Schritt für Schritt: Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) erfolgreich meistern

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Schritt für Schritt: Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) erfolgreich meistern

Erfahren Sie in diesem umfassenden Leitfaden, wie Sie eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) effizient und rechtssicher gründen können. Von der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages bis zur finalen Eintragung im Firmenbuch, dieser Artikel bietet Ihnen alle notwendigen Informationen und wertvolle Tipps für einen reibungslosen Gründungsprozess.

Der Gesellschaftsvertrag

Bei der Errichtung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft steht die Erstellung des Gesellschaftsvertrages an erster Stelle. Diese Phase beinhaltet die sorgfältige Planung der Vertragsinhalte, insbesondere die Ausgestaltung von Geschäftsanteilen gemäß dem Flexible-Kapitalgesellschaft-Gesetz (FlexKapGG). Zusätzlich werden wichtige Begleitdokumente wie der Firmenbuchantrag und der Gesellschafterbeschluss vorbereitet.

Syndikatsvertrag – Die diskrete Regelung unter Gesellschaftern

Ein Syndikatsvertrag, der außerhalb der öffentlichen Einsichtnahme liegt, ermöglicht eine diskrete Abstimmung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter. Diese Art von Vertrag ergänzt den Gesellschaftsvertrag durch zusätzliche, maßgeschneiderte Regelungen.

Der Gründungsprozess einer FlexCo

Die Gründung einer FlexCo wird rechtsgültig durch die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages als Notariatsakt. Die Online-Gründung, eine effiziente Alternative zur herkömmlichen Gründung, erleichtert die Koordination zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern.

Der Notartermin

Der Gesellschaftsvertrag wird entweder in der Kanzlei oder online in Anwesenheit aller Beteiligten und des Notars unterzeichnet. Dieser Schritt beinhaltet auch die Bestellung der ersten Geschäftsführer und die notarielle Beglaubigung des Firmenbuchantrags.

Nach dem Notartermin: Administrative Schritte

Die Gründung einer FlexCo erfordert die Eröffnung eines Bankkontos und die Einzahlung der Stammeinlagen, deren Höhe im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Nach der Kontoeröffnung ist es notwendig, die Stammeinlagen einzuzahlen und die Bankbestätigung für die Anmeldung im Firmenbuch zu erhalten.

Die Eintragung im Firmenbuch: Der Abschluss des Gründungsprozesses

Nachdem die Bankbestätigung vorliegt, erfolgt der Antrag auf Eintragung der FlexCo beim Firmenbuchgericht. Die offizielle Existenz der FlexCo beginnt mit der Eintragung im Firmenbuch.

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Die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo: Beachtenswerte Details

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Die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo: Beachtenswerte Details

Mit der Veröffentlichung der Regierungsvorlage für das Gesetz über die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, öffneten sich neue potentielle Türen für die Unternehmensstruktur in Österreich. Seit diesem Datum ist es möglich, bestehende GmbHs in sogenannte FlexCos umzuwandeln. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Gründe und den Ablauf dieser Umwandlung.

Mitarbeiterbeteiligung durch Unternehmenswert-Anteile

Ein markanter Unterschied zwischen der GmbH und der FlexCo liegt in der Möglichkeit, Unternehmenswert-Anteile auszugeben. Diese bieten eine ideale Lösung für die Mitarbeiterbeteiligung, indem Mitarbeiter am Gewinn partizipieren können, ohne Stimmrechte in der Generalversammlung zu erhalten. Im Gegensatz dazu ist die Mitarbeiterbeteiligung bei einer GmbH komplexer und weniger flexibel.

Erleichterte Kapitalaufnahme und Finanzierungsflexibilität

Die FlexCo bietet erweiterte Flexibilität bei der Kapitalaufnahme. Dies umfasst unter anderem bedingte Kapitalerhöhungen oder die Ausgabe von genehmigtem Kapital, die bei einer GmbH nicht möglich sind. Zudem können in einer FlexCo verschiedene Anteilsgattungen ausgegeben werden, was die Finanzierungsrunden, insbesondere für Start-Ups, erleichtert.

Vereinfachte Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen

Ein weiterer Vorteil der FlexCo ist die vereinfachte Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen. Im Gegensatz zur GmbH, bei der ein Notariatsakt erforderlich ist, genügt bei der FlexCo eine Urkunde, die von einem Rechtsanwalt oder Notar erstellt wird.

Abbau formaler Hürden und effizientere Beschlussfassung

Die FlexCo ermöglicht es, bestimmte Formalismen, die bei der GmbH bestehen, zu reduzieren. Dazu gehört die Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung durch Umlaufbeschluss, ohne dass jeder Gesellschafter im Einzelfall zustimmen muss, und die Zulassung der Textform für die schriftliche Abstimmung, wie beispielsweise per E-Mail.

Der Prozess der Umwandlung

Die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo ist ein strukturierter Prozess. Zunächst muss die Generalversammlung der GmbH einen Umwandlungsbeschluss fassen. Die erforderliche Mehrheit hierfür ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Gesellschafter, deren Rechte durch die Umwandlung beschränkt würden, müssen zustimmen. Die Umwandlung wird wirksam mit der Eintragung im Firmenbuch. Besondere Schutzmaßnahmen für Gläubiger sind bei diesem Prozess nicht erforderlich.

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Einführung in Österreichs neueste Gesellschaftsform: Die FlexCo

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Einführung in Österreichs neueste Gesellschaftsform: Die FlexCo

Österreich erlebt mit der Einführung der flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) eine signifikante Veränderung in seiner Unternehmenslandschaft. Ab dem 1. Januar 2024 ermöglicht das neue Gesetz über die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) die Umwandlung von GmbHs in FlexCos sowie die Gründung neuer FlexCos. Dieser Artikel beleuchtet die zentralen Neuerungen dieser neuen Unternehmensform.

Stammkapital: Vereinfachung und finanzielle Vorteile

Die FlexCo bringt eine wesentliche Vereinfachung durch die Reduzierung des Stammkapitals von EUR 35.000 auf EUR 10.000 mit sich, was sowohl für GmbHs als auch für FlexCos gilt. Die Mindest-Körperschaftssteuer (KÖSt) sinkt dadurch auf jährlich EUR 500, was die steuerliche Belastung reduziert und FlexCos sowie GmbHs als Holding-Gesellschaften attraktiver macht.

Flexible Anteilsgattungen: Mehr Vielfalt und Gestaltungsfreiheit

Ein bedeutender Fortschritt ist die Einführung verschiedener Anteilsgattungen bei der FlexCo. Diese erlauben eine flexible Gestaltung von Rechten und Pflichten, wie beispielsweise Liquidation Preferences oder Vorzugsgewinnansprüche. Zudem ermöglichen sie eine differenzierte Stimmabgabe, was insbesondere für Treuhänder von Vorteil ist.

Umlaufbeschlüsse: Effizienzsteigerung in der Beschlussfassung

Die FlexCo vereinfacht die Beschlussfassung, indem schriftliche Umlaufbeschlüsse auch ohne die Zustimmung aller Gesellschafter möglich sind. Entscheidungen können so schneller und effizienter getroffen werden, was besonders für Startups von Vorteil ist.

Unternehmenswert-Anteile: Mitarbeiterbeteiligung

Eine Neuerung der FlexCo sind die Unternehmenswert-Anteile. Diese ermöglichen eine Gewinnbeteiligung ohne Stimmrecht und bieten somit eine attraktive Option zur Mitarbeiterbeteiligung. Mit einem Umwandlungsrecht in normale Geschäftsanteile und einem Mitverkaufsrecht erhöhen sie die Flexibilität und Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung.

Vereinfachte Übertragung von Anteilen: Schneller und kostengünstiger

Die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen erfolgt schnell und unkompliziert durch einfache schriftliche Urkunde, ohne Notariatspflicht. Auch die Übertragung von Geschäftsanteilen ist vereinfacht und erfordert keine notarielle Beurkundung mehr.

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Gesellschafterausschluss – Zulässigkeit und Möglichkeiten des Ausschlusses von Gesellschaftern aus einer GmbH

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern sind im Rahmen eines unternehmerischen Betriebs leider oft unvermeidbar. In Einzelfällen können einzelne Gesellschafter nach Gründung der GmbH zu dauerhaften Problemen führen, welche nicht nur die weitere Zusammenarbeit der Gesellschafter untereinander erschweren, sondern auch das Wohl der Gesellschaft gefährden. In derartigen Konstellationen wird der Ruf nach Fortführung der Gesellschaft unter Ausschluss des betroffenen Gesellschafters laut. Die rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch begrenzt.

Die Möglichkeit eines Gesellschafterausschlusses lässt sich im Wesentlichen durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag begründen. Denkbar sind Klauseln, welche den Ausschluss eines Gesellschafters bei Unzumutbarkeit der Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem betroffenen Gesellschafter nach Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter ermöglichen. Das Ausschlussverfahren ist dabei jedoch ebenso festzulegen, wie die Gründe des Ausschlusses. Insbesondere bedarf es einer konkreten Bestimmung über die Beschlussfassung über den Ausschluss sowie die Anteilsabtretung selbst. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine solchen Bestimmungen, ist ein Gesellschafterbeschluss auf Ausschluss eines Gesellschafters unzulässig und gemäß § 41 GmbHG anfechtbar (RIS-Justiz RS0102055).

Mit Einführung des Gesellschafterausschlussgesetzes wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, einzelne Gesellschafter unabhängig von einem Umgründungsvorgang aus einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu schließen (sog. Squeeze-Out).

Der Ausschluss erfolgt, wenn auf Verlangen des Hauptgesellschafters im Rahmen der Haupt- bzw Generalversammlung beschlossen wird, die Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter zu übertragen. Hauptgesellschafter ist, wer im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses zumindest 90 % Anteil am Grund- oder Stammkapital hält. Anteile von konzernmäßig verbundenen Gesellschaftern, sind zusammenzurechnen, wohingegen der Zusammenschluss mehrerer unabhängiger Gesellschafter unzulässig ist.

Der Ausschluss hat sich gegen alle Minderheitsgesellschafter zu richten, eine sachliche Begründung oder Rechtfertigung ist nicht erforderlich. Den ausgeschlossenen Minderheitsgesellschaftern steht jedoch eine angemessene Barabfindung für ihre Gesellschaftsanteile zu.

Neben den Bestimmungen des Gesellschafterausschlussgesetzes sieht lediglich § 66 GmbH den Ausschluss eines Gesellschafters vor, wenn dieser mit der Einzahlung der übernommenen Stammeinlage im Verzug ist.

Wenngleich die österreichische Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit anerkennt, Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund zu beenden, so wird der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters aus der Kapitalgesellschaft von Seiten des OGH nach wir vor abgelehnt.

Von Seiten der Lehre wird zum Teil die Auffassung vertreten, ein Ausschluss aus wichtigem Grund komme unter Heranziehung von § 140 UGB in Betracht. Dieser Bestimmung zufolge können einzelne Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke wird die analoge Anwendung des § 140 UGB von der Rechtsprechung jedoch abgelehnt (vgl. OGH 14.09.2011, 6 Ob 80/11z).

Die rechtlichen Möglichkeiten einen Gesellschafter im Falle gesellschaftsschädigenden Verhaltens auszuschließen sind äußerst begrenzt. Um eine dauerhafte Bindung selbst im Falle fortgesetzter Schädigungshandlungen zu vermeiden, sollte bereits im Gründungsstadium Vorsorge geschaffen werden und mit der Errichtung bzw. Prüfung des Gesellschaftsvertrags ein Rechtsanwalt mit entsprechender Spezialisierung beauftragt werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Die Basics einer Unternehmensgründung

Sie spielen mit dem Gedanken ein Unternehmen zu gründen und selbständig zu werden? Diese Fragen sollten Sie sich in unseren Augen stellen bevor Sie den Weg in die Selbständigkeit wagen und gleichzeitig geben wir Ihnen einen Überblick über die ersten Schritte. 

      • Schätzen Sie die Herausforderung?
      • Tragen Sie gerne Verantwortung?
      • Können Sie unter Druck arbeiten?
      • Sind Sie gewillt Ihre Work-Life-Balance umzustellen?

Die Vision der Selbstständigkeit umfasst stets auch die Bereitschaft langfristig Verantwortung für sein eigenes Unternehmen zu tragen. Vor einer Gründung sollten Sie sich über die Veränderung bewusst sein und sich in Ihrer Entscheidung bestärkt fühlen. 

Ein Businessplan gliedert Ihre Idee in einem klaren Konzept und strukturiert die wichtigsten Phasen der Umsetzung. Auch für die Beantragung von Förderungen oder Finanzierungen spielt der Businessplan eine maßgebende Rolle.

Aufbau eines Businessplans:

        1. Kurze aber einprägsame Zusammenfassung Ihrer Geschäftsidee. Versuchen Sie das Interesse des Lesenden zu wecken!
        2. Vorstellung Ihres Produkts oder Dienstleistung.
        3. Vorstellung Ihrerseits beziehungsweise des Teams und der Verantwortlichen Schlüsselpersonen. Verdeutlichen Sie die Organisationsstruktur und bestimmen Sie die Meilensteine.
        4. Auswertung und Marktforschungsanalyse
        5. Darlegung des potentiellen Markteintritts zum Beispiel anhand von Marketing, Preisbildung, Vertrieb usw. 
        6. Finanzplanung samt Gründungskosten, Investitionen, Kapitalbedarf, Finanzierungsquellen usw.
        7. Chancen- und Risikenanalyse

Die Vor- und Nachteile einer nebenberuflichen Gründung:

+ Geringeres Risiko. Sie verfügen weiterhin über ein geregeltes Einkommen.

+ Prüfung Ihrer Idee. Testen Sie ob Ihr Konzept auch funktioniert. 

– Halber Fokus. Die Doppelbelastung reduziert Ihre Zeit und Flexibilität bei der Verselbständigung. 

Die Vor- und Nachteile einer hauptberuflichen Gründung:

+ Volle Aufmerksamkeit. Legen Sie Ihren Fokus auf die planmäßige Verwirklichung Ihres Businessplans

+ Keine anderen Verpflichtungen. Sie können Ihre Zeit voll und ganz in Ihr Unternehmen investieren.

+ Hohe Flexibilität. Ihr Unternehmen ist nun Ihr Job.

–  Weniger Sicherheit. Sollte Ihre Idee nicht zünden, haben Sie keinen Verdienst.

–  Gründungskosten. Abhängig von der gewählten Rechtsform entstehen unterschiedliche Kosten.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gründung eines Einzelunternehmens:

      1. Vollendung des 18. Lebensjahres
      2. EU- Staatsbürgerschaft oder gültigen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel
      3. Keine Ausschlussgründe wie zum Beispiel bestimmte Vorstrafen oder Finanzvergehen.
      4. Kein verzeichneter Konkurs- oder Insolvenzfall zu Ihrer Person in der Ediktsdatei

Die zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes und daher, abhängig vom Standort, die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat der Stadt. In Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt. Je nach Rechtsform benötigen Sie unterscheidliche Dokumente.

Dokumente für Einzelunternehmen:

      1. Reisepass
      2. Bei Drittstaatangehörigen einen Aufenthaltstitel
      3. Meldebestätigung sofern kein Wohnsitz im Innland vorliegt
      4. Unterlagen über akademische Grade (falls vorhanden)
      5. Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbe-Ausschlussgründen
      6. NeuFÖG Bestätigung von der Wirtschaftskammer
      7. Befähigungsnachweis
      8. Wenn sie erst seit weniger als fünf Jahren in Österreich wohnhaft sind, benötigen Sie zusätzlich einen Strafregisterauszug von Ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat.

Zusätzlich benötigte Dokumente für die Gründung von Gesellschaften:

      1. Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
      2. Reisepass der Gesellschafter (und des Geschäftsführers)
      3. Bei Bestellung eines gewerblichen Geschäftsführers eine Erklärung für den Gewerbeanmelder, sowie die Bestätigung der ÖGK bei dessen Anstellung
      4. Befähigungsnachweis vom gewerblichen Geschäftsführer
      5. Geschäftsführererklärung

Wir begleiten Sie gerne bei der Gründung Ihres Unternehmens. Von einer anfänglichen umfassenden Beratung bis hin zur Vorbereitung aller nötigen Unterlagen und Koordinierung mit dem Notar stehen wir Ihnen jederzeit auch mit kurzfristiger Hilfestellung zur Seite. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Das WiEReG – Wieso, Weshalb, Warum?

Wissenswertes über das wirtschaftliche Eigentümergesetz und wie wir Sie bei der Erfüllung der Pflichten nach dem WiEReG unterstützen können – auf einen Blick.

WiEReG steht für das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das in Österreich im Wesentlichen die EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung umsetzt. Das Register für wirtschaftliche Eigentümer wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt und soll dabei den durch die Geldwäschebestimmung Verpflichteten wie z.B. Banken, Behörden oder auch Parteienvertretern helfen, leichter die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers festzustellen.

Im Register werden die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder Kontrolle ein Rechtsträger steht, eingetragen. Dabei sind Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (sofern alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind) von einer Meldung ausgenommen. GmbHs sind ebenso von einer Meldepflicht befreit, wenn alle Gesellschafter der GmbH natürliche Personen sind und keine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt.

Kurz gesagt ist ein wirtschaftlicher Eigentümer eine natürliche Person, die zu mindestens 25% an einem jeweiligen Rechtsträger beteiligt ist. Ist eine solche Person nicht festzustellen, darf ausnahmsweise die oberste Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer angegeben werden.

Da die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer recht kompliziert ist, hat das Gesetz die Möglichkeit vorgesehen die Meldungen von z.B. Rechtsanwälten durchführen zu lassen. Die Meldung können Rechtsanwälte dann über das Unternehmensserviceportal an das Register übermitteln.

Mit der Meldung ist leider noch nicht Schluss, denn die bereits gemeldeten Rechtsträger trifft auch eine Sorgfalts- und Aufbewahrungspflicht. Das bedeutet der Rechtsträge muss mindestens einmal jährlich (Rechtsträger mit internationalen Beteiligungsstrukturen sogar häufiger!) überprüfen, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und ist verpflichtet Kopien der relevanten Dokumente bis mindestens fünf Jahre nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren. Kommt ein Rechtsträger einer Pflicht nicht nach, sieht das WiEReG zum Teil hohe Strafen vor.

Zum Glück ja – mit Compliance Packages. Klingt nicht einfacher? Ist es aber! Die Erstellung von sogenannten Compliance Packages wird unter anderem Rechtsanwälten vorbehalten, welche die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer verwendeten Dokumente gebündelt (als Compliance Package) an das Register weiterleiten.

Auf den Punkt gebracht, erfüllen die Compliance Packages sämtliche Pflichten der Rechtsträger mit der nur einmaligen Übermittlung des Packages an das Register. Das bedeutet der Rechtsträger muss sich nicht unnötigerweise Gedanken über seine Sorgfalts- oder Aufbewahrungspflichten nach dem WiEReG machen. Die Gültigkeitsdauer beträgt 12 Monate und das selbst, wenn der Rechtsträger eine internationale Beteiligungsstruktur aufweist. Der beratende Rechtsanwalt nimmt nach dieser Zeit die Aktualisierung des Compliance Packages vor. Egal ob für die kleine GmbH & Co KG oder komplexe Konzernstrukturen, Compliance Packages sind für eine Vielzahl von Rechtsträgern interessant. Sie bieten außerdem die Möglichkeit die Einsicht in das übermittelte Compliance Package zu limitieren, sodass sensible Daten des Rechtsträgers nicht für jeden zur Einsicht Berechtigten offengelegt werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Wie Corona auch das Gesellschaftsrecht infiziert

Besprechungszimmer
    • Können Generalversammlungen in Zeiten von Corona ohne physische Anwesenheit stattfinden?
    • Können wegen Corona bereits anberaumte Haupt- oder Generalversammlungen verschoben werden? 
    • Was bedeutet Ausschüttungssperre für GmbH’s in Corona Zeiten?
    • Was passiert mit dem ausgeschlossenen Bilanzgewinn?
    • Was passiert, bei Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre? Was gilt zu beachten?
    • Was passiert wenn das Unternehmen den Jahresabschluss durch Corona nicht fristgerecht aufstellen kann? 

Können Generalversammlungen in Zeiten von Corona ohne physische Anwesenheit stattfinden?

Ja, gemäß dem §1 Abs 1 Covid-19-GesGe dürfen diese auch ohne Anwesenheit durchgeführt werden. Dennoch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 

    • Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich selbst zu Wort zu melden 
    • Kein Teilnehmer darf von seinem Abstimmungsrecht ausgeschlossen werden 
    • Die Teilnahme an der Generalversammlung darf nicht an einen Ort gebunden sein, sie muss von überall möglich sein
    • Die Teilnahme muss durch ein Video- und Audio Kommunikationsprogramm möglich sein 
    • Vereinzeln dürfen auch Teilnehmer nur durch eine Audio Verbindung an der Versammlung teilnehmen. Aber Achtung: dies dürfen nicht mehr als die Hälfte der Teilnehmer sein 
    • Bei Identitätszweifeln eines Teilnehmers der Versammlung muss diese von den Gesellschaftern überprüft werden 
    • Es muss bei der Einberufung der virtuellen Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme vorgesehen sind. 

Die Entscheidung, ob eine Generalversammlung virtuell durchgeführt wird, obliegt den Geschäftsführern. Diese müssen jedoch die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter in ihre Entscheidung miteinbeziehen. 

Können wegen Corona bereits anberaumte Haupt- oder Generalversammlungen verschoben werden? 

    • Ja, durch denjenigen, der die Hauptversammlung oder Generalversammlungen anberaumt hat, kann diese auch verschoben oder auch wieder abberaumt werden. 
    • Dafür ist grundsätzlich ein triftiger Grund notwendig, welcher durchaus auf den Coronavirus zutrifft 
    • Beachte: Eine Verschiebung einer Versammlung gleicht einer neuen Einberufung. Es müssen hierfür die Einberufungsfristen gewahrt werden. 

Was bedeutet Ausschüttungssperre für GmbH’s in Corona Zeiten?

    • Die Ausschüttungssperre ist im §82 Abs 5 GmbHG definiert.
    • Diese Bestimmung besagt, dass die Ausschüttung (die Verteilung des Bilanzgewinns an die Gesellschafter), ausgeschlossen bzw. gesperrt ist, wenn sich die Vermögenslage erheblich oder nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat.
    • Betrachtungszeitraum: zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses

Was passiert mit dem ausgeschlossenen Bilanzgewinn?

    • Der ausgeschlossene Bilanzgewinn auf eine neue Rechnung vorgetragen

Was passiert bei Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre? Was gilt zu beachten?

    1. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Verschlechterung des Vermögens vor oder nach der Feststellung des Jahresabschlusses eintritt.
    2. Tritt sie davor ein, ist zu überprüfen, ob es sich um eine erhebliche und nicht bloß vorübergehende Schmälerung des Vermögens handelt
    3. Ist Punkt 2 zu bejahen, müssen die Geschäftsführer die Gesellschafter darüber informieren. Dies muss vor der Beschlussfassung geschehen und es muss auf die Feststellung des Jahresabschlusses hingewiesen werden. 
    4. Wichtig: Im Zuge dessen dürfen die Gesellschafter bloß eine Ausschüttung des Bilanzgewinns beschließen, die konform mit der Ausschüttungssperre ist, sprich nicht gegen sie verstößt. 
    5. Wird von den Gesellschaftern gegen Punkt 4 verstoßen, muss die Geschäftsführung die Ausschüttung verweigern. 

Achtung: Wird gegen eine Ausschüttungssperre verstoßen, kann dies schadenersatzrechtliche Konsequenzen  für Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Gesellschafter nach sich ziehen. Ebenso stehen Haftung- und Rückerstattungspfichten im Raum. 

Was passiert wenn das Unternehmen den Jahresabschluss durch Corona nicht fristgerecht aufstellen kann? 

    • Hierzu ist anzumerken, dass das 2te COVID-19-Gesetz im Zeitraum vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 eine Art „neutrale Frist“ vorsieht – ist in dieser Frist eine Erklärung bei Gericht abzugeben, werden diese 40 Tage nicht eingerechnet
    • Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Frist zur Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses, welche grundsätzlich neun Monate beträgt
    • Das bedeutet: Verstreicht die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem 21.03.2020, wird diese um 40 Tage verlängert. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass: 

    • Versammlungen unter gewissen Voraussetzungen stattfinden dürfen 
    • bereits anberaumte Versammlungen auch verschoben oder abgesagt werden können
    • die Ausschüttungssperre nach dem §82 Abs 5 GmbHG unbedingt beachtet werden muss
    • Nichtbeachtung kann schadenersatzrechtliche und haftungsrechtliche Folgen haben für die involvierten Organe
    • die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses 40 Tage verlängert wurde

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

8 Antworten zur zweiten Phase des Härtefall-Fonds!

Teamarbeit
    • Was ist die zweite Härtefall-Fonds Phase? 
    • Wer darf einen Härtefall-Fonds Antrag stellen? 
    • Wie lange ist der Zeitraum der Förderung? 
    • Bis wann kann der Härtefall-Fonds Antrag gestellt werden?
    • Muss die Härtefall-Fonds Förderung versteuert werden?
    • Kann der Härtefall-Fonds 1 immer noch beantragt werden? 
    • Welche Unterschiede gibt es zwischen Härtefall-Fonds Phase 1 und 2? 
    • Welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag zum Härtefall-Fonds erfüllt sein? 

Was ist die zweite Härtefall-Fonds Phase? #kurzerÜberblick

    • Wie schon in unserem Blog zur ersten Phase des Härtefall-Fonds beschrieben, ist auch die zweite Phase eine entgeltliche Soforthilfe für Selbstständige, die wirtschaftlich von der Corona Pandemie betroffen sind. 
    • Anders wie in der ersten Phase, gibt es in Phase 2 einen monatlichen Zuschuss von maximal EUR 2000
    • Da der Härtefall-Fonds bis zu 3 Monate beantragt werden kann, ergibt sich ein maximaler Förderungsbetrag von EUR 6000
    • Die Beantragung der Förderung sowie auch die Auszahlung erfolgen im Nachhinein. Das bedeutet kurz gesagt, dass nach Ablauf des jeweiligen Monats ausgezahlt wird bzw. beantragt werden kann. 
    • Hinweis: Die Auszahlungen aus der ersten Phase werden für die Berechnung der zweiten Phase herangezogen.
    • Der Antrag für die Phase 2 kann seit Montag, dem 20.April 2020, online auf der WKO Website gestellt werden. Das Antragsformular als PDF finden Sie hier.   

Wer darf einen Härtefall-Fonds Antrag stellen? 

    • Ein-Personen-Unternehmen
    • Kleinstunternehmen mit maximalem Umsatz von EUR 2 Millionen 
    • erwerbstätige Gesellschafter, die pflichtversichert sind
    • Neue Selbstständige
    • Freie Dienstnehmer sowie Freie Berufe 

Es muss dargelegt werden, dass man von der Corona-Krise „wirtschaftlich signifikant“ betroffen ist. Das bedeutet, dass das Unternehmen einer behördlichen Schließung unterlag, die laufend anfallenden Kosten nicht mehr bezahlt werden können und/oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% im Vergleich zum Vorjahr stattfand. 

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie NPO’s können über wie Österreichische Wirtschaftskammer keinen Härtefall-Fonds Antrag stellen. Diese werden auf den Agarmarkt Austria verwiesen. Nähere Information dazu finden Sie hier.

Wie lange ist der Zeitraum der Förderung? 

Grundsätzlich wird die Förderung für drei Monate gewährt. Hier sind dennoch genaue Zeiträume fixiert: 

    1. 16.03.2020 – 15.04.2020
    2. 16.04.2020 – 15.05.2020
    3. 16.05.2020 – 15.06.2020
    • Für jedes Monat ist einzeln ein gesonderter Antrag zu stellen. 
    • Wurden bereits Zuschüsse in der ersten Phase gewährt, werden jene in die zweite Phase angerechnet. 

Bis wann kann der Härtefall-Fonds Antrag gestellt werden?

    • Der Antrag kann bis 31.12.2020 gestellt werden. 

Muss die Härtefall-Fonds Förderung versteuert werden?

    • Nein. Sie ist steuerfrei und unterliegt somit nicht der Einkommenssteuer. 

Kann der Härtefall-Fonds 1 immer noch beantragt werden? 

    • Nein. Seit dem 17.04.2020 ist keine Härtefall-Fonds Antragstellung nach der ersten Phase möglich. 

Welche Unterschiede gibt es zwischen Härtefall-Fonds Phase 1 und 2? 

Anders als in der Phase 1 dürfen nun in Phase 2 auch Personen einen Härtefall-Fonds Antrag stellen: 

    • bei denen eine Mehrfachversicherung (Kranken- und / oder Pensionsversicherung) vorliegt. Dies war in Phase 1 ein Knock-Out Kriterium. 
    • die Nebeneinkünfte aus gewerblicher und / oder selbstständiger Tätigkeit erzielen. Achtung: Diese Einkünfte werden bei der Ermittlung der Förderungshöhe herangezogen. Gegebenenfalls kann sich hier die Förderung reduzieren. 

Auch die in Phase 1 vorgesehene Einkommensober- und Untergrenze wurde mit der zweiten Phase abgeschafft. 

Welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag zum Härtefall-Fonds erfüllt sein? 

    • Selbstständiger gewerblicher Unternehmensbetrieb oder Ausübung eines freien Berufes in Österreich
    • Vorhandensein einer Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) bzw Global Location Number (GLN), einer UID-Nummer (Steuernummer) sowie einer Sozialversicherungsnummer in Österreich 
    • Wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die herrschende Corona-Krise 
    • Es dürfen keine Versicherungsleistungen bezogen werden, die wirtschaftliche Auswirkungen der COVID-19 Pandemie decken 
    • Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein 
    • Es darf kein Reorganisationsbedarf nach dem URG (Unternehmensreorganisationsgesetz) bestehen. Sprich die Eigenmittelquote darf nicht weniger als 8% betragen und fiktive Schuldentilgungsdauer darf nicht höher als 15 Jahre sein. 
    • Versicherungen, Kranken- und/ oder Pensionsversicherung, müssen aufrecht sein
    • Unternehmensgründung muss bis zum 31.12.1019 bereits erfolgt sein. Falls sie zwischen dem 01.01..2020 – 15.03.2020 vollzogen wurde, zählt hier als Zeitpunkt der Gründung die Aufnahme eines Versicherungsverhältnis. (Kranken- und / oder Pensionsversicherung) 

Zusammenfassend lässt sich festhalten: 

    • maximaler Zuschuss für drei Monate sind EUR 6000
    • für jedes Monat muss ein individueller Antrag gestellt werden 
    • Antragsberechtigte sind die gleichen Gruppen; es wurden 2 Einschränkungen (siehe oben) aufgehoben 
    • der Härtefall-Fonds der ersten Phase kann nicht mehr beantragt werden
    • es gibt fixierte Perioden für die Zuschüsse 
    • die vorgeschriebenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. (Stand 20.04.2020) 

Sie haben noch Fragen? Senden Sie einfach eine Mail an coronahilfe@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihrer Kondaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht. 

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Überblick zur aws Überbrückungsgarantie #Corona

Baum
    • Was ist die aws Garantie? 
    • Wer darf die aws Garantie beantragen? 
    • Was kann bei der aws Garantie gefördert werden?
    • In welcher Höhe wird bei der aws Garantie gefördert?
    • Wielange läuft die aws Garantie?
    • Welche Angaben werden zur Antragstellung der aws Garantie benötigt?

Was ist die aws Garantie?

    • Die Austria Wirtschaftsservice (kurz aws) Garantie, ist ein  „Überbrückungskredit“ des Staates Österreich. 
    • Zweck dieser Garantie ist die Unterstützung der Unternehmen aber auch der Banken bei Krediten. Sie stellt die nötigen Sicherheiten bereit um eine Kreditaufnahme zu ermöglichen. 

Wer darf die aws Garantie beantragen? 

    • Es werden gewerbliche sowie industrielle Klein- und Mittelunternehmen gefördert
    • Auch selbstständige Freiberufler, Neue Selbstständige und Landwirtschaftsbetriebe
    • Achtung: Einschränkung jedoch im Tourismus Bereich. Hier werden Betriebe ab einem Kreditbedarf von mehr als EUR 1,5 Millionen gefördert
    • Beachte: Reorganisationsbedarf nach dem URG bedeutet das Knock-Out für einen Überbrückungskredit 

Was kann bei der aws Garantie gefördert werden?

    • Personalkosten oder Sachkosten für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis einschließlich 31.12.2020
    • Stundungsvereinbarungen deren Fälligkeit sich im Zeitraum vom 01.01.2020 bis einschließlich 31.12.2020 befindet

In welcher Höhe wird bei der aws Garantie gefördert?

    • Es wird eine Garantie bis zu 100% für einen Kredit bis EUR 500.000 übernommen.
    • Es wird eine Garantie bis zu 90% für einen Kredit bis EUR 27,5 Millionen übernommen. 
    • Es wird eine Garantie bis zu 80% für einen Kredit bis EUR 1,5 Millionen Übernommen.

Wielange läuft die aws Garantie?

    • Die maximale Laufzeit beträgt fünf Jahre.
    • Somit können Anträge bis 31.12.2024 garantiert werden. 

Welche Angaben werden zur Antragstellung der aws Garantie benötigt? #Checkliste

    1. Höhe des Kreditbedarfs
    2. Grund des Finanzierungsbedarfs 
    3. Mitarbeiteranzahl im Unternehmen  
    4. Umsatz des Unternehmens
    5. Eigenkapital des Unternehmens
    6. Fremdkapital des Unternehmens 
    7. Bestätigung der Bank, dass ein Überbrückungskredit gewährt wird 
    8. Risikoeinschätzung der Bank bezüglich des Unternehmens 
    9. Bescheinigung, dass für das Unternehmen vor der Corona Krise nicht bereits Reorganisationsbedarf im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) bestand. (Indikatoren: weniger als 8% Eigenmittelquote und über 15 Jahre fiktive Schuldentilgungsdauer)

Zusammenfassend lässt sich festhalten: 

    • gewerbliche sowie industrielle KMU, Selbstständige, Landwirtschaftsbetriebe und auch der Tourismus ab EUR 1,5 Millionen kann den Überbrückungskredit beantragen
    • Personalkosten, Sachkosten und Stundungen können gefördert werden 
    • Zeitraum bis 31.12.2020 
    • es werden weder persönliche Sicherheiten noch eine persönliche Haftung des Unternehmenseigentümer vorausgesetzt
    • es gibt verschiedene Garantiehöhe (siehe oben)
    • die maximale Laufzeit bis 31.12.2024
    • und diverse Informationen müssen zur Antragstellung angegeben werden. 

Sie haben noch Fragen? Senden Sie uns doch einfach eine E-Mail an corona@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihren Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in weiteren Schritten. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; (Stand 14.04.2020) eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung