Eine GmbH in der Krise braucht zuerst eine belastbare Diagnose. Liquiditätsengpass, rechnerische Unterdeckung, wahrscheinliche Insolvenz und bereits eingetretene Insolvenz sind rechtlich nicht dasselbe. Davon hängt ab, ob noch frei verhandelt, ein Restrukturierungsverfahren vorbereitet oder unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Dieser Beitrag ordnet die Krisenstufen, die Verantwortung der Geschäftsführung und die wichtigsten Sanierungswege nach österreichischem Recht.
Krisenstufen rechtlich richtig unterscheiden
Eine schwache Auftragslage oder ein einzelner verspäteter Zahlungseingang bedeutet noch keine Insolvenz. Trotzdem muss die Geschäftsführung die wirtschaftliche Lage laufend beobachten. § 25 GmbHG verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. § 1 Abs 3 ReO verpflichtet die Unternehmensleitung bei wahrscheinlicher Insolvenz dazu, Schritte zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Bestandsfähigkeit einzuleiten. Dabei sind die Interessen der Gläubiger, der Anteilsinhaber und der sonstigen Interessenträger angemessen zu berücksichtigen.
Die Kennzahlen von 8 Prozent Eigenmittelquote und 15 Jahren fiktiver Schuldentilgungsdauer brauchen eine genaue Einordnung. Nach § 6 Abs 2 ReO begründen sie eine Vermutung für wahrscheinliche Insolvenz. Im URG spielen dieselben Kennzahlen bei der besonderen Organhaftung des § 22 URG eine Rolle. Diese Haftung betrifft aber nicht unterschiedslos jede GmbH. Sie knüpft unter anderem an eine prüfpflichtige juristische Person, einen entsprechenden Bericht des Abschlussprüfers und eine spätere Insolvenzeröffnung an. Die Kennzahlen ersetzen weder eine Liquiditätsprüfung noch die Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung.
Umsatz, Marge oder Auftragsbestand verschlechtern sich. Noch besteht Handlungsspielraum, aber Planung und Gegenmaßnahmen müssen belastbar werden.
Ohne Restrukturierung wäre der Bestand gefährdet. Die ReO eröffnet einen präventiven gerichtlichen Rahmen, solange Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist.
Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung lösen die Antragspflicht nach § 69 IO aus. Dann ist keine bloße Präventionsphase mehr gegeben.
Für Geschäftsführer ist deshalb nicht nur die Bilanz entscheidend. Sie brauchen eine aktuelle Liste fälliger Verbindlichkeiten, realistische Zahlungseingänge, verfügbare Kreditlinien und dokumentierte Finanzierungszusagen. Ein belastbarer Liquiditätsplan zeigt früher als der Jahresabschluss, ob aus einer angespannten Lage eine insolvenzrechtliche Krise wird.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung prüfen
Zahlungsunfähigkeit nach § 66 IO liegt vor, wenn die GmbH ihre fälligen Geldschulden nicht mehr bezahlen kann. Eine vorübergehende Zahlungsstockung ist davon zu unterscheiden. Das Gesetz nennt die Zahlungseinstellung als besonders wichtiges Indiz. Eine starre Prozentgrenze, die jeden Einzelfall automatisch entscheidet, enthält § 66 IO nicht. Maßgeblich sind Fälligkeiten, verfügbare Mittel und die realistische kurzfristige Beseitigung der Lücke.
Überschuldung nach § 67 IO ist bei einer GmbH ein eigener Insolvenzeröffnungsgrund. Eine negative Bilanzposition allein genügt dafür nicht. Geprüft werden die Vermögenslage zu insolvenzrechtlich relevanten Werten und die Fortbestehensaussichten. Eine positive Fortbestehensprognose braucht nachvollziehbare Annahmen zu Finanzierung, Ergebnisentwicklung und Liquidität. Sie darf nicht auf bloßer Hoffnung, unbestätigten Aufträgen oder unverbindlichen Finanzierungszusagen beruhen.
Die Antragspflicht nach § 69 IO einhalten
Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 69 Abs 2 IO ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Die dort genannte Frist von höchstens 60 Tagen ist keine allgemeine Wartefrist. Sie darf nur für ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen genutzt werden. Ist eine Sanierung offensichtlich nicht erreichbar, muss früher gehandelt werden.
Der Zeitpunkt der Insolvenzreife muss nachvollziehbar festgehalten werden. Dazu gehören die verwendeten Daten, Annahmen, Finanzierungszusagen, Gesellschafterbeschlüsse und die rechtliche Bewertung. Wer lediglich abwartet, weitere Lieferungen bestellt oder ungesicherte Hoffnung in einen künftigen Auftrag setzt, verschärft das Haftungsrisiko. Der eigene Leitfaden zur Insolvenzverschleppung vertieft die Antragspflicht und ihre Folgen.
Beginnen Sie die Prüfung nicht erst am Ende der Frist. Liquiditätsstatus, Fortbestehensprognose und Sanierungsmaßnahmen brauchen einen dokumentierten Ausgangspunkt. Jede neue Information kann eine sofortige Neubewertung verlangen.
Persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsführung
Die GmbH bleibt grundsätzlich selbst Schuldnerin. Persönliche Haftung entsteht nicht allein deshalb, weil das Unternehmen wirtschaftlich scheitert. Sie kann aber aus einer schuldhaften Pflichtverletzung folgen. § 25 GmbHG erfasst die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft. § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG nennt ausdrücklich Zahlungen nach dem Zeitpunkt, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte beantragt werden müssen.
Daneben bestehen besondere Haftungsregeln. Nach §§ 9 und 80 BAO kann ein Vertreter für uneinbringliche Abgaben haften, wenn die Uneinbringlichkeit auf einer schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten beruht. § 67 Abs 10 ASVG enthält eine vergleichbare Vertreterhaftung für Beitragsschulden. Diese Regeln dürfen nicht auf den Satz verkürzt werden, Dienstnehmeranteile seien stets persönlich geschuldet. Entscheidend sind die jeweilige Pflicht, ihre schuldhafte Verletzung und der dadurch verursachte Ausfall.
In der Krise ist deshalb weder ein pauschales Zahlungsverbot noch die Empfehlung richtig, sämtliche Gläubiger eigenmächtig im vermuteten Insolvenzquotenverhältnis zu bezahlen. Erforderlich ist eine konkrete Prüfung, welche Zahlungen zulässig, betriebsnotwendig oder masseerhaltend sind und welche Zahlungen Gläubiger benachteiligen. Entscheidungen und Gegenleistungen müssen zeitnah dokumentiert werden. Einen breiteren Überblick bietet unser Beitrag zu den Haftungsfallen für Geschäftsführer.
Außergerichtliche Sanierung, ReO und URG
Vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stehen mehrere Wege offen. Eine außergerichtliche Sanierung beruht auf Vereinbarungen mit den betroffenen Gläubigern. Sie ist flexibel, bindet aber ohne Zustimmung niemanden. Die Restrukturierungsordnung schafft für wahrscheinliche Insolvenz einen gerichtlichen Rahmen. Der Antrag muss die wahrscheinliche Insolvenz darlegen und einen Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept, einen Finanzplan für 90 Tage und die erforderlichen Jahresabschlüsse enthalten.
Im ReO Verfahren behält der Schuldner grundsätzlich die Kontrolle über Vermögen und Betrieb. Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen und auf Antrag eine Vollstreckungssperre bewilligen. Diese wird zunächst nur für den erforderlichen Zeitraum, höchstens für drei Monate, angeordnet. Einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen darf sie grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten. Der Restrukturierungsplan wird mit den betroffenen Gläubigern verhandelt und braucht die gesetzlichen Mehrheiten sowie die gerichtliche Bestätigung.
Das ältere URG bleibt ein anderer präventiver Weg. Ein Unternehmer kann ein Reorganisationsverfahren beantragen, wenn Reorganisationsbedarf besteht und er nicht insolvent ist. Das Gericht bestellt einen Reorganisationsprüfer. Liegt der Plan nicht schon bei, setzt das Gericht grundsätzlich eine Frist von 60 Tagen, die begründet um höchstens 30 Tage verlängert werden kann. Der Plan muss die Zustimmung der einbezogenen Personen zu den sie betreffenden Maßnahmen nachweisen. Gelangt der Prüfer zu einem positiven Ergebnis, hebt das Gericht das Verfahren nach § 12 URG auf. Es bestätigt den Plan nicht im Sinne eines ReO Plans. Die Einleitung wird nach § 5 Abs 3 URG nicht öffentlich bekannt gemacht.
Individuelle Vereinbarungen, hohe Flexibilität, aber keine Bindung ablehnender Gläubiger.
Gerichtlicher Restrukturierungsrahmen bei wahrscheinlicher Insolvenz, mögliche Vollstreckungssperre und Planbestätigung.
Nicht öffentlich bekannt gemachtes Reorganisationsverfahren mit Prüfer, Zustimmung der einbezogenen Personen und positivem Gutachten.
Die Wahl hängt von Liquidität, Gläubigerstruktur, Finanzierungsbedarf und Verhandlungsstand ab. Einen vertiefenden Überblick über Sanierung, Restrukturierung und die dazugehörigen Werkzeuge finden Sie auch auf insolvenzrecht-anwalt.at.
Sanierungsverfahren oder Konkursverfahren
Ist die GmbH bereits insolvent, kann ein Sanierungsverfahren eine Fortführung ermöglichen. Dafür braucht es einen tragfähigen Sanierungsplan, eine gesicherte Finanzierung des laufenden Betriebs und die gesetzlich erforderliche Zustimmung der Gläubiger. Eigenverwaltung ist an strengere Voraussetzungen gebunden. Sie darf nicht mit einem freien Weiterwirtschaften der bisherigen Geschäftsführung verwechselt werden.
Fehlt eine tragfähige Sanierungsperspektive, wird das Vermögen im Konkursverfahren verwertet. Auch dann bleiben geordnete Übergabe, vollständige Unterlagen und Kooperation mit dem Insolvenzverwalter wichtig. Die Insolvenzeröffnung beendet bestehende persönliche Haftungsansprüche nicht automatisch. Unser Beitrag zum Sanierungsverfahren erklärt Plan, Eigenverwaltung und Unternehmensfortführung im Detail.
Insolvenzprävention als laufende Führungsaufgabe
Ein Krisenfrühwarnsystem verbindet Zahlen mit klaren Verantwortlichkeiten. Ein rollierender Liquiditätsplan über mehrere Wochen ist ein bewährtes Steuerungsinstrument, aber keine gesetzlich vorgeschriebene Einheitslösung. Entscheidend ist, dass die Planung zum Geschäftsmodell passt, regelmäßig mit Ist Werten verglichen wird und bei Abweichungen konkrete Maßnahmen auslöst.
Zur Prävention gehört auch eine passende gesellschaftsrechtliche Struktur. Nachschüsse, Kapitalmaßnahmen, Gesellschafterdarlehen und Zustimmungsrechte müssen rechtzeitig geklärt werden. Die Schwerpunktseite zum Unternehmensrecht bündelt weitere Themen zu Gesellschaft, Finanzierung und Geschäftsführung.
Häufige Fehler in der Unternehmenskrise
Die Höchstfrist dient nur ernsthaften Sanierungsbemühungen. Ohne realistische Aussicht muss früher beantragt werden.
Ein werthaltiger Vermögensgegenstand bezahlt keine heute fällige Schuld, wenn er nicht rechtzeitig verwertbar oder finanzierbar ist.
Selektive Zahlungen können zivilrechtliche, insolvenzrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
Eine bloße Absichtserklärung trägt keine positive Fortbestehensprognose. Bedingungen und Verfügbarkeit müssen belastbar dokumentiert sein.
In der Krise können das EKEG und vereinbarte Nachränge die Rückzahlung sperren oder ihre Behandlung verändern.
Mehrere Geschäftsführer und Gesellschafterdarlehen
Ressortverteilung bei mehreren Geschäftsführern
Eine klare Ressortverteilung kann Verantwortlichkeiten ordnen, beseitigt aber nicht jede Überwachungspflicht. Warnsignale wie offene Abgaben, gesperrte Linien oder nicht aufgestellte Abschlüsse dürfen auch außerhalb des eigenen Ressorts nicht ignoriert werden. Bei einer Krise sollten alle Geschäftsführer denselben aktuellen Informationsstand erhalten. Beschlüsse, Gegenstimmen und verlangte Maßnahmen gehören in ein nachvollziehbares Protokoll.
Gesellschafterdarlehen nach dem EKEG
Ein in der Krise gewährter Kredit eines erfassten Gesellschafters kann eigenkapitalersetzend sein. § 2 EKEG knüpft die Krise unter anderem an Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtliche Überschuldung oder die URG Kennzahlen. § 14 EKEG beschränkt die Rückzahlung, solange die Gesellschaft nicht saniert ist. Ob Kreditgeber, Beteiligungshöhe, Ausnahme und Rückzahlungssperre erfasst sind, muss anhand der konkreten Finanzierung geprüft werden. Der Beitrag zum Gesellschafterdarlehen nach dem EKEG behandelt diese Fragen ausführlich.
Rangrücktritt und Fortbestehensprognose
Ein Rangrücktritt kann die insolvenzrechtliche Beurteilung beeinflussen, beseitigt eine Krise aber nicht automatisch. Wortlaut, Reichweite, Durchsetzungssperre und bilanzielle Behandlung müssen zusammenpassen. Vor allem ersetzt ein Rangrücktritt keine Liquidität. Auch bei verbesserter Überschuldungsprüfung kann Zahlungsunfähigkeit eintreten, wenn fällige andere Schulden nicht bezahlt werden können.
Häufige Fragen zur GmbH in der Krise
Das Wichtigste auf einen Blick
Wie wir Ihnen helfen können
Wir prüfen mit Ihnen, in welcher Krisenstufe sich die GmbH befindet, welche Zahlungen und Maßnahmen rechtlich vertretbar sind und welcher Sanierungsweg realistisch bleibt. Dabei verbinden wir die gesellschaftsrechtliche, insolvenzrechtliche und haftungsrechtliche Perspektive. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, damit Entscheidungen auf aktuellen Zahlen und einer belastbaren rechtlichen Einordnung beruhen.
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