Gesellschafterausschluss – Zulässigkeit und Möglichkeiten des Ausschlusses von Gesellschaftern aus einer GmbH

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern sind im Rahmen eines unternehmerischen Betriebs leider oft unvermeidbar. In Einzelfällen können einzelne Gesellschafter nach Gründung der GmbH zu dauerhaften Problemen führen, welche nicht nur die weitere Zusammenarbeit der Gesellschafter untereinander erschweren, sondern auch das Wohl der Gesellschaft gefährden. In derartigen Konstellationen wird der Ruf nach Fortführung der Gesellschaft unter Ausschluss des betroffenen Gesellschafters laut. Die rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch begrenzt.

Die Möglichkeit eines Gesellschafterausschlusses lässt sich im Wesentlichen durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag begründen. Denkbar sind Klauseln, welche den Ausschluss eines Gesellschafters bei Unzumutbarkeit der Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem betroffenen Gesellschafter nach Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter ermöglichen. Das Ausschlussverfahren ist dabei jedoch ebenso festzulegen, wie die Gründe des Ausschlusses. Insbesondere bedarf es einer konkreten Bestimmung über die Beschlussfassung über den Ausschluss sowie die Anteilsabtretung selbst. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine solchen Bestimmungen, ist ein Gesellschafterbeschluss auf Ausschluss eines Gesellschafters unzulässig und gemäß § 41 GmbHG anfechtbar (RIS-Justiz RS0102055).

Mit Einführung des Gesellschafterausschlussgesetzes wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, einzelne Gesellschafter unabhängig von einem Umgründungsvorgang aus einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu schließen (sog. Squeeze-Out).

Der Ausschluss erfolgt, wenn auf Verlangen des Hauptgesellschafters im Rahmen der Haupt- bzw Generalversammlung beschlossen wird, die Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter zu übertragen. Hauptgesellschafter ist, wer im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses zumindest 90 % Anteil am Grund- oder Stammkapital hält. Anteile von konzernmäßig verbundenen Gesellschaftern, sind zusammenzurechnen, wohingegen der Zusammenschluss mehrerer unabhängiger Gesellschafter unzulässig ist.

Der Ausschluss hat sich gegen alle Minderheitsgesellschafter zu richten, eine sachliche Begründung oder Rechtfertigung ist nicht erforderlich. Den ausgeschlossenen Minderheitsgesellschaftern steht jedoch eine angemessene Barabfindung für ihre Gesellschaftsanteile zu.

Neben den Bestimmungen des Gesellschafterausschlussgesetzes sieht lediglich § 66 GmbH den Ausschluss eines Gesellschafters vor, wenn dieser mit der Einzahlung der übernommenen Stammeinlage im Verzug ist.

Wenngleich die österreichische Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit anerkennt, Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund zu beenden, so wird der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters aus der Kapitalgesellschaft von Seiten des OGH nach wir vor abgelehnt.

Von Seiten der Lehre wird zum Teil die Auffassung vertreten, ein Ausschluss aus wichtigem Grund komme unter Heranziehung von § 140 UGB in Betracht. Dieser Bestimmung zufolge können einzelne Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke wird die analoge Anwendung des § 140 UGB von der Rechtsprechung jedoch abgelehnt (vgl. OGH 14.09.2011, 6 Ob 80/11z).

Die rechtlichen Möglichkeiten einen Gesellschafter im Falle gesellschaftsschädigenden Verhaltens auszuschließen sind äußerst begrenzt. Um eine dauerhafte Bindung selbst im Falle fortgesetzter Schädigungshandlungen zu vermeiden, sollte bereits im Gründungsstadium Vorsorge geschaffen werden und mit der Errichtung bzw. Prüfung des Gesellschaftsvertrags ein Rechtsanwalt mit entsprechender Spezialisierung beauftragt werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Die Basics einer Unternehmensgründung

Sie spielen mit dem Gedanken ein Unternehmen zu gründen und selbständig zu werden? Diese Fragen sollten Sie sich in unseren Augen stellen bevor Sie den Weg in die Selbständigkeit wagen und gleichzeitig geben wir Ihnen einen Überblick über die ersten Schritte. 

      • Schätzen Sie die Herausforderung?
      • Tragen Sie gerne Verantwortung?
      • Können Sie unter Druck arbeiten?
      • Sind Sie gewillt Ihre Work-Life-Balance umzustellen?

Die Vision der Selbstständigkeit umfasst stets auch die Bereitschaft langfristig Verantwortung für sein eigenes Unternehmen zu tragen. Vor einer Gründung sollten Sie sich über die Veränderung bewusst sein und sich in Ihrer Entscheidung bestärkt fühlen. 

Ein Businessplan gliedert Ihre Idee in einem klaren Konzept und strukturiert die wichtigsten Phasen der Umsetzung. Auch für die Beantragung von Förderungen oder Finanzierungen spielt der Businessplan eine maßgebende Rolle.

Aufbau eines Businessplans:

        1. Kurze aber einprägsame Zusammenfassung Ihrer Geschäftsidee. Versuchen Sie das Interesse des Lesenden zu wecken!
        2. Vorstellung Ihres Produkts oder Dienstleistung.
        3. Vorstellung Ihrerseits beziehungsweise des Teams und der Verantwortlichen Schlüsselpersonen. Verdeutlichen Sie die Organisationsstruktur und bestimmen Sie die Meilensteine.
        4. Auswertung und Marktforschungsanalyse
        5. Darlegung des potentiellen Markteintritts zum Beispiel anhand von Marketing, Preisbildung, Vertrieb usw. 
        6. Finanzplanung samt Gründungskosten, Investitionen, Kapitalbedarf, Finanzierungsquellen usw.
        7. Chancen- und Risikenanalyse

Die Vor- und Nachteile einer nebenberuflichen Gründung:

+ Geringeres Risiko. Sie verfügen weiterhin über ein geregeltes Einkommen.

+ Prüfung Ihrer Idee. Testen Sie ob Ihr Konzept auch funktioniert. 

– Halber Fokus. Die Doppelbelastung reduziert Ihre Zeit und Flexibilität bei der Verselbständigung. 

Die Vor- und Nachteile einer hauptberuflichen Gründung:

+ Volle Aufmerksamkeit. Legen Sie Ihren Fokus auf die planmäßige Verwirklichung Ihres Businessplans

+ Keine anderen Verpflichtungen. Sie können Ihre Zeit voll und ganz in Ihr Unternehmen investieren.

+ Hohe Flexibilität. Ihr Unternehmen ist nun Ihr Job.

–  Weniger Sicherheit. Sollte Ihre Idee nicht zünden, haben Sie keinen Verdienst.

–  Gründungskosten. Abhängig von der gewählten Rechtsform entstehen unterschiedliche Kosten.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gründung eines Einzelunternehmens:

      1. Vollendung des 18. Lebensjahres
      2. EU- Staatsbürgerschaft oder gültigen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel
      3. Keine Ausschlussgründe wie zum Beispiel bestimmte Vorstrafen oder Finanzvergehen.
      4. Kein verzeichneter Konkurs- oder Insolvenzfall zu Ihrer Person in der Ediktsdatei

Die zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes und daher, abhängig vom Standort, die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat der Stadt. In Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt. Je nach Rechtsform benötigen Sie unterscheidliche Dokumente.

Dokumente für Einzelunternehmen:

      1. Reisepass
      2. Bei Drittstaatangehörigen einen Aufenthaltstitel
      3. Meldebestätigung sofern kein Wohnsitz im Innland vorliegt
      4. Unterlagen über akademische Grade (falls vorhanden)
      5. Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbe-Ausschlussgründen
      6. NeuFÖG Bestätigung von der Wirtschaftskammer
      7. Befähigungsnachweis
      8. Wenn sie erst seit weniger als fünf Jahren in Österreich wohnhaft sind, benötigen Sie zusätzlich einen Strafregisterauszug von Ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat.

Zusätzlich benötigte Dokumente für die Gründung von Gesellschaften:

      1. Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
      2. Reisepass der Gesellschafter (und des Geschäftsführers)
      3. Bei Bestellung eines gewerblichen Geschäftsführers eine Erklärung für den Gewerbeanmelder, sowie die Bestätigung der ÖGK bei dessen Anstellung
      4. Befähigungsnachweis vom gewerblichen Geschäftsführer
      5. Geschäftsführererklärung

Wir begleiten Sie gerne bei der Gründung Ihres Unternehmens. Von einer anfänglichen umfassenden Beratung bis hin zur Vorbereitung aller nötigen Unterlagen und Koordinierung mit dem Notar stehen wir Ihnen jederzeit auch mit kurzfristiger Hilfestellung zur Seite. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

5 Dinge, die jeder GmbH-Gründer wissen muss

Schrift "never stop"

Jeder Gründer muss sich im Vorhinein die Frage stellen, welche Rechtsform für sein Unternehmen am besten ist. Gründer die sich für eine GmbH entscheiden, sollten folgende Punkte unbedingt beachten. Diese müssen im Gesellschaftsvertrag (bei der Einmann-GmbH „Errichtungserklärung“) folgendes berücksichtigen:

  1. Firma (=Name) der GmbH
    Jedes Unternehmen sollte einen aussagekräftigen Namen haben. Um am Markt erfolgreich zu sein, sollte dem Firmennamen viel Beachtung geschenkt werden. Die Firma dient als Wiedererkennungsmerkmal für Kunden und Geschäftspartner. Oft ist es in der Praxis nicht möglich, die Wünsche der Gesellschafter zu erfüllen. Gerichte haben strenge Maßstäbe anhand derer die „Firma“ geprüft wird.

    Man kann drei verschiedene Firmenarten unterscheiden:
    1. Eine Namensfirma enthält zumindest einen Namen eines Gesellschafters (zB „Huber & Söhne GmbH“)
      Namensfirmen dürfen keine Namen enthalten, die irreführend sind. Es ist daher nicht möglich, den Namen einer berühmten Persönlichkeit zu verwenden, wenn dieser kein Gesellschafter ist.
    2. Eine Sachfirma nimmt Bezug auf die Tätigkeit der GmbH (zB „H&S Erdbau GmbH).
      Sachfirmen müssen jedoch unterscheidbar sein. So ist eine „Erdbau GmbH“ nicht eintragungsfähig, da jedes Erdbauunternehmen dadurch gemeint sein könnte. Aus diesem Grund sind Zusätze nötig, die die Firma unterscheidbar machen: (zB „Huber & Söhne Erdbau GmbH“, „Maulwurf Erdbau GmbH“).
    3. Eine Fantasiefirma nimmt weder Bezug auf eine Tätigkeit, noch auf den Namen eines Gesellschafters (zB „H&S GmbH“ oder „Zalando GmbH“)
      Der Name darf in jeder politischen Gemeinde nur einmal vorkommen. Eine „H&S Erdbau GmbH“ ist daher einmal in Wien und einmal in Salzburg möglich. Darüberhinaus darf der Name nicht in die Irre führen. Das bedeutet, dass die „H&S Erbau GmbH“ auch mit Erdbau zu tun haben muss. Für einen Bäcker wäre diese Firma unzulässig.

      Bevor Sie sich festlegen, können Sie die Firma gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs mit uns abklären.
  2. Sitz der GmbH
    Jede österreichische GmbH muss ihren Sitz in Österreich haben. Der Sitz ist immer eine politische Gemeinde (zB Salzburg Stadt). Die Geschäftsanschrift (Adresse) der GmbH muss sich in der politischen Gemeinde befinden, in der die GmbH ihren Sitz hat. Dies ist auch wichtig für den Firmennamen, da sich dieser von allen Firmen in der gleichen politischen Gemeinde unterscheiden muss.
  3. Stammkapital der GmbH
    Das Stammkapital dient als Haftungsfonds für die Gläubiger. Dieses Kapital ist der Geldbetrag der im Fall einer Insolvenz den Gläubigern zur Verfügung steht. Das Stammkapital muss nur einmal geleistet werden. Bei der Gründung wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, wie hoch das Stammkapital ist. Die Beteiligungsverhältnisse ergeben sich aus den übernommenne Geschäftsanteilen der Gesellschafter (zB EUR 17.500 entspricht 50 %) Das Stammkapital muss mindestens EUR 35.000 betragen, wovon im Regelfall die Hälfte auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen ist. Bei einer gründungsprivilegierten GmbH können auch nur EUR 5.000 einbezahlt werden. In den ersten 10 Jahren haften die Gesellschafter in diesem Fall nur mit EUR 10.000 anstatt mit EUR 35.000.
  4. Unternehmensgegenstand der GmbH
    Der Unternehmensgegenstand definiert den Tätigkeitsbereich der GmbH. Der Geschäftsführer darf nur in diesem Bereich tätig werden. Auch für das Wettbewerbsverbot der Gesellschafter ist der Unternehmensgegenstand maßgeblich, da das Wettbewerbsverbot nur für diese Tätigkeitsbereiche gilt.
  5. Geschäftsführung einer GmbH
    Die Geschäftsführung wird von den Gesellschaftern durch Beschluss bestellt. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen und führen die Geschäfte. Bei mehreren Geschäftsführern kann vorgesehen werden, dass diese nur gemeinsam, jeweils zu zweit („Vier-Augen-Prinzip“) oder alleine zeichnungsberechtigt sind. Jede Gesellschaft muss einen Geschäftsführer haben, der ins Firmenbuch einzutragen ist. Der Geschäftsführer muss die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers führen, rechtzeitig Insolvenz anmelden und haftet der Gesellschaft bei der Verletzung seiner Pflichten.

Neben diesen 5 wichtigen Punkten können im Gesellschaftsvertrag noch viele wichtige Punkte geregelt werden. Oft werden diese erst im Streitfall relevant. Daher ist eine vernünftige Regelung schon bei der Gründung ratsam.

Im Gesellschaftsvertrag können zB folgende Punkte vorgesehen werden:

  • Besondere Mehrheitserfordernisse bei Beschlüssen
  • Mitverkaufsrecht, wenn ein anderer Gesellschafter verkaufen möchte
  • Mitverkaufspflicht, wenn ein anderer Gesellschafter nicht verkaufen möchte
  • Aufgriffsrecht, wenn ein Anteil verschenkt werden soll oder im Rahmen einer Insolvenz verwertet werden soll
  • Vorkaufsrecht, wenn ein Anteil verkauft werden soll
  • Vertragsstrafen
  • Wettbewerbsverbot
  • nachvertragliche Konkurrenzklausel
  • Beendigungsmöglichkeiten
  • uvm.

Wir bieten ein umfangreiches Paket zur GmbH-Gründung inklusive Erstellung des Gesellschaftsvertrags, der Firmenbucheintragung. Und wenn gewünscht alles in einem Termin.

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freundlicher Mann
verfasst von
Mag. Bernhard Brandauer, LLB. oec.