Update zum Insolvenzrecht #Corona

Regal mit alten Büchern
    • Ist eine Überschuldungsprüfung in Corona Zeiten verpflichtet?
    • Wer muss eine Überschuldungsprüfung machen? 
    • Wie läuft die Überschuldungsprüfung ab?
    • Muss man einen Insolvenzantrag bei reiner Überschuldung stellen?
    • Gibt es eine Ausnahme für Gesellschafterkredite aufgrund von Corona? 
    • Wie verhält sich Corona auf den Sanierungsplan?
    • Kann man Raten nach dem Zahlungsplan stunden?
    • Wann muss der Stundungsantrag gestellt werden?
    • Wie lang gilt die Stundung?
    • Hat Corona Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht?

Ist eine Überschuldungsprüfung verpflichtet?

    • Eine Überschuldung liegt grundsätzlich vor, wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen und dies auch noch zukünftig der Fall sein wird
    • Verpflichtet eine Überschuldungsprüfung für Unternehmen, aufgrund von einer Überschuldung Insolvenz anmelden müssen 

 Wer muss eine Überschuldungsprüfung machen?

Vorwiegend gilt für:

    • Aktiengesellschaften
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    • GmbH & Co KG (verdeckte Kapitalgesellschaften)
    • Genossenschaften mit beschränkter Haftung

  • eine Überschuldungsprüfung zu vollziehen.

Wie läuft die Überschuldungsprüfung ab?

Es wird nach einem zweistufigen Prüfungsverfahren durchgeführt, ob insolvenzrechtlich eine Überschuldung des Unternehmens gegeben ist: 

    1. Rechnerische Überschuldung: Um diese zu errechnen, wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen liquidiert (verkauft) wird. Ist in diesem Falle des Verkaufs, das Vermögen des Schuldners nicht ausreichend um die Forderungen seiner Gläubiger zu befriedigen, liegt eine rechnerische Überschuldung vor. 
    2. Prognose des Fortbestehens: Hier gilt zu prüfen und realistisch einzuschätzen, ob das Unternehmen zukünftig wieder seine Schulden begleichen kann – sprich somit wieder den Status der Zahlungsfähigkeit erlangt. Bei dieser Prognose sind Sanierungs- sowie auch Finanzierungsmaßnahmen zu beachten, aber nur, wenn diese ernsthaft verfolgt werden und auch realisierbar sind. 

Muss man einen Insolvenzantrag bei reiner Überschuldung stellen?

    • Grundsätzlich besteht wie in unserem Blog Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona erläutert, bei Überschuldung Antragspflicht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 
    • Aufgrund des Coronavirus, wurde diese Verpflichtung im Zeitraum vom 01. März 2020 – 31. Oktober 2020 ausgesetzt. 
    • War die Überschuldung vor diesem Zeitraum schon gegeben, ist die Verpflichtung zur Antragstellung weiterhin aufrecht. 
    • Achtung: Ist die Unternehmung in der Zahlungsunfähigkeit (das bedeutet, man kann seine Schulden nicht mehr bezahlen) muss weiterhin ein Insolvenzantrag gestellt werden. 

Gibt es eine Ausnahme für Gesellschafterkredite aufgrund von Corona? 

    • Ja. Vergleiche hierzu das 4.-COVID-19 Gesetz. 
    • Grundsätzlich normiert der §1 des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG), dass ein Kredit, der einem Unternehmen in der Krise gewährt wird, eine eigenkapitalersetzende Wirkung hat und somit der Rückzahlungssperre des §14 EKEG unterliegt, solange das Unternehmen nicht saniert ist
    • Die durch Corona eingeräumt Ausnahme sieht vor, dass es sich nicht um einen Kredit im Sinne des §1 EKEG handelt, wen dieser
      • im Zeitraum vom 05.04.2020 – 30.06.2020
      • nicht länger als 120 Tage 
      • der Gesellschaft durch einen Gesellschafter gewährt wurde
      • und keine Sicherheiten seitens der Gesellschaft dazu bestellt hat. 

Wie verhält sich Corona auf den Sanierungsplan?

    • Gemäß §156a der Insolvenzordnung (IO) ist es so, wenn ein Schuldner mit der Erfüllung der Sanierungsplanquote in Verzug gerät, kann es zu einem Wiederaufleben der Forderungen kommen
    • Wichtig: Dies wird nun verhindert, wenn die Zahlungsschwierigkeiten des schuldenden Unternehmens auf die Coronakrise zurückzuführen sind. Jedoch sind nur jene Schulden betroffen, die nach dem Inkrafttreten des 2. COVID-19 Gesetzes fällig geworden sind.
    • Wurden im Zeitraum vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 diese fälligen Forderungen schriftlich gemahnt, muss neuerlich nach dem 30.04.2020 gemahnt werden, da die Mahnung nicht wirksam ist.  

Kann man Raten nach dem Zahlungsplan stunden?

    • Ja, ist der Schuldner aufgrund von Corona nicht in der Lage seine Raten zu bezahlen, kann er eine Stundung beantragen.

Wann muss der Stundungsantrag gestellt werden?

    • Man muss den Antrag spätestens 14 Tage nach Eingang er ersten Mahnung des Gläubigers stellen.  

Wie lang gilt die Stundung?

    • Höchstens für einen Zeitraum von 9 Monaten 

Hat Corona Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht?

Ja, genauer Überbrückungskredite, die: 

    • aufgrund der COVID-19 Kurzarbeitshilfe
    • im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020
    • unverzüglich nach Erhalt der Kurzarbeitshilfe rückerstattet werden müssen an den Kreditgeber 

sind in einer späteren Insolvenz der Unternehmung von einer Anfechtung nach §31 IO ausgeschlossen, wenn: 

    • für diesen Kredit keine Sicherheiten oder Pfand bestellt wurde und
    • dem Kreditgeber bei der Gewährung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht bekannt war. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • vorwiegend nur gewisse Rechtsformen eine Überschuldungsprüfung machen müssen
    • die Überschuldungsprüfung aus zwei Prüfverfahren besteht; rechnerische Überschuldung und Prognose des Fortbestehens
    • im EKEG der Zeitraum des Kredits von 60 auf 120 Tage aufgestockt wurde innerhalb oben genanntem Zeitraum 
    • man die Raten vom Sanierungsplan stunden kann 
    • ein Stundungsantrag spätestens nach 14 Tagen nach Erhalt der Mahnung gestellt werden kann
    • höchstens bis zu 9 Monate gestundet werden kann
    • ein aufgrund Kurzarbeit gewährter Überbrückungskredit nicht der Anfechtung nach §31 IO unterliegt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Insolvenz aufgrund COVID-19 Pandemie

Scrabble "Lawyer"

    • Wann befindet sich mein Unternehmen in der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
    • Wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen?
    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?
    • Einmal insolvent, immer insolvent? 

 

 

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Diese Fragen stellen sich viele Unternehmer, die aufgrund behördlicher Schließungen nun um ihre Existenz kämpfen. Während jene Betriebe, die der Grundversorgung dienen nach neuen Mitarbeitern und Helfern fischen, stehen viele andere kurz vor oder bereits in der Insolvenz. „Insolvenz“ liegt dann vor, wenn ein Unternehmen entweder zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. 

    • Wann wird ein Unternehmen als zahlungsunfähig bezeichnet?

Oft besteht die Meinung, dass ein Unternehmen erst dann zahlungsunfähig ist, wenn kein Geld mehr vorhanden ist. Dies ist jedoch falsch und kann zu teuren und unangenehmen Folgen für Geschäftsführer und Gesellschafter führen. Zahlungsunfähigkeit besteht dann, wenn mindestens 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Um es durch ein Beispiel zu verdeutlichen: Bei einem Kontostand von 90.000 Euro und Verbindlichkeiten von 100.000 Euro besteht grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit. 

    • Was bedeutet Überschuldung?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens die Vermögenswerte übersteigen, also die Passiva die Aktive übersteigen. 

    • Gibt es Konsequenzen bei einem falsch bzw. fehlerhaft eingebrachten Insolvenzantrag? 

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist laut §69 IO (Insolvenzordnung) ein Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Fehler beim Antrag führen in den meisten Fällen, dass jener als unzulässig gilt. Dies ist besonders gefährlich, da für das Gericht die Antragstellung rechtlich quasi nie erfolgt ist. Das kann wiederum strafrechtliche Tatbestände erfüllen, wie beispielsweise das Delikt der Insolvenzverschleppung.

In einzelnen Fällen wird dem Unternehmen vom jeweiligen Insolvenzgericht die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Garantie für eine Nachbesserung kann jedoch nicht angenommen werden. Daraus lässt sich sagen, dass es sicherlich sinnvoll ist, einen Insolvenzantrag vor Einbringung von einem Rechtsanwalt juristisch prüfen zu lassen. Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

    • Kann ein Insolvenzantrag nach Antragsstellung wieder zurückgenommen werden?

Eine Zurückziehung des Insolvenzantrags ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. In der Regel wird die Insolvenzeröffnung zwei bis drei Monate nach der erfolgreichen Insolvenzantragstellung gestartet. 

Beachte: Insolvenzeröffnungen werden veröffentlicht. Jedermann kann in die Ediktsdatei Einsicht nehmen. Ein „übervorsichtiger“ Insolvenzantrag kann daher den Ruf des Unternehmens nachhaltig schädigen.

    • Gibt es außer dem Insolvenzantrag noch andere Möglichkeiten? 

Natürlich, meist sind dies Einigungen mit den jeweiligen Lieferanten, Banken, Vermietern oder sonstigen Vertragspartnern. Dies können beispielsweise Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen sein, durch die sich die Fälligkeit der jeweiligen Verbindlichkeit nach hinten verschiebt – kurz gesagt, sie haben länger Zeit Ihre Schulden zu begleichen. Wie bei jeder Vereinbarung empfiehlt es sich, diese der Schriftlichkeit zu unterziehen. Hierfür reicht im Regelfall auch die Einwilligung – etwa per E-Mail – aus. 

Achtung: Hier sollte dennoch daraus hingewiesen werden, dass kein Gläubiger durch eine solche Vereinbarung bevorzugt werden darf, wenn die Insolvenzantragskriterien eingetroffen sind (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona  

    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?

Aufgrund der herrschenden Corona-Krise wurde von der Regierung die sogenannte „Insolvenzbremse“ eingeführt. Diese dient zur Entlastung der betroffenen Unternehmen. Hier wurde schlicht und einfach 60-tägige Frist für den Insolvenzantrag auf 120 Tage verdoppelt

Jeder Unternehmer muss die wichtigste Frage stets im Kopf haben: Bin ich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet? Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten, dann besteht dringender Handlungsbedarf!

Wir sind bestrebt Ihnen mit unserem Fachwissen in den Bereichen des Insolvenz- aber auch des Unternehmensrechts in dieser schwierigen Lage mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 

Haben Sie Fragen bezüglich dieser Thematik oder finden sich in dieser Lage wieder? Kontaktieren Sie uns unter insolvenz@brandauer-rechtsanwaelte.at. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. 

Hinweis: Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona?

Analysedaten

Welche Pflichten haben Geschäftsführer bei Zahlungsschwierigkeiten?

    • Welche Fristen gelten für den Insolvenzantrag?
    • Bedeutet beschränkte Haftung wirklich „beschränkt“?
    • Welche Konsequenzen hat ein zu spät eingebrachter Insolvenzantrag? 

Wie schon in unserem Beitrag zur Kurzarbeit dargestellt, zwingt die zurzeit herrschende COVID-19 Pandemie viele Unternehmen in die Knie. Sie kämpfen mit Zahlungsschwierigkeiten, drastischen Kosten und stehen kurz vor oder bereits in der Insolvenz. Gerade Geschäftsführer müssen sich über folgende Punkte im Klaren sein, was es für Konsequenzen haben kann, einen Insolvenzantrag nicht oder verspätet einzureichen. Das kann zu haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Folgen für Geschäftsführer führen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie derartiges vermeiden. 

Grundsätzlich ist natürlich richtig, dass Gesellschafter einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nur „beschränkt“ haften. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet daher das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter. Hier unterscheiden sich Personengesellschaften (Einzelunternehmen, Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft), bei denen die Gesellschafter selbst haften, wobei bei Kommanditgesellschaften die Kommanditisten nur beschränkt haften. 

Geschäftsführer haben im Zuge der Geschäftsführung die sogenannte Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Verstöße können eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nach sich ziehen. Es gibt jedoch auch Fälle – vor allem im Zusammenhang mit Insolvenzen – wo ein sogenannter Haftungsdurchgriff seitens der Gläubiger direkt auf den Geschäftsführer möglich ist. 

    • Welche Pflichten hat der Geschäftsführer bei Zahlungsschwierigkeiten seines Unternehmens?

Schon bei bloßen Anzeichen, dass sich das Unternehmen in einer Krise befindet ist für den Geschäftsführer äußerste Sorgfalt geboten. Beispielsweise können ein  negatives Eigenkapital oder auch fehlendes Vermögen zur Begleichung von fälligen Verbindlichkeiten Anzeichen für eine Insolvenz darstellen. Ist dies der Fall, ist der Geschäftsführer verpflichtet sich über die aktuelle wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu informieren. Hilfsmittel wie die Aufstellung von sogenannten Finanzplänen aber auch Planrechnungen können Licht ins Dunkle bringen.

Der Geschäftsführer muss somit stets im Auge behalten ob die anfänglichen Zahlungsschwierigkeiten schon in die Richtung der Zahlungsunfähigkeit tendieren. Letzteres ist im §66 IO (Insolvenzordnung) definiert und bedeutet kurz gesagt, dass man seine Schulden nicht mehr bezahlen kann. Gleich ist die Zahlungsunfähigkeit aber auch die Überschuldung (vgl. §67 IO) Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gemäß §69 IO ist bei Vorliegen von genannten Indikatoren ein Insolvenzantrag vom Geschäftsführer zu stellen. Schuldhafte Verzögerungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Achtung: Bei mehreren Geschäftsführern sind alle verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen

Eine generelle Pflicht des Geschäftsführers ist es, einen Kostenvorschuss (bis zu EUR 4000) zu leisten, wenn die GmbH über kein Vermögen mehr verfügt. Damit werden die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt. Zu dieser Leistung ist der Geschäftsführer stets verpflichtet, unabhängig von seinem (Fehl-)Verhalten. 

    • Welche Frist gilt für die Insolvenzantragstellung?

Gemäß §69 der Insolvenzordnung (IO) ist bei Vorliegen der Insolvenzgründe der Insolvenzantrag grundsätzlich spätestens binnen 60 Tage zu stellen. Durch die zurzeit herrschende COVID-19 Pandemie wurde durch die eingeführte „Insolvenzbremse“ diese Frist verdoppelt. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung binnen 120 Tagen einen Insolvenzantrag zu stellen.

    • Haftungstatbestände und strafrechtliche Konsequenzen – in diesen Fällen haftet der Geschäftsführer persönlich (Beispiele): 

      1. Oft kommt es vor, dass ein geschäftsführender Gesellschafter, der mit mindestens 25 % am Unternehmung beteiligt ist, dem Unternehmen einen Kredit gewährt. Wenn das Unternehmen jedoch in der „Krise“ steckt, dann hat dieser Kredit eine eigenkapitalersetzende Wirkung. Das bedeutet schlicht und einfach, dass dieser Kredit, nicht zurückgefordert werden darf! Ist das Unternehmen wieder saniert und befindet sich nicht mehr in der Zahlungsunfähigkeit, ist eine Rückforderung wieder möglich. Aber Achtung: Wird die Rückzahlung eines in der Krise gewährten Kredits vom Geschäftsführer veranlasst, so liegt das Delikt der betrügerischen Krida vor (§156 des Strafgesetzbuches – StGB). Die Strafdrohung beträgt bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
      2. Das Insolvenzrecht steht unter dem Grundsatz der „par conditio creditorum“ was übersetzt kurz gesagt die Gleichbehandlung aller Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit bedeutet. Darunter ist zu verstehen, dass es rechtswidrig ist einen Gläubiger zu bevorzugen oder auch nur einen zu schädigen (vergleiche §158 StGB). Ein Verstoß ist mit bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe
      3. Wie schon oben erwähnt muss der Insolvenzantrag bei Vorliegen der Voraussetzungen binnen 60 Tagen (Insolvenzbremse binnen 120 Tagen) gestellt werden. Unterbleibt diese Pflicht des Geschäftsführers, haftet er für den sogenannten Quotenschaden. Den Gläubigern ist nach jener Quote Ersatz zu leisten, die sie bei rechtskonformer Eröffnung des Insolvenzverfahren erhalten hätten. Hier muss der Geschäftsführer sein etwaiges pflichtgemäßes Handeln selbst beweisen – die Beweislast liegt bei Ihm. Kurzum: Bei einem verspäteten Insolvenzantrag haftet der Geschäftsführer für den dadurch entstandenen Schaden. 
      4. Befindet sich das Unternehmen bei Vertragsabschluss schon in finanziellen Schwierigkeiten und der Vertragspartner vom Geschäftsführer über die Zahlungsunfähigkeit nicht aufgeklärt, dann haftet der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden (Vertrauensschaden). Der Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er das Geschäft nie abgeschlossen.
      5. Bei sogenannten prüfpflichtigen Unternehmen besteht eine Haftung des Geschäftsführers wenn die Eigenmittelquote unter 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre beträgt, wenn der Geschäftsführer nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren nicht unverzüglich beantragt wurde. Auch haftet der Geschäftsführer wenn die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses unterbleibt oder er keinen Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt.
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Abschließend ist anzumerken, dass es von äußerster Priorität ist, vor allem als Geschäftsführer, stets über die wirtschaftliche Lage Bescheid zu wissen. 

Die Kernfrage die jeder Geschäftsführer jederzeit beantworten muss können: „Bin ich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet?“ Wenn diese Frage mit „ja“ zu beantworten ist, dann besteht dringender Handlungsbedarf.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen und unterstützen Sie auch bei der Restrukturierung Ihres Unternehmens. Alleine läuft man zwar schneller, gemeinsam aber weiter. Wir beraten Sie gerne, damit Ihr Unternehmen läuft und läuft und läuft….  

Haben Sie Fragen bezüglich dieser Thematik oder finden sich in dieser Lage wieder? insolvenz@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihren Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. 

In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

 

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