart und Wirkung der Konkurrenzklausel

Nicht bei jeder Art der Beendigung wird die Konkurrenzklausel schlagend. Das Gesetz differenziert klar: Es kommt darauf an, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat und warum.

Infografik
Wann greift die Konkurrenzklausel?
Klausel GILT
Arbeitnehmer-Kündigung
Einvernehmliche Auflösung
Berechtigte Entlassung
Ablauf einer Befristung
Klausel GILT NICHT
Arbeitgeber-Kündigung (ohne Entgeltfortzahlung)
Unberechtigte Entlassung
Berechtigter vorzeitiger Austritt
⚠️
SONDERFALL
Arbeitgeber-Kündigung + Entgeltfortzahlung für die Dauer der Sperre
Unberechtigter vorzeitiger Austritt

Ein häufiger Streitpunkt: die einvernehmliche Auflösung. Viele Arbeitnehmer vergessen, beim Aushandeln der Auflösungsvereinbarung auch über die Konkurrenzklausel zu verhandeln. Das Ergebnis: Man einigt sich auf eine faire Abfindung, unterschreibt – und ist weiterhin an die Klausel gebunden. In der Praxis empfiehlt es sich dringend, den Verzicht auf die Konkurrenzklausel im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung schriftlich festzuhalten.

Ein weiterer Sonderfall: Kündigt der Arbeitgeber, kann er die Konkurrenzklausel aufrechterhalten, wenn er dem Arbeitnehmer für die Dauer der Sperre das zuletzt gebührende Entgelt weiterzahlt. Ohne diese Entgeltfortzahlung entfällt die Bindung an die Klausel.

Konventionalstrafe – Höhe, Grenzen und richterliches Mäßigungsrecht

Die meisten Konkurrenzklauseln sind mit einer Konventionalstrafe verknüpft. Das ist ein pauschalierter Schadenersatz, der bei Verstoß fällig wird – ohne dass der Arbeitgeber einen konkreten Schaden nachweisen muss. Für Arbeitnehmer kann das teuer werden. Für Arbeitgeber ist die Konventionalstrafe das schärfste Durchsetzungsinstrument.

⚠️ Konventionalstrafe bei Konkurrenzklauseln
Aspekt Vertrag ab 29.12.2015 Vertrag vor 29.12.2015
Höchstgrenze 6 Nettomonatsgehälter (ohne Sonderzahlungen) Keine gesetzliche Obergrenze
Richterliches Mäßigungsrecht Ja, Gericht kann herabsetzen Ja, Gericht kann herabsetzen
Weiterer Schadenersatz Ausgeschlossen, wenn Konventionalstrafe vereinbart Ausgeschlossen, wenn Konventionalstrafe vereinbart
Unterlassungsanspruch Nur ohne Konventionalstrafe Nur ohne Konventionalstrafe

Wichtig für Arbeitgeber: Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe schließt sowohl Unterlassungsansprüche als auch den Ersatz eines über die Strafe hinausgehenden Schadens aus. Das ist ein Kompromiss: Die Strafe ist einfacher durchsetzbar (kein Schadensnachweis nötig), aber sie begrenzt auch den Anspruch. Wer dagegen keine Konventionalstrafe vereinbart, kann eine einstweilige Unterlassungsverfügung beantragen – muss dann aber den Schadensnachweis erbringen, was in der Praxis oft schwierig ist.

Für Arbeitnehmer gilt: Die Konventionalstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Das Gericht kann die Strafe herabsetzen, wenn sie im Verhältnis zum Verstoß unverhältnismäßig hoch ist. Seit der Reform 2015 darf sie bei neueren Verträgen das Sechsfache des Nettomonatsgehalts nicht übersteigen – Sonderzahlungen bleiben dabei außen vor.

Wettbewerbsverbot in der GmbH – Geschäftsführer und Gesellschafter

Die Regeln für Arbeitnehmer (§ 2c AVRAG, § 36 AngG) gelten nicht uneingeschränkt für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter. Hier greifen andere Normen – und die Gestaltungsspielräume sind größer, aber auch die Risiken.

Geschäftsführer: Gesetzliches Verbot nach § 24 GmbHG

Für GmbH-Geschäftsführer existiert ein eigenes gesetzliches Wettbewerbsverbot in § 24 Abs 1 GmbHG. Demnach dürfen Geschäftsführer ohne Einwilligung der Gesellschaft weder Geschäfte im Geschäftszweig der GmbH für eigene oder fremde Rechnung machen noch sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder eine Geschäftsführer- oder Vorstandsposition bekleiden. Das gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Dieses Verbot endet mit der Abberufung als Geschäftsführer. Für die Zeit danach braucht es eine vertragliche Regelung – das sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Ex-Geschäftsführer sofort im selben Geschäftszweig tätig werden.

Gesellschafter: Kein gesetzliches Wettbewerbsverbot

Für reine GmbH-Gesellschafter (ohne Geschäftsführerfunktion) gibt es kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Sie können jedoch vertraglich gebunden werden – typischerweise im Gesellschaftsvertrag oder in einem Syndikatsvertrag. Solche Klauseln unterliegen der Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 Abs 1 ABGB.

Infografik
Wettbewerbsverbot in der GmbH – drei Rollen im Vergleich
👔
Geschäftsführer
Gesetzlich geregelt

§ 24 GmbHG – Verbot während der Funktion. Nachvertraglich nur per Vereinbarung.

Frist: 3 Monate Verjährung für Ansprüche aus Verstoß (§ 24 Abs 4 GmbHG)
→ Max. 2 Jahre nachvertraglich
🤝
Gesellschafter
Nur vertraglich

Kein gesetzliches Verbot. Regelung über Gesellschaftsvertrag oder Syndikatsvertrag möglich.

Grenze: Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB (Verhältnismäßigkeitsprüfung)
→ Max. 2 Jahre nachvertraglich
👷
Arbeitnehmer
Streng reguliert

§ 2c AVRAG / § 36 AngG – strenge Voraussetzungen: Entgeltgrenze, max. 1 Jahr, Schriftform.

Schutz: Konventionalstrafe max. 6 Nettogehälter + Mäßigungsrecht
→ Max. 1 Jahr nachvertraglich

Für die Praxis besonders relevant: Die Befreiung vom Wettbewerbsverbot. § 24 Abs 2 GmbHG enthält eine gesetzliche Vermutung: War den übrigen Gesellschaftern bei Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer eine konkurrenzierende Tätigkeit bekannt und wurde dennoch nicht vereinbart, dass er sie aufzugeben hat, gilt die Einwilligung als erteilt. Ansonsten braucht es einen Gesellschafterbeschluss – bei dem der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mitstimmen darf (§ 39 Abs 4 GmbHG). Und: Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, solange sie nicht als Sonderrecht im Gesellschaftsvertrag verankert ist.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gestalten

Will die GmbH den Ex-Geschäftsführer nach dem Ausscheiden an ein Wettbewerbsverbot binden, muss das vertraglich geregelt werden – im Geschäftsführervertrag bei Fremdgeschäftsführern, im Gesellschaftsvertrag oder Syndikatsvertrag bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Im Unterschied zu Arbeitnehmer-Konkurrenzklauseln gilt hier keine gesetzliche Höchstdauer von einem Jahr. Die Rechtsprechung akzeptiert bei Geschäftsführern und Gesellschaftern Bindungen von bis zu zwei Jahren – darüber hinaus droht Teilnichtigkeit.

Allerdings gelten andere Wirksamkeitsmaßstäbe: Das Verbot darf den Geschäftsführer nicht unverhältnismäßig einschränken. Es muss eine Interessenabwägung stattfinden – zwischen dem Schutzinteresse der GmbH und der beruflichen Freiheit des Geschäftsführers. Klauseln ohne zeitliche, örtliche oder sachliche Begrenzung sind regelmäßig sittenwidrig nach § 879 Abs 1 ABGB.

💡 Praxistipp: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot richtig formulieren
Definieren Sie im Geschäftsführervertrag klar: welche Tätigkeiten verboten sind (Geschäftszweig, nicht „jede unternehmerische Tätigkeit“), wie lange das Verbot gilt (maximal 2 Jahre), und wo es räumlich greift. Eine Karenzentschädigung ist in Österreich zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, erhöht aber die Chancen, dass die Klausel einer gerichtlichen Überprüfung standhält. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Klauseln, die an der fehlenden Begrenzung scheitern.

Häufige Fehler bei Konkurrenzklauseln

Ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – bei Konkurrenzklauseln werden in Österreich immer wieder die gleichen Fehler gemacht. Die folgenden fünf gehören zu den häufigsten in unserer Beratungspraxis.

Standardklausel in jeden Vertrag kopieren
Viele Arbeitgeber nehmen eine Konkurrenzklausel aus einem Mustervertrag und fügen sie in alle Arbeitsverträge ein – unabhängig von Gehalt, Position oder tatsächlichem Schutzbedürfnis. Bei Arbeitnehmern unter der Entgeltgrenze ist die Klausel wirkungslos. Bei anderen kann sie sittenwidrig weit gefasst sein.
Konkurrenzklausel bei einvernehmlicher Auflösung vergessen
Die einvernehmliche Auflösung beendet das Arbeitsverhältnis – die Konkurrenzklausel lebt aber weiter, wenn sie nicht ausdrücklich aufgehoben wird. Wer das nicht schriftlich regelt, ist trotz fairer Abfindung weiterhin gebunden.
Klausel als faktisches Berufsverbot formulieren
Formulierungen wie „jede Tätigkeit im IT-Bereich“ oder „kein Unternehmen in Österreich, das mit Immobilien zu tun hat“ gehen über den zulässigen Geschäftszweig-Bezug hinaus. Solche Klauseln sind unwirksam, weil sie das berufliche Fortkommen unbillig erschweren.
Konventionalstrafe ohne Prüfung der Obergrenze vereinbaren
Seit der Reform 2015 ist die Konventionalstrafe bei neueren Verträgen auf sechs Nettomonatsgehälter gedeckelt. Wird ein höherer Betrag vereinbart, ist die Klausel insoweit unwirksam. Bei älteren Verträgen gibt es keine gesetzliche Obergrenze – hier greift „nur“ das richterliche Mäßigungsrecht.
GmbH-Geschäftsführervertrag ohne nachvertragliches Verbot
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot aus § 24 GmbHG endet mit dem Ausscheiden. Wer als GmbH kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Geschäftsführervertrag vereinbart, steht nach der Abberufung ohne Schutz da – der Ex-Geschäftsführer kann sofort im selben Markt tätig werden.

Sonderfälle aus der Praxis

Leiharbeit: Konkurrenzklausel immer unzulässig

Bei Leiharbeitsverhältnissen sind Konkurrenzklauseln generell unzulässig. Das ergibt sich aus § 11 Abs 2 Z 4 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz). Selbst wenn eine solche Klausel im Vertrag steht, entfaltet sie keinerlei Wirkung. Das gilt unabhängig von Gehaltshöhe, Position oder Beendigungsart.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Doppelte Bindung möglich

Ist eine Person sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer einer GmbH, können mehrere Wettbewerbsverbote parallel bestehen: das gesetzliche aus § 24 GmbHG (als Geschäftsführer), ein vertragliches im Gesellschaftsvertrag (als Gesellschafter) und gegebenenfalls ein arbeitsrechtliches, wenn der Geschäftsführer zugleich in einem echten Dienstverhältnis steht. Die verschiedenen Ebenen können unterschiedliche Laufzeiten und Rechtsfolgen haben – eine saubere Vertragsgestaltung ist deshalb besonders wichtig.

Arbeitgeber-Kündigung mit Entgeltfortzahlung

Grundsätzlich entfällt die Konkurrenzklausel bei einer Arbeitgeber-Kündigung. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Arbeitgeber kann die Klausel aufrechterhalten, wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, dem Arbeitnehmer für die Dauer der Sperre das zuletzt gebührende Entgelt weiterzuzahlen. In der Praxis ist das selten – aber wenn es vorkommt, ist der Arbeitnehmer gebunden.

Unternehmensverkauf und Wettbewerbsverbot

Im Rahmen von Unternehmensverkäufen (M&A-Transaktionen) sind Wettbewerbsverbote des Verkäufers üblich und nach der Bekanntmachung der EU-Kommission (2005/C 56/03) für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren bei Goodwill-Übertragungen als angemessen anerkannt. Bei Übertragung von Know-how können es bis zu drei Jahre sein. Diese Klauseln unterliegen nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem allgemeinen Zivilrecht und der kartellrechtlichen Bewertung.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Das Konkurrenzverbot gilt gesetzlich während des Arbeitsverhältnisses. Die Konkurrenzklausel wirkt nach dem Ausscheiden – aber nur bei wirksamer schriftlicher Vereinbarung.
2. Die Entgeltgrenze 2026 liegt bei € 4.620 brutto (Verträge ab 29.12.2015) bzw. € 3.927 brutto (ältere Verträge). Entscheidend ist das Gehalt im letzten Monat.
3. Die Klausel greift bei Arbeitnehmer-Kündigung, einvernehmlicher Auflösung und berechtigter Entlassung – nicht bei Arbeitgeber-Kündigung (außer mit Entgeltfortzahlung).
4. Die Konventionalstrafe ist seit 2015 auf 6 Nettomonatsgehälter gedeckelt und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht.
5. GmbH-Geschäftsführer unterliegen einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot nach § 24 GmbHG. Ein nachvertragliches Verbot muss separat vereinbart werden und darf maximal 2 Jahre dauern.
6. Zu weite Klauseln (fehlende sachliche, zeitliche oder örtliche Begrenzung) sind unwirksam – eine individuelle Prüfung vor Vertragsunterzeichnung lohnt sich immer.

Stand der Rechtslage: März 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie als Arbeitgeber eine rechtssichere Konkurrenzklausel für Ihren Arbeitsvertrag oder Geschäftsführervertrag benötigen, oder als Arbeitnehmer prüfen lassen möchten, ob die Klausel in Ihrem Vertrag überhaupt wirksam ist – wir beraten Sie mit Blick auf Ihre konkrete Situation. In unserer Praxis gestalten wir regelmäßig Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter und vertreten Mandanten, die sich gegen unwirksame Klauseln wehren. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Arbeitsrecht Basics für Arbeitgeber in Österreich

Thumbnail Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Als Arbeitgeber in Österreich bewegen Sie sich in einem dichten Netz aus Gesetzen, Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen. Vom Dienstvertrag über die Probezeit bis zur Kündigung – an jeder Stelle lauern Fristen, Formvorschriften und Stolperfallen. Fehler im Arbeitsrecht sind teuer: Falsche Kündigungen kosten Entschädigung, mangelhafte Dienstzettel führen zu Verwaltungsstrafen und unwirksame Konkurrenzklauseln schützen Ihr Unternehmen nicht. Dieser Beitrag gibt Ihnen als Arbeitgeber einen strukturierten Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundlagen in Österreich – mit den Neuerungen für 2026.

Der Dienstvertrag: Pflichtinhalte und Dienstzettel

Ein Dienstvertrag kann in Österreich grundsätzlich formfrei – also auch mündlich – abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist die Schriftform aber dringend zu empfehlen. Unabhängig davon sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszuhändigen (§ 2 AVRAG). Seit der Umsetzung der EU-Transparenz-Richtlinie (August 2024) enthält der Dienstzettel deutlich mehr Pflichtangaben als früher.

📋 Pflichtangaben im Dienstzettel (§ 2 AVRAG)
Seit August 2024 erweiterte Informationspflichten
1
Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
2
Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei Befristung auch das Ende
3
Dauer der Probezeit (falls vereinbart)
4
Arbeitsort oder Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte
5
Einstufung in das Gehaltsschema und Grundgehalt/Lohn, Sonderzahlungen, Fälligkeit
6
Ausmaß der Normalarbeitszeit, Überstundenregelung
7
Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen und -termine
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Bezeichnung des anzuwendenden Kollektivvertrags und der Betriebsvereinbarung
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Neu seit 2024: Name der BV-Kasse (Abfertigung Neu), Hinweis auf Kündigungsverfahren, Angabe der Fortbildungsansprüche
Bei Nichtaushändigung droht eine Verwaltungsstrafe bis € 436 pro Dienstzettel (§ 7a AVRAG).

Probezeit und Befristung

Die Probezeit darf in Österreich maximal einen Monat betragen (§ 19 Abs 2 AngG). Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden – ohne Kündigungsfrist. Die Probezeit muss allerdings ausdrücklich vereinbart sein (im Dienstvertrag oder durch Kollektivvertrag). Fehlt die Vereinbarung, gilt keine Probezeit.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet das Dienstverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit – eine Kündigung ist grundsätzlich nicht nötig. Allerdings: Wiederholte Befristungen ohne sachlichen Grund (sogenannte Kettenbefristungen) sind unzulässig und können dazu führen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis als unbefristet einstuft. Ein sachlicher Grund liegt etwa bei Saisonarbeit, Karenzvertretung oder Projektarbeit vor.

Arbeitszeit, Überstunden und All-In-Verträge

Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt in Österreich 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 3 AZG). Viele Kollektivverträge sehen kürzere Arbeitszeiten vor (z. B. 38,5 Stunden). Was darüber hinausgeht, sind Überstunden – und die kosten: Der gesetzliche Zuschlag beträgt mindestens 50 % (§ 10 AZG). Für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten noch höhere Zuschläge.

✅ Echter All-In-Vertrag
→ Grundgehalt über KV-Minimum
→ Deckungsprüfung: All-In muss tatsächlich geleistete Überstunden abdecken
→ Dokumentation der Arbeitszeit Pflicht
Tipp: Jährliche Deckungsprüfung durchführen – bei Nachzahlungsrisiko nachverhandeln
⚠️ Unwirksamer All-In-Vertrag
→ Grundgehalt liegt am oder unter KV-Minimum
→ Keine oder unrealistische Überstundenpauschale
→ Keine Deckungsprüfung = Nachzahlung droht
Risiko: Arbeitnehmer kann bis zu 3 Jahre rückwirkend Überstundenzuschläge nachfordern

All-In-Verträge sind in Österreich zulässig, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Das Grundgehalt muss deutlich über dem Kollektivvertrag liegen, damit die Differenz die tatsächlich geleisteten Überstunden abdeckt. Ist das nicht der Fall, hat der Arbeitnehmer einen Nachforderungsanspruch – bis zu drei Jahre rückwirkend. Eine regelmäßige Deckungsprüfung ist deshalb Pflicht.

Kündigung durch den Arbeitgeber: Fristen und Termine

Das Kündigungsrecht wurde seit Oktober 2021 für Arbeiter und Angestellte weitgehend angeglichen. Die Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigung richten sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses:

⏱️ Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigung
§ 20 AngG – seit 1.10.2021 auch für Arbeiter (§ 1159 ABGB)
Dienstjahre Kündigungsfrist
0–2 Jahre6 Wochen
ab dem 3. Jahr2 Monate
ab dem 6. Jahr3 Monate
ab dem 16. Jahr4 Monate
ab dem 26. Jahr5 Monate
Kündigungstermine: Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.), sofern nicht im Dienstvertrag zum 15. oder Monatsletzten vereinbart. Der Arbeitnehmer kann mit 1 Monat Frist jeweils zum Monatsletzten kündigen.

Wichtig: Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann angefochten werden – wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 ArbVG) oder wegen verpöntem Motiv (z. B. Gewerkschaftszugehörigkeit, Geltendmachung von Ansprüchen). Für besonders geschützte Personen – Betriebsräte, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternkarenz, Präsenz-/Zivildiener, begünstigte Behinderte – gelten zusätzliche Kündigungsbeschränkungen, teilweise mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts.

Entlassung: Wann ist sie berechtigt?

Die Entlassung ist die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitnehmers zulässig. Sie muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden – schon eine Verzögerung um wenige Tage kann die Entlassung unwirksam machen. Entlassungsgründe nach § 27 AngG sind unter anderem Untreue, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, beharrliche Pflichtverletzung, Tätlichkeiten oder strafbare Handlungen gegen den Arbeitgeber.

Jede Entlassung – auch eine unberechtigte – beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Ist die Entlassung unberechtigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung (das Entgelt bis zum fiktiven Ende bei ordnungsgemäßer Kündigung), Urlaubsersatzleistung und gegebenenfalls Abfertigung. Das Risiko einer unberechtigten Entlassung ist also erheblich. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor Sie eine Entlassung aussprechen.

Einvernehmliche Auflösung

Die einvernehmliche Auflösung ist in der Praxis oft die eleganteste Lösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem frei gewählten Zeitpunkt – ohne Einhaltung von Kündigungsfristen. Die Vereinbarung ist formfrei, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Klären Sie darin auch offene Ansprüche (Resturlaub, Abfertigung, Konkurrenzklausel, Rückgabe von Dienstwagen/Laptop). Für geschützte Personengruppen (Schwangere, Karenzierte) gelten besondere Formvorschriften – hier ist eine Rechtsbelehrung durch Arbeitsgericht oder Arbeiterkammer erforderlich.

Abfertigung Neu: Wie das System funktioniert

Für alle Arbeitsverhältnisse, die seit 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt das System der Abfertigung Neu (BMSVG). Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts (inklusive Sonderzahlungen) an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse). Die Beiträge werden über den Krankenversicherungsträger eingehoben.

💡 Praxistipp: Abfertigung Neu geht nie verloren
Anders als bei der alten Abfertigung geht der Anspruch bei der Abfertigung Neu nie verloren – auch nicht bei Selbstkündigung. Das angesparte Kapital bleibt in der BV-Kasse erhalten und wächst beim nächsten Arbeitgeber weiter an. Ein Auszahlungsanspruch besteht allerdings erst nach drei Einzahlungsjahren und nur bei bestimmten Beendigungsarten (Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung, berechtigter Austritt). Bei Selbstkündigung kann der Arbeitnehmer das Geld nicht auszahlen lassen – es bleibt aber in der Kasse liegen.

Konkurrenzklausel und Ausbildungskostenrückersatz

Eine Konkurrenzklausel (§ 36 AngG) verbietet dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in der selben Branche tätig zu werden. Sie ist nur wirksam, wenn das letzte Monatsentgelt über der 22-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung liegt (2026: ca. € 4.270 brutto). Die Klausel darf maximal ein Jahr dauern und gilt nicht bei Arbeitgeberkündigung (außer der Arbeitgeber bietet Karenzentschädigung an) oder bei berechtigtem Austritt des Arbeitnehmers. Eine unwirksame Konkurrenzklausel schützt Sie also nicht – prüfen Sie die Voraussetzungen genau.

Beim Ausbildungskostenrückersatz kann der Arbeitgeber Kosten einer „besonderen Ausbildung“ zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen innerhalb eines vereinbarten Zeitraums verlässt. Die Rückzahlungsverpflichtung muss schriftlich vereinbart sein, darf maximal 4–5 Jahre laufen und muss sich aliquot (monatsweise) verringern. Routine-Einschulungen oder Pflichtfortbildungen sind nicht rückforderbar.

Neuerungen 2026: Was sich für Arbeitgeber ändert

🆕 Arbeitsrechtliche Neuerungen 2026
Thema Was ändert sich?
SV-AnmeldungAngabe der vereinbarten Wochenstunden bei Anmeldung zur Sozialversicherung ist ab 2026 Pflicht
ÜberstundenfreibetragBis zu € 170/Monat steuerfrei (max. 15 Überstunden). Sonn-/Feiertagsarbeit bis € 400/Monat steuerfrei
Weiterbildungszeit (neu)Bildungskarenz wird durch strengeres Modell ersetzt: 12 Monate Mindestbeschäftigungsdauer, 15 % AG-Beteiligung ab € 3.255 brutto
TeilpensionNeues Modell ab 1.1.2026: Arbeitszeitreduktion 25–75 % bei anteiliger Pension. Altersteilzeit wird schrittweise verkürzt
Freie DienstnehmerErstmals KV-Fähigkeit für freie Dienstnehmer. 4-Wochen-Kündigungsfrist (ab 3. Dienstjahr: 6 Wochen)
EU-EntgelttransparenzBis 7. Juni 2026 umzusetzen: Auskunftsrecht der Arbeitnehmer über Entgeltniveau, Berichtspflicht ab 250 Beschäftigten

Häufige Fehler von Arbeitgebern

Kündigung zum falschen Termin aussprechen
Ohne Vereinbarung im Dienstvertrag kann der Arbeitgeber nur zu den Quartalsenden kündigen – nicht zum Monatsletzten. Die Folge: Das Arbeitsverhältnis dauert bis zum nächsten zulässigen Termin, der Arbeitgeber zahlt weiter.
Entlassung verspätet aussprechen
Eine Entlassung muss unverzüglich erfolgen – in der Regel innerhalb weniger Tage. Wer zu lange zuwartet, verliert den Entlassungsgrund. Die unberechtigte Entlassung kostet Kündigungsentschädigung und Schadenersatz.
All-In-Vertrag ohne Deckungsprüfung
Ein All-In-Gehalt, das die tatsächlichen Überstunden nicht abdeckt, führt zu Nachforderungen – bis zu 3 Jahre rückwirkend. Mindestens einmal jährlich muss geprüft werden, ob das Entgelt die geleisteten Überstunden tatsächlich abdeckt.
Kündigungsschutz geschützter Personen missachten
Schwangere, Betriebsräte, Arbeitnehmer in Karenz oder Präsenzdiener genießen besonderen Kündigungsschutz. Wer hier ohne gerichtliche Zustimmung kündigt, riskiert Anfechtung und Wiedereinstellung.
Konkurrenzklausel bei zu geringem Entgelt vereinbaren
Die Entgeltgrenze für wirksame Konkurrenzklauseln liegt 2026 bei ca. € 4.270 brutto/Monat. Bei niedrigerem Gehalt ist die Klausel automatisch unwirksam – und schützt Sie nicht vor abwandernden Mitarbeitern.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Der Dienstzettel muss seit 2024 erweiterte Pflichtangaben enthalten (§ 2 AVRAG). Nichtaushändigung = Verwaltungsstrafe.
2. Die Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigung sind nach Dienstjahren gestaffelt (6 Wochen bis 5 Monate). Kündigungstermine beachten!
3. Eine Entlassung muss unverzüglich und nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten erfolgen. Unberechtigte Entlassung = Kündigungsentschädigung.
4. Abfertigung Neu: 1,53 % des Bruttoentgelts monatlich an die BV-Kasse. Der Anspruch geht nie verloren.
5. All-In-Verträge brauchen regelmäßige Deckungsprüfung. Konkurrenzklauseln gelten erst ab ca. € 4.270 brutto.
6. 2026 bringt: Arbeitszeitangabe bei SV-Anmeldung, neue Überstundenfreibeträge, Weiterbildungszeit, Teilpension und EU-Entgelttransparenz.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie einen Dienstvertrag gestalten, eine Kündigung aussprechen oder Ihre bestehenden Arbeitsverträge auf Risiken prüfen lassen möchten: Wir beraten Arbeitgeber zu allen arbeitsrechtlichen Fragen – vom einzelnen Vertrag bis zur Umstrukturierung. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Digitale Arbeit fürs Ausland wird genehmigungspflichtig: Was österreichische Unternehmen jetzt wissen müssen

Ein Mann und eine Frau arbeiten an einem Computer
Ein Mann und eine Frau arbeiten an einem Computer

Digitale Arbeit fürs Ausland wird genehmigungspflichtig: Was österreichische Unternehmen jetzt wissen müssen

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verändert die Spielregeln für grenzüberschreitende digitale Zusammenarbeit grundlegend. Ab sofort benötigen österreichische Unternehmen eine behördliche Genehmigung, wenn ihre Mitarbeiter von Österreich aus für Firmen außerhalb des EWR tätig werden – auch bei rein virtueller Arbeit.

Die neue Rechtslage im Überblick

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner jüngsten Entscheidung eine weitreichende Interpretation des Begriffs „Arbeitskräfteüberlassung“ vorgenommen. Die bisherige Annahme, dass nur die physische Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland genehmigungspflichtig sei, gehört damit der Vergangenheit an.

Künftig fallen auch sämtliche digitale Arbeitsformen unter die Genehmigungspflicht, sofern österreichische Arbeitskräfte für Unternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätig werden. Dies betrifft Tätigkeiten, die vollständig über digitale Kommunikationswege wie E-Mail, Videokonferenzen oder Cloud-basierte Zusammenarbeit erfolgen.

Rechtliche Grundlagen und Interpretation

Die Entscheidung des VwGH basiert auf einer erweiterten Auslegung der bestehenden Gesetzeslage zur Arbeitskräfteüberlassung. Während der Gesetzestext von einer „Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland“ spricht, interpretiert das Höchstgericht dies nun nicht mehr ausschließlich als physische Präsenz im Ausland.

Zentrale Aspekte der Entscheidung:

  • Der Arbeitsort ist nicht mehr das entscheidende Kriterium

  • Maßgeblich ist, für welches Unternehmen die Arbeitsleistung erbracht wird

  • Der Schutz des heimischen Arbeitsmarktes steht im Vordergrund

Bidirektionale Auswirkungen der Regelung

Die neue Rechtslage wirkt in beide Richtungen: Nicht nur die Überlassung österreichischer Arbeitskräfte an ausländische Unternehmen ist betroffen. Auch der umgekehrte Fall – wenn österreichische Unternehmen virtuelle Arbeitskräfte aus dem Ausland einsetzen – unterliegt nun der Genehmigungspflicht.

Für die Erteilung solcher Genehmigungen gelten strenge Kriterien:

  • Nachweis, dass es sich um hochqualifizierte Fachkräfte handelt

  • Begründung, warum diese Expertise am österreichischen Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist

  • Darlegung des wirtschaftlichen Nutzens für den österreichischen Standort
Infografik: Genehmigungspflicht für virtuelle Arbeit
Neue Genehmigungspflicht für virtuelle Arbeit
VwGH-Entscheidung verändert grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Was hat sich geändert?
BISHER

Genehmigung nur bei physischer Entsendung ins Ausland erforderlich

Digitale Arbeit von Österreich aus war genehmigungsfrei

NEU

Genehmigung auch bei rein digitaler Arbeit erforderlich

Entscheidend ist, für wen gearbeitet wird, nicht wo

Betroffene Branchen
IT & Software
Programmierung, Support, Entwicklung
Consulting
Beratung, Strategieentwicklung
Kreativwirtschaft
Design, Content, Marketing
Projektmanagement
Internationale Koordination
Handlungsschritte für Unternehmen
1. Bestandsaufnahme
Alle internationalen Arbeitsbeziehungen erfassen
2. Rechtsprüfung
Genehmigungspflicht mit Experten klären
3. Antragstellung
Genehmigungen bei Behörden beantragen
4. Prozessanpassung
Interne Abläufe für Compliance etablieren
Mögliche Konsequenzen bei Verstößen
Verwaltungsstrafen (Geldbußen)
Bei Wiederholung: Verlust der Gewerbeberechtigung
Zivilrechtliche Folgen in Vertragsbeziehungen
Gültig für Arbeit außerhalb des EWR | Stand: 2025

Sanktionen bei Verstößen

Die Nichtbeachtung der Genehmigungspflicht kann schwerwiegende Folgen haben:

  • Verwaltungsstrafen in Form von Geldbußen

  • Bei wiederholten Verstößen droht der Entzug der Gewerbeberechtigung

  • Mögliche zivilrechtliche Konsequenzen in Vertragsbeziehungen

Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen

Angesichts der aktuellen Rechtslage sollten Unternehmen proaktiv handeln:

Erfassen Sie alle Mitarbeiter, die für ausländische Unternehmen außerhalb des EWR tätig sind.

Klären Sie mit Experten, welche Ihrer Arbeitsbeziehungen genehmigungspflichtig sind.

Stellen Sie rechtzeitig Anträge für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse.

Implementieren Sie interne Abläufe zur Prüfung neuer internationaler Projekte.

Führen Sie eine lückenlose Dokumentation aller genehmigungspflichtigen Tätigkeiten.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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