Vertretung minderjähriger GmbH-Gesellschafter: Wann ist ein Kollisionskurator erforderlich?

Eine Waage und zwei Rechtsanwälte
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Vertretung minderjähriger GmbH-Gesellschafter: Wann ist ein Kollisionskurator erforderlich?

Die rechtliche Vertretung minderjähriger Gesellschafter in einer GmbH wirft häufig Fragen auf, insbesondere wenn die vertretungsberechtigten Eltern selbst Gesellschaftsanteile halten. Eine Entscheidung des OGH bringt Klarheit in diese komplexe Thematik.

Grundsätzliche Vertretungsregeln bei minderjährigen GmbH-Gesellschaftern

Im Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass minderjährige Gesellschafter durch ihre obsorgeberechtigten Eltern vertreten werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern selbst Anteile an der Gesellschaft halten. Eine automatische Bestellung eines Kollisionskurators ist dabei nicht erforderlich – eine wichtige Klarstellung für die Praxis.

Wann ist ein Kollisionskurator tatsächlich notwendig?

Die Bestellung eines Kollisionskurators ist nur in spezifischen Situationen zwingend erforderlich. Zu diesen Ausnahmefällen zählen:

  • Änderungen der Gesellschaftssatzung

  • Abschluss von Auflösungsvereinbarungen

  • Besondere Einzelfälle, die eine unabhängige Vertretung erfordern

Kuratorbestellung im Vorhinein nicht notwendig

Eine wesentliche Erkenntnis der aktuellen Rechtsprechung ist, dass die bloße theoretische Möglichkeit eines zukünftigen Interessenkonflikts nicht ausreicht, um einen Kollisionskurator zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn Eltern und Kind gemeinsam Gesellschafter sind. Diese Klarstellung vereinfacht die praktische Handhabung erheblich.

Rechtliche Schutzinstrumente für Interessenkonflikte

Das Gesetz bietet verschiedene Instrumente zum Schutz minderjähriger Gesellschafter:

  • Die Möglichkeit der Einschränkung oder Entziehung der Obsorge nach § 181 Abs 1 ABGB

  • Gerichtliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung gemäß § 133 Abs 2 und 4 AußStrG

  • Die Option zur Bestellung eines Kurators im konkreten Einzelfall

Diese Mechanismen gewährleisten einen ausreichenden Schutz der Interessen minderjähriger Gesellschafter, ohne dass eine dauerhafte Kuratorbestellung erforderlich wäre.

Praktische Bedeutung für Gesellschafterstreitigkeiten

Diese rechtliche Klarstellung hat auch Auswirkungen auf potenzielle Gesellschafterstreitigkeiten. Bei Beschlussfassungen können Gesellschafter nicht allein aufgrund der Minderjährigkeit einzelner Mitgesellschafter die Bestellung eines Kollisionskurators verlangen. Dies verhindert mögliche Verzögerungstaktiken bei Abstimmungen und gewährleistet eine effiziente Geschäftsführung.

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Internationale GmbH-Anteilsübertragung: Rechtliche Aspekte

Ein Rechtsanwalt zeigt auf eine Glühbirne, welche eine Idee symbolisiert
Ein Rechtsanwalt zeigt auf eine Glühbirne, welche eine Idee symbolisiert

Internationale GmbH-Anteilsübertragung: Rechtliche Aspekte

Die Übertragung von GmbH-Anteilen über Landesgrenzen hinweg birgt rechtliche Komplexität. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Grundlagen des anzuwendenden Rechts und gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die zwei Seiten der Anteilsübertragung

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sind grundsätzlich zwei rechtliche Aspekte zu unterscheiden:

  • Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag)

  • Das dingliche Verfügungsgeschäft (die eigentliche Übertragung)

Diese Unterscheidung ist nicht nur theoretischer Natur, sondern hat erhebliche praktische Auswirkungen auf das anzuwendende Recht.

Das Verpflichtungsgeschäft und die Rom I-Verordnung

Das Verpflichtungsgeschäft unterliegt im Kontext der EU dem Vertragsstatut, welches nach den Regeln der Rom I-Verordnung zu bestimmen ist. Wichtig zu wissen: Auch wenn es sich um gesellschaftsrechtliche Anteile handelt, greift der Ausschluss gesellschaftsrechtlicher Materien aus dem Anwendungsbereich der Rom I-VO hier nicht.

Bestimmung des anwendbaren Rechts

Die Parteien haben bei einer Anteilsübertragung mehrere Möglichkeiten zur Bestimmung des anwendbaren Rechts:

  • Ausdrückliche Rechtswahl

  • Schlüssige (konkludente) Rechtswahl

  • Anwendung der Regelungen nach Art. 4 Rom I-VO bei fehlender Rechtswahl

Bei der schlüssigen Rechtswahl kann bereits die gemeinsame Berufung auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung im Verfahren ausreichend sein.

Das Verfügungsgeschäft und seine rechtliche Einordnung

Die dingliche Übertragung der Anteile folgt anderen Regeln. Sie fällt unter die Bereichsausnahme des Gesellschaftsrechts gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO. Hier kommt das autonome Kollisionsrecht der lex fori zur Anwendung.

Besonderheiten bei der Anteilsübertragung

Gesellschaftsanteile werden nicht wie körperliche Sachen behandelt. Der dingliche Übergang unterliegt dem Personalstatut der juristischen Person, was in der Praxis meist zum Recht des Staates führt, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.

Praktische Konsequenzen für die Formvorschriften

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft kann zu verschiedenen Formvorschriften führen. In Deutschland beispielsweise verlangt § 15 GmbHG für beide Geschäfte die notarielle Form, wobei sie in einer gemeinsamen Urkunde zusammengefasst werden können.

Résumé

Bei internationalen GmbH-Anteilsübertragungen ist besondere Sorgfalt geboten. Die korrekte Handhabung der rechtlichen Aspekte bei der internationalen Übertragung von GmbH-Anteilen ist komplex, aber mit der richtigen Vorbereitung und Beratung gut zu bewältigen.

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Mediationsklauseln im Gesellschaftsvertrag

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Mediationsklauseln im Gesellschaftsvertrag

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Anforderungen an Mediationsklauseln in Gesellschaftsverträgen präzisiert. Eine aktuelle Entscheidung zeigt: Ohne konkrete inhaltliche Mindesterfordernisse sind solche Klauseln unwirksam.

Der konkrete Rechtsstreit

Ein ehemaliger Gesellschafter einer aufgelösten offenen Gesellschaft (OG) forderte von seinen früheren Mitgesellschaftern ausstehende Abfindungsansprüche. Der Kläger war Ende 2018 altersbedingt aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Die Beklagten beriefen sich auf eine Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag, die vor einem Gerichtsverfahren eine einvernehmliche Lösung und auf Verlangen eine professionelle Mediation vorsah. Da der Kläger seine Klageabsicht nicht vorab mitgeteilt hatte, argumentierten sie, die Klage sei verfrüht.

Der Weg durch die Instanzen

Das Erstgericht folgte zunächst der Argumentation der Beklagten und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht sah dies anders: Die Zustellung der Klage selbst stelle bereits eine ausreichende Information über die Klageabsicht dar und die Beklagten hätten ein Mediationsverfahren einleiten können.

Klarstellung des OGH

Der Oberste Gerichtshof nahm daraufhin den Fall zum Anlass, grundsätzliche Anforderungen an Mediationsklauseln zu definieren. Im genannten Fall wurde die Klausel als unwirksam betrachtet. Folgende Mindesterfordernisse müssen demnach erfüllt sein:

  • Konkrete Festlegung der zu regelnden Ansprüche

  • Klare Regelungen zur Auswahl und Bestellung der Streitschlichter

  • Definition der anzuwendenden Mediationsmethode

  • Festlegung des Ortes der Streitschlichtung

  • Bestimmung der Dauer der vorgerichtlichen Streitbeilegungsversuche

Résumé

Für die Praxis bedeutet dies: Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf ihre Mediationsklauseln hin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Bei Mediationsklauseln müssen alle vom OGH definierten Mindestanforderungen berücksichtigt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Mediationsklausel im Streitfall auch tatsächlich wirksam ist.

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Schritt für Schritt: Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) erfolgreich meistern

Eine grüne Pflanze, welche aus der Erde sprießt
Eine grüne Pflanze, welche aus der Erde sprießt

Schritt für Schritt: Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) erfolgreich meistern

Erfahren Sie in diesem umfassenden Leitfaden, wie Sie eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) effizient und rechtssicher gründen können. Von der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages bis zur finalen Eintragung im Firmenbuch, dieser Artikel bietet Ihnen alle notwendigen Informationen und wertvolle Tipps für einen reibungslosen Gründungsprozess.

Der Gesellschaftsvertrag

Bei der Errichtung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft steht die Erstellung des Gesellschaftsvertrages an erster Stelle. Diese Phase beinhaltet die sorgfältige Planung der Vertragsinhalte, insbesondere die Ausgestaltung von Geschäftsanteilen gemäß dem Flexible-Kapitalgesellschaft-Gesetz (FlexKapGG). Zusätzlich werden wichtige Begleitdokumente wie der Firmenbuchantrag und der Gesellschafterbeschluss vorbereitet.

Syndikatsvertrag – Die diskrete Regelung unter Gesellschaftern

Ein Syndikatsvertrag, der außerhalb der öffentlichen Einsichtnahme liegt, ermöglicht eine diskrete Abstimmung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter. Diese Art von Vertrag ergänzt den Gesellschaftsvertrag durch zusätzliche, maßgeschneiderte Regelungen.

Der Gründungsprozess einer FlexCo

Die Gründung einer FlexCo wird rechtsgültig durch die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages als Notariatsakt. Die Online-Gründung, eine effiziente Alternative zur herkömmlichen Gründung, erleichtert die Koordination zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern.

Der Notartermin

Der Gesellschaftsvertrag wird entweder in der Kanzlei oder online in Anwesenheit aller Beteiligten und des Notars unterzeichnet. Dieser Schritt beinhaltet auch die Bestellung der ersten Geschäftsführer und die notarielle Beglaubigung des Firmenbuchantrags.

Nach dem Notartermin: Administrative Schritte

Die Gründung einer FlexCo erfordert die Eröffnung eines Bankkontos und die Einzahlung der Stammeinlagen, deren Höhe im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Nach der Kontoeröffnung ist es notwendig, die Stammeinlagen einzuzahlen und die Bankbestätigung für die Anmeldung im Firmenbuch zu erhalten.

Die Eintragung im Firmenbuch: Der Abschluss des Gründungsprozesses

Nachdem die Bankbestätigung vorliegt, erfolgt der Antrag auf Eintragung der FlexCo beim Firmenbuchgericht. Die offizielle Existenz der FlexCo beginnt mit der Eintragung im Firmenbuch.

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Die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo: Beachtenswerte Details

Ein Arbeitsplatz in einem Büro, eine Person schreibt eine Email
Ein Arbeitsplatz in einem Büro, eine Person schreibt eine Email

Die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo: Beachtenswerte Details

Mit der Veröffentlichung der Regierungsvorlage für das Gesetz über die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, öffneten sich neue potentielle Türen für die Unternehmensstruktur in Österreich. Seit diesem Datum ist es möglich, bestehende GmbHs in sogenannte FlexCos umzuwandeln. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Gründe und den Ablauf dieser Umwandlung.

Mitarbeiterbeteiligung durch Unternehmenswert-Anteile

Ein markanter Unterschied zwischen der GmbH und der FlexCo liegt in der Möglichkeit, Unternehmenswert-Anteile auszugeben. Diese bieten eine ideale Lösung für die Mitarbeiterbeteiligung, indem Mitarbeiter am Gewinn partizipieren können, ohne Stimmrechte in der Generalversammlung zu erhalten. Im Gegensatz dazu ist die Mitarbeiterbeteiligung bei einer GmbH komplexer und weniger flexibel.

Erleichterte Kapitalaufnahme und Finanzierungsflexibilität

Die FlexCo bietet erweiterte Flexibilität bei der Kapitalaufnahme. Dies umfasst unter anderem bedingte Kapitalerhöhungen oder die Ausgabe von genehmigtem Kapital, die bei einer GmbH nicht möglich sind. Zudem können in einer FlexCo verschiedene Anteilsgattungen ausgegeben werden, was die Finanzierungsrunden, insbesondere für Start-Ups, erleichtert.

Vereinfachte Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen

Ein weiterer Vorteil der FlexCo ist die vereinfachte Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen. Im Gegensatz zur GmbH, bei der ein Notariatsakt erforderlich ist, genügt bei der FlexCo eine Urkunde, die von einem Rechtsanwalt oder Notar erstellt wird.

Abbau formaler Hürden und effizientere Beschlussfassung

Die FlexCo ermöglicht es, bestimmte Formalismen, die bei der GmbH bestehen, zu reduzieren. Dazu gehört die Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung durch Umlaufbeschluss, ohne dass jeder Gesellschafter im Einzelfall zustimmen muss, und die Zulassung der Textform für die schriftliche Abstimmung, wie beispielsweise per E-Mail.

Der Prozess der Umwandlung

Die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo ist ein strukturierter Prozess. Zunächst muss die Generalversammlung der GmbH einen Umwandlungsbeschluss fassen. Die erforderliche Mehrheit hierfür ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Gesellschafter, deren Rechte durch die Umwandlung beschränkt würden, müssen zustimmen. Die Umwandlung wird wirksam mit der Eintragung im Firmenbuch. Besondere Schutzmaßnahmen für Gläubiger sind bei diesem Prozess nicht erforderlich.

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Einführung in Österreichs neueste Gesellschaftsform: Die FlexCo

Ein modernes Büro mit futuristischer Ausstattung
Ein modernes Büro mit futuristischer Ausstattung

Einführung in Österreichs neueste Gesellschaftsform: Die FlexCo

Österreich erlebt mit der Einführung der flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) eine signifikante Veränderung in seiner Unternehmenslandschaft. Ab dem 1. Januar 2024 ermöglicht das neue Gesetz über die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) die Umwandlung von GmbHs in FlexCos sowie die Gründung neuer FlexCos. Dieser Artikel beleuchtet die zentralen Neuerungen dieser neuen Unternehmensform.

Stammkapital: Vereinfachung und finanzielle Vorteile

Die FlexCo bringt eine wesentliche Vereinfachung durch die Reduzierung des Stammkapitals von EUR 35.000 auf EUR 10.000 mit sich, was sowohl für GmbHs als auch für FlexCos gilt. Die Mindest-Körperschaftssteuer (KÖSt) sinkt dadurch auf jährlich EUR 500, was die steuerliche Belastung reduziert und FlexCos sowie GmbHs als Holding-Gesellschaften attraktiver macht.

Flexible Anteilsgattungen: Mehr Vielfalt und Gestaltungsfreiheit

Ein bedeutender Fortschritt ist die Einführung verschiedener Anteilsgattungen bei der FlexCo. Diese erlauben eine flexible Gestaltung von Rechten und Pflichten, wie beispielsweise Liquidation Preferences oder Vorzugsgewinnansprüche. Zudem ermöglichen sie eine differenzierte Stimmabgabe, was insbesondere für Treuhänder von Vorteil ist.

Umlaufbeschlüsse: Effizienzsteigerung in der Beschlussfassung

Die FlexCo vereinfacht die Beschlussfassung, indem schriftliche Umlaufbeschlüsse auch ohne die Zustimmung aller Gesellschafter möglich sind. Entscheidungen können so schneller und effizienter getroffen werden, was besonders für Startups von Vorteil ist.

Unternehmenswert-Anteile: Mitarbeiterbeteiligung

Eine Neuerung der FlexCo sind die Unternehmenswert-Anteile. Diese ermöglichen eine Gewinnbeteiligung ohne Stimmrecht und bieten somit eine attraktive Option zur Mitarbeiterbeteiligung. Mit einem Umwandlungsrecht in normale Geschäftsanteile und einem Mitverkaufsrecht erhöhen sie die Flexibilität und Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung.

Vereinfachte Übertragung von Anteilen: Schneller und kostengünstiger

Die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen erfolgt schnell und unkompliziert durch einfache schriftliche Urkunde, ohne Notariatspflicht. Auch die Übertragung von Geschäftsanteilen ist vereinfacht und erfordert keine notarielle Beurkundung mehr.

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Gesellschafterausschluss – Zulässigkeit und Möglichkeiten des Ausschlusses von Gesellschaftern aus einer GmbH

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern sind im Rahmen eines unternehmerischen Betriebs leider oft unvermeidbar. In Einzelfällen können einzelne Gesellschafter nach Gründung der GmbH zu dauerhaften Problemen führen, welche nicht nur die weitere Zusammenarbeit der Gesellschafter untereinander erschweren, sondern auch das Wohl der Gesellschaft gefährden. In derartigen Konstellationen wird der Ruf nach Fortführung der Gesellschaft unter Ausschluss des betroffenen Gesellschafters laut. Die rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch begrenzt.

Die Möglichkeit eines Gesellschafterausschlusses lässt sich im Wesentlichen durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag begründen. Denkbar sind Klauseln, welche den Ausschluss eines Gesellschafters bei Unzumutbarkeit der Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem betroffenen Gesellschafter nach Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter ermöglichen. Das Ausschlussverfahren ist dabei jedoch ebenso festzulegen, wie die Gründe des Ausschlusses. Insbesondere bedarf es einer konkreten Bestimmung über die Beschlussfassung über den Ausschluss sowie die Anteilsabtretung selbst. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine solchen Bestimmungen, ist ein Gesellschafterbeschluss auf Ausschluss eines Gesellschafters unzulässig und gemäß § 41 GmbHG anfechtbar (RIS-Justiz RS0102055).

Mit Einführung des Gesellschafterausschlussgesetzes wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, einzelne Gesellschafter unabhängig von einem Umgründungsvorgang aus einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu schließen (sog. Squeeze-Out).

Der Ausschluss erfolgt, wenn auf Verlangen des Hauptgesellschafters im Rahmen der Haupt- bzw Generalversammlung beschlossen wird, die Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter zu übertragen. Hauptgesellschafter ist, wer im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses zumindest 90 % Anteil am Grund- oder Stammkapital hält. Anteile von konzernmäßig verbundenen Gesellschaftern, sind zusammenzurechnen, wohingegen der Zusammenschluss mehrerer unabhängiger Gesellschafter unzulässig ist.

Der Ausschluss hat sich gegen alle Minderheitsgesellschafter zu richten, eine sachliche Begründung oder Rechtfertigung ist nicht erforderlich. Den ausgeschlossenen Minderheitsgesellschaftern steht jedoch eine angemessene Barabfindung für ihre Gesellschaftsanteile zu.

Neben den Bestimmungen des Gesellschafterausschlussgesetzes sieht lediglich § 66 GmbH den Ausschluss eines Gesellschafters vor, wenn dieser mit der Einzahlung der übernommenen Stammeinlage im Verzug ist.

Wenngleich die österreichische Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit anerkennt, Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund zu beenden, so wird der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters aus der Kapitalgesellschaft von Seiten des OGH nach wir vor abgelehnt.

Von Seiten der Lehre wird zum Teil die Auffassung vertreten, ein Ausschluss aus wichtigem Grund komme unter Heranziehung von § 140 UGB in Betracht. Dieser Bestimmung zufolge können einzelne Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke wird die analoge Anwendung des § 140 UGB von der Rechtsprechung jedoch abgelehnt (vgl. OGH 14.09.2011, 6 Ob 80/11z).

Die rechtlichen Möglichkeiten einen Gesellschafter im Falle gesellschaftsschädigenden Verhaltens auszuschließen sind äußerst begrenzt. Um eine dauerhafte Bindung selbst im Falle fortgesetzter Schädigungshandlungen zu vermeiden, sollte bereits im Gründungsstadium Vorsorge geschaffen werden und mit der Errichtung bzw. Prüfung des Gesellschaftsvertrags ein Rechtsanwalt mit entsprechender Spezialisierung beauftragt werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Die Basics einer Unternehmensgründung

Sie spielen mit dem Gedanken ein Unternehmen zu gründen und selbständig zu werden? Diese Fragen sollten Sie sich in unseren Augen stellen bevor Sie den Weg in die Selbständigkeit wagen und gleichzeitig geben wir Ihnen einen Überblick über die ersten Schritte. 

      • Schätzen Sie die Herausforderung?
      • Tragen Sie gerne Verantwortung?
      • Können Sie unter Druck arbeiten?
      • Sind Sie gewillt Ihre Work-Life-Balance umzustellen?

Die Vision der Selbstständigkeit umfasst stets auch die Bereitschaft langfristig Verantwortung für sein eigenes Unternehmen zu tragen. Vor einer Gründung sollten Sie sich über die Veränderung bewusst sein und sich in Ihrer Entscheidung bestärkt fühlen. 

Ein Businessplan gliedert Ihre Idee in einem klaren Konzept und strukturiert die wichtigsten Phasen der Umsetzung. Auch für die Beantragung von Förderungen oder Finanzierungen spielt der Businessplan eine maßgebende Rolle.

Aufbau eines Businessplans:

        1. Kurze aber einprägsame Zusammenfassung Ihrer Geschäftsidee. Versuchen Sie das Interesse des Lesenden zu wecken!
        2. Vorstellung Ihres Produkts oder Dienstleistung.
        3. Vorstellung Ihrerseits beziehungsweise des Teams und der Verantwortlichen Schlüsselpersonen. Verdeutlichen Sie die Organisationsstruktur und bestimmen Sie die Meilensteine.
        4. Auswertung und Marktforschungsanalyse
        5. Darlegung des potentiellen Markteintritts zum Beispiel anhand von Marketing, Preisbildung, Vertrieb usw. 
        6. Finanzplanung samt Gründungskosten, Investitionen, Kapitalbedarf, Finanzierungsquellen usw.
        7. Chancen- und Risikenanalyse

Die Vor- und Nachteile einer nebenberuflichen Gründung:

+ Geringeres Risiko. Sie verfügen weiterhin über ein geregeltes Einkommen.

+ Prüfung Ihrer Idee. Testen Sie ob Ihr Konzept auch funktioniert. 

– Halber Fokus. Die Doppelbelastung reduziert Ihre Zeit und Flexibilität bei der Verselbständigung. 

Die Vor- und Nachteile einer hauptberuflichen Gründung:

+ Volle Aufmerksamkeit. Legen Sie Ihren Fokus auf die planmäßige Verwirklichung Ihres Businessplans

+ Keine anderen Verpflichtungen. Sie können Ihre Zeit voll und ganz in Ihr Unternehmen investieren.

+ Hohe Flexibilität. Ihr Unternehmen ist nun Ihr Job.

–  Weniger Sicherheit. Sollte Ihre Idee nicht zünden, haben Sie keinen Verdienst.

–  Gründungskosten. Abhängig von der gewählten Rechtsform entstehen unterschiedliche Kosten.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gründung eines Einzelunternehmens:

      1. Vollendung des 18. Lebensjahres
      2. EU- Staatsbürgerschaft oder gültigen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel
      3. Keine Ausschlussgründe wie zum Beispiel bestimmte Vorstrafen oder Finanzvergehen.
      4. Kein verzeichneter Konkurs- oder Insolvenzfall zu Ihrer Person in der Ediktsdatei

Die zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes und daher, abhängig vom Standort, die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat der Stadt. In Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt. Je nach Rechtsform benötigen Sie unterscheidliche Dokumente.

Dokumente für Einzelunternehmen:

      1. Reisepass
      2. Bei Drittstaatangehörigen einen Aufenthaltstitel
      3. Meldebestätigung sofern kein Wohnsitz im Innland vorliegt
      4. Unterlagen über akademische Grade (falls vorhanden)
      5. Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbe-Ausschlussgründen
      6. NeuFÖG Bestätigung von der Wirtschaftskammer
      7. Befähigungsnachweis
      8. Wenn sie erst seit weniger als fünf Jahren in Österreich wohnhaft sind, benötigen Sie zusätzlich einen Strafregisterauszug von Ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat.

Zusätzlich benötigte Dokumente für die Gründung von Gesellschaften:

      1. Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
      2. Reisepass der Gesellschafter (und des Geschäftsführers)
      3. Bei Bestellung eines gewerblichen Geschäftsführers eine Erklärung für den Gewerbeanmelder, sowie die Bestätigung der ÖGK bei dessen Anstellung
      4. Befähigungsnachweis vom gewerblichen Geschäftsführer
      5. Geschäftsführererklärung

Wir begleiten Sie gerne bei der Gründung Ihres Unternehmens. Von einer anfänglichen umfassenden Beratung bis hin zur Vorbereitung aller nötigen Unterlagen und Koordinierung mit dem Notar stehen wir Ihnen jederzeit auch mit kurzfristiger Hilfestellung zur Seite. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Das WiEReG – Wieso, Weshalb, Warum?

Wissenswertes über das wirtschaftliche Eigentümergesetz und wie wir Sie bei der Erfüllung der Pflichten nach dem WiEReG unterstützen können – auf einen Blick.

WiEReG steht für das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das in Österreich im Wesentlichen die EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung umsetzt. Das Register für wirtschaftliche Eigentümer wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt und soll dabei den durch die Geldwäschebestimmung Verpflichteten wie z.B. Banken, Behörden oder auch Parteienvertretern helfen, leichter die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers festzustellen.

Im Register werden die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder Kontrolle ein Rechtsträger steht, eingetragen. Dabei sind Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (sofern alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind) von einer Meldung ausgenommen. GmbHs sind ebenso von einer Meldepflicht befreit, wenn alle Gesellschafter der GmbH natürliche Personen sind und keine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt.

Kurz gesagt ist ein wirtschaftlicher Eigentümer eine natürliche Person, die zu mindestens 25% an einem jeweiligen Rechtsträger beteiligt ist. Ist eine solche Person nicht festzustellen, darf ausnahmsweise die oberste Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer angegeben werden.

Da die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer recht kompliziert ist, hat das Gesetz die Möglichkeit vorgesehen die Meldungen von z.B. Rechtsanwälten durchführen zu lassen. Die Meldung können Rechtsanwälte dann über das Unternehmensserviceportal an das Register übermitteln.

Mit der Meldung ist leider noch nicht Schluss, denn die bereits gemeldeten Rechtsträger trifft auch eine Sorgfalts- und Aufbewahrungspflicht. Das bedeutet der Rechtsträge muss mindestens einmal jährlich (Rechtsträger mit internationalen Beteiligungsstrukturen sogar häufiger!) überprüfen, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und ist verpflichtet Kopien der relevanten Dokumente bis mindestens fünf Jahre nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren. Kommt ein Rechtsträger einer Pflicht nicht nach, sieht das WiEReG zum Teil hohe Strafen vor.

Zum Glück ja – mit Compliance Packages. Klingt nicht einfacher? Ist es aber! Die Erstellung von sogenannten Compliance Packages wird unter anderem Rechtsanwälten vorbehalten, welche die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer verwendeten Dokumente gebündelt (als Compliance Package) an das Register weiterleiten.

Auf den Punkt gebracht, erfüllen die Compliance Packages sämtliche Pflichten der Rechtsträger mit der nur einmaligen Übermittlung des Packages an das Register. Das bedeutet der Rechtsträger muss sich nicht unnötigerweise Gedanken über seine Sorgfalts- oder Aufbewahrungspflichten nach dem WiEReG machen. Die Gültigkeitsdauer beträgt 12 Monate und das selbst, wenn der Rechtsträger eine internationale Beteiligungsstruktur aufweist. Der beratende Rechtsanwalt nimmt nach dieser Zeit die Aktualisierung des Compliance Packages vor. Egal ob für die kleine GmbH & Co KG oder komplexe Konzernstrukturen, Compliance Packages sind für eine Vielzahl von Rechtsträgern interessant. Sie bieten außerdem die Möglichkeit die Einsicht in das übermittelte Compliance Package zu limitieren, sodass sensible Daten des Rechtsträgers nicht für jeden zur Einsicht Berechtigten offengelegt werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Wie Corona auch das Gesellschaftsrecht infiziert

Besprechungszimmer
    • Können Generalversammlungen in Zeiten von Corona ohne physische Anwesenheit stattfinden?
    • Können wegen Corona bereits anberaumte Haupt- oder Generalversammlungen verschoben werden? 
    • Was bedeutet Ausschüttungssperre für GmbH’s in Corona Zeiten?
    • Was passiert mit dem ausgeschlossenen Bilanzgewinn?
    • Was passiert, bei Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre? Was gilt zu beachten?
    • Was passiert wenn das Unternehmen den Jahresabschluss durch Corona nicht fristgerecht aufstellen kann? 

Können Generalversammlungen in Zeiten von Corona ohne physische Anwesenheit stattfinden?

Ja, gemäß dem §1 Abs 1 Covid-19-GesGe dürfen diese auch ohne Anwesenheit durchgeführt werden. Dennoch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 

    • Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich selbst zu Wort zu melden 
    • Kein Teilnehmer darf von seinem Abstimmungsrecht ausgeschlossen werden 
    • Die Teilnahme an der Generalversammlung darf nicht an einen Ort gebunden sein, sie muss von überall möglich sein
    • Die Teilnahme muss durch ein Video- und Audio Kommunikationsprogramm möglich sein 
    • Vereinzeln dürfen auch Teilnehmer nur durch eine Audio Verbindung an der Versammlung teilnehmen. Aber Achtung: dies dürfen nicht mehr als die Hälfte der Teilnehmer sein 
    • Bei Identitätszweifeln eines Teilnehmers der Versammlung muss diese von den Gesellschaftern überprüft werden 
    • Es muss bei der Einberufung der virtuellen Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme vorgesehen sind. 

Die Entscheidung, ob eine Generalversammlung virtuell durchgeführt wird, obliegt den Geschäftsführern. Diese müssen jedoch die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter in ihre Entscheidung miteinbeziehen. 

Können wegen Corona bereits anberaumte Haupt- oder Generalversammlungen verschoben werden? 

    • Ja, durch denjenigen, der die Hauptversammlung oder Generalversammlungen anberaumt hat, kann diese auch verschoben oder auch wieder abberaumt werden. 
    • Dafür ist grundsätzlich ein triftiger Grund notwendig, welcher durchaus auf den Coronavirus zutrifft 
    • Beachte: Eine Verschiebung einer Versammlung gleicht einer neuen Einberufung. Es müssen hierfür die Einberufungsfristen gewahrt werden. 

Was bedeutet Ausschüttungssperre für GmbH’s in Corona Zeiten?

    • Die Ausschüttungssperre ist im §82 Abs 5 GmbHG definiert.
    • Diese Bestimmung besagt, dass die Ausschüttung (die Verteilung des Bilanzgewinns an die Gesellschafter), ausgeschlossen bzw. gesperrt ist, wenn sich die Vermögenslage erheblich oder nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat.
    • Betrachtungszeitraum: zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses

Was passiert mit dem ausgeschlossenen Bilanzgewinn?

    • Der ausgeschlossene Bilanzgewinn auf eine neue Rechnung vorgetragen

Was passiert bei Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre? Was gilt zu beachten?

    1. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Verschlechterung des Vermögens vor oder nach der Feststellung des Jahresabschlusses eintritt.
    2. Tritt sie davor ein, ist zu überprüfen, ob es sich um eine erhebliche und nicht bloß vorübergehende Schmälerung des Vermögens handelt
    3. Ist Punkt 2 zu bejahen, müssen die Geschäftsführer die Gesellschafter darüber informieren. Dies muss vor der Beschlussfassung geschehen und es muss auf die Feststellung des Jahresabschlusses hingewiesen werden. 
    4. Wichtig: Im Zuge dessen dürfen die Gesellschafter bloß eine Ausschüttung des Bilanzgewinns beschließen, die konform mit der Ausschüttungssperre ist, sprich nicht gegen sie verstößt. 
    5. Wird von den Gesellschaftern gegen Punkt 4 verstoßen, muss die Geschäftsführung die Ausschüttung verweigern. 

Achtung: Wird gegen eine Ausschüttungssperre verstoßen, kann dies schadenersatzrechtliche Konsequenzen  für Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Gesellschafter nach sich ziehen. Ebenso stehen Haftung- und Rückerstattungspfichten im Raum. 

Was passiert wenn das Unternehmen den Jahresabschluss durch Corona nicht fristgerecht aufstellen kann? 

    • Hierzu ist anzumerken, dass das 2te COVID-19-Gesetz im Zeitraum vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 eine Art „neutrale Frist“ vorsieht – ist in dieser Frist eine Erklärung bei Gericht abzugeben, werden diese 40 Tage nicht eingerechnet
    • Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Frist zur Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses, welche grundsätzlich neun Monate beträgt
    • Das bedeutet: Verstreicht die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem 21.03.2020, wird diese um 40 Tage verlängert. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass: 

    • Versammlungen unter gewissen Voraussetzungen stattfinden dürfen 
    • bereits anberaumte Versammlungen auch verschoben oder abgesagt werden können
    • die Ausschüttungssperre nach dem §82 Abs 5 GmbHG unbedingt beachtet werden muss
    • Nichtbeachtung kann schadenersatzrechtliche und haftungsrechtliche Folgen haben für die involvierten Organe
    • die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses 40 Tage verlängert wurde

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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