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- Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
- Kann man in Zeiten von Corona Verzugszinsen geltend machen, wenn der Käufer nicht bezahlen kann?
- Muss der Käufer die notwendigen Inkassokosten tragen?
- Was besagt die sogenannte Force Majeure – Klausel?
- Ist Corona „Höhere Gewalt“?
- Welche Auswirkungen hat Corona als „Höhere Gewalt“ auf den Verzug?
- Muss man Vertragsstrafen bezahlen, wenn man sich in Zahlungsverzug befindet aufgrund von Corona?
Ganz grundsätzlich stützt sich das Vertragsrecht auf das sogenannte Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (kurz ABGB). Trotz dem Grundsatz der Privatautonomie die im ABGB herrscht, gibt es einige zwingende Bestimmungen, die hier in einem Vertrag Bestandteil finden müssen. Der Großteil jedoch kann von den Parteien im jeweiligen Schuldverhältnis individuell getroffen werden und somit vom Gesetz abweichen.
Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
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- Man spricht von einem Zahlungsverzug, wenn der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten (beispielsweise Lieferung der Ware) einhält, aber der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachgeht. Sprich, er bezahlt die Rechnung nicht wie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen.
Kann man in Zeiten von Corona Verzugszinsen geltend machen, wenn der Käufer nicht bezahlen kann?
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- Ja, dennoch weichen diese aufgrund der Coronakrise von den grundsätzlichen Zinsen ab.
- Die Verzugszinsen richten sich bei einen B2B-Geschäfte (beidseitiges Unternehmergeschäft) nach dem §456 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Laut §456 UGB betragen die Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei schuldhaftem Verzug der Zahlung.
- Wichtig: Durch das 4. COVID-19 Gesetzespaket wurden die Problematik mit den Verzugszinsen nun wie folgt abgeändert:
- Der Vertrag wurde vor dem 01.04.2020 abgeschlossen
- Die Zahlung wurde/wird im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.Juni 2020 fällig
- Der Schuldner kann die Zahlung aufgrund der Coronakrise nicht oder nicht vollständig begleichen, da seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch signifikant beeinträchtigt wurde
dann muss der Schuldner (vergleiche §456 UGB Satz 3) die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4% begleichen (vergleiche §1000 Abs 1 ABGB). Diese Regelung tritt mit 30.06.2022 außer Kraft.
Muss der Käufer die notwendigen Inkassokosten tragen?
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- Nein. Aufgrund der Coronakrise sind auch die Kosten der notwendigen Einbringungsmaßnahmen (Inkasso) ausgesetzt und müssen nicht vom Schuldner getragen werden.
Was besagt die sogenannte Force Majeure – Klausel?
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- Force Majeure ist der Fachbegriff aus dem französischen übersetzt bedeutet er schlicht und einfach die vorher erklärte höhere Gewalt.
- Das jene Vertragsinhalt wird ist vor allem im B2B-Bereich (Business to Business, Unternehmerverträgen) sehr häufig der Fall.
- Diese Klausel ermöglicht den Vertragsparteien, die vertraglichen Verpflichtungen über den Zeitraum der andauernden höheren Gewalt auszusetzen. Auch ein Vertragsrücktritt kann berechtigt sein.
- Wichtig: Besteht eine solche Klausel in dem Vertrag sollte die genauestens geprüft werden, beispielsweise wieweit der Begriff der „höheren Gewalt“ definiert ist und/oder ob die Anwendung der Klausel an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
- Tipp: In Verzug geratene Unternehmer sollten Ihrem Vertragspartner so schnell wie möglich über die Situation Bescheid geben, damit sie Ihrer Schadenminderungspflicht nachkommen.
Ist Corona „Höheren Gewalt“?
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- Das man von einer „höheren Gewalt“ ausgehen kann, muss es ein unvorhergesehenes, unabwendbares und von außen kommendem Ereignis sein. Beispielsweise werden hier Naturkatastrophen genannt.
- Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte 2005 mit einem ähnlichen Thema zutun damals war es das SARS-Virus, welches als höhere Gewalt angesehen wurde.
- Da es sich bei der COVID-19 Pandemie auch um den SARS-Virus handelt, wird man diesen auch unter den Begriff „höhere Gewalt“ stellen können.
- Die Entscheidung des OGH finden Sie hier
Welche Auswirkungen hat Corona als „Höhere Gewalt“ auf den Verzug?
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- Klar ist, dass die herrschende Pandemie natürlich eine Art „Domino-Effekt“ an Ausfällen hervorrufen kann vor allem im Supply-Chain-Bereich
- Ein Schuldner kann sich auf die vorher erörterte „höhere Gewalt“ berufen
- Achtung: das Virus muss aber ursächlich für die verzögerte Leistungserbringung sein.
- Beachte: Auch aufgrund der „Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes“ ist im Streitfall zu betrachten, ob der Schuldner durch zumutbare äußerste Sorgfalt, die negativen Auswirkungen auf seine Vertragsverpflichtung verhindern hätte können.
Muss man Vertragsstrafen bezahlen, wenn man sich in Zahlungsverzug befindet aufgrund von Corona?
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- Nein. Wenn die vertragliche Leistungserbringung aufgrund der Coronakrise nicht möglich werden eine Koventionalstrafen fällig.
- Diese Regelung gilt für Verträge die vor dem 01.04.2020 geschlossen wurden. Sie gilt bis zum 30.06.2022.
- Achtung: Ist nur ein Teil der Leistungserbringung durch Corona unmöglich und der andere Teil ist durch den Schuldner selbst verschuldet, dann ist eine anteilige Vertragsstrafe zu bezahlen. Leistet der Schuldner grundlos nicht, ist die Koventionalstrafe nicht ausgeschlossen.
Zusammenfassend wird festgehalten:
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- die Corona Pandemie fällt unter dem Begriff der „Höheren Gewalt“
- der Schuldner kann sich unter oben genannten Voraussetzungen auf den Zustand der „Höheren Gewalt“ berufen
- Verzugszinsen fallen unter genannten Voraussetzungen auf 4%
- Inkassokosten sind nicht vom Schuldner zu tragen
- Vertragsstrafen sind ausgesetzt, wenn der Vertragsbruch aufgrund von Corona geschieht
- gerade im B2B-Bereich ist zu prüfen, ob es eine Force Majeure Klausel im Vertrag gibt
Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 05.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.
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