Checkliste zum Härtefallfonds

Bank

Was ist der Härtefall-Fonds?
Wann und wie kann ein Antrag gestellt werden?
Wer kann den Härtefall-Fonds beantragen?
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? 

Was ist der Härtefall-Fonds?

Das zweite COVID-19 Gesetzespaket brachte auch den sogenannten Härtefall-Fonds hervor. Hierbei soll dieser als sofortige Unterstützungsmaßnahme für existenzbedrohende Unternehmen gelten. Die daraus resultierende monetäre Unterstützung ist als einmalige Zuschuss zu werten und muss deswegen nicht zurückbezahlt werden. 

Wann und wie kann ein Antrag gestellt werden? Gibt es eine Frist?

Die Anträge zum Härtefallfonds können ab dem 27.03.2020 bis einschließlich dem 31.12.2020 online beantragt werden. Hier finden Sie zum Antragsformular auf der WKO-Website. 

Wer kann den Härtefall-Fonds beantragen? 

      • Ein-Personen-Unternehmen
      • Kleinstunternehmen
      • erwerbstätige Gesellschafter die pflichtversichert sind
      • Neue Selbstständige
      • Freie Dienstnehmer sowie Freie Berufe 

sind berechtigt, einen solchen Antrag einzubringen. 

Checkliste der Voraussetzungen für die Antragstellung:

      1. Die unternehmerische Tätigkeit oder die Eintragung der Gewerbeberechtigung muss das Unternehmen mit 31.12.2019 aufgenommen haben
      2. Der Sitz des Unternehmens muss sich in Österreich befinden
      3. Es muss der Härtefall eingetroffen sein: das heißt, dass das Unternehmen nicht mehr liquide ist und für ihre Verbindlichkeiten nicht mehr aufkommen. Auch die Einbrüche des Umsatzes von mindestens 50 % ist ein Indikator für den Härtefall.
      4. Man darf keine zusätzlichen monatlichen Einkünfte beziehen, die den Betrag von EUR 460,66 (Geringfügigkeitsgrenze) übersteigen
      5. Es darf keine Doppelversicherung vorliegen, die zur Bezahlung zweifacher Beträge führt. 
      6. Zuschüsse von Gemeinden oder Land aufgrund der COVID-19 Pandemie dürfen nicht bezogen werden 
      7. Es darf weder ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch ein Reorganisationsbedarf eingetreten sein 
      8. Eine Inanspruchnahme des Härtefallfonds und zusätzlich noch der Notfallhilfe für die jeweiligen betroffenen Branchen nicht möglich. Entweder-oder. 
      9. Bezieht man im Zeitpunkt der Antragstellung, Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Pensionsversicherung, ist man vom Härtefallfond ausgenommen. 

Wie hoch sind die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds? 

Wie schon oben erwähnt, stellt dieser Fonds eine Unterstützung seitens des Bundes dar. Diese muss nach Überwinden der COVID-19 Krise auch nicht zurückerstattet werden. Die Förderung besteht aus zwei Teilen.

Der erste Teil ist die sogenannte Soforthilfe. Diese erfolgt durch die Antragstellung für den Fonds, welcher seit dem 27.03.2020 möglich ist. Die daraus resultierenden Zuschüsse belaufen sich wie folgt: 

      • Nettoeinkommen jährlich zwischen EUR 5.527,92 – EUR 6.000 -> Soforthilfe EUR 500
      • Nettoeinkommen jährlich ab EUR 6.000 -> Soforthilfe EUR 1.000 
      • Antragsteller ohne Steuerbescheid -> Soforthilfe EUR 500

Für den zweiten Teil des Härtefallfonds-Verfahren ist uns die Regierung noch detaillierte Informationen schuldig. Jene sind noch in Ausarbeitung. 

Was wir schon wissen ist: 

      • Zuschüsse bis maximal EUR 2.000 monatlich
      • Zuschusszeitraum limitiert auf drei Monate

Zusammenfassend wird festgehalten: 

    • vom 27.03.2020 bis einschließlich 31.12.2020 kann man den Härtefall-Fonds beantragen
    • oben genannte Personen sind antragsberechtigt
    • Zuschüsse sind je nach Nettoeinkommen gestaffelt
    • es wird weitere Hilfspakete des Bundes geben
    • Zeitraum für Härtefall-Fonds maximal drei Monate

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona am Arbeitsplatz, in der Mietwohnung oder im Unternehmen finden Sie hier.  

 

Einkaufen ohne Maske verboten!

Mann mit Atemmaske

    • Muss ich beim Einkauf eine Maske tragen?
    • Was passiert, wenn ich keine Maske tragen möchte?
    • Gilt die Maskenpflicht auch in den Apotheken?
    • Schützten Masken vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus?
    • Darf ich ohne Maske einkaufen?
    • Darf ich stat einer Maske auch  einen Schal verwenden?
    • Gilt die Maskenpflicht auf für Kinder?
    • Darf ich Maske auch im öffentlichen Raum tragen?
    • Wer trägt die Kosten für die Masken?
    • Ist eine Ausweitung der „Maskenpflicht“ geplant?

Muss ich beim Einkauf eine Maske tragen?

    • Ja, sofern Sie in Supermärkten und Drogeriemärkten bzw. Geschäftslokalen mit einem mehr als 400 Quadratmeter großen Kundenbereich einkaufen (Stand: 07.04.2020).

Was passiert, wenn ich keine Maske tragen möchte?

    • In dem Fall ist Ihnen der Zutritt in den Supermarkt verwehrt. Es drohen noch keine Strafen (Stand: 07.04.2020).

Gilt die Maskenpflicht auch in den Apotheken?

    • Nein (Stand: 07.04.2020).

Schützten Masken vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus?

    • Nein. Durch das Tragen der Maske soll grundsätzlich Weitergabe des Coronavirus an andere Personen vermieden werden.
    • Ob diese Maßnahme auch dann sinnvoll ist, wenn man nicht selbst erkrankt ist, ist noch strittig.

Darf ich ohne Maske einkaufen?

    • Falls im Geschäft keine Masken verteilt werden und Sie auch keine Maske selbst mitgebracht haben, können Sie auch ohne Maske unter Wahrung des Mindestabstandes von einem Meter einkaufen.

Darf ich stat einer Maske auch  einen Schal verwenden?

    • Ja, sofern Sie mit Ihren eigenen Tüchern oder Schals Mund und Nase bedecken, da der Zweck der Maskenpflicht ein Mund-Nasen-Schutz ist.

Gilt die Maskenpflicht auf für Kinder?

    • Ja,  jedoch nicht für Babys (Stand: 07.04.2020).

Darf ich Maske auch im öffentlichen Raum tragen?

    • Ja, sofern es sich um eine entsprechende Mund-Nasen-Schutz-Maske handelt.
    • Medizinische Gründe stellen Ausnahmen vom bestehenden Vermummungsverbot dar.

Wer trägt die Kosten für die Masken?

    • Grundsätzlich sollten die Masken von den Handelsunternehmen gratis zur Verfügung gestellt werden.
    • Ob der Handel oder der Bund die Kosten übernimmt, ist noch unklar. Ebenso unklar ist noch die Frage, ob erlaubt ist, dass in den Geschäften von Rewe (Billa, Merkur, Penny, Bipa, Adeg) dafür pro Stück EUR 1 verlangt wird.

Ist eine Ausweitung der „Maskenpflicht“ geplant?

    • Ja, ab 14. April 2020 gilt die Maskenpflicht auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln.

Weitere Infos folgen in den nächsten Tagen.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Sollten Sie etwaige Fragen haben, senden Sie einfach eine E-Mail an corona@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären Ihre Fragen und unterstützen Sie sehr gerne. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Baustellen oder im Unternehmen finden Sie hier.  

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

8 Punkte über die Corona-Kurzarbeit

Uhr

    • Was bedeutet die Corona-Kurzarbeit? 
    • Was beinhaltet die neue COVID-19-Kurzarbeit? 
    • Wieviel verdient man bei der Corona-Kurzarbeit?
    • Wer darf Corona-Kurzarbeit beantragen?
    • Wie lange gilt die Kurzarbeit?
    • Wie hoch ist die Kurzarbeitshilfe für Unternehmer? 
    • Ist eine Kündigung während der Kurzarbeit möglich?
    • Muss Urlaub vor der Kurzarbeit aufgebraucht werden?

Die Reaktion der Regierung auf die derzeitige COVID-19-Pandemie hatte die behördliche Schließung vieler Unternehmen zur Folge. Daher wurden viele Arbeitnehmer teilweise ins „Home-Office“ geschickt, auf Kurzarbeit umgestellt oder gar Dienstverhältnisse beendet (oft mit Wiedereinstellungszusage). Aber was steckt hinter dem „Corona-Kurzarbeit“-Modell: 

1. Was bedeutet die Corona-Kurzarbeit?

    • Die sogenannte Kurzarbeit ist besser definiert als eine zeitlich begrenzte Herabsetzung der Regelarbeitszeit. Dieses Tool wird sehr häufig eingesetzt, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken – beispielsweise die zurzeit herrschende Corona Krise. Für dessen Bewältigung wurde das COVID-19 Kurzarbeit-Modell geschaffen.
    • Durch jenes ist es möglich, die eigentliche Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig noch in seinem Beschäftigungsverhältnis zu verweilen. Die Arbeitszeit kann phasenweise bis auf 0 Stunden / Woche herabgesetzt werden, muss im ganzen Kurzarbeitszeitraum jedoch mindestens 10 % und maximal 90 % betragen.

2. Wieviel verdient man bei der Corona-Kurzarbeit? 

      • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 1.700 erhalten Arbeitnehmer 90% des bisherigen Nettoentgeltes;
      • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 2.685 erhalten Arbeitnehmer 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
      • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 5.370 erhalten Arbeitnehmer 80 % des bisherigen Nettoentgeltes;
      • Bei einem Bruttogehalt über EUR 5.370 sind maximal EUR 5.370 für die Berechnung heranzuziehen, da für die Einkommensanteile über EUR 5.370 keine Beihilfe gebührt;
      • Lehrlinge erhalten weiterhin 100% ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung (Lehrlingsentgelt).

3. Wie funktioniert die Corona-Kurzarbeit?

    • Die Corona-Krise kann durchaus als betriebswirtschaftliche Störung betitelt werden, sodass Kurzarbeit eingeführt werden kann. Notwendig ist der Abschluss einer sogenannten Sozialpartnervereinbarung. In dieser wird  die Herabsetzung der Regelarbeitszeit (mindestens 10% bis zu maximal 90%) vereinbart.
    • Sozialpartnervereinbarung bedeutet, dass das betroffene Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung mit der zuständigen Gewerkschaft sowie auch der Fachorganisation der Wirtschaftskammer in diesem Bereich abschließt. In dieser Vereinbarung wird unter anderem festgelegt welche Mitarbeiter die Kurzarbeit betrifft und ob das gesamte Unternehmen betroffen ist oder nur einzelne abgrenzbare Sparten.
    • Der aus der Kurzarbeit folgende Entgeltausfall wird durch das AMS (Arbeitsmarktservice) in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe ausgeglichen, welche pauschaliert gewährt wird. 
    • In den Pauschalsätzen des AMS sind auch die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge enthalten die dem Arbeitgeber ersetzt werden. Diese Beträge orientieren sich dennoch im bisherigen Gehalt der Arbeitnehmer – also vor der eingeführten Kurzarbeit.

4. Wer darf Corona-Kurzarbeit beantragen?

    • Grundsätzlich darf jedes Unternehmen die Kurzarbeit beantragen
    • Es müssen dennoch die oben genannten wirtschaftliche Störungen aufgrund der COVID-19 Pandemie schlüssig begründet werden
    • Für Arbeitnehmer die für einen bestimmten Zeitraum dem Betrieb „überlassen“ wurden von sogenannten Arbeitskräfteüberlassern kann die Kurzarbeit ebenso beantragt werden. 

5. Wie lange gilt die Kurzarbeit?

    • Es ist möglich, ab dem 01. März 2020 – sogar rückwirkend – den Antrag auf Kurzarbeit zu stellen
    • Hierfür wenden Sie sich ganz einfach an die zuständige AMS-Landesgeschäftsstellen – einfach den Antrag via Mail senden. 
    • Beachte: Der maximal mögliche Zeitraum für eine Kurzarbeit ist 3 Monate. Eine Verlängerung um weitere 3 Monate ist möglich bei anhaltender Krise. 

6. Wie hoch ist die Kurzarbeitshilfe?

    • Das AMS hat hierfür einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, der bei der Berechnung der Kurzarbeitshilfe und des verbleibenden Gehalts behilflich ist. 

7. Ist eine Kündigung während der Kurzarbeit möglich?

    • Während der Kurzarbeit ist der Arbeitgeber – aufgrund der eingegangenen Sozialpartnervereinbarung – verpflichtet während und bis zu einem Monat nach Abschluss der Kurzarbeit, den Arbeitnehmer beschäftigt zu lassen. Das ergibt bei einer dreimonatigen Kurzarbeitszeit einen Mindestzeitraum von 4 Monaten in denen der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden darf.

8. Muss Urlaub vor der Kurzarbeit aufgebraucht werden?

    • Nur ein Resturlaub aus den Vorjahren sowie ein allfälliges Zeitguthaben sind aufzubrauchen. 
    • Beachte: Urlaubsabbau vor oder während der Kurzarbeit bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er in diesem Zeitraum einen Anspruch auf sein bisheriges Gehalt hat – also vor Kurzarbeit Umstellung. 

Zusammenfassend kann festhalten werden, dass: 

    • die Kurzarbeit jeder betroffene Betrieb beantragen kann (für vorerst 3 Monate)
    • das Arbeitspensum prozentual in Folge der Kurzarbeit verringert wird 
    • man pauschaliert Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS bekommt
    • Arbeitnehmer nicht während der Kurzarbeit gekündigt werden können. 

Bei Fragen unterstützen wir Sie sehr gerne – gerade in dieser turbulenten Zeit! 

Sind Sie Unternehmer, wollen auf Kurzarbeit umstellen und wissen nicht wie Sie das bewerkstelligen sollen? Sind Sie von Ihrem Arbeitgeber auf Kurzarbeit geschickt worden und haben dazu Fragen? Senden Sie einfach eine Mail an kurzarbeit@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht!

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona am Arbeitsplatz, in der Mietwohnung oder im Unternehmen finden Sie hier.  

freundlicher Mann
verfasst von
Mag. Bernhard Brandauer, LLB. oec.

So füllen Sie den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe aus:

Corona: 6 wichtige Infos über Homeoffice-Arbeiten

Schreibtisch

    • Besteht in Österreich ein Rechtsanspruch auf Homeoffice?
    • Wann darf dann Homeoffice angeordnet werden?
    • Was ist die Versetzungsklausel?
    • Was passiert, wenn keine Homeoffice Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden?
    • Was sollte eine Homeoffice-Zusatzvereinbarung beinhalten?
    • Was passiert beim Arbeitsunfall im Homeoffice?

Besteht in Österreich ein Rechtsanspruch auf Homeoffice?

    • Nein. Es besteht gesetzlich kein Recht auf Homeoffice in Österreich.

Wann darf dann Homeoffice angeordnet werden?

    • Nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde (zB im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder mit anderen konkreten Vereinbarungen) oder sich eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag befindet.

Was ist die Versetzungsklausel?

    • Die Versetzungsklausel ist in Arbeitsverträgen üblich, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort zu versetzen.  

Was passiert, wenn keine Homeoffice Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden?

    • Da Homeoffice kein einseitiges Recht des Arbeitgebers ist, kann Homeoffice nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen.
    • Die Zustimmung zur Versetzung soll im Idealfall in Form einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schriftlich dokumentiert werden.

Was sollte eine Homeoffice-Zusatzvereinbarung beinhalten?

    • Insbesondere die Klauseln wie den konkreten Arbeitsort bzw. außerbetriebliche Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden, Tätigkeiten, Arbeitsmittel (§ 76 Arbeitnehmerschutzgesetz und §§ 67 und 68 Bildschirm Verordnung). Aufwandserstattung (Dienstwege, WLAN, etc.), Datenschutz, Haftung für Schäden, Kontakt zum Betrieb.

Was passiert beim Arbeitsunfall im Homeoffice?

    • Auch im Homeoffice gilt grundsätzlich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Ausführung der betriebsdienenden Tätigkeiten. Da sich jedoch im Homeoffice der berufliche mit dem privaten Bereich überlagert, gibt es noch keine konkreten arbeitsrechtlichen Regeln dafür, wie mit einem Unfall im Homeoffice umzugehen ist.
    • Sogar der ÖGB hat schon gefordert, dass Rechte und deren Durchsetzbarkeit für Homeoffice und mobiles Arbeiten geregelt werden sollen, damit Arbeitnehmer im Homeoffice durch die Arbeitsunfallversicherung besser geschützt sind.

Bei Fragen unterstützen wie Sie gerne – gerade in dieser für alle turbulenten Zeit!

Sind Sie Arbeitgeber und Ihr Arbeitnehmer möchte im Homeoffice arbeiten, obwohl keine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen wurde?

Sind Sie Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber schickt Sie ins Homeoffice, obwohl keine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen wurde? 

Sie möchten eine Homeoffice-Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag?

Sie möchten den Unfall im Homeoffice anzeigen?

Dann senden Sie einfach eine E-Mail an arbeitsrecht@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Corona: Müssen Supermärkte jetzt Regale absperren?

Süßigkeiten, Supermarkt
    • Betretungsverbot oder Verkaufsverbot?
    • Welches Gesetz ist dafür da?
    • Welche Folgen drohen?
    • Ist der Verkauf von nicht lebensnotwendigen Waren verboten?
    • Haben Erklärungen der Regierung Auswirkungen?
    • Ergebnis – Hilft das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)?
    • Was kann ich gegen Wettbewerbsverstöße tun?

In Unternehmerkreisen wird dieser Tage wohl kein anderes Thema derart intensiv diskutiert und verfolgt, als die Frage, wer welche Waren wo verkaufen und welche Dienstleistungen wo anbieten darf. Im folgenden Beitrag haben wir den aktuellen Stand der Thematik für Sie zusammengefasst: 

Betretungsverbot oder Verkaufsverbot?

    • Durch Verordnung des Gesundheitsministers wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist, untersagt.
    • Lediglich vom Betretungsverbot ausgenommen wurden dabei „Bereiche, in welchen in der Regel systemrelevante Waren verkauft und Dienstleistungen angeboten werden.
    • Wer je eine Filiale eines der sogenannten „Handelsriesen“, in deren Filialen neben systemrelevanten Waren wie z.B. Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln auch Modeartikel, Spielzeug für Kinder, diverse Unterhaltungselektronik und – der Frühling naht – Heimwerkerbedarf angeboten werden, besucht hat, der wird die Verärgerung jener Dienstleister und Händler verstehen, die ausschließlich Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, die nunmehr von den Supermarktketten „nebenbei“ verkauft werden. Jene „Non-Food-Anbieter“ müssen mangels Systemrelevanz aktuell geschlossen halten und bleiben auf der Strecke.
    • Der Verordnung nach ist jedoch nicht der Verkauf bzw. das Anbieten von nicht systemrelevanten Waren bzw. Dienstleistungen untersagt, sondern lediglich das „Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten […] zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen“. Das Ergebnis ist trotzdem ein totaler Betriebsausfall für viele.

Welches Gesetz ist dafür da?

    • Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt wie sich Unternehmer verhalten müssen.
    • Unlauteres, also unfaires, Verhalten kann eine „unlautere Geschäftspraktik“ oder „sonstige unlautere Handlung“ darstellen. Wenn dieses unfaire Verhalten andere Unternehmen benachteiligt, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen.

Welche Folgen drohen?

    • Bei einem Verstoß drohen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche durch Mitbewerber.
    • Ein derzeit geschlossener Händler für Markisen kann zB gegen einen Supermarkt vorgehen, der (nicht lebensnotwendige) Sonnerschirme verkauft. Die Ware muss nur gleichartig und nicht ident sein. Man spricht hier von sogenannten „Substitutionsgütern“. Es reicht also im Wesentlichen, wenn die selben Kundenkreise betroffen sind.
  • Ist der Verkauf von nicht lebensnotwendigen Waren verboten?
    • Aus der Verordnung ergibt sich dem Wortlaut nach kein Verkaufs- sondern nur ein Betretungsverbot. Das Ergebnis ist faktisch gleich: Die Möglichkeit für Handelsriesen „außer Konkurrenz“ durch Fachhändler auch nicht systemrelevante Waren und Dienstleistungen anzubieten, wird dadurch geschaffen. Darin kann eine sonstige unlautere Handlung nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb begründet sein, wenn der Verkauf nicht auf eine sogenannte „vertretbare Rechtsansicht“ gestützt werden kann.
    • Naturgemäß liegt wegen der Ausnahmesituation weder Rechtsprechung vor, noch gibt es eine Behördenpraxis. Erhebliche Rechtsunsicherheit ist das Ergebnis. Zweck der Verordnung ist die Sicherstellung der Grundversorgung. Das spricht für ein Verkaufsverbot von nicht systemrelevanten Artikeln. Dagegen spricht, dass nicht einzusehen ist, warum man nicht – man ist schließlich schon im Supermarkt – auch andere Waren kaufen dürfen soll, wenn man „ja eh schon da“ ist.
    • Am 01.04.2020 wurde um 08:00 Uhr in den Morgennachrichten des (öffentlichrechtlichen) Senders Ö3 auf ein in diversen Medien erwähntes Schreiben des Gesundheitsministers (Anm.: von diesem stammt die Verordnung!) an das Amt der Vorarlberger Landesregierung Bezug genommen. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass „Die Geschäfte […] z.B. Regale mit anderen Produkten [Anm.: als solche, die zur Grundversorgung dienen] entsprechend absperren bzw. kennzeichnen und sicherstellen, dass kein Verkauf stattfindet.“ Es wurde auch kommuniziert, dass Vorarlberg nunmehr „den Anfang mache“ und hinkünftig Schwerpunktkontrollen durch die Polizei und die Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörden durchführen lässt, um den Verkauf von nicht systemrelevanten Produkten zu unterbinden. Gegebenenfalls würden Strafen ausgesprochen oder Anzeigen erstattet.

Haben Erklärungen der Regierung Auswirkungen?

    • Die Rechtsansicht der zuständigen Behörde hat gravierende Auswirkungen auf die bereits oben dargestellte „Vertretbarkeit der Rechtsauffassung“.
    • Wenn Rechtsprechung fehlt, ist auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung abzustellen.
    • Durch die Erklärung des Bundesministers ist es wahrscheinlich, dass die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung, dass kein Verkaufsverbot im stationären Handel vorliegt, nunmehr weggefallen ist. Auch ist davon auszugehen, dass diese Erklärung noch auf vielen weiteren Wegen den Adressaten zur Kenntnis gebracht wird und die „Vertretbarkeit der Rechtsansicht“ zunehmend schwieriger haltbar wird.

Ergebnis – Hilft das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)?

    • Mitbewerber haben gute Chancen, einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen rechtsbrüchige Mitbewerber zu haben.
    • Dazu kann in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Schadenersatz und Veröffentlichung geltend gemacht werden.

Was kann ich gegen Wettbewerbsverstöße tun?

    • Die Frist für eine Klage nach dem UWG beträgt 6 Monate. Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte einstweilige Verfügungen trotz des eingeschränkten Gerichtsbetriebs rasch bearbeiten werden.
    • Für den Beweis der Ansprüche reicht es aus, beispielsweise eine Rechnung über eine Ware vorlegen zu können, deren (stationärer) Verkauf verboten ist. Nach dem UWG sind Testkäufe grundsätzlich nicht unzulässig.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Sollten Sie etwaige Fragen haben, senden Sie einfach eine E-Mail an corona@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären Ihre Fragen und unterstützen Sie sehr gerne. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Baustellen oder am Arbeitsplatz finden Sie hier.  

freundlicher Mann
verfasst von
Mag. Johannes Moser

Insolvenz aufgrund COVID-19 Pandemie

Scrabble "Lawyer"

    • Wann befindet sich mein Unternehmen in der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
    • Wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen?
    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?
    • Einmal insolvent, immer insolvent? 

 

 

  •  

Diese Fragen stellen sich viele Unternehmer, die aufgrund behördlicher Schließungen nun um ihre Existenz kämpfen. Während jene Betriebe, die der Grundversorgung dienen nach neuen Mitarbeitern und Helfern fischen, stehen viele andere kurz vor oder bereits in der Insolvenz. „Insolvenz“ liegt dann vor, wenn ein Unternehmen entweder zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. 

    • Wann wird ein Unternehmen als zahlungsunfähig bezeichnet?

Oft besteht die Meinung, dass ein Unternehmen erst dann zahlungsunfähig ist, wenn kein Geld mehr vorhanden ist. Dies ist jedoch falsch und kann zu teuren und unangenehmen Folgen für Geschäftsführer und Gesellschafter führen. Zahlungsunfähigkeit besteht dann, wenn mindestens 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Um es durch ein Beispiel zu verdeutlichen: Bei einem Kontostand von 90.000 Euro und Verbindlichkeiten von 100.000 Euro besteht grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit. 

    • Was bedeutet Überschuldung?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens die Vermögenswerte übersteigen, also die Passiva die Aktive übersteigen. 

    • Gibt es Konsequenzen bei einem falsch bzw. fehlerhaft eingebrachten Insolvenzantrag? 

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist laut §69 IO (Insolvenzordnung) ein Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Fehler beim Antrag führen in den meisten Fällen, dass jener als unzulässig gilt. Dies ist besonders gefährlich, da für das Gericht die Antragstellung rechtlich quasi nie erfolgt ist. Das kann wiederum strafrechtliche Tatbestände erfüllen, wie beispielsweise das Delikt der Insolvenzverschleppung.

In einzelnen Fällen wird dem Unternehmen vom jeweiligen Insolvenzgericht die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Garantie für eine Nachbesserung kann jedoch nicht angenommen werden. Daraus lässt sich sagen, dass es sicherlich sinnvoll ist, einen Insolvenzantrag vor Einbringung von einem Rechtsanwalt juristisch prüfen zu lassen. Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

    • Kann ein Insolvenzantrag nach Antragsstellung wieder zurückgenommen werden?

Eine Zurückziehung des Insolvenzantrags ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. In der Regel wird die Insolvenzeröffnung zwei bis drei Monate nach der erfolgreichen Insolvenzantragstellung gestartet. 

Beachte: Insolvenzeröffnungen werden veröffentlicht. Jedermann kann in die Ediktsdatei Einsicht nehmen. Ein „übervorsichtiger“ Insolvenzantrag kann daher den Ruf des Unternehmens nachhaltig schädigen.

    • Gibt es außer dem Insolvenzantrag noch andere Möglichkeiten? 

Natürlich, meist sind dies Einigungen mit den jeweiligen Lieferanten, Banken, Vermietern oder sonstigen Vertragspartnern. Dies können beispielsweise Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen sein, durch die sich die Fälligkeit der jeweiligen Verbindlichkeit nach hinten verschiebt – kurz gesagt, sie haben länger Zeit Ihre Schulden zu begleichen. Wie bei jeder Vereinbarung empfiehlt es sich, diese der Schriftlichkeit zu unterziehen. Hierfür reicht im Regelfall auch die Einwilligung – etwa per E-Mail – aus. 

Achtung: Hier sollte dennoch daraus hingewiesen werden, dass kein Gläubiger durch eine solche Vereinbarung bevorzugt werden darf, wenn die Insolvenzantragskriterien eingetroffen sind (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona  

    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?

Aufgrund der herrschenden Corona-Krise wurde von der Regierung die sogenannte „Insolvenzbremse“ eingeführt. Diese dient zur Entlastung der betroffenen Unternehmen. Hier wurde schlicht und einfach 60-tägige Frist für den Insolvenzantrag auf 120 Tage verdoppelt

Jeder Unternehmer muss die wichtigste Frage stets im Kopf haben: Bin ich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet? Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten, dann besteht dringender Handlungsbedarf!

Wir sind bestrebt Ihnen mit unserem Fachwissen in den Bereichen des Insolvenz- aber auch des Unternehmensrechts in dieser schwierigen Lage mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 

Haben Sie Fragen bezüglich dieser Thematik oder finden sich in dieser Lage wieder? Kontaktieren Sie uns unter insolvenz@brandauer-rechtsanwaelte.at. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. 

Hinweis: Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona?

Analysedaten

Welche Pflichten haben Geschäftsführer bei Zahlungsschwierigkeiten?

    • Welche Fristen gelten für den Insolvenzantrag?
    • Bedeutet beschränkte Haftung wirklich „beschränkt“?
    • Welche Konsequenzen hat ein zu spät eingebrachter Insolvenzantrag? 

Wie schon in unserem Beitrag zur Kurzarbeit dargestellt, zwingt die zurzeit herrschende COVID-19 Pandemie viele Unternehmen in die Knie. Sie kämpfen mit Zahlungsschwierigkeiten, drastischen Kosten und stehen kurz vor oder bereits in der Insolvenz. Gerade Geschäftsführer müssen sich über folgende Punkte im Klaren sein, was es für Konsequenzen haben kann, einen Insolvenzantrag nicht oder verspätet einzureichen. Das kann zu haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Folgen für Geschäftsführer führen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie derartiges vermeiden. 

Grundsätzlich ist natürlich richtig, dass Gesellschafter einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nur „beschränkt“ haften. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet daher das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter. Hier unterscheiden sich Personengesellschaften (Einzelunternehmen, Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft), bei denen die Gesellschafter selbst haften, wobei bei Kommanditgesellschaften die Kommanditisten nur beschränkt haften. 

Geschäftsführer haben im Zuge der Geschäftsführung die sogenannte Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Verstöße können eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nach sich ziehen. Es gibt jedoch auch Fälle – vor allem im Zusammenhang mit Insolvenzen – wo ein sogenannter Haftungsdurchgriff seitens der Gläubiger direkt auf den Geschäftsführer möglich ist. 

    • Welche Pflichten hat der Geschäftsführer bei Zahlungsschwierigkeiten seines Unternehmens?

Schon bei bloßen Anzeichen, dass sich das Unternehmen in einer Krise befindet ist für den Geschäftsführer äußerste Sorgfalt geboten. Beispielsweise können ein  negatives Eigenkapital oder auch fehlendes Vermögen zur Begleichung von fälligen Verbindlichkeiten Anzeichen für eine Insolvenz darstellen. Ist dies der Fall, ist der Geschäftsführer verpflichtet sich über die aktuelle wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu informieren. Hilfsmittel wie die Aufstellung von sogenannten Finanzplänen aber auch Planrechnungen können Licht ins Dunkle bringen.

Der Geschäftsführer muss somit stets im Auge behalten ob die anfänglichen Zahlungsschwierigkeiten schon in die Richtung der Zahlungsunfähigkeit tendieren. Letzteres ist im §66 IO (Insolvenzordnung) definiert und bedeutet kurz gesagt, dass man seine Schulden nicht mehr bezahlen kann. Gleich ist die Zahlungsunfähigkeit aber auch die Überschuldung (vgl. §67 IO) Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gemäß §69 IO ist bei Vorliegen von genannten Indikatoren ein Insolvenzantrag vom Geschäftsführer zu stellen. Schuldhafte Verzögerungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Achtung: Bei mehreren Geschäftsführern sind alle verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen

Eine generelle Pflicht des Geschäftsführers ist es, einen Kostenvorschuss (bis zu EUR 4000) zu leisten, wenn die GmbH über kein Vermögen mehr verfügt. Damit werden die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt. Zu dieser Leistung ist der Geschäftsführer stets verpflichtet, unabhängig von seinem (Fehl-)Verhalten. 

    • Welche Frist gilt für die Insolvenzantragstellung?

Gemäß §69 der Insolvenzordnung (IO) ist bei Vorliegen der Insolvenzgründe der Insolvenzantrag grundsätzlich spätestens binnen 60 Tage zu stellen. Durch die zurzeit herrschende COVID-19 Pandemie wurde durch die eingeführte „Insolvenzbremse“ diese Frist verdoppelt. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung binnen 120 Tagen einen Insolvenzantrag zu stellen.

    • Haftungstatbestände und strafrechtliche Konsequenzen – in diesen Fällen haftet der Geschäftsführer persönlich (Beispiele): 

      1. Oft kommt es vor, dass ein geschäftsführender Gesellschafter, der mit mindestens 25 % am Unternehmung beteiligt ist, dem Unternehmen einen Kredit gewährt. Wenn das Unternehmen jedoch in der „Krise“ steckt, dann hat dieser Kredit eine eigenkapitalersetzende Wirkung. Das bedeutet schlicht und einfach, dass dieser Kredit, nicht zurückgefordert werden darf! Ist das Unternehmen wieder saniert und befindet sich nicht mehr in der Zahlungsunfähigkeit, ist eine Rückforderung wieder möglich. Aber Achtung: Wird die Rückzahlung eines in der Krise gewährten Kredits vom Geschäftsführer veranlasst, so liegt das Delikt der betrügerischen Krida vor (§156 des Strafgesetzbuches – StGB). Die Strafdrohung beträgt bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
      2. Das Insolvenzrecht steht unter dem Grundsatz der „par conditio creditorum“ was übersetzt kurz gesagt die Gleichbehandlung aller Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit bedeutet. Darunter ist zu verstehen, dass es rechtswidrig ist einen Gläubiger zu bevorzugen oder auch nur einen zu schädigen (vergleiche §158 StGB). Ein Verstoß ist mit bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe
      3. Wie schon oben erwähnt muss der Insolvenzantrag bei Vorliegen der Voraussetzungen binnen 60 Tagen (Insolvenzbremse binnen 120 Tagen) gestellt werden. Unterbleibt diese Pflicht des Geschäftsführers, haftet er für den sogenannten Quotenschaden. Den Gläubigern ist nach jener Quote Ersatz zu leisten, die sie bei rechtskonformer Eröffnung des Insolvenzverfahren erhalten hätten. Hier muss der Geschäftsführer sein etwaiges pflichtgemäßes Handeln selbst beweisen – die Beweislast liegt bei Ihm. Kurzum: Bei einem verspäteten Insolvenzantrag haftet der Geschäftsführer für den dadurch entstandenen Schaden. 
      4. Befindet sich das Unternehmen bei Vertragsabschluss schon in finanziellen Schwierigkeiten und der Vertragspartner vom Geschäftsführer über die Zahlungsunfähigkeit nicht aufgeklärt, dann haftet der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden (Vertrauensschaden). Der Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er das Geschäft nie abgeschlossen.
      5. Bei sogenannten prüfpflichtigen Unternehmen besteht eine Haftung des Geschäftsführers wenn die Eigenmittelquote unter 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre beträgt, wenn der Geschäftsführer nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren nicht unverzüglich beantragt wurde. Auch haftet der Geschäftsführer wenn die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses unterbleibt oder er keinen Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt.
  1.  

Abschließend ist anzumerken, dass es von äußerster Priorität ist, vor allem als Geschäftsführer, stets über die wirtschaftliche Lage Bescheid zu wissen. 

Die Kernfrage die jeder Geschäftsführer jederzeit beantworten muss können: „Bin ich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet?“ Wenn diese Frage mit „ja“ zu beantworten ist, dann besteht dringender Handlungsbedarf.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen und unterstützen Sie auch bei der Restrukturierung Ihres Unternehmens. Alleine läuft man zwar schneller, gemeinsam aber weiter. Wir beraten Sie gerne, damit Ihr Unternehmen läuft und läuft und läuft….  

Haben Sie Fragen bezüglich dieser Thematik oder finden sich in dieser Lage wieder? insolvenz@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihren Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. 

In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

 

Käfer, Auto
Video abspielen

Brexit – was geschieht mit den Unionsmarken?

EU und Brexit
    • Wie lange gilt noch das EU-Recht in Großbritannien?
    • Was passiert mit den bereits eingetragenen Unionsmarken?
    • Was passiert, wenn die Unionsmarke zum Zeitpunkt des BREXIT noch nicht eingetragen war?
    • Fallen weitere Gebühren für die Eintragung einer britischen Marken während der Übergangsfrist an?
    • Was passiert mit Neuanmeldungen von Unionsmarken?
    • Ist Ihnen der Schutz Ihrer Marke in Großbritannien besonders wichtig?

Wie lange gilt noch das EU-Recht im Großbritannien?

    • Das EU-Recht, welches auf und in UK anwendbar ist, gilt bis zum Ende des Übergangszeitraums, nämlich bis zum 31. Dezember 2020.
    • Das gilt auch für die UM- und GGM-Verordnungen sowie deren Durchführungsrechtsakte.

Was passiert mit den bereits eingetragenen Unionsmarken?

    • Falls Ihre Unionsmarke am Exit-Day bereits angemeldet und eingetragen war: wird diese automatisch und kostenlos in britische nationale Marke überführt.
    • Haben Sie kein Interesse an einer nationalen UK-Marke? Dann können Sie der nationalen Eintragung widersprechen und Ihr Opt-Out erklären.

Was passiert, wenn die Unionsmarke zum Zeitpunkt des BREXIT noch nicht eingetragen war?

    • Es ist möglich, eine nationale britische Marke unter Beanspruchung des Zeitrangs des EU-Markenrechts zu beantragen. Sie haben somit die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 9 Monaten (vom Austrittstag gerechnet) die Eintragung einer vergleichbaren britischen Marke ohne Verlust von Prioritäts-, Anmelde und Senioritätsdaten zu beantragen.

Fallen weitere Gebühren für die Eintragung einer britischen Marken während der Übergangsfrist an?

    • Ja, es sind die Anmelde- und Registrierungsgebühren wie bei einer regulären nationalen Markenanmeldung zu entrichten.

Was passiert mit Neuanmeldungen von EU-Marken?

    • Es hängt davon ab, ob Neuanmeldungen, die ab Anfang dieses Jahres beim EUIPO eingereicht wurden, vor dem Ende des Übergangszeitraumes registriert werden. Falls nicht, ist für diese Anmeldungen eine separate britische Markenanmeldung erforderlich.

Ist Ihnen der Schutz Ihrer Marke in Großbritannien besonders wichtig?

    • In dem Fall ist es kosteneffizienter eine internationale Registrierung vorzunehmen.

Bei Fragen hinsichtlich Ihrer konkreten markenrechtlichen Situation unterstützten wir Sie gerne!

Ihre Unionsmarke zum Zeitpunkt des Brexit war noch nicht eingetragen und Sie möchten die Eintragung einer britischen Marke beantragen?

Sie möchten eine separate britische Markenanmeldung einreichen?

Sie möchten eine internationale Markenregistrierung vornehmen?

Dann senden Sie einfach eine E-Mail an markenrecht@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützten Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

 

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

5 Dinge, die jeder GmbH-Gründer wissen muss

Schrift "never stop"

Jeder Gründer muss sich im Vorhinein die Frage stellen, welche Rechtsform für sein Unternehmen am besten ist. Gründer die sich für eine GmbH entscheiden, sollten folgende Punkte unbedingt beachten. Diese müssen im Gesellschaftsvertrag (bei der Einmann-GmbH „Errichtungserklärung“) folgendes berücksichtigen:

  1. Firma (=Name) der GmbH
    Jedes Unternehmen sollte einen aussagekräftigen Namen haben. Um am Markt erfolgreich zu sein, sollte dem Firmennamen viel Beachtung geschenkt werden. Die Firma dient als Wiedererkennungsmerkmal für Kunden und Geschäftspartner. Oft ist es in der Praxis nicht möglich, die Wünsche der Gesellschafter zu erfüllen. Gerichte haben strenge Maßstäbe anhand derer die „Firma“ geprüft wird.

    Man kann drei verschiedene Firmenarten unterscheiden:
    1. Eine Namensfirma enthält zumindest einen Namen eines Gesellschafters (zB „Huber & Söhne GmbH“)
      Namensfirmen dürfen keine Namen enthalten, die irreführend sind. Es ist daher nicht möglich, den Namen einer berühmten Persönlichkeit zu verwenden, wenn dieser kein Gesellschafter ist.
    2. Eine Sachfirma nimmt Bezug auf die Tätigkeit der GmbH (zB „H&S Erdbau GmbH).
      Sachfirmen müssen jedoch unterscheidbar sein. So ist eine „Erdbau GmbH“ nicht eintragungsfähig, da jedes Erdbauunternehmen dadurch gemeint sein könnte. Aus diesem Grund sind Zusätze nötig, die die Firma unterscheidbar machen: (zB „Huber & Söhne Erdbau GmbH“, „Maulwurf Erdbau GmbH“).
    3. Eine Fantasiefirma nimmt weder Bezug auf eine Tätigkeit, noch auf den Namen eines Gesellschafters (zB „H&S GmbH“ oder „Zalando GmbH“)
      Der Name darf in jeder politischen Gemeinde nur einmal vorkommen. Eine „H&S Erdbau GmbH“ ist daher einmal in Wien und einmal in Salzburg möglich. Darüberhinaus darf der Name nicht in die Irre führen. Das bedeutet, dass die „H&S Erbau GmbH“ auch mit Erdbau zu tun haben muss. Für einen Bäcker wäre diese Firma unzulässig.

      Bevor Sie sich festlegen, können Sie die Firma gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs mit uns abklären.
  2. Sitz der GmbH
    Jede österreichische GmbH muss ihren Sitz in Österreich haben. Der Sitz ist immer eine politische Gemeinde (zB Salzburg Stadt). Die Geschäftsanschrift (Adresse) der GmbH muss sich in der politischen Gemeinde befinden, in der die GmbH ihren Sitz hat. Dies ist auch wichtig für den Firmennamen, da sich dieser von allen Firmen in der gleichen politischen Gemeinde unterscheiden muss.
  3. Stammkapital der GmbH
    Das Stammkapital dient als Haftungsfonds für die Gläubiger. Dieses Kapital ist der Geldbetrag der im Fall einer Insolvenz den Gläubigern zur Verfügung steht. Das Stammkapital muss nur einmal geleistet werden. Bei der Gründung wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, wie hoch das Stammkapital ist. Die Beteiligungsverhältnisse ergeben sich aus den übernommenne Geschäftsanteilen der Gesellschafter (zB EUR 17.500 entspricht 50 %) Das Stammkapital muss mindestens EUR 35.000 betragen, wovon im Regelfall die Hälfte auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen ist. Bei einer gründungsprivilegierten GmbH können auch nur EUR 5.000 einbezahlt werden. In den ersten 10 Jahren haften die Gesellschafter in diesem Fall nur mit EUR 10.000 anstatt mit EUR 35.000.
  4. Unternehmensgegenstand der GmbH
    Der Unternehmensgegenstand definiert den Tätigkeitsbereich der GmbH. Der Geschäftsführer darf nur in diesem Bereich tätig werden. Auch für das Wettbewerbsverbot der Gesellschafter ist der Unternehmensgegenstand maßgeblich, da das Wettbewerbsverbot nur für diese Tätigkeitsbereiche gilt.
  5. Geschäftsführung einer GmbH
    Die Geschäftsführung wird von den Gesellschaftern durch Beschluss bestellt. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen und führen die Geschäfte. Bei mehreren Geschäftsführern kann vorgesehen werden, dass diese nur gemeinsam, jeweils zu zweit („Vier-Augen-Prinzip“) oder alleine zeichnungsberechtigt sind. Jede Gesellschaft muss einen Geschäftsführer haben, der ins Firmenbuch einzutragen ist. Der Geschäftsführer muss die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers führen, rechtzeitig Insolvenz anmelden und haftet der Gesellschaft bei der Verletzung seiner Pflichten.

Neben diesen 5 wichtigen Punkten können im Gesellschaftsvertrag noch viele wichtige Punkte geregelt werden. Oft werden diese erst im Streitfall relevant. Daher ist eine vernünftige Regelung schon bei der Gründung ratsam.

Im Gesellschaftsvertrag können zB folgende Punkte vorgesehen werden:

  • Besondere Mehrheitserfordernisse bei Beschlüssen
  • Mitverkaufsrecht, wenn ein anderer Gesellschafter verkaufen möchte
  • Mitverkaufspflicht, wenn ein anderer Gesellschafter nicht verkaufen möchte
  • Aufgriffsrecht, wenn ein Anteil verschenkt werden soll oder im Rahmen einer Insolvenz verwertet werden soll
  • Vorkaufsrecht, wenn ein Anteil verkauft werden soll
  • Vertragsstrafen
  • Wettbewerbsverbot
  • nachvertragliche Konkurrenzklausel
  • Beendigungsmöglichkeiten
  • uvm.

Wir bieten ein umfangreiches Paket zur GmbH-Gründung inklusive Erstellung des Gesellschaftsvertrags, der Firmenbucheintragung. Und wenn gewünscht alles in einem Termin.

Informieren Sie sich jetzt bei einem kostenlosen Erstgespräch!

freundlicher Mann
verfasst von
Mag. Bernhard Brandauer, LLB. oec.