Deutsches Urteil, österreichischer Schuldner: Wie Sie Ihren Titel in Österreich vollstrecken – ein Praxisleitfaden

Ein Richterhammer
Ein Richterhammer

Deutsches Urteil, österreichischer Schuldner: Wie Sie Ihren Titel in Österreich vollstrecken – ein Praxisleitfaden

Sie haben in Deutschland ein Urteil erstritten, der Schuldner lebt, arbeitet oder verfügt über Vermögen in Österreich – und zahlt trotzdem nicht. Auf dem Papier haben Sie gewonnen, auf dem Konto kommt nichts an. Viele Gläubiger brechen an dieser Stelle ab, weil „Vollstreckung im Ausland“ abschreckend klingt. Dabei ist die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Österreich rechtlich gut geregelt – vorausgesetzt, man kennt die richtigen Schritte und vermeidet typische Fehler. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen verständlich und praxisnah, wie Sie ein deutsches Urteil gegen einen österreichischen Schuldner in Österreich vollstrecken, welche Unterlagen Sie brauchen, welche Gerichte zuständig sind, welche Verteidigungsmöglichkeiten der Schuldner hat und ab welchem Punkt anwaltliche Unterstützung wirtschaftlich sinnvoll ist.

1. Ausgangslage: Deutsches Urteil – warum Sie sich mit Österreich beschäftigen müssen

Der Klassiker in der Praxis: Ein deutsches Unternehmen liefert Ware, der österreichische Kunde zahlt nicht, in Deutschland wird erfolgreich geklagt – der Schuldner hat aber seine Konten und sein Vermögen in Österreich. Ähnlich ist die Situation bei privaten Darlehen, Unterhaltsurteilen oder Rückzahlungsansprüchen: Das deutsche Gericht hat entschieden, der Schuldner hat Österreich als Wohnsitz oder „Fluchtort“ gewählt.

Wichtig ist zu verstehen: Ein deutsches Urteil entfaltet seine Zwangswirkung nicht automatisch in Österreich. Damit ein deutscher Titel hier „scharf gestellt“ werden kann, braucht es eine rechtliche Brücke. Diese Brücke bilden zum einen die Brüssel Ia-Verordnung (EU-VO 1215/2012) über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, zum anderen die österreichische Exekutionsordnung (EO), insbesondere § 403 EO für ausländische Exekutionstitel.

Die gute Nachricht für Gläubiger lautet: Innerhalb der Europäischen Union – also auch zwischen Deutschland und Österreich – ist die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen weitgehend harmonisiert. Deutsche Urteile in Zivil- und Handelssachen werden in Österreich grundsätzlich anerkannt, ohne dass ein eigenes Anerkennungsverfahren nötig wäre; sie können direkt als Grundlage für eine Exekution dienen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Rechtsrahmen: Warum deutsche Urteile in Österreich vollstreckbar sind

Der rechtliche Rahmen für die Vollstreckung deutscher Urteile in Österreich besteht aus mehreren Ebenen. Herzstück ist die Brüssel Ia-Verordnung, die für Verfahren ab 10. Jänner 2015 gilt und einheitliche Regeln für Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU vorsieht.

Eine zentrale Änderung der Brüssel Ia war die Abschaffung des klassischen „Exequaturverfahrens“ für Urteile aus EU-Mitgliedstaaten. Früher musste das ausländische Urteil im Vollstreckungsstaat zuerst in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden. Heute genügt für Urteile, die in den Anwendungsbereich der Brüssel Ia fallen, im Regelfall die Vorlage des Urteils selbst und einer standardisierten Bescheinigung nach Artikel 53 der Verordnung.

Parallel dazu ordnet § 403 EO an, dass im Ausland errichtete Akte und Urkunden als ausländische Exekutionstitel grundsätzlich einer Vollstreckbarerklärung im Inland bedürfen – „soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind“.

Für deutsche Urteile in Zivil- und Handelssachen bedeutet das praktisch: Fällt das Urteil in den Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung, geht EU-Recht vor, eine gesonderte Vollstreckbarerklärung nach § 403 EO ist nicht mehr erforderlich. Das deutsche Urteil wird in Österreich automatisch anerkannt; die Vollstreckung erfolgt unmittelbar über die österreichische Exekutionsordnung.

3. Schritt 1: Prüfen, ob Ihr deutsches Urteil „vollstreckungsfit“ ist

Bevor Kosten entstehen, sollten Sie mit fachlicher Unterstützung klären, ob Ihr deutsches Urteil in Österreich tatsächlich vollstreckt werden kann. Drei Fragen sind dabei besonders wichtig.

Erstens: Fällt Ihr Fall unter die Brüssel Ia-Verordnung? Diese gilt nur für Zivil- und Handelssachen. Typische Geldforderungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsverträgen sind abgedeckt. Ausgenommen sind etwa steuerliche Angelegenheiten, bestimmte familienrechtliche Verfahren oder Schiedsverfahren, für die Spezialregelungen (z.B. New Yorker Übereinkommen) gelten.

Zweitens: Ist das deutsche Urteil rechtskräftig und vollstreckbar? Die Vollstreckung in Österreich setzt voraus, dass der Titel im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. Ob nach deutschem Recht noch Rechtsmittel möglich sind oder eine Vollstreckungsklausel benötigt wurde, entscheidet das zuständige deutsche Gericht.

Drittens: Ist Ihre Forderung noch nicht „vollstreckungsverjährt“? Nach österreichischem Recht können titulierte Ansprüche im Regelfall über einen sehr langen Zeitraum durchgesetzt werden; ob sich der Schuldner dennoch auf Verjährung berufen kann, hängt von der konkreten Konstellation ab. In der Praxis lohnt sich eine Prüfung auch bei älteren Urteilen, weil die Vollstreckung häufig noch möglich ist.

Eine typische Mandantenfrage an dieser Stelle lautet: „Mein deutsches Urteil ist schon einige Jahre alt – kann ich damit überhaupt noch etwas anfangen?“ Die Erfahrung zeigt: In vielen Fällen ja, insbesondere wenn der Schuldner inzwischen Vermögen in Österreich aufgebaut hat. Gerade dann ist schnelle und strukturierte Vorgehensweise wichtig, bevor Werte verschoben werden.

4. Schritt 2: Diese Unterlagen brauchen Sie aus Deutschland

Damit ein deutsches Urteil in Österreich exekutiert werden kann, benötigen Sie nicht nur den Titel selbst, sondern eine Kombination aus Unterlagen, die der österreichische Richter oder die Gerichtsvollzieherin zur Prüfung und Umsetzung der Zwangsvollstreckung heranzieht.

Unverzichtbar ist eine Ausfertigung des Urteils. Idealerweise handelt es sich um eine beglaubigte Ausfertigung oder eine Fassung, aus der sich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ergeben.

Zweites Kernstück ist die Bescheinigung nach Artikel 53 Brüssel Ia, ein Formular, das vom deutschen Gericht ausgestellt wird. Diese Bescheinigung bestätigt, dass das Urteil in Deutschland vollstreckbar ist, benennt die Parteien, den Streitgegenstand, den zugesprochenen Betrag sowie die Zinsen und dient als „EU-Standardpass“ des Urteils für die Vollstreckung in anderen Mitgliedstaaten.

Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein: Sofern Teile des Verfahrens oder Anlagen in einer anderen Sprache abgefasst sind, kann eine beglaubigte deutsche Übersetzung sinnvoll oder notwendig werden. Da vor österreichischen Gerichten grundsätzlich Deutsch Amtssprache ist, sollte sichergestellt werden, dass die entscheidenden Dokumente in einer verwertbaren Fassung vorliegen.

Schließlich brauchen Sie eine Vollmacht für den in Österreich beauftragten Rechtsanwalt, der die Vollstreckung für Sie betreibt, den Exekutionsantrag formuliert und alle Schritte vor den österreichischen Behörden koordiniert.

Für unbestrittene Forderungen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, das deutsche Urteil als „Europäischen Vollstreckungstitel“ (EuVT) nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 bestätigen zu lassen. In diesem Fall wird die grenzüberschreitende Vollstreckung nochmals vereinfacht, weil bestimmte Einwendungen im Vollstreckungsstaat eingeschränkt sind.

5. Schritt 3: Zuständiges österreichisches Gericht und Exekutionsantrag

Ist der Titel „vollstreckungsfit“ und sind alle Unterlagen vorhanden, stellt sich als nächstes die Zuständigkeitsfrage: Welches Gericht in Österreich ist für Ihre Zwangsvollstreckung zuständig?

Im österreichischen Recht liegt die Zuständigkeit für Exekutionsverfahren grundsätzlich bei den Bezirksgerichten. Maßgeblich ist entweder der Wohnsitz beziehungsweise gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners oder der Ort, an dem sich das zu pfändende Vermögen befindet, etwa die gelegene Liegenschaft, der Sitz der Gesellschaft oder das Bankkonto.

Der Vollstreckungsgläubiger bringt einen Exekutionsantrag beim zuständigen Bezirksgericht ein. In diesem Antrag werden Gläubiger und Schuldner bezeichnet, das deutsche Urteil samt Artikel-53-Bescheinigung angeführt und die gewünschten Vollstreckungsmaßnahmen konkret beantragt. Hier zeigt sich in der Praxis häufig der Wert anwaltlicher Erfahrung: Eine sorgfältige Auswahl und Kombination von Maßnahmen erhöht die Erfolgsquote, senkt die Kosten und vermeidet unnötige Zeitverluste.

Eine häufige Frage lautet: „Muss ich für die Vollstreckung persönlich nach Österreich reisen?“ In aller Regel ist das nicht erforderlich. Die gesamte Kommunikation mit Gericht und Exekutionsorganen kann über einen österreichischen Rechtsanwalt abgewickelt werden, der Sie auch über den Fortgang der Maßnahmen informiert.

6. Schritt 4: Welche Vollstreckungsmaßnahmen sind in Österreich möglich?

Die österreichische Exekutionsordnung stellt Gläubigern ein breites Instrumentarium zur Verfügung, das sich auch auf ausländische Titel – wie deutsche Urteile – anwenden lässt.

In vielen Fällen wird zunächst versucht, über eine Kontenpfändung bei österreichischen Banken rasch liquide Mittel zu sichern. Ist bekannt, dass der Schuldner in Österreich arbeitet, kommt eine Gehaltsexekution in Betracht: Der Arbeitgeber wird verpflichtet, einen pfändbaren Teil des Einkommens direkt an den Gläubiger zu leisten.

Verfügt der Schuldner über wertvolle bewegliche Sachen, etwa Fahrzeuge oder Maschinen, kann eine Sachpfändung bzw. Fahrnisexekution sinnvoll sein. Hat er Immobilien in Österreich, ist die Exekution auf unbewegliches Vermögen bis hin zur Zwangsversteigerung möglich. Ebenso kann auf Forderungen und Rechte exekutiert werden, zum Beispiel auf Geschäftsanteile oder Ansprüche gegen Vertragspartner.

Ein besonders praktisches Problem besteht häufig darin, dass der Gläubiger keine klare Kenntnis von der Vermögenslage des Schuldners hat. Hier kommen in Österreich verschiedene Auskunfts- und Sicherungsinstrumente in Betracht, etwa Anfragen an Register wie Grundbuch und Firmenbuch oder Sicherungsexekutionen, mit denen Vermögen „eingefroren“ werden kann. In komplexeren Fällen – etwa bei verschachtelten Unternehmensstrukturen oder Vermögensverschiebungen – ist strukturiertes Asset Tracing erforderlich, bei dem rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Informationen zusammengeführt werden.

7. Einwendungen des Schuldners: Wie sich der deutsche Titel in Österreich verteidigen lässt

Auch wenn deutsche Urteile im Rahmen der Brüssel Ia-Verordnung grundsätzlich ohne gesondertes Anerkennungsverfahren in Österreich vollstreckt werden, ist der Schuldner nicht schutzlos. Die Verordnung sieht bestimmte, allerdings eng begrenzte Versagungsgründe vor, auf die sich der Vollstreckungsschuldner berufen kann.

Zu diesen Einwendungen zählt insbesondere der ordre-public-Vorbehalt: Die Vollstreckung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich mit den grundlegenden Rechtsgrundsätzen des österreichischen Rechtssystems unvereinbar wäre. Daneben spielen Verfahrensgarantien eine Rolle. War der Schuldner im Ursprungsverfahren beispielsweise säumig, kann geprüft werden, ob ihm die Klage rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt wurde und ob ihm ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung eingeräumt war.

Relevant kann auch die Frage sein, ob das deutsche Urteil mit einer bereits bestehenden Entscheidung zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand unvereinbar ist, etwa mit einem früheren österreichischen oder einem anderen europäischen Urteil. In solchen Fällen muss das Gericht klären, welche Entscheidung vorrangig ist und ob die Vollstreckung aus dem deutschen Urteil zurückzutreten hat.

Was der Schuldner dagegen nicht erreichen kann, ist eine inhaltliche „Neuauflage“ des Prozesses in Österreich. Eine révision au fond, also eine sachliche Neubewertung des deutschen Urteils, ist im Vollstreckungsstaat ausgeschlossen. Das österreichische Gericht prüft nicht erneut, wer „recht hat“, sondern kontrolliert nur die begrenzten Anerkennungsvoraussetzungen nach EU-Recht.

Typische Situation aus der Praxis: Der Schuldner behauptet im Vollstreckungsverfahren, das deutsche Gericht habe „falsch entschieden“ oder den Fall „nicht verstanden“. Solche Einwände sind für die Vollstreckung in Österreich regelmäßig unbeachtlich. Erfolgsaussichten hat nur, was an die formalen Versagungsgründe der Brüssel Ia-Verordnung anknüpft.

8. Zeit, Kosten und typische Fehler – was Sie realistisch erwarten können

Wie lange die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Österreich dauert, hängt stark von der gewählten Maßnahme, der Auslastung der Gerichte und der Vermögenslage des Schuldners ab. Die Einleitung der Exekution – also Prüfung des Antrags, Erlassung eines Exekutionsbeschlusses und erste Vollzugsschritte – nimmt in der Praxis meist einige Wochen in Anspruch. Komplexe Maßnahmen wie die Zwangsversteigerung einer Immobilie können deutlich länger dauern, während eine erfolgreiche Kontenpfändung vergleichsweise rasch zu einem Zahlungseingang führen kann.

Zu den Kosten zählen Gerichtsgebühren, Aufwendungen für den Exekutionsvollzug und die Honorare Ihres österreichischen Rechtsanwalts. Ein erheblicher Teil dieser Kosten kann im Rahmen der Vollstreckung als weiterer Anspruch gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Ob und in welchem Umfang sich diese Kosten tatsächlich realisieren lassen, hängt wiederum von der Leistungsfähigkeit des Schuldners ab.

Drei Fehler treten in der Praxis besonders häufig auf. Erstens zögern viele Gläubiger zu lange. Je mehr Zeit seit dem Urteil verstreicht, desto größer ist das Risiko, dass der Schuldner Vermögen verschiebt oder aufbraucht. Zweitens werden Unterlagen oft unvollständig vorgelegt, insbesondere fehlt nicht selten die Bescheinigung nach Artikel 53 Brüssel Ia oder die Darstellung der Zinsforderungen ist unklar, was zu Verzögerungen führt. Drittens fehlt manchmal eine durchdachte Vollstreckungsstrategie. Statt gezielt diejenigen Vermögenswerte anzugreifen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem realen Zahlungseingang führen, werden wahllos Maßnahmen beantragt, die Zeit und Kosten verursachen, aber wenig Aussicht auf Erfolg bieten.

9. Fazit

Die Vollstreckung eines deutschen Urteils gegen einen österreichischen Schuldner ist kein Automatismus, aber sie ist mit den richtigen Schritten gut beherrschbar. Für Gläubiger – insbesondere für deutsche Unternehmen, Privatpersonen und Kanzleien – ist entscheidend, dass sie einen verlässlichen Ansprechpartner im Vollstreckungsstaat haben, der die Rechtslage kennt, die Vermögenslage des Schuldners realistisch einschätzt und die Maßnahmen zielgerichtet koordiniert.

Wir begleiten Mandantinnen und Mandanten bei der Vollstreckung deutscher Titel in Österreich von der ersten Prüfung bis zur Auszahlung. Wir klären, ob Ihr deutsches Urteil in den Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung fällt und somit ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung nach § 403 EO vollstreckt werden kann, überprüfen Rechtskraft, Vollstreckbarkeit und Verjährungsfragen, beschaffen und prüfen die notwendigen Bescheinigungen und Übersetzungen, planen eine maßgeschneiderte Vollstreckungsstrategie und setzen die geeigneten Exekutionsmaßnahmen vor den österreichischen Gerichten und Exekutionsorganen durch.

Gleichzeitig vertreten wir Ihre Interessen, wenn der Schuldner versucht, sich mit Einwendungen gegen die Vollstreckung zu wehren, und bewerten mit Ihnen gemeinsam Kosten, Risiken und Erfolgsaussichten. Unser Ziel ist dabei stets dasselbe: Aus einem deutschen Urteil gegen einen österreichischen Schuldner soll nicht nur ein „juristischer Sieg“ werden, sondern ein reales wirtschaftliches Ergebnis auf Ihrem Konto.

Haftung in der Krise & Insolvenz: Wann wird es für GmbH-Geschäftsführer in Österreich gefährlich?

Auf einem Papierstreifen steht "illegal" und auf einem anderen "legal"

Haftung in der Krise & Insolvenz: Wann wird es für GmbH-Geschäftsführer in Österreich gefährlich?

Es beginnt selten mit einem Paukenschlag. Zuerst sind es verspätete Zahlungen an Lieferanten, dann die Mahnung der Bank, irgendwann die Rückstände bei Finanzamt und Sozialversicherung. Viele Geschäftsführer hoffen in dieser Phase noch auf „den einen Auftrag“, der alles wieder geradebiegt. Genau in diesem Zeitraum entscheidet sich aber oft, ob aus einer Unternehmenskrise eine persönliche Katastrophe für den Geschäftsführer wird. Wir erleben immer wieder, dass Geschäftsführer die rechtlichen Konsequenzen einer Unternehmenskrise unterschätzen. Die österreichische Insolvenzordnung (IO) und spezielle Haftungsnormen für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge greifen deutlich früher, als viele glauben. Wer in dieser Phase zögert oder unüberlegt handelt, riskiert persönliche Haftung – und zwar mit dem eigenen Privatvermögen. In diesem Beitrag erklären wir verständlich und praxisnah, ab wann eine Krise rechtlich zur „Insolvenzreife“ wird, welche Pflichten Sie als Geschäftsführer dann treffen, wann eine Insolvenzverschleppung droht und wie Sie ganz konkret Ihr persönliches Haftungsrisiko in der Krise reduzieren können.

1. Von der „schlechten Phase“ zur Insolvenzreife: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Rechtlich gefährlich wird es nicht erst, wenn gar nichts mehr geht. Die Insolvenzordnung kennt klare Insolvenztatbestände, allen voran die Zahlungsunfähigkeit nach § 66 IO und die insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 67 IO. Tritt einer dieser Tatbestände ein, ist grundsätzlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens notwendig.

Zahlungsunfähigkeit liegt rechtlich nicht schon bei jeder verspäteten Zahlung vor. Nach Rechtsprechung und Lehre ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn es mangels liquider Mittel nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich diese Mittel auch nicht alsbald beschaffen lassen. Der Oberste Gerichtshof arbeitet hier mit einer Richtgröße: Wenn mehr als rund fünf Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht termingerecht beglichen werden können und kein plausibler Finanzplan die baldige Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit zeigt, spricht vieles für Zahlungsunfähigkeit.

Überschuldung ist der zweite zentrale Insolvenztatbestand. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und eine positive Fortbestehensprognose fehlt. Gerade in der Krise ist diese Prognose entscheidend: Kann ein schlüssiger Business- und Finanzplan glaubhaft machen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann, kann trotz rechnerischer Überschuldung die sofortige Insolvenzanmeldung entfallen. Fehlt eine solche Fortbestehensprognose oder ist sie offensichtlich unrealistisch, kippt die Situation in Richtung Insolvenzantragspflicht.

Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Eine „schlechte Phase“ ist nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Thema. Spätestens wenn Sie dauerhaft fällige Rechnungen nicht mehr zeitgerecht bedienen können oder die Bilanz eine drohende Unterdeckung zeigt, müssen Sie die Insolvenzreife aktiv prüfen.

2. Die 60-Tage-Frist: Wann der Insolvenzantrag Pflicht wird

Sobald Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung eingetreten sind, wird die Insolvenzantragspflicht scharf. § 69 IO verpflichtet den Schuldner bzw. die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen – also typischerweise die Geschäftsführer einer GmbH – „ohne schuldhaftes Zögern“, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Diese Frist ist kein „Schonraum“, in dem man sorglos weitermachen kann. Sie darf nur genutzt werden, wenn ernsthafte, realistische Sanierungsbemühungen laufen und eine Sanierung nicht von vornherein aussichtslos ist. In der Beratungspraxis wird zu Recht betont, dass die einzige seriöse Antwort auf die Frage, wann man einen Insolvenzantrag stellen soll, „so früh wie möglich“ lautet – jedenfalls sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht mehr wegdiskutiert werden können.

Wer diese Pflicht ignoriert oder den Antrag aus Hoffnung oder Bequemlichkeit hinauszögert, gerät in das heikle Feld der Insolvenzverschleppung. Die Literatur und Rechtsprechung haben in den letzten Jahren intensiv herausgearbeitet, dass eine schuldhaft verspätete Insolvenzanmeldung nicht nur zu einer erweiterten Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, sondern auch zu persönlichen Schadenersatzansprüchen von Gläubigern führen kann, weil die Masse weiter ausgehöhlt wird.

Für Sie in der Praxis heißt das: Sobald ein Insolvenztatbestand auch nur im Raum steht, sollten Sie nicht „abtauchen“, sondern strukturiert vorgehen, Zahlen aufbereiten, fachliche Beratung hinzuziehen und dokumentieren, warum Sie welchen Weg wählen.

3. Haftung gegenüber Gläubigern, Finanzamt und Sozialversicherung in der Krise

In der Unternehmenskrise verschieben sich Haftungsrisiken. Solange das Unternehmen gesund ist, haften Sie als Geschäftsführer in erster Linie „nach innen“ gegenüber der GmbH. In der Krise und insbesondere bei Insolvenzreife treten zusätzliche Pflichten gegenüber Gläubigern und öffentlichen Stellen hinzu.

Eine Kernnorm ist § 9 BAO. Er sieht vor, dass Vertreter juristischer Personen – dazu gehören Geschäftsführer einer GmbH – neben der Gesellschaft persönlich für Abgabenschulden haften, wenn diese Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich sind und die Vertreter ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben. Die Haftung ist als Ausfallshaftung ausgestaltet, setzt also voraus, dass das Finanzamt die offenen Beträge bei der GmbH nicht (mehr) hereinkommt.

Besonders heikel ist in der Krise der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Stehen nur noch begrenzte Mittel zur Verfügung, dürfen Finanzamt und Sozialversicherung nicht schlechter behandelt werden als andere Gläubiger. Es ist daher gefährlich, wenn Gehälter oder einzelne Lieferanten vollständig bezahlt werden, während Lohnsteuer, Umsatzsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge gestundet oder gar ignoriert werden. Fachbeiträge und die Praxis zeigen deutlich, dass Geschäftsführer in solchen Konstellationen mit persönlicher Haftung für Steuerschulden und Beitragsschulden rechnen müssen, wenn sie Abgabenbehörden oder die ÖGK gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt haben.

Hinzu kommt die Vertreterhaftung nach dem ASVG für Sozialversicherungsbeiträge, die sich in ihrer Systematik an der BAO orientiert. Auch hier wird von Geschäftsführern erwartet, dass sie fällige Beiträge aus den vorhandenen Mitteln zeitgerecht abführen und die Gleichbehandlung der Gläubiger wahren.

Gleichzeitig dürfen Geschäftsführer in der Krise keine Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen „schützen“, indem sie verbotene Einlagenrückgewähr oder unzulässige Gewinnausschüttungen vornehmen. Das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG gilt auch in der Krise in voller Schärfe, und einschlägige Fachbeiträge weisen zu Recht darauf hin, dass Verstöße persönliche Haftung der Geschäftsführung auslösen können. Das gilt insbesondere, wenn in einer angespannten Lage noch Ausschüttungen beschlossen werden, obwohl die wirtschaftliche Situation eine Zurückhaltung nahelegt.

Kurz gesagt: In der Krise reicht es nicht, „irgendwie“ weiterzuwurschteln. Jede Zahlung und jede Entscheidung hat potentiell eine haftungsrechtliche Dimension.

4. Typische Fehler in der Krise – und warum es dann richtig gefährlich wird

Wenn wir mit Haftungsfällen in der Insolvenz zu tun haben, wiederholen sich bestimmte Muster. Die Zahlen waren schon länger schlecht, aber niemand wollte das Kind beim Namen nennen. Es gab keinen aktuellen Liquiditätsstatus und keine seriöse Fortbestehensprognose. Man hat versucht, mit selektiven Zahlungen Druck zu reduzieren: Lieferanten wurden beruhigt, Banken wurden bedient, die Belegschaft wurde bevorzugt, während Finanzamt und Sozialversicherung „auf später“ vertröstet wurden. Gleichzeitig wurden vielleicht noch Gesellschafterdarlehen zurückgeführt oder Ausschüttungen beschlossen, um „zumindest den Eigentümern etwas zu geben“.

Genau dieses Verhalten ist im Lichte der gesetzlichen Haftungsnormen brandgefährlich. Wer in einer bereits insolvenzreifen GmbH noch einzelne Gläubiger bevorzugt, riskiert Anfechtungsansprüche im Insolvenzverfahren und persönliche Haftung gegenüber den benachteiligten Gläubigern. Wer Abgabenbehörden und Sozialversicherung schlechter behandelt als andere Gläubiger, läuft Gefahr, nach § 9 BAO bzw. nach § 67 Abs 10 ASVG persönlich in Anspruch genommen zu werden. Wer trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, bewegt sich in Richtung Insolvenzverschleppung mit möglichen Schadenersatzansprüchen der Gläubiger und strafrechtlichen Konsequenzen.

Gerade in dieser Phase wirkt sich auch Organisation aus. Hat der Geschäftsführer über längere Zeit kein verlässliches Rechnungswesen etabliert, keine laufende Überwachung der Liquidität umgesetzt und keine schriftliche Dokumentation von Sanierungsbemühungen geführt, fällt es später schwer, nachzuweisen, dass er seine Pflichten ernst genommen hat. Die Rechtsprechung betont zunehmend, dass zur ordentlichen Geschäftsführung in Krisenzeiten eine strukturierte Analyse und laufende Überwachung der wirtschaftlichen Lage gehört. Wer hier „mit Bauchgefühl“ agiert, ist haftungsrechtlich im Nachteil.

5. Was Sie als Geschäftsführer konkret tun sollten, wenn die Krise da ist

Der vielleicht wichtigste Rat lautet: Warten Sie nicht, bis der erste Haftungsbescheid oder die erste Klage ins Haus flattert. Sobald sich abzeichnet, dass Ihr Unternehmen ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, sollten Sie systematisch vorgehen.

Zunächst brauchen Sie einen klaren Blick auf die Zahlen. Das bedeutet eine aktuelle Aufstellung aller fälligen und kurzfristig fällig werdenden Verbindlichkeiten, einen realistischen Liquiditätsplan und, falls Überschuldung droht, eine professionell erstellte Fortbestehensprognose. Dieser Blick ist nicht nur betriebswirtschaftlich sinnvoll, sondern auch rechtlich entscheidend, um zu beurteilen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der IO vorliegt.

Parallel dazu sollten Sie Ihre Zahlungsflüsse überprüfen. In der Krise ist es unverzichtbar, den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu beachten und insbesondere Finanzamt und Sozialversicherung nicht schlechter zu stellen als andere Gläubiger. Wenn nicht genügend Mittel vorhanden sind, um alle Verbindlichkeiten zu bedienen, ist eine anteilige, ausgewogene Vorgangsweise gefragt. Dabei kann es sehr hilfreich sein, gemeinsam mit Rechtsanwälten und Steuerberatern eine dokumentierte Zahlungsstrategie zu entwickeln, die später nachvollziehbar macht, dass Sie nicht willkürlich, sondern in rechtlich vertretbarer Weise gehandelt haben.

Schließlich sollten Sie die Frage der Insolvenzantragspflicht nicht auf die lange Bank schieben. Ob ein Insolvenzverfahren vermieden werden kann, hängt nicht zuletzt vom Zeitpunkt ab, zu dem professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird. Eine frühzeitige Beratung erlaubt es, Sanierungsoptionen – etwa ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung – rechtzeitig zu prüfen, anstatt im letzten Moment von Gläubigern oder Behörden in die Ecke gedrängt zu werden.

Unser Ziel bei Brandauer Rechtsanwälte ist es, mit Ihnen gemeinsam einen Weg zu finden, der sowohl das Unternehmen als auch Ihre persönliche Position bestmöglich schützt. Dazu gehört manchmal die geordnete Einleitung eines Insolvenzverfahrens genauso wie in anderen Fällen eine strukturierte Sanierung. In beiden Szenarien geht es darum, Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen, typische Fehler zu vermeiden und tragfähige Lösungen mit Gläubigern und Behörden zu verhandeln.

Fazit

Die Unternehmenskrise ist eine Ausnahmesituation, aber sie ist kein rechtsfreier Raum. Die Insolvenzordnung, die abgabenrechtliche Vertreterhaftung nach § 9 BAO, sozialversicherungsrechtliche Vorschriften und das Verbot der Einlagenrückgewähr setzen enge Leitplanken, die gerade in schwierigen Zeiten konsequent beachtet werden müssen.

Gefährlich wird es für Geschäftsführer in Österreich dann, wenn sie trotz objektiver Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie Gläubiger willkürlich oder einseitig bevorzugen, wenn sie Finanz und Sozialversicherung schlechter behandeln als andere Gläubiger oder wenn sie in der Krise noch Leistungen an Gesellschafter erbringen, die als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind. Ebenso riskant ist ein „Blindflug“ ohne belastbare Zahlen, Prognosen und Dokumentation.

Die gute Nachricht lautet: Wer frühzeitig handelt, Transparenz schafft und sich kompetent beraten lässt, kann sein persönliches Haftungsrisiko erheblich reduzieren und gleichzeitig faire Lösungen für das Unternehmen und seine Gläubiger gestalten. Wenn Sie als Geschäftsführer spüren, dass die Lage Ihres Unternehmens kritisch wird, ist genau jetzt der richtige Zeitpunkt, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen – nicht erst, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist und Haftungsbescheide ins Haus flattern.

Wir stehen Ihnen in dieser Phase zur Seite: bei der Analyse Ihrer Situation, bei der Wahl des richtigen Weges zwischen Sanierung und Insolvenz und bei der konsequenten Absicherung Ihrer persönlichen Position als Geschäftsführer.

Update zum Insolvenzrecht #Corona

Regal mit alten Büchern
    • Ist eine Überschuldungsprüfung in Corona Zeiten verpflichtet?
    • Wer muss eine Überschuldungsprüfung machen? 
    • Wie läuft die Überschuldungsprüfung ab?
    • Muss man einen Insolvenzantrag bei reiner Überschuldung stellen?
    • Gibt es eine Ausnahme für Gesellschafterkredite aufgrund von Corona? 
    • Wie verhält sich Corona auf den Sanierungsplan?
    • Kann man Raten nach dem Zahlungsplan stunden?
    • Wann muss der Stundungsantrag gestellt werden?
    • Wie lang gilt die Stundung?
    • Hat Corona Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht?

Ist eine Überschuldungsprüfung verpflichtet?

    • Eine Überschuldung liegt grundsätzlich vor, wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen und dies auch noch zukünftig der Fall sein wird
    • Verpflichtet eine Überschuldungsprüfung für Unternehmen, aufgrund von einer Überschuldung Insolvenz anmelden müssen 

 Wer muss eine Überschuldungsprüfung machen?

Vorwiegend gilt für:

    • Aktiengesellschaften
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    • GmbH & Co KG (verdeckte Kapitalgesellschaften)
    • Genossenschaften mit beschränkter Haftung

  • eine Überschuldungsprüfung zu vollziehen.

Wie läuft die Überschuldungsprüfung ab?

Es wird nach einem zweistufigen Prüfungsverfahren durchgeführt, ob insolvenzrechtlich eine Überschuldung des Unternehmens gegeben ist: 

    1. Rechnerische Überschuldung: Um diese zu errechnen, wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen liquidiert (verkauft) wird. Ist in diesem Falle des Verkaufs, das Vermögen des Schuldners nicht ausreichend um die Forderungen seiner Gläubiger zu befriedigen, liegt eine rechnerische Überschuldung vor. 
    2. Prognose des Fortbestehens: Hier gilt zu prüfen und realistisch einzuschätzen, ob das Unternehmen zukünftig wieder seine Schulden begleichen kann – sprich somit wieder den Status der Zahlungsfähigkeit erlangt. Bei dieser Prognose sind Sanierungs- sowie auch Finanzierungsmaßnahmen zu beachten, aber nur, wenn diese ernsthaft verfolgt werden und auch realisierbar sind. 

Muss man einen Insolvenzantrag bei reiner Überschuldung stellen?

    • Grundsätzlich besteht wie in unserem Blog Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona erläutert, bei Überschuldung Antragspflicht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 
    • Aufgrund des Coronavirus, wurde diese Verpflichtung im Zeitraum vom 01. März 2020 – 31. Oktober 2020 ausgesetzt. 
    • War die Überschuldung vor diesem Zeitraum schon gegeben, ist die Verpflichtung zur Antragstellung weiterhin aufrecht. 
    • Achtung: Ist die Unternehmung in der Zahlungsunfähigkeit (das bedeutet, man kann seine Schulden nicht mehr bezahlen) muss weiterhin ein Insolvenzantrag gestellt werden. 

Gibt es eine Ausnahme für Gesellschafterkredite aufgrund von Corona? 

    • Ja. Vergleiche hierzu das 4.-COVID-19 Gesetz. 
    • Grundsätzlich normiert der §1 des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG), dass ein Kredit, der einem Unternehmen in der Krise gewährt wird, eine eigenkapitalersetzende Wirkung hat und somit der Rückzahlungssperre des §14 EKEG unterliegt, solange das Unternehmen nicht saniert ist
    • Die durch Corona eingeräumt Ausnahme sieht vor, dass es sich nicht um einen Kredit im Sinne des §1 EKEG handelt, wen dieser
      • im Zeitraum vom 05.04.2020 – 30.06.2020
      • nicht länger als 120 Tage 
      • der Gesellschaft durch einen Gesellschafter gewährt wurde
      • und keine Sicherheiten seitens der Gesellschaft dazu bestellt hat. 

Wie verhält sich Corona auf den Sanierungsplan?

    • Gemäß §156a der Insolvenzordnung (IO) ist es so, wenn ein Schuldner mit der Erfüllung der Sanierungsplanquote in Verzug gerät, kann es zu einem Wiederaufleben der Forderungen kommen
    • Wichtig: Dies wird nun verhindert, wenn die Zahlungsschwierigkeiten des schuldenden Unternehmens auf die Coronakrise zurückzuführen sind. Jedoch sind nur jene Schulden betroffen, die nach dem Inkrafttreten des 2. COVID-19 Gesetzes fällig geworden sind.
    • Wurden im Zeitraum vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 diese fälligen Forderungen schriftlich gemahnt, muss neuerlich nach dem 30.04.2020 gemahnt werden, da die Mahnung nicht wirksam ist.  

Kann man Raten nach dem Zahlungsplan stunden?

    • Ja, ist der Schuldner aufgrund von Corona nicht in der Lage seine Raten zu bezahlen, kann er eine Stundung beantragen.

Wann muss der Stundungsantrag gestellt werden?

    • Man muss den Antrag spätestens 14 Tage nach Eingang er ersten Mahnung des Gläubigers stellen.  

Wie lang gilt die Stundung?

    • Höchstens für einen Zeitraum von 9 Monaten 

Hat Corona Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht?

Ja, genauer Überbrückungskredite, die: 

    • aufgrund der COVID-19 Kurzarbeitshilfe
    • im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020
    • unverzüglich nach Erhalt der Kurzarbeitshilfe rückerstattet werden müssen an den Kreditgeber 

sind in einer späteren Insolvenz der Unternehmung von einer Anfechtung nach §31 IO ausgeschlossen, wenn: 

    • für diesen Kredit keine Sicherheiten oder Pfand bestellt wurde und
    • dem Kreditgeber bei der Gewährung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht bekannt war. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • vorwiegend nur gewisse Rechtsformen eine Überschuldungsprüfung machen müssen
    • die Überschuldungsprüfung aus zwei Prüfverfahren besteht; rechnerische Überschuldung und Prognose des Fortbestehens
    • im EKEG der Zeitraum des Kredits von 60 auf 120 Tage aufgestockt wurde innerhalb oben genanntem Zeitraum 
    • man die Raten vom Sanierungsplan stunden kann 
    • ein Stundungsantrag spätestens nach 14 Tagen nach Erhalt der Mahnung gestellt werden kann
    • höchstens bis zu 9 Monate gestundet werden kann
    • ein aufgrund Kurzarbeit gewährter Überbrückungskredit nicht der Anfechtung nach §31 IO unterliegt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Insolvenz aufgrund COVID-19 Pandemie

Scrabble "Lawyer"

    • Wann befindet sich mein Unternehmen in der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
    • Wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen?
    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?
    • Einmal insolvent, immer insolvent? 

 

 

  •  

Diese Fragen stellen sich viele Unternehmer, die aufgrund behördlicher Schließungen nun um ihre Existenz kämpfen. Während jene Betriebe, die der Grundversorgung dienen nach neuen Mitarbeitern und Helfern fischen, stehen viele andere kurz vor oder bereits in der Insolvenz. „Insolvenz“ liegt dann vor, wenn ein Unternehmen entweder zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. 

    • Wann wird ein Unternehmen als zahlungsunfähig bezeichnet?

Oft besteht die Meinung, dass ein Unternehmen erst dann zahlungsunfähig ist, wenn kein Geld mehr vorhanden ist. Dies ist jedoch falsch und kann zu teuren und unangenehmen Folgen für Geschäftsführer und Gesellschafter führen. Zahlungsunfähigkeit besteht dann, wenn mindestens 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Um es durch ein Beispiel zu verdeutlichen: Bei einem Kontostand von 90.000 Euro und Verbindlichkeiten von 100.000 Euro besteht grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit. 

    • Was bedeutet Überschuldung?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens die Vermögenswerte übersteigen, also die Passiva die Aktive übersteigen. 

    • Gibt es Konsequenzen bei einem falsch bzw. fehlerhaft eingebrachten Insolvenzantrag? 

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist laut §69 IO (Insolvenzordnung) ein Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Fehler beim Antrag führen in den meisten Fällen, dass jener als unzulässig gilt. Dies ist besonders gefährlich, da für das Gericht die Antragstellung rechtlich quasi nie erfolgt ist. Das kann wiederum strafrechtliche Tatbestände erfüllen, wie beispielsweise das Delikt der Insolvenzverschleppung.

In einzelnen Fällen wird dem Unternehmen vom jeweiligen Insolvenzgericht die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Garantie für eine Nachbesserung kann jedoch nicht angenommen werden. Daraus lässt sich sagen, dass es sicherlich sinnvoll ist, einen Insolvenzantrag vor Einbringung von einem Rechtsanwalt juristisch prüfen zu lassen. Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

    • Kann ein Insolvenzantrag nach Antragsstellung wieder zurückgenommen werden?

Eine Zurückziehung des Insolvenzantrags ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. In der Regel wird die Insolvenzeröffnung zwei bis drei Monate nach der erfolgreichen Insolvenzantragstellung gestartet. 

Beachte: Insolvenzeröffnungen werden veröffentlicht. Jedermann kann in die Ediktsdatei Einsicht nehmen. Ein „übervorsichtiger“ Insolvenzantrag kann daher den Ruf des Unternehmens nachhaltig schädigen.

    • Gibt es außer dem Insolvenzantrag noch andere Möglichkeiten? 

Natürlich, meist sind dies Einigungen mit den jeweiligen Lieferanten, Banken, Vermietern oder sonstigen Vertragspartnern. Dies können beispielsweise Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen sein, durch die sich die Fälligkeit der jeweiligen Verbindlichkeit nach hinten verschiebt – kurz gesagt, sie haben länger Zeit Ihre Schulden zu begleichen. Wie bei jeder Vereinbarung empfiehlt es sich, diese der Schriftlichkeit zu unterziehen. Hierfür reicht im Regelfall auch die Einwilligung – etwa per E-Mail – aus. 

Achtung: Hier sollte dennoch daraus hingewiesen werden, dass kein Gläubiger durch eine solche Vereinbarung bevorzugt werden darf, wenn die Insolvenzantragskriterien eingetroffen sind (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona  

    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?

Aufgrund der herrschenden Corona-Krise wurde von der Regierung die sogenannte „Insolvenzbremse“ eingeführt. Diese dient zur Entlastung der betroffenen Unternehmen. Hier wurde schlicht und einfach 60-tägige Frist für den Insolvenzantrag auf 120 Tage verdoppelt

Jeder Unternehmer muss die wichtigste Frage stets im Kopf haben: Bin ich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet? Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten, dann besteht dringender Handlungsbedarf!

Wir sind bestrebt Ihnen mit unserem Fachwissen in den Bereichen des Insolvenz- aber auch des Unternehmensrechts in dieser schwierigen Lage mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 

Haben Sie Fragen bezüglich dieser Thematik oder finden sich in dieser Lage wieder? Kontaktieren Sie uns unter insolvenz@brandauer-rechtsanwaelte.at. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. 

Hinweis: Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona?

Analysedaten

Welche Pflichten haben Geschäftsführer bei Zahlungsschwierigkeiten?

    • Welche Fristen gelten für den Insolvenzantrag?
    • Bedeutet beschränkte Haftung wirklich „beschränkt“?
    • Welche Konsequenzen hat ein zu spät eingebrachter Insolvenzantrag? 

Wie schon in unserem Beitrag zur Kurzarbeit dargestellt, zwingt die zurzeit herrschende COVID-19 Pandemie viele Unternehmen in die Knie. Sie kämpfen mit Zahlungsschwierigkeiten, drastischen Kosten und stehen kurz vor oder bereits in der Insolvenz. Gerade Geschäftsführer müssen sich über folgende Punkte im Klaren sein, was es für Konsequenzen haben kann, einen Insolvenzantrag nicht oder verspätet einzureichen. Das kann zu haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Folgen für Geschäftsführer führen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie derartiges vermeiden. 

Grundsätzlich ist natürlich richtig, dass Gesellschafter einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nur „beschränkt“ haften. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet daher das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter. Hier unterscheiden sich Personengesellschaften (Einzelunternehmen, Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft), bei denen die Gesellschafter selbst haften, wobei bei Kommanditgesellschaften die Kommanditisten nur beschränkt haften. 

Geschäftsführer haben im Zuge der Geschäftsführung die sogenannte Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Verstöße können eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nach sich ziehen. Es gibt jedoch auch Fälle – vor allem im Zusammenhang mit Insolvenzen – wo ein sogenannter Haftungsdurchgriff seitens der Gläubiger direkt auf den Geschäftsführer möglich ist. 

    • Welche Pflichten hat der Geschäftsführer bei Zahlungsschwierigkeiten seines Unternehmens?

Schon bei bloßen Anzeichen, dass sich das Unternehmen in einer Krise befindet ist für den Geschäftsführer äußerste Sorgfalt geboten. Beispielsweise können ein  negatives Eigenkapital oder auch fehlendes Vermögen zur Begleichung von fälligen Verbindlichkeiten Anzeichen für eine Insolvenz darstellen. Ist dies der Fall, ist der Geschäftsführer verpflichtet sich über die aktuelle wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu informieren. Hilfsmittel wie die Aufstellung von sogenannten Finanzplänen aber auch Planrechnungen können Licht ins Dunkle bringen.

Der Geschäftsführer muss somit stets im Auge behalten ob die anfänglichen Zahlungsschwierigkeiten schon in die Richtung der Zahlungsunfähigkeit tendieren. Letzteres ist im §66 IO (Insolvenzordnung) definiert und bedeutet kurz gesagt, dass man seine Schulden nicht mehr bezahlen kann. Gleich ist die Zahlungsunfähigkeit aber auch die Überschuldung (vgl. §67 IO) Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gemäß §69 IO ist bei Vorliegen von genannten Indikatoren ein Insolvenzantrag vom Geschäftsführer zu stellen. Schuldhafte Verzögerungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Achtung: Bei mehreren Geschäftsführern sind alle verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen

Eine generelle Pflicht des Geschäftsführers ist es, einen Kostenvorschuss (bis zu EUR 4000) zu leisten, wenn die GmbH über kein Vermögen mehr verfügt. Damit werden die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt. Zu dieser Leistung ist der Geschäftsführer stets verpflichtet, unabhängig von seinem (Fehl-)Verhalten. 

    • Welche Frist gilt für die Insolvenzantragstellung?

Gemäß §69 der Insolvenzordnung (IO) ist bei Vorliegen der Insolvenzgründe der Insolvenzantrag grundsätzlich spätestens binnen 60 Tage zu stellen. Durch die zurzeit herrschende COVID-19 Pandemie wurde durch die eingeführte „Insolvenzbremse“ diese Frist verdoppelt. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung binnen 120 Tagen einen Insolvenzantrag zu stellen.

    • Haftungstatbestände und strafrechtliche Konsequenzen – in diesen Fällen haftet der Geschäftsführer persönlich (Beispiele): 

      1. Oft kommt es vor, dass ein geschäftsführender Gesellschafter, der mit mindestens 25 % am Unternehmung beteiligt ist, dem Unternehmen einen Kredit gewährt. Wenn das Unternehmen jedoch in der „Krise“ steckt, dann hat dieser Kredit eine eigenkapitalersetzende Wirkung. Das bedeutet schlicht und einfach, dass dieser Kredit, nicht zurückgefordert werden darf! Ist das Unternehmen wieder saniert und befindet sich nicht mehr in der Zahlungsunfähigkeit, ist eine Rückforderung wieder möglich. Aber Achtung: Wird die Rückzahlung eines in der Krise gewährten Kredits vom Geschäftsführer veranlasst, so liegt das Delikt der betrügerischen Krida vor (§156 des Strafgesetzbuches – StGB). Die Strafdrohung beträgt bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
      2. Das Insolvenzrecht steht unter dem Grundsatz der „par conditio creditorum“ was übersetzt kurz gesagt die Gleichbehandlung aller Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit bedeutet. Darunter ist zu verstehen, dass es rechtswidrig ist einen Gläubiger zu bevorzugen oder auch nur einen zu schädigen (vergleiche §158 StGB). Ein Verstoß ist mit bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe
      3. Wie schon oben erwähnt muss der Insolvenzantrag bei Vorliegen der Voraussetzungen binnen 60 Tagen (Insolvenzbremse binnen 120 Tagen) gestellt werden. Unterbleibt diese Pflicht des Geschäftsführers, haftet er für den sogenannten Quotenschaden. Den Gläubigern ist nach jener Quote Ersatz zu leisten, die sie bei rechtskonformer Eröffnung des Insolvenzverfahren erhalten hätten. Hier muss der Geschäftsführer sein etwaiges pflichtgemäßes Handeln selbst beweisen – die Beweislast liegt bei Ihm. Kurzum: Bei einem verspäteten Insolvenzantrag haftet der Geschäftsführer für den dadurch entstandenen Schaden. 
      4. Befindet sich das Unternehmen bei Vertragsabschluss schon in finanziellen Schwierigkeiten und der Vertragspartner vom Geschäftsführer über die Zahlungsunfähigkeit nicht aufgeklärt, dann haftet der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden (Vertrauensschaden). Der Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er das Geschäft nie abgeschlossen.
      5. Bei sogenannten prüfpflichtigen Unternehmen besteht eine Haftung des Geschäftsführers wenn die Eigenmittelquote unter 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre beträgt, wenn der Geschäftsführer nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren nicht unverzüglich beantragt wurde. Auch haftet der Geschäftsführer wenn die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses unterbleibt oder er keinen Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt.
  1.  

Abschließend ist anzumerken, dass es von äußerster Priorität ist, vor allem als Geschäftsführer, stets über die wirtschaftliche Lage Bescheid zu wissen. 

Die Kernfrage die jeder Geschäftsführer jederzeit beantworten muss können: „Bin ich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet?“ Wenn diese Frage mit „ja“ zu beantworten ist, dann besteht dringender Handlungsbedarf.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen und unterstützen Sie auch bei der Restrukturierung Ihres Unternehmens. Alleine läuft man zwar schneller, gemeinsam aber weiter. Wir beraten Sie gerne, damit Ihr Unternehmen läuft und läuft und läuft….  

Haben Sie Fragen bezüglich dieser Thematik oder finden sich in dieser Lage wieder? insolvenz@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihren Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. 

In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

 

Käfer, Auto
Video abspielen