Schritt für Schritt: Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) erfolgreich meistern

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Schritt für Schritt: Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) erfolgreich meistern

Erfahren Sie in diesem umfassenden Leitfaden, wie Sie eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) effizient und rechtssicher gründen können. Von der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages bis zur finalen Eintragung im Firmenbuch, dieser Artikel bietet Ihnen alle notwendigen Informationen und wertvolle Tipps für einen reibungslosen Gründungsprozess.

Der Gesellschaftsvertrag

Bei der Errichtung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft steht die Erstellung des Gesellschaftsvertrages an erster Stelle. Diese Phase beinhaltet die sorgfältige Planung der Vertragsinhalte, insbesondere die Ausgestaltung von Geschäftsanteilen gemäß dem Flexible-Kapitalgesellschaft-Gesetz (FlexKapGG). Zusätzlich werden wichtige Begleitdokumente wie der Firmenbuchantrag und der Gesellschafterbeschluss vorbereitet.

Syndikatsvertrag – Die diskrete Regelung unter Gesellschaftern

Ein Syndikatsvertrag, der außerhalb der öffentlichen Einsichtnahme liegt, ermöglicht eine diskrete Abstimmung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter. Diese Art von Vertrag ergänzt den Gesellschaftsvertrag durch zusätzliche, maßgeschneiderte Regelungen.

Der Gründungsprozess einer FlexCo

Die Gründung einer FlexCo wird rechtsgültig durch die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages als Notariatsakt. Die Online-Gründung, eine effiziente Alternative zur herkömmlichen Gründung, erleichtert die Koordination zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern.

Der Notartermin

Der Gesellschaftsvertrag wird entweder in der Kanzlei oder online in Anwesenheit aller Beteiligten und des Notars unterzeichnet. Dieser Schritt beinhaltet auch die Bestellung der ersten Geschäftsführer und die notarielle Beglaubigung des Firmenbuchantrags.

Nach dem Notartermin: Administrative Schritte

Die Gründung einer FlexCo erfordert die Eröffnung eines Bankkontos und die Einzahlung der Stammeinlagen, deren Höhe im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Nach der Kontoeröffnung ist es notwendig, die Stammeinlagen einzuzahlen und die Bankbestätigung für die Anmeldung im Firmenbuch zu erhalten.

Die Eintragung im Firmenbuch: Der Abschluss des Gründungsprozesses

Nachdem die Bankbestätigung vorliegt, erfolgt der Antrag auf Eintragung der FlexCo beim Firmenbuchgericht. Die offizielle Existenz der FlexCo beginnt mit der Eintragung im Firmenbuch.

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Die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo: Beachtenswerte Details

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Die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo: Beachtenswerte Details

Mit der Veröffentlichung der Regierungsvorlage für das Gesetz über die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, öffneten sich neue potentielle Türen für die Unternehmensstruktur in Österreich. Seit diesem Datum ist es möglich, bestehende GmbHs in sogenannte FlexCos umzuwandeln. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Gründe und den Ablauf dieser Umwandlung.

Mitarbeiterbeteiligung durch Unternehmenswert-Anteile

Ein markanter Unterschied zwischen der GmbH und der FlexCo liegt in der Möglichkeit, Unternehmenswert-Anteile auszugeben. Diese bieten eine ideale Lösung für die Mitarbeiterbeteiligung, indem Mitarbeiter am Gewinn partizipieren können, ohne Stimmrechte in der Generalversammlung zu erhalten. Im Gegensatz dazu ist die Mitarbeiterbeteiligung bei einer GmbH komplexer und weniger flexibel.

Erleichterte Kapitalaufnahme und Finanzierungsflexibilität

Die FlexCo bietet erweiterte Flexibilität bei der Kapitalaufnahme. Dies umfasst unter anderem bedingte Kapitalerhöhungen oder die Ausgabe von genehmigtem Kapital, die bei einer GmbH nicht möglich sind. Zudem können in einer FlexCo verschiedene Anteilsgattungen ausgegeben werden, was die Finanzierungsrunden, insbesondere für Start-Ups, erleichtert.

Vereinfachte Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen

Ein weiterer Vorteil der FlexCo ist die vereinfachte Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen. Im Gegensatz zur GmbH, bei der ein Notariatsakt erforderlich ist, genügt bei der FlexCo eine Urkunde, die von einem Rechtsanwalt oder Notar erstellt wird.

Abbau formaler Hürden und effizientere Beschlussfassung

Die FlexCo ermöglicht es, bestimmte Formalismen, die bei der GmbH bestehen, zu reduzieren. Dazu gehört die Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung durch Umlaufbeschluss, ohne dass jeder Gesellschafter im Einzelfall zustimmen muss, und die Zulassung der Textform für die schriftliche Abstimmung, wie beispielsweise per E-Mail.

Der Prozess der Umwandlung

Die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo ist ein strukturierter Prozess. Zunächst muss die Generalversammlung der GmbH einen Umwandlungsbeschluss fassen. Die erforderliche Mehrheit hierfür ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Gesellschafter, deren Rechte durch die Umwandlung beschränkt würden, müssen zustimmen. Die Umwandlung wird wirksam mit der Eintragung im Firmenbuch. Besondere Schutzmaßnahmen für Gläubiger sind bei diesem Prozess nicht erforderlich.

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Einführung in Österreichs neueste Gesellschaftsform: Die FlexCo

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Einführung in Österreichs neueste Gesellschaftsform: Die FlexCo

Österreich erlebt mit der Einführung der flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) eine signifikante Veränderung in seiner Unternehmenslandschaft. Ab dem 1. Januar 2024 ermöglicht das neue Gesetz über die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) die Umwandlung von GmbHs in FlexCos sowie die Gründung neuer FlexCos. Dieser Artikel beleuchtet die zentralen Neuerungen dieser neuen Unternehmensform.

Stammkapital: Vereinfachung und finanzielle Vorteile

Die FlexCo bringt eine wesentliche Vereinfachung durch die Reduzierung des Stammkapitals von EUR 35.000 auf EUR 10.000 mit sich, was sowohl für GmbHs als auch für FlexCos gilt. Die Mindest-Körperschaftssteuer (KÖSt) sinkt dadurch auf jährlich EUR 500, was die steuerliche Belastung reduziert und FlexCos sowie GmbHs als Holding-Gesellschaften attraktiver macht.

Flexible Anteilsgattungen: Mehr Vielfalt und Gestaltungsfreiheit

Ein bedeutender Fortschritt ist die Einführung verschiedener Anteilsgattungen bei der FlexCo. Diese erlauben eine flexible Gestaltung von Rechten und Pflichten, wie beispielsweise Liquidation Preferences oder Vorzugsgewinnansprüche. Zudem ermöglichen sie eine differenzierte Stimmabgabe, was insbesondere für Treuhänder von Vorteil ist.

Umlaufbeschlüsse: Effizienzsteigerung in der Beschlussfassung

Die FlexCo vereinfacht die Beschlussfassung, indem schriftliche Umlaufbeschlüsse auch ohne die Zustimmung aller Gesellschafter möglich sind. Entscheidungen können so schneller und effizienter getroffen werden, was besonders für Startups von Vorteil ist.

Unternehmenswert-Anteile: Mitarbeiterbeteiligung

Eine Neuerung der FlexCo sind die Unternehmenswert-Anteile. Diese ermöglichen eine Gewinnbeteiligung ohne Stimmrecht und bieten somit eine attraktive Option zur Mitarbeiterbeteiligung. Mit einem Umwandlungsrecht in normale Geschäftsanteile und einem Mitverkaufsrecht erhöhen sie die Flexibilität und Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung.

Vereinfachte Übertragung von Anteilen: Schneller und kostengünstiger

Die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen erfolgt schnell und unkompliziert durch einfache schriftliche Urkunde, ohne Notariatspflicht. Auch die Übertragung von Geschäftsanteilen ist vereinfacht und erfordert keine notarielle Beurkundung mehr.

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GmbH mit Privileg vs. Reguläre GmbH: Ein Überblick

Die Unterschiede zwischen gründungsprivilegierten und regulären GmbHs sind für viele Unternehmer von zentraler Bedeutung. In diesem Beitrag werden wir die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale dieser beiden Unternehmensformen erörtern.

Stammkapital und Stammeinlagen

Grundsätzlich beträgt das Stammkapital für beide GmbH-Varianten 35.000 EUR. Die gründungsprivilegierte GmbH bietet jedoch eine Besonderheit:

  • Bei der gründungsprivilegierten GmbH kann in der Gründungs-Errichtungserklärung festgelegt werden, dass das Stammkapital auf 10.000 EUR reduziert wird.
  • Mindestens 5.000 EUR dieses Betrags müssen sofort in bar eingezahlt werden.
  • Sacheinlagen sind bei dieser Form der GmbH nicht zulässig.
  • Dieses Gründungsprivileg gilt maximal zehn Jahre ab der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.

Mindest-Körperschaftssteuer (KÖSt)

Die gründungsprivilegierte GmbH bietet finanzielle Vorteile in Bezug auf die KÖSt:

  • In den ersten fünf Jahren beträgt die Mindest-KÖSt nur 500 EUR pro Jahr.
  • In den darauffolgenden fünf Jahren steigt sie auf 1.000 EUR jährlich oder 250 EUR pro Quartal.
  • Danach gilt die übliche Mindest-KÖSt von 1.750 EUR.

Haftungsregelungen

In Bezug auf die Haftung gibt es keine Unterschiede zwischen den beiden GmbH-Varianten:

  • Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
  • Ihr Privatvermögen ist nicht betroffen.
  • Bei einer Insolvenz während des ersten Jahrzehnts haften die Gesellschafter einer gründungsprivilegierten GmbH nur mit ihren Stammeinlagen von 10.000 EUR, falls die Erhöhung auf 35.000 EUR noch nicht vorgenommen wurde.

Zusammenfassung: Schlüsselunterschiede

  • GmbH „regulär“: Erfordert ein Stammkapital von mindestens 35.000 EUR, wovon mindestens 50% bei Gründung in bar bezahlt werden müssen. Sacheinlagen sind zulässig.
  • Gründungsprivilegierte GmbH: Eingeführt im März 2014; erfordert ein Stammkapital von mindestens 35.000 EUR, aber eine Gründung mit nur 10.000 EUR ist zulässig. Von diesem Betrag müssen mindestens 50% in bar eingezahlt werden. Es gibt reduzierte Körperschaftssteuersätze in den ersten zehn Jahren und niedrigere Gründungskosten.

Online GmbH-Gründung in Österreich: Ein umfassender Leitfaden

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Österreich erfordert bestimmte Schritte und Dokumente. Dazu gehört insbesondere ein Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft. Dieses Dokument muss von einem Notar mitunterzeichnet werden und Mindestinhalte wie Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Stammeinlage und Namen der Gesellschafter enthalten.

Möglichkeit der Online-Gründung: Wann ist ein Notar nicht erforderlich?

Die Gründung einer GmbH in Österreich kann in bestimmten Fällen auch online und ohne Notar erfolgen. Dies ist möglich, wenn die Gründung durch eine natürliche Person erfolgt, die gleichzeitig der einzige Gesellschafter ist. In diesem Fall kann die Gründungserklärung online abgegeben und mit einer elektronischen Signatur (über Bürgerkarte oder Handy-Signatur) bestätigt werden.

Schritte für die vereinfachte Online-Gründung

Der erste Schritt zur vereinfachten Online-Gründung besteht darin, eine Bank aufzusuchen. Dort identifiziert sich der Gründer mit einem amtlichen Lichtbildausweis, zahlt die Stammeinlage ein und hinterlegt eine Musterunterschrift. Die erforderliche Stammeinlage beträgt bei einer „normalen“ GmbH derzeit 35.000 EUR, wobei bei der Gründung 17.500 EUR in bar einzuzahlen sind. Für eine gründungsprivilegierte GmbH reduziert sich der Einzahlungsbetrag auf 5.000 EUR.

Übermittlung von Daten an das Firmenbuchgericht

Nachdem der Gründer die Stammeinlage eingezahlt hat, leitet die Bank die Identifizierungsdaten, die Bankbestätigung und die Musterunterschrift an das zuständige Firmenbuchgericht weiter. Über das Unternehmensserviceportal (USP) der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) kann der Gründer dann die Gründungserklärung sowie den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft elektronisch übermitteln.

Abschluss: Zahlung der Gebühren und mögliche Förderungen

Zum Abschluss sind die anfallenden Gebühren für die Eintragung der GmbH zu entrichten. Diese können mittels Einzugsermächtigung von einem vom Firmenkonto abweichenden Konto beglichen werden. Falls der Gründer Anspruch auf Förderungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz hat, können die Gebühren entfallen.

Résumé

Die GmbH-Gründung in Österreich kann sowohl klassisch mit Notar als auch online ohne Notar erfolgen. Je nachdem, welche Voraussetzungen erfüllt sind, variieren die erforderlichen Schritte und Gebühren.

Kosten und Dokumente bei der Gründung einer österreichischen GmbH: Ein Leitfaden für Gründer

In der Praxis ist besonders bei Start-Ups und jungen Gründern ein Bedarf nach voller Kostentransparenz vorhanden, wenn es um die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geht. In diesem Blogartikel bieten wir Ihnen eine kurze Übersicht über die verschiedenen Gründungskosten und erforderlichen Dokumente.

Hauptbestandteile der Gründungskosten

Die Gesamtkosten für die Gründung einer GmbH setzen sich im Wesentlichen aus drei Teilen zusammen:

  1. Honorar für die Erstellung und Verhandlung des Gesellschaftsvertrags und Begleitdokumente
  2. Notarhonorar für den Notariatsakt und die Beglaubigung von Unterschriften
  3. Gerichtsgebühren

Gesellschaftsvertrag: Ein zentrales Dokument

Für die Gründung einer GmbH in Österreich ist es zwingend erforderlich, einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen. Weiterhin muss eine Musterzeichnung der zukünftigen Geschäftsführer vorliegen und ein Antrag an das Firmenbuchgericht auf Eintragung der Gesellschaft gestellt werden.

Kosten für den Rechtsanwalt

Wird ein Rechtsanwalt für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags beauftragt, ist dessen Honorar grundsätzlich frei verhandelbar. Abhängig vom voraussichtlichen Aufwand können die Kosten für diese Leistung bei etwa EUR 600 zuzüglich USt beginnen.

Zusätzliche Vereinbarungen: Gesellschaftervereinbarung und Syndikatsvertrag

Viele zukünftige Gesellschafter entscheiden sich zusätzlich für den Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung oder eines Syndikatsvertrags. Solche Vereinbarungen müssen nicht im Firmenbuch veröffentlicht werden, was sie ideal für die Regelung vertraulicher Inhalte macht.

Notarkosten

Der Gesellschaftsvertrag muss in Form eines Notariatsakts errichtet werden. Die Unterschriften auf den Musterzeichnungen und dem Firmenbuchantrag müssen beglaubigt werden, was die Einbindung eines Notars erforderlich macht. Viele Notare sind auch bereit, ein Pauschalhonorar für ihre Dienstleistungen zu vereinbaren.

Gerichtsgebühren: Der letzte finanzielle Posten

Als letzter Punkt müssen die Gerichtsgebühren für die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch berücksichtigt werden. Diese Gebühren variieren je nach den einzutragenden Informationen, betragen jedoch ungefähr EUR 424 für eine GmbH mit zwei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer.

Résumé

Insgesamt sollte man für die Gründung einer österreichischen GmbH unter Einbeziehung eines Rechtsanwalts mit Kosten in Höhe von mindestens EUR 1.900 rechnen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die tatsächlichen Kosten je nach individuellen Gegebenheiten variieren können.

Gesellschafterausschluss – Zulässigkeit und Möglichkeiten des Ausschlusses von Gesellschaftern aus einer GmbH

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern sind im Rahmen eines unternehmerischen Betriebs leider oft unvermeidbar. In Einzelfällen können einzelne Gesellschafter nach Gründung der GmbH zu dauerhaften Problemen führen, welche nicht nur die weitere Zusammenarbeit der Gesellschafter untereinander erschweren, sondern auch das Wohl der Gesellschaft gefährden. In derartigen Konstellationen wird der Ruf nach Fortführung der Gesellschaft unter Ausschluss des betroffenen Gesellschafters laut. Die rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch begrenzt.

Die Möglichkeit eines Gesellschafterausschlusses lässt sich im Wesentlichen durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag begründen. Denkbar sind Klauseln, welche den Ausschluss eines Gesellschafters bei Unzumutbarkeit der Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem betroffenen Gesellschafter nach Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter ermöglichen. Das Ausschlussverfahren ist dabei jedoch ebenso festzulegen, wie die Gründe des Ausschlusses. Insbesondere bedarf es einer konkreten Bestimmung über die Beschlussfassung über den Ausschluss sowie die Anteilsabtretung selbst. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine solchen Bestimmungen, ist ein Gesellschafterbeschluss auf Ausschluss eines Gesellschafters unzulässig und gemäß § 41 GmbHG anfechtbar (RIS-Justiz RS0102055).

Mit Einführung des Gesellschafterausschlussgesetzes wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, einzelne Gesellschafter unabhängig von einem Umgründungsvorgang aus einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu schließen (sog. Squeeze-Out).

Der Ausschluss erfolgt, wenn auf Verlangen des Hauptgesellschafters im Rahmen der Haupt- bzw Generalversammlung beschlossen wird, die Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter zu übertragen. Hauptgesellschafter ist, wer im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses zumindest 90 % Anteil am Grund- oder Stammkapital hält. Anteile von konzernmäßig verbundenen Gesellschaftern, sind zusammenzurechnen, wohingegen der Zusammenschluss mehrerer unabhängiger Gesellschafter unzulässig ist.

Der Ausschluss hat sich gegen alle Minderheitsgesellschafter zu richten, eine sachliche Begründung oder Rechtfertigung ist nicht erforderlich. Den ausgeschlossenen Minderheitsgesellschaftern steht jedoch eine angemessene Barabfindung für ihre Gesellschaftsanteile zu.

Neben den Bestimmungen des Gesellschafterausschlussgesetzes sieht lediglich § 66 GmbH den Ausschluss eines Gesellschafters vor, wenn dieser mit der Einzahlung der übernommenen Stammeinlage im Verzug ist.

Wenngleich die österreichische Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit anerkennt, Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund zu beenden, so wird der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters aus der Kapitalgesellschaft von Seiten des OGH nach wir vor abgelehnt.

Von Seiten der Lehre wird zum Teil die Auffassung vertreten, ein Ausschluss aus wichtigem Grund komme unter Heranziehung von § 140 UGB in Betracht. Dieser Bestimmung zufolge können einzelne Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke wird die analoge Anwendung des § 140 UGB von der Rechtsprechung jedoch abgelehnt (vgl. OGH 14.09.2011, 6 Ob 80/11z).

Die rechtlichen Möglichkeiten einen Gesellschafter im Falle gesellschaftsschädigenden Verhaltens auszuschließen sind äußerst begrenzt. Um eine dauerhafte Bindung selbst im Falle fortgesetzter Schädigungshandlungen zu vermeiden, sollte bereits im Gründungsstadium Vorsorge geschaffen werden und mit der Errichtung bzw. Prüfung des Gesellschaftsvertrags ein Rechtsanwalt mit entsprechender Spezialisierung beauftragt werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Die Basics einer Unternehmensgründung

Sie spielen mit dem Gedanken ein Unternehmen zu gründen und selbständig zu werden? Diese Fragen sollten Sie sich in unseren Augen stellen bevor Sie den Weg in die Selbständigkeit wagen und gleichzeitig geben wir Ihnen einen Überblick über die ersten Schritte. 

      • Schätzen Sie die Herausforderung?
      • Tragen Sie gerne Verantwortung?
      • Können Sie unter Druck arbeiten?
      • Sind Sie gewillt Ihre Work-Life-Balance umzustellen?

Die Vision der Selbstständigkeit umfasst stets auch die Bereitschaft langfristig Verantwortung für sein eigenes Unternehmen zu tragen. Vor einer Gründung sollten Sie sich über die Veränderung bewusst sein und sich in Ihrer Entscheidung bestärkt fühlen. 

Ein Businessplan gliedert Ihre Idee in einem klaren Konzept und strukturiert die wichtigsten Phasen der Umsetzung. Auch für die Beantragung von Förderungen oder Finanzierungen spielt der Businessplan eine maßgebende Rolle.

Aufbau eines Businessplans:

        1. Kurze aber einprägsame Zusammenfassung Ihrer Geschäftsidee. Versuchen Sie das Interesse des Lesenden zu wecken!
        2. Vorstellung Ihres Produkts oder Dienstleistung.
        3. Vorstellung Ihrerseits beziehungsweise des Teams und der Verantwortlichen Schlüsselpersonen. Verdeutlichen Sie die Organisationsstruktur und bestimmen Sie die Meilensteine.
        4. Auswertung und Marktforschungsanalyse
        5. Darlegung des potentiellen Markteintritts zum Beispiel anhand von Marketing, Preisbildung, Vertrieb usw. 
        6. Finanzplanung samt Gründungskosten, Investitionen, Kapitalbedarf, Finanzierungsquellen usw.
        7. Chancen- und Risikenanalyse

Die Vor- und Nachteile einer nebenberuflichen Gründung:

+ Geringeres Risiko. Sie verfügen weiterhin über ein geregeltes Einkommen.

+ Prüfung Ihrer Idee. Testen Sie ob Ihr Konzept auch funktioniert. 

– Halber Fokus. Die Doppelbelastung reduziert Ihre Zeit und Flexibilität bei der Verselbständigung. 

Die Vor- und Nachteile einer hauptberuflichen Gründung:

+ Volle Aufmerksamkeit. Legen Sie Ihren Fokus auf die planmäßige Verwirklichung Ihres Businessplans

+ Keine anderen Verpflichtungen. Sie können Ihre Zeit voll und ganz in Ihr Unternehmen investieren.

+ Hohe Flexibilität. Ihr Unternehmen ist nun Ihr Job.

–  Weniger Sicherheit. Sollte Ihre Idee nicht zünden, haben Sie keinen Verdienst.

–  Gründungskosten. Abhängig von der gewählten Rechtsform entstehen unterschiedliche Kosten.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gründung eines Einzelunternehmens:

      1. Vollendung des 18. Lebensjahres
      2. EU- Staatsbürgerschaft oder gültigen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel
      3. Keine Ausschlussgründe wie zum Beispiel bestimmte Vorstrafen oder Finanzvergehen.
      4. Kein verzeichneter Konkurs- oder Insolvenzfall zu Ihrer Person in der Ediktsdatei

Die zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes und daher, abhängig vom Standort, die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat der Stadt. In Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt. Je nach Rechtsform benötigen Sie unterscheidliche Dokumente.

Dokumente für Einzelunternehmen:

      1. Reisepass
      2. Bei Drittstaatangehörigen einen Aufenthaltstitel
      3. Meldebestätigung sofern kein Wohnsitz im Innland vorliegt
      4. Unterlagen über akademische Grade (falls vorhanden)
      5. Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbe-Ausschlussgründen
      6. NeuFÖG Bestätigung von der Wirtschaftskammer
      7. Befähigungsnachweis
      8. Wenn sie erst seit weniger als fünf Jahren in Österreich wohnhaft sind, benötigen Sie zusätzlich einen Strafregisterauszug von Ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat.

Zusätzlich benötigte Dokumente für die Gründung von Gesellschaften:

      1. Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
      2. Reisepass der Gesellschafter (und des Geschäftsführers)
      3. Bei Bestellung eines gewerblichen Geschäftsführers eine Erklärung für den Gewerbeanmelder, sowie die Bestätigung der ÖGK bei dessen Anstellung
      4. Befähigungsnachweis vom gewerblichen Geschäftsführer
      5. Geschäftsführererklärung

Wir begleiten Sie gerne bei der Gründung Ihres Unternehmens. Von einer anfänglichen umfassenden Beratung bis hin zur Vorbereitung aller nötigen Unterlagen und Koordinierung mit dem Notar stehen wir Ihnen jederzeit auch mit kurzfristiger Hilfestellung zur Seite. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

5 Dinge, die jeder GmbH-Gründer wissen muss

Schrift "never stop"

Jeder Gründer muss sich im Vorhinein die Frage stellen, welche Rechtsform für sein Unternehmen am besten ist. Gründer die sich für eine GmbH entscheiden, sollten folgende Punkte unbedingt beachten. Diese müssen im Gesellschaftsvertrag (bei der Einmann-GmbH „Errichtungserklärung“) folgendes berücksichtigen:

  1. Firma (=Name) der GmbH
    Jedes Unternehmen sollte einen aussagekräftigen Namen haben. Um am Markt erfolgreich zu sein, sollte dem Firmennamen viel Beachtung geschenkt werden. Die Firma dient als Wiedererkennungsmerkmal für Kunden und Geschäftspartner. Oft ist es in der Praxis nicht möglich, die Wünsche der Gesellschafter zu erfüllen. Gerichte haben strenge Maßstäbe anhand derer die „Firma“ geprüft wird.

    Man kann drei verschiedene Firmenarten unterscheiden:
    1. Eine Namensfirma enthält zumindest einen Namen eines Gesellschafters (zB „Huber & Söhne GmbH“)
      Namensfirmen dürfen keine Namen enthalten, die irreführend sind. Es ist daher nicht möglich, den Namen einer berühmten Persönlichkeit zu verwenden, wenn dieser kein Gesellschafter ist.
    2. Eine Sachfirma nimmt Bezug auf die Tätigkeit der GmbH (zB „H&S Erdbau GmbH).
      Sachfirmen müssen jedoch unterscheidbar sein. So ist eine „Erdbau GmbH“ nicht eintragungsfähig, da jedes Erdbauunternehmen dadurch gemeint sein könnte. Aus diesem Grund sind Zusätze nötig, die die Firma unterscheidbar machen: (zB „Huber & Söhne Erdbau GmbH“, „Maulwurf Erdbau GmbH“).
    3. Eine Fantasiefirma nimmt weder Bezug auf eine Tätigkeit, noch auf den Namen eines Gesellschafters (zB „H&S GmbH“ oder „Zalando GmbH“)
      Der Name darf in jeder politischen Gemeinde nur einmal vorkommen. Eine „H&S Erdbau GmbH“ ist daher einmal in Wien und einmal in Salzburg möglich. Darüberhinaus darf der Name nicht in die Irre führen. Das bedeutet, dass die „H&S Erbau GmbH“ auch mit Erdbau zu tun haben muss. Für einen Bäcker wäre diese Firma unzulässig.

      Bevor Sie sich festlegen, können Sie die Firma gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs mit uns abklären.
  2. Sitz der GmbH
    Jede österreichische GmbH muss ihren Sitz in Österreich haben. Der Sitz ist immer eine politische Gemeinde (zB Salzburg Stadt). Die Geschäftsanschrift (Adresse) der GmbH muss sich in der politischen Gemeinde befinden, in der die GmbH ihren Sitz hat. Dies ist auch wichtig für den Firmennamen, da sich dieser von allen Firmen in der gleichen politischen Gemeinde unterscheiden muss.
  3. Stammkapital der GmbH
    Das Stammkapital dient als Haftungsfonds für die Gläubiger. Dieses Kapital ist der Geldbetrag der im Fall einer Insolvenz den Gläubigern zur Verfügung steht. Das Stammkapital muss nur einmal geleistet werden. Bei der Gründung wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, wie hoch das Stammkapital ist. Die Beteiligungsverhältnisse ergeben sich aus den übernommenne Geschäftsanteilen der Gesellschafter (zB EUR 17.500 entspricht 50 %) Das Stammkapital muss mindestens EUR 35.000 betragen, wovon im Regelfall die Hälfte auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen ist. Bei einer gründungsprivilegierten GmbH können auch nur EUR 5.000 einbezahlt werden. In den ersten 10 Jahren haften die Gesellschafter in diesem Fall nur mit EUR 10.000 anstatt mit EUR 35.000.
  4. Unternehmensgegenstand der GmbH
    Der Unternehmensgegenstand definiert den Tätigkeitsbereich der GmbH. Der Geschäftsführer darf nur in diesem Bereich tätig werden. Auch für das Wettbewerbsverbot der Gesellschafter ist der Unternehmensgegenstand maßgeblich, da das Wettbewerbsverbot nur für diese Tätigkeitsbereiche gilt.
  5. Geschäftsführung einer GmbH
    Die Geschäftsführung wird von den Gesellschaftern durch Beschluss bestellt. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen und führen die Geschäfte. Bei mehreren Geschäftsführern kann vorgesehen werden, dass diese nur gemeinsam, jeweils zu zweit („Vier-Augen-Prinzip“) oder alleine zeichnungsberechtigt sind. Jede Gesellschaft muss einen Geschäftsführer haben, der ins Firmenbuch einzutragen ist. Der Geschäftsführer muss die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers führen, rechtzeitig Insolvenz anmelden und haftet der Gesellschaft bei der Verletzung seiner Pflichten.

Neben diesen 5 wichtigen Punkten können im Gesellschaftsvertrag noch viele wichtige Punkte geregelt werden. Oft werden diese erst im Streitfall relevant. Daher ist eine vernünftige Regelung schon bei der Gründung ratsam.

Im Gesellschaftsvertrag können zB folgende Punkte vorgesehen werden:

  • Besondere Mehrheitserfordernisse bei Beschlüssen
  • Mitverkaufsrecht, wenn ein anderer Gesellschafter verkaufen möchte
  • Mitverkaufspflicht, wenn ein anderer Gesellschafter nicht verkaufen möchte
  • Aufgriffsrecht, wenn ein Anteil verschenkt werden soll oder im Rahmen einer Insolvenz verwertet werden soll
  • Vorkaufsrecht, wenn ein Anteil verkauft werden soll
  • Vertragsstrafen
  • Wettbewerbsverbot
  • nachvertragliche Konkurrenzklausel
  • Beendigungsmöglichkeiten
  • uvm.

Wir bieten ein umfangreiches Paket zur GmbH-Gründung inklusive Erstellung des Gesellschaftsvertrags, der Firmenbucheintragung. Und wenn gewünscht alles in einem Termin.

Informieren Sie sich jetzt bei einem kostenlosen Erstgespräch!

freundlicher Mann
verfasst von
Mag. Bernhard Brandauer, LLB. oec.