Persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten? Wann der OGH eine Außenhaftung annimmt und wie sich Risiken reduzieren lassen

Eine Frau schreibt in ein Notizbuch
Eine Frau schreibt in ein Notizbuch

Persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten? Wann der OGH eine Außenhaftung annimmt und wie sich Risiken reduzieren lassen

Kann ein Geschäftsführer einer GmbH persönlich in Anspruch genommen werden, wenn die Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllt oder Dritte einen Schaden erleiden? Der Oberste Gerichtshof hat sich dazu erneut klar positioniert und die Grundlinien der sogenannten Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten geschärft. Für Unternehmer, Geschäftsführer und Geschäftspartner ist vor allem eines wichtig: Persönliche Haftung ist die Ausnahme, nicht die Regel. Wer jedoch die typischen Haftungsfallen kennt und seine Organisations- und Kontrollpflichten ernst nimmt, kann das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme deutlich senken.

Grundsatz: Der Geschäftsführer haftet primär gegenüber der Gesellschaft

Ausgangspunkt ist ein klarer Grundsatz des österreichischen Gesellschaftsrechts: Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH oder FlexCo, steht in einem Rechtsverhältnis in erster Linie zur eigenen Gesellschaft. Daraus folgt, dass er grundsätzlich auch nur dieser Gesellschaft gegenüber verantwortlich ist, wenn es um die ordnungsgemäße Geschäftsführung geht. Gläubiger, Vertragspartner oder sonstige Dritte können nicht automatisch auf den Geschäftsführer „durchgreifen“, nur weil die Gesellschaft wirtschaftlich scheitert, Zahlungen ausbleiben oder vertragliche Pflichten nicht erfüllt werden.

Für viele Betroffene beantwortet das bereits eine Kernfrage: Wenn die GmbH nicht zahlt, heißt das nicht automatisch, dass der Geschäftsführer persönlich zahlen muss. Gerade in wirtschaftlichen Krisen ist diese Unterscheidung zentral, weil sie verhindert, dass die Haftung der Gesellschaft ohne weiteres auf die handelnden Personen ausgedehnt wird.

Wann kommt eine Außenhaftung überhaupt in Betracht?

Eine persönliche Haftung gegenüber Dritten ist nur in besonderen Konstellationen möglich. Entscheidend ist, dass es dafür mehr braucht als eine bloße Pflichtverletzung der Gesellschaft. Der OGH stellt in ständiger Linie darauf ab, dass eine Außenhaftung an ein eigenes, individuelles und rechtswidriges Fehlverhalten des Geschäftsführers anknüpfen muss. Es muss also um Pflichten gehen, die den Geschäftsführer persönlich treffen, und nicht bloß um Pflichten der Gesellschaft.

Typische Anknüpfungspunkte sind Fälle, in denen das Recht ausdrücklich eine persönliche Verantwortlichkeit anordnet, oder Konstellationen, in denen der Geschäftsführer durch sein eigenes Verhalten die Grenze von bloßer schlechter Unternehmensführung hin zu einem persönlich vorwerfbaren Rechtsverstoß überschreitet. Dazu zählen insbesondere vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen, strafbare Handlungen zulasten von Gesellschaftsgläubigern, schuldhafte Verstöße gegen Schutzgesetze, die gerade dem Schutz von Gläubigern dienen, oder Eingriffe in absolut geschützte Rechte Dritter. In solchen Situationen geht es nicht mehr nur um „die GmbH hat etwas nicht geschafft“, sondern um ein persönliches Unrecht, das dem Geschäftsführer selbst zugerechnet wird.

Praktisch beantwortet das eine häufige Frage: „Kann ich den Geschäftsführer klagen, weil mir die GmbH etwas schuldet?“ In aller Regel lautet die Antwort: nur dann, wenn zusätzlich ein persönlicher Rechtsverstoß des Geschäftsführers nachweisbar ist, der über das bloße Nichtleisten der Gesellschaft hinausgeht.

Bloßes Nichterfüllen von Verträgen reicht in der Regel nicht

Ein besonders wichtiger Punkt für die Praxis ist die Abgrenzung zwischen vertraglicher Nichterfüllung durch die Gesellschaft und persönlicher Haftung des Geschäftsführers. Kommt die Gesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, trifft den Geschäftsführer gegenüber dem Vertragspartner typischerweise keine persönliche Verantwortung. Das gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Lage angespannt ist oder die Gesellschaft später insolvent wird. Sonst wäre die Trennung zwischen Gesellschaft und Organ faktisch aufgehoben und das Haftungsregime der Kapitalgesellschaft würde leer laufen.

Wer also etwa als Lieferant, Kunde oder Dienstleister offene Forderungen hat, kann nicht allein aus dem Umstand der Nichtzahlung oder der Insolvenz ableiten, dass der Geschäftsführer persönlich haftet. Der entscheidende Zusatz ist immer die Frage, ob der Geschäftsführer selbst einen eigenen Pflichtenverstoß gesetzt hat, der Dritte schützen soll oder in deren Rechte eingreift.

Das zentrale Kriterium: eigenes Fehlverhalten des Geschäftsführers

Die Außenhaftung setzt nach der vom OGH herausgearbeiteten Linie stets voraus, dass dem Geschäftsführer ein eigenes, individuelles, rechtswidriges Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Das kann etwa dann relevant werden, wenn ein Geschäftsführer aktiv täuscht, bewusst schädigt, strafrechtlich relevante Handlungen setzt oder Schutzgesetze verletzt, die gerade die betroffenen Dritten schützen sollen. Entscheidend ist dabei nicht die bloße Organstellung, sondern das konkrete Verhalten.

Für Geschäftsführer bedeutet das umgekehrt: Nicht jede Fehlentwicklung im Unternehmen wird automatisch zur persönlichen Haftung. Für Gläubiger oder Geschädigte bedeutet es: Wer den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen will, muss an dessen eigenes Tun oder pflichtwidriges Unterlassen anknüpfen und genau dieses Fehlverhalten nachvollziehbar darstellen und beweisen können.

Warum Organisation und Kontrolle über Haftung entscheiden können

In der aktuellen OGH-Entscheidung spielte ein weiterer Aspekt eine zentrale Rolle, der in der Beratungspraxis oft unterschätzt wird: die Bedeutung eines funktionierenden Kontroll- und Überwachungssystems. Der OGH stellte darauf ab, dass im konkreten Fall kein persönliches Fehlverhalten des Geschäftsführers festgestellt werden konnte. Weder war nachweisbar, dass er den relevanten Vorgang persönlich veranlasst hatte oder damit befasst war, noch konnte ihm eine bewusste Täuschung über eine drohende Zahlungsunfähigkeit angelastet werden.

Stattdessen war wesentlich, dass der Geschäftsführer frühzeitig ein effektives Kontroll- und Überwachungssystem implementiert hatte. Dazu gehörten insbesondere eine systematische Erfassung der im Unternehmen befindlichen Geräte und Maschinen sowie eine eindeutige Kennzeichnung von fremdem Eigentum. Der Gedanke dahinter ist praxisnah: Wo klare Abläufe, nachvollziehbare Dokumentation und verlässliche Kontrollen bestehen, sinkt nicht nur das Risiko von Fehlern im Betrieb, sondern auch das Risiko, dass dem Geschäftsführer persönlich ein pflichtwidriges Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann.

Damit beantwortet sich eine weitere typische Frage: „Reicht es, wenn ich als Geschäftsführer sage, ich habe davon nichts gewusst?“ Ein bloßes „Nichtwissen“ schützt nicht, wenn das Nichtwissen auf mangelhafter Organisation beruht. Ein Geschäftsführer muss das Unternehmen so organisieren, dass kritische Vorgänge kontrolliert werden können. Wer hier nachweislich ein funktionierendes System geschaffen hat, steht im Streitfall deutlich besser da.

Was bedeutet das für die Praxis von Geschäftsführern?

Für Geschäftsführer folgt daraus ein klarer Handlungsauftrag: Organisations- und Kontrollpflichten müssen sorgfältig erfüllt und vor allem dokumentiert werden. Dokumentation ist nicht Formalismus, sondern im Haftungsfall oft der entscheidende Nachweis dafür, dass ein funktionierendes Kontrollregime tatsächlich bestand. Regelmäßige Überprüfungen, klare und nachvollziehbare Abläufe sowie eindeutige Kennzeichnungen sind nicht nur „gute Unternehmensführung“, sondern können auch haftungsrechtlich entlasten.

Selbst wenn ein System in Ausnahmefällen versagt, kann ein nachweislich grundsätzlich funktionierendes Kontroll- und Überwachungssystem eine persönliche Haftung ausschließen, sofern keine Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers vorliegen. In der Praxis ist das besonders relevant, weil Unternehmen nie völlig fehlerfrei funktionieren. Haftungsrechtlich kommt es daher häufig darauf an, ob ein Vorfall auf ein persönliches Fehlverhalten zurückzuführen ist oder ob trotz angemessener Organisation ein individueller Fehler im Betrieb passiert ist, den man dem Geschäftsführer nicht persönlich zurechnen kann.

Was bedeutet das für Gläubiger und Vertragspartner?

Auch für Gläubiger und Vertragspartner ist die Klarstellung des OGH wichtig. Wer Ansprüche gegen eine GmbH hat, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, den Geschäftsführer persönlich erfolgreich belangen zu können. Die erfolgversprechende Frage ist nicht, ob die Gesellschaft nicht geleistet hat, sondern ob ein persönliches rechtswidriges Verhalten des Geschäftsführers vorliegt, etwa eine Täuschung, ein Eingriff in Rechte oder ein Verstoß gegen Schutzgesetze. Ohne diesen zusätzlichen Anknüpfungspunkt bleibt es grundsätzlich bei der Haftung der Gesellschaft.

Gerade im Umfeld von Insolvenzen führt dieses Verständnis zu realistischen Erwartungen und zu einer besseren rechtlichen Strategie: Wo es um reine Forderungsausfälle geht, stehen üblicherweise gesellschafts- und insolvenzrechtliche Schritte im Vordergrund. Wo es Hinweise auf persönliches Fehlverhalten gibt, kann eine sorgfältige rechtliche Prüfung der Geschäftsführer-Außenhaftung sinnvoll sein.

Fazit

Der OGH bestätigt erneut: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten ist eine Ausnahme und setzt ein eigenes, individuelles, rechtswidriges Fehlverhalten voraus. Bloße Nichterfüllung von Verträgen durch die Gesellschaft genügt regelmäßig nicht. Wer als Geschäftsführer Haftungsrisiken reduzieren will, muss vor allem Organisation, Kontrolle und Dokumentation ernst nehmen. Ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem ist nicht nur ein Schutz für das Unternehmen, sondern auch ein wesentlicher Baustein zur Vermeidung persönlicher Haftung.

Wir unterstützen Geschäftsführer und Unternehmen dabei, Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen, Kontrollsysteme rechtlich sauber aufzusetzen und in Krisensituationen die richtigen Schritte zu setzen.

Anerkenntnis durch Verbesserungszusage: Wann die Gewährleistungsfrist in Österreich neu zu laufen beginnt

Ein Richterhammer und ein Paragraf
Ein Richterhammer und ein Paragraf

Anerkenntnis durch Verbesserungszusage: Wann die Gewährleistungsfrist in Österreich neu zu laufen beginnt

Wer einen Mangel beheben will, handelt oft im Sinne der Kundenzufriedenheit. Genau darin liegt aber ein juristischer Stolperstein: Eine Verbesserungszusage oder ein tatsächlicher Verbesserungsversuch kann als Anerkenntnis gewertet werden und damit weitreichende Folgen für Gewährleistungsrechte und Fristen auslösen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu klargestellt, dass sich die Rechtslage durch ein solches Verhalten entscheidend verschieben kann. Dieser Beitrag erklärt verständlich, was das in der Praxis bedeutet, wie Auftraggeber ihre Rechte sichern und wie Werkunternehmer Kulanz zeigen können, ohne unbeabsichtigt eine Haftung zu bestätigen.

Gewährleistung im Werkvertrag: Worum es dabei geht

Im Werkvertrag schuldet der Unternehmer ein funktionierendes, mangelfreies Werk. Tritt ein Mangel auf, stehen dem Auftraggeber die klassischen Gewährleistungsbehelfe zu. Typischerweise geht es zuerst um Verbesserung, also die Behebung des Mangels. Je nach Lage kommen auch Preisminderung oder die Auflösung des Vertrages in Betracht. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob ein Mangel vorliegt, sondern auch, wie sich die Parteien nach der Mängelrüge verhalten und wann welche Fristen zu laufen beginnen.

Warnpflicht als Schlüsselthema: Gewährleistung trotz Problem in der Sphäre des Auftraggebers

Ein häufiger Streitpunkt ist, ob der Mangel tatsächlich aus der Leistung des Unternehmers stammt oder aus Umständen, die der Auftraggeber beigestellt oder vorgegeben hat, etwa Untergrund, Baustoffe oder Anweisungen. Selbst wenn der Unternehmer bestimmte Voraussetzungen nicht auf eigene Kosten herstellen muss, kann er dennoch verantwortlich werden, wenn er eine Warnpflicht verletzt.

Wenn für den Unternehmer erkennbar ist, dass eine Vorgabe des Auftraggebers untauglich ist oder zu einem Misslingen führen kann, muss er deutlich warnen. Unterbleibt diese Warnung, können Gewährleistungsansprüche gerade deshalb entstehen, weil das Werk misslungen ist. Praktisch bedeutet das: Auch wenn der Unternehmer nicht verpflichtet war, etwa den Untergrund zu verstärken, kann die fehlende oder unzureichende Warnung dazu führen, dass er für das Ergebnis dennoch einstehen muss.

Verbesserungszusage und Verbesserungsversuche: Warum das rechtlich mehr ist als „wir schauen uns das an“

In der Praxis läuft es oft so: Der Auftraggeber rügt Mängel, der Unternehmer kommt, prüft, bessert nach, versucht es erneut, kündigt weitere Schritte an oder signalisiert, man werde eine Lösung finden. Genau dieses Verhalten kann rechtlich als Anerkenntnis des Mangels verstanden werden.

Wichtig ist dabei: Es geht nicht nur um eine ausdrückliche Erklärung wie „wir sind schuld“. Auch das tatsächliche Handeln, also wiederholte Verbesserungsversuche oder eine klare Zusage, den Mangel zu beheben, kann genügen, um als Anerkenntnis gewertet zu werden. Das ist besonders heikel, weil Anerkenntnis nicht nur „Verantwortung“ ausdrücken kann, sondern auch unmittelbare Auswirkungen auf Fristen und Rechtsbehelfe hat.

Die OGH-Klarstellung: Rückkehr in das Stadium vor Ablieferung

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.08.2025 (8 Ob 84/25y) deutlich gemacht, welche Konsequenz ein Anerkenntnis in Form einer Verbesserungszusage und/oder von Verbesserungsversuchen haben kann. Kernaussage ist, dass die Rechtslage in einem solchen Fall in das Stadium vor der Ablieferung zurücktritt.

Das hat eine sehr konkrete Bedeutung: Der Auftraggeber soll wieder so gestellt sein, als wäre das Werk noch nicht endgültig abgeliefert worden. Damit stehen ihm die Gewährleistungsbehelfe neuerlich zur Verfügung. Die Gewährleistungsfrist beginnt nicht einfach irgendwann „neu“, sondern erst dann, wenn die zugesagte Verbesserung vollendet ist oder wenn feststeht, dass die zugesagte Verbesserung nicht erfolgen wird. Dadurch kann eine Verjährungseinrede ins Leere gehen, wenn der Unternehmer zuvor durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, er erkenne den Mangel an und werde ihn beheben.

Besonders praxisrelevant ist zudem die Auffassung, dass ein solches Anerkenntnis auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen kann. Wer also erst spät „aus Kulanz“ tätig wird, kann damit unter Umständen rechtlich wieder ein Fenster öffnen, das eigentlich schon geschlossen schien.

Was Auftraggeber daraus mitnehmen: So sichern Sie Ihre Ansprüche

Wenn ein Mangel auftritt und der Unternehmer Verbesserungen zusagt oder wiederholt nachzubessern versucht, sollten Auftraggeber genau dokumentieren, was wann zugesagt und was tatsächlich getan wurde. Der entscheidende Punkt ist, dass sich aus dem Verhalten des Unternehmers ergeben kann, dass Gewährleistungsrechte wieder „aufleben“ beziehungsweise Fristen erst ab Abschluss der Verbesserung oder ab dem Scheitern der Zusage zu laufen beginnen.

Praktisch hilft es auch, Kommunikation klar zu halten. Wenn ein Unternehmer eine „zufriedenstellende Lösung“ ankündigt, ist das häufig mehr als eine unverbindliche Service-Aussage. Für die rechtliche Beurteilung kann es darauf ankommen, ob es als ernsthafte Verbesserungszusage verstanden werden durfte.

Was Werkunternehmer beachten sollten: Kulanz ohne Anerkenntnis

Für Werkunternehmer ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis, dass gut gemeinte Maßnahmen eine unerwünschte Rechtsfolge haben können. Wer einen Mangel prüft oder behebt, den er aus welchen Gründen auch immer nicht verantwortet, sollte das sauber trennen: Kundendienst ja, Anerkenntnis nein.

In der Praxis bedeutet das, dass bereits bei der ersten Reaktion auf eine Mängelrüge klar kommuniziert werden sollte, auf welcher Grundlage man tätig wird. Wenn eine Maßnahme ausdrücklich als freiwillige Kulanzleistung erfolgt, sollte das nicht nur „irgendwie“ anklingen, sondern eindeutig gesagt werden. Entscheidend ist, dass keine Rechtspflicht zugestanden wird und insbesondere nicht der Eindruck entsteht, man übernehme Verantwortung für einen zu verantwortenden Mangel.

Auch die interne Organisation ist wichtig: Wer Mitarbeiter zu Nachbesserungen schickt, ohne klare Kommunikationslinien vorzugeben, riskiert widersprüchliche Aussagen. Gerade Formulierungen wie „wir beheben das sicher“ oder „wir finden garantiert eine Lösung“ können später als Verbesserungszusage interpretiert werden. Rechtssichere Kommunikation schützt hier oft besser als spätere Diskussionen über Fristen.

Fazit

Die OGH-Rechtsprechung zeigt sehr deutlich, dass Gewährleistung nicht nur eine Frage von Technik, sondern auch von Verhalten und Kommunikation ist. Für Auftraggeber kann eine Verbesserungszusage des Unternehmers entscheidend sein, um Gewährleistungsbehelfe wieder voll nutzen zu können und Fristen nicht gegen sich laufen zu lassen. Für Werkunternehmer liegt das Risiko darin, aus Kulanz in eine Anerkenntnislage zu rutschen und damit Fristen und Anspruchslagen neu zu öffnen.

Wir unterstützen sowohl Auftraggeber als auch Werkunternehmer dabei, Gewährleistungsfälle strukturiert zu bewerten, Warnpflichtfragen sauber einzuordnen und eine Kommunikation zu wählen, die wirtschaftlich sinnvoll ist, ohne rechtlich unerwünschte Folgen auszulösen.

News im Gewährleistungsrecht!

Der österreichische Nationalrat als Gesetzgeber hat im Sommer 2021 weitgehende Neuerungen im Gewährleistungsrecht beschlossen! Die neuen Regelungen kommen für alle Verträge, welche ab dem 01.01.2022 geschlossen werden zur Anwendung. Grund zur Reform sind EU-Richtlinie,  die nun auch im nationalen Recht umgesetzt werden (EU-Richtlinien: Warenkauf 2019/771 und Digitale Inhalte 2019/770). Die Änderungen bringen eine Ausweitung des Verbraucherschutzes und enthalten Regelungen für Gewährleistung auf die Bereitstellung von digitalen Inhalten wie zum Beispiel Softwareprogramme.

EU-Richtlinien sind Rechtsakte der Europäischen Union, die nicht unmittelbar Anwendung in den Mitgliedsstaaten entfalten. Sie werden auch als sekundäres Unionsrecht bezeichnet und müssen zur Erlangung von Gültigkeit erst von den einzelnen Mitgliedstaaten im nationalen Recht umgesetzt werden. Anders verhält es sich mit EU-Verordnungen, diese gelten unmittelbar in allen der Europäischen Union angehörigen Ländern. 

Richtlinien sind sohin “Vorschläge” erlassen von der Europäischen Kommission, vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament. Kundgemacht werden diese  Amtsblatt der Europäischen Union.

Ab dem 01.01.2022 gilt es im Gewährleistungsrecht zwischen dem VGG (Verbrauchergewährleistungsgesetz) und dem bekannten ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) zu unterscheiden. Beide Gesetze enthalten das Gewährleistungsrecht betreffende Bestimmungen. Das VGG gilt ausschließlich für den B2C Bereich, also für Verträge zwischen Unternehmen und Konsumenten, wohingegen im ABGB auch die Bereiche B2B und C2C berücksichtigt werden. Unter B2B werden Rechtsgeschäfte verstanden, die ausschließlich zwischen Unternehmen als Vertragsparteien geschlossen werden, unter C2C, Geschäfte zwischen Konsumenten. Ein Beispiel für ein C2C Geschäft ist zum Beispiel der Verkauf einer Uhr über EBay oder ähnliche Plattformen. 

Das neue VGG (B2C) enthält Regelungen betreffend:

        • Verträge über den Kauf von Waren, einschließlich Waren welche erst hergestellt werden – sogenannte Werklieferungsverträge
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        • Verträge über die Bereitstellung von digitalen Leistungen, sowohl digitale Inhalte also zum Beispiel Softwareprogramme als auch digitale Dienstleistungen. 
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Von der Anwendbarkeit des VGG explizit ausgenommen sind Verträge über den Kauf von Tieren, sowie Gesundheits-, Finanz-, und Glücksspieldienstleistungen. 

Die Gewährleistung aus allen anderen Verträge, insbesondere jene im B2B und im C2C Bereich bzw. aus Verträge über unbewegliche Sachen wie zum Beispiel Liegenschaften werden weiterhin im ABGB (§§ 924 ff) geregelt.

Nachstehend ein kurzer Überblick über die Neuerungen im Gewährleistungsrecht für den B2C Bereich, geltend für Verträge mit Abschluss ab 01.01.2022:

        • Die gesetzliche Vermutungsfrist hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels wurde in Anwendung des VGG zu Gunsten von Verbrauchern von 6 Monate auf 12 Monate angehoben. Innerhalb dieser Frist wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Die Beweislast trifft den Verkäufer. Sprich innerhalb der Frist von 12 Monaten liegt es am Verkäufer zu beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorlag. In Fällen der Anwendung des ABGB bleibt die Frist bei 6 Monaten.
        • Unternehmer müssen bereits nun Gewähr dafür leisten, dass vertriebene Waren die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Neuerdings müssen Waren zusätzlich objektiv erforderliche Eigenschaften, sohin Mindeststandards erfüllen. Das Vorliegen der Mindeststandards kann nur unter sehr strengen Voraussetzungen abbedungen werden und bedarf unter anderem der expliziten Zustimmung des Verbrauchers.
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        • Unternehmen wird es im Anwendungsbereich des VGG gestattet, die Rückzahlung aufgrund einer Wandlung des Vertrags bzw. einer Preisminderung zu verweigern, bis die Ware retourniert wurde oder zumindest ein Nachweis über die Rücksendung vorgelegt wurde. 
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        • Nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist (2 Jahre) beginnt eine zusätzliche, dreimonatige Verjährungsfrist zu laufen, binnen der eine Klage aufgrund eines Mangels fristgerecht eingebracht werden kann.
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        • Die gesetzliche Formpflicht bei Geltendmachung einer Wandlung (Vertragsauflösung) wird abgeschafft. Zukünftig kann diese auch direkt beim Verkäufer rechtsgültig geltend gemacht werden. Die Einbindung eines Gerichts ist sohin nicht mehr zwingend erforderlich. 
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        • Digitale Waren und Dienstleistungen wie zum Beispiel Handys, Tablets oder Smartwatches unterliegen zukünftig einer Gewährleistungsfrist für den ganzen Bereitstellungszeitraum, mindestens aber 2 Jahre ab der Übergabe. Außerdem wird eine Aktualisierungspflicht normiert, welche die Hersteller zur Bereitstellung von Updates zur Aufrechterhaltung der Mangelfreiheit verpflichtet. 
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Die Neuerungen im Gewährleistungsrecht führen insbesondere zu einer Stärkung der Verbraucherrechte. Als wichtigste Veränderungen sind wohl die Anhebung der gesetzlichen Vermutungsfrist im Rahmen des VGG von 6 Monate auf 12 Monate, sowie die Ausweitung der Gewährleistung auf digitale Leistungen anzusehen. Zukünftig ist eine Unterscheidung zwischen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen aus dem neuen VGG und dem ABGB vorzunehmen. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetztes bestimmt sich aus der Eigenschaft eines Verbrauchergeschäfts bzw aus dem Vertragstyp. 

Ob Unternehmer oder Verbraucher, wir unterstützen Sie gerne kompetent und schnell bei der Umsetzung der neuen Gesetzeslage respektive bei der Inanspruchnahme Ihrer Rechte!

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Können Sie das Geld Ihrer Pauschalreise auch ohne Reisewarnung zurückbekommen? #Corona

schild "stay home"
    • Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 
    • Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie Ihr Geld zurück bekommen?
    • Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 
    • Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 
    • Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 

    • Jedenfalls können Sie bei Vorliegen einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 Ihre gebuchte Pauschalreise kostenfrei stornieren. 
    • Wann? Der Zeitfaktor hier spielt eine bedeutende Rolle. Die gebuchte Reise muss unmittelbar bevorstehen. Das bedeutet, dass jene NICHT erst in mehreren Wochen und Monaten angetreten werden darf. 
    • Warum? Der Oberste Gerichtshof sieht es als zumutbar an, bei Reise die zukünftig (wie oben genannt) erst stattfindet, dass der Kunde vorerst die weiteren „coronaspezifischen“ Entwicklungen in diesem Land abzuwarten hat. 
    • Zumutbar? Hinsichtlich der Zumutbarkeit oder auch Unzumutbarkeit eines Reiseantritts hält der Oberste Gerichtshof auch fest, dass es einem Kunden frei steht, die Informationen die gegen einen Reiseantritt sprechen sich aus Radio und Fernsehen sowie anerkannt seriöse Zeitungen zu beschaffen. 

Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie  Ihr Geld zurück bekommen? 

    • Nein, das ist ganz klar zu verneinen (vgl. diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs). 
    • Formaljuristisch ausgedrückt handelt es sich um Fälle zum sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es spielen hierbei die oben genannten Faktoren der Zeit und der Zumutbarkeit eine ausschlaggebende Rolle. So sind laut OGH die Fälle des Stornos, wie ein Jurist so schön sagt, im Einzelfall zu entscheiden. 

Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 

    • Ja, an und für sich ist das möglich. 
    • Aber Achtung: der beispielhaft genannte Opernbesuch muss als wesentlicher Bestandteil der Reisen angesehen werden. Das kann durch die gezielte Werbung im Reiseprospekt der Fall sein. Wenn die Aufführung dann nicht stattfindet, handelt es sich um eine erhebliche Veränderung der vereinbaren Reiseleistung. 
    • Wenn der Kunde mit dieser Änderung NICHT einverstanden ist, steht es ihm nach §9 Abs 2 des PRG (Pauschalreisegesetz) zu, die Reise kostenlos zu stornieren. 

Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 

    • Bestenfalls vereinbaren Sie ganz einfach hier ein kostenloses Erstgespräch in unserer Kanzlei. 
    • Nehmen Sie zum Termin alle wesentlichen Unterlagen mit und wir klären gemeinsam mit Ihnen welche Rechte Sie haben. 
    • In den meisten Fällen wird nach Annahme des Mandats ein Aufforderungsschreiben versandt und gegebenenfalls weitere Schritte eingeleitet. 

Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

    • Diesbezüglich werden wir uns bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um eine sogenannte Deckungsanfrage bemühen und erfahren, ob die Kosten von Ihrer Versicherung gedeckt werden. 
    • Am Besten nehmen Sie bei einem kostenlosen Erstgespräch gleich Ihre Polizze mit. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • immer bei einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 eine Pauschalreise kostenlos storniert werden kann 
    • bei Pauschalreise die in weiterer Zukunft stattfindet aus den oben genannten Gründen noch abgewartet werden muss 
    • es im Einzelfall zu unterscheiden gilt, ob die Pauschalreise zumutbar oder unzumutbar ist 
    • eine Reisewarnung keine zwingende Voraussetzung eines kostenlosen Stornos ist 
    • eine Pauschalreise aufgrund des Wegfalls eines wesentlichen Vertragsmerkmales auch kostenlos storniert werden kann. 
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Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Schein oder Sein – was wirklich hinter Online-Bewertungen steckt

Rating mit einem Stern
    • Kann man sich positive Bewertungen im Internet kaufen? 
    • Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar? 
    • Kann man gefälschte Bewertungen leicht erkennen? 
    • Wie ist eine Online-Bewertung aus rechtlicher Sicht zu interpretieren?
    • Was sind nun die Rechtsfolgen?
    • Was sollte man beim Verfassen einer Online-Bewertung beachten?
    • Welche strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine absichtlich schädigende Bewertung nach sich?
    • Müssen negative Bewertungen auf einer Plattform auf Antrag des Bewerteten gelöscht werden? 
    • Darf der Betreiber einer Bewertungsplattform Bewertungen löschen?
    • Wie kann man sich als Einzelperson sowie als Unternehmen vor falschen Bewertungen schützen?

Kann man sich positive Bewertungen im Internet kaufen?

    • Ja, das ist möglich. Eine Studie der AK zeigt, dass jede dritte Online-Bewertung gefälscht ist. 

Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar? 

    • Ja, das ist rechtswidrig. 

Kann man gefälschte Bewertungen leicht erkennen?

    • Leider ist das in den meisten Fällen sehr schwer nachzuvollziehen woher die Bewertungen kommen und auch nachzuweisen. Die Agenturen die gefälschte Bewertungen zum Kauf anbieten haben ihren Sitz meist außerhalb der EU. 

Wie ist eine Online-Bewertung aus rechtlicher Sicht zu interpretieren?

    • Grundsätzlich ist vorab zwischen sogenannten Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden
      • Tatsachenbehauptungen sind objektive Aussagen, die nach ihrer Wahrheit überprüft werden. Die Antwort auf diese Behauptungen sind meist „richtig“ oder „falsch“. Sie können weit ausgelegt werden (d.h. der Interpretationsspielraum ist hoch); beispielsweise wenn eine subjektive Behauptung auf Tatsachen beruht. 
      • Werturteile hingegen sind subjektive Wertungen, sprich Empfindungen, welche nicht so einfach beantwortet werden können. Die Rechtsgrundlage finden Sie hier.
    • Im nächsten Schritt wird aus rechtlicher Sicht auf die Bedeutung des Inhaltes abgezählt. Gemäß dem Rechtssatz RS0031883  kommt es bei der Wertung der Bedeutung auf das Verständnis des angesprochenen Kreises an – sprich einem unbefangenen Durchschnittsleser/-hörer. 

Was sind nun die Rechtsfolgen?

      • Falsche Bewertungen im Internet die auf unwahren Tatsachenbehauptungen sowie Werturteilen beruhen, finden keinen Schutz in dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung
      • Ein Werturteil, welches ohne konkrete Fakten ins Internet gestellt wird, wird vor Gericht als sogenannte Beschimpfung im Sinne einer Ehrenbeleidigung angesehen. 
      • Bewertungen die Beschimpfungen, Verunglimpfungen oder der gleichen enthalten sind ebenso nicht zulässig. Dies kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Was sollte man beim Verfassen einer Online-Bewertung beachten?

    • Wahre Fakten und Aussagen tätigen
    • wertende Kritik sollte das zulässige Maß nicht überschreiten. Das bedeutet, solange diese sich an konkreten Fakten orientiert, ist auch „schärfere“ Kritik zulässig. Vergleiche die Rechtsgrundlage hier
    • Wertende „Gefühle“ wie „das hat mir nicht gefallen“ oder „es entsprach nicht meinen Vorstellungen“ sind durchaus zulässig. 

Welche strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine absichtlich schädigende Bewertung nach sich?

    • Beispielsweise der Tatbestand der Üblen Nachrede, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist und der Tatbestand der Ehrenbeleidigung, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist. 

Müssen negative Bewertungen auf einer Plattform auf Antrag des Bewerteten gelöscht werden? 

    • Nein, diese müssen nur gelöscht werden wenn diese Beleidigungen oder Verunglimpfungen enthalten. 
    • Das muss leicht aus der Bewertung erkennbar sein für die Allgemeinheit. 

Darf der Betreiber einer Bewertungsplattform Bewertungen löschen?

    • Ja, wenn diese gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstoßen. 

Wie kann man sich als Einzelperson sowie als Unternehmen vor falschen Bewertungen schützen?

    • Wichtig ist, laufend zu dokumentieren, wann und welche Bewertungen auf der Plattform erscheinen. 
    • Mit diesen Unterlagen ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen und durch eine sogenannte Abmahnung seine Rechte klar zu stellen. 
    • Schlussendlich ist bei Bedarf eine Klage einzubringen, dies wird dennoch je nach Einzelfall zu bewerten sein. 

Deckt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten meines Anwalts?

    • Wir sind routiniert mit dem Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und fragen gerne um eine Deckung an. 
    • Nehmen Sie doch Ihre Polizze um kostenlosen Erstgespräch gleich mit. 

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass

    • Onlinebewertungen auch mehr Schein als Sein seien können
    • der Kauf von positiven Bewertungen strafbar ist und man dies leider nicht gut nachvollziehen kann
    • absichtlich schädigende Bewertungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können 
    • negative Bewertungen wenn sie beleidigend oder verunglimpfend sind gelöscht werden müssen 
    • wenn man mit falschen Bewertungen über sich oder sein Unternehmen zu tun hat unbedingt laufend dokumentieren soll was sich tut und sich dann anwaltliche Hilfe suchen. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

 

Diesel-Abgasskandal: So einfach erhalten Sie ab sofort auch Schadenersatz in Österreich

Handwerker liegt unter dem Auto
    • Ist Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen?
    • Welche Rechte haben Sie als Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs?
    • Wie können Sie Ihre Rechte in Österreich durchsetzen?
    • Wann können Sie Klage einreichen?
    • Welche Kosten entstehen Ihnen bei einer Klage?
    • Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten?  

Ist Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen?

    • Wie schon in unserem Blogpost zum Urteil des BGH geschildert, gehören zum Mutterkonzern Volkswagen gehören neben diesem auch noch Audi, Seat und Skoda. 
    • Betroffen sind Fahrzeuge mit einem Motor der Typenbezeichnung EA 189. Es handelt sich hierbei um 1.2-Liter-Diesel, 1.6-Liter-Diesel und 2.0-Liter-Diesel Motoren.
    • Aufgeschlüsselt nach Automarke handelt es sich um die Modelle:
      • Skoda: Fabia, Yeti, Rapid, Roomster, Octavia, Superb
      • Seat: Ibizia, Leon, Exel, Altea, Alhambra
      • Audi: A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT
      • Volkswagen: Polo, Golf VI, Passat VII, Touran, Tiguan I, Beetle, Sharan, Caddy
    • Aufgepasst:  Um Ihnen Arbeit abzunehmen, prüfen wir um unten stehenden Formular kostenlos, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist. Vereinbaren Sie auch jetzt kostenlos ein Erstgespräch, wir klären, welche Rechte Sie haben! 

Welche Rechte haben Sie als Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs?

    • Ihre Rechte sind:
      • Sie können Ihr betroffenes Fahrzeug an den Konzern zurückgeben und den bezahlten Kaufpreis zurückfordern mitsamt Verzugszinsen. Achtung: hier muss man sich dennoch die bereits gefahrene Laufleistung an den Kaufpreis anrechnen lassen 
      • Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht zurückgeben möchten, gibt es auch die Möglichkeit, sich einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. 

Wie können Sie Ihre Rechte in Österreich durchsetzen? 

    • Mit dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (zu diesem gelangen sie hier) ist es nun endgültig, dass die vom Abgasskandal geschädigten Autofahrer nun in ihrem jeweiligen Heimatland gegen den Großkonzern vorgehen können. Auch wenn Volkswagen seinen Sitz in Deutschland hat, sind angestrebte Klagen der Betroffenen aus deren Heimatländern möglich. Somit können betroffene Österreicher in Österreich rechtliche Schritte einleiten. 
    • Dieses Recht kann mittels Klage durchgesetzt werden. Durch das Urteil ist es beispielsweise Österreichern möglich, die Klage in ihrem Heimatort einzureichen. 
    • Die genaue Vorgehensweise Ihres Falles besprechen wir sehr gerne bei einem kostenlosen Erstgespräch. 

Wann können Sie Klage einreichen?

    • Klageberechtigt sind Käufer, die:
      • noch nicht gegen den Konzern rechtliche Schritte eingeleitet haben
      • deren Schadenersatzforderung noch nicht verjährt ist (3-jährige Frist  ab Kenntnis von Schaden und Schädiger)
      • keine Musterfeststellungsklage unterzeichnet haben. 

Welche Kosten entstehen Ihnen bei einer Klage? 

    • Bezüglich der Kosten raten wir Ihnen, ein kostenloses Erstgespräch zu vereinbaren um den individuellen Fall und die Problematik zu analysieren. Transparenz ist uns wichtig

Deckt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

    • Wir sind routiniert im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und pflegen eine lange Zusammenarbeit. 
    • Wir prüfen gerne durch eine sogenannte Deckungsanfrage, ob Ihre Versicherung in diesem Fall die Kosten übernimmt. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • einige Modelle der Marke VW, Skoda, Audi und Seat betroffen sind
    • der Käufer eines betroffenen Fahrzeugs unter Anrechnung der Laufleistung den bezahlten Kaufpreis zurückfordern kann; er muss lediglich das Auto zurückgeben
    • Ihre Rechte durch eine Klage durchgesetzt werden können und dies auch in Österreich aufgrund des EuGH-Urteils 
    • man auch einen Teil des Kaufpreises zurückfordern kann, als Entschädigung und sein Fahrzeug behält
    • Käufer klageberechtigt sind, die noch nichts gegen den Konzern unternommen haben
    • in punkto Kosten wir dies beim Erstgespräch klären
    • durch die Brüssel-Ia-Verordnung die gerichtliche Zuständigkeit bei Verwirklichung des Schadens in einem anderen Staat in diesem auch liegt 

Lesen Sie auch unseren weiteren Blogbeitrag zum BGH-Urteil bezüglich des Abgasskandals. Diesen finden Sie hier

Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie doch ein Erstgespräch ganz einfach durch Anklicken des Buttons oder rufen Sie uns direkt an. Wir erklären Ihnen kostenlos, wieviel Geld Ihnen zusteht und was die nächsten Schritte sind. 

Fahrzeugidentifikation

Wir prüfen kostenlos, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist. Geben Sie hier die Daten aus Ihrem Zulassungsschein ein:

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Abgas-Skandal: Österreicher können jetzt klagen. Was ändert sich für VW-, Audi-, Seat- und Škoda-Besitzer durch das BGH-Urteil?

geöffnete Autohaube
    • Was ist die Kernaussage des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs? 
    • Welche Fahrzeuge sind betroffen?
    • Welche Rechte hat man als Besitzer eines betroffenen Fahrzeugs?
    • Kann man trotz regelmäßiger Nutzung des betroffenen Fahrzeugs gegen VW ? 
    • Wie wird die durchschnittliche Gesamtlaufleistung errechnet?
    • Im Rahmen der „Musterfeststellungsklage“ wurde ein Vergleich mit VW unterzeichnet – hat das nun gefällte Urteil Einfluss darauf?
    • Welchen Unterschied gibt es zwischen den Musterfeststellungsverfahren und einer Einzelklage gegen VW?
    • Können die Forderungen gegen VW bereits verjährt sein?

Was ist die Kernaussage des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs? 

    • Die Zivilrichter des Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Deutschland, fällten mit ihrem Urteil Az. VI ZR 252/19 am 25.05.2020 einen Meilenstein für Österreicher, denen nun auch der Klageweg in Deutschland offen steht
    • Die Kernaussage des Urteils, ist dass die Käufer im Zuge einer Klage berechtigt sind das gekaufte Auto zurückzugeben und ihr Geld zurück verlangen können
    • Genauer wurde Volkswagen hier aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Kunden verurteilt, was dem §826 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht. 

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

    • Festzuhalten gilt, das nicht nur Fahrzeuge von VW betroffen sind sondern auch Modelle ihrer Tochterkonzerne Audi, Seat und Škoda 
    • Jegliche Fahrzeuge wo ein Motor mit der Typenbezeichnung EA 189 eingebaut wurde. Es handelt sich um 1.2-Liter-Diesel, 1.6-Liter-Diesel und 2.0-Liter-Diesel Motoren.
    • Genauer sind es laut Hersteller
      • bei Audi die Modelle: A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT
      • bei VW die Modelle: Polo, Golf VI, Passat VII, Touren, Tiguan I, Beetle, Sharan, Caddy
      • bei Skoda die Modelle: Fabia, Yeti, Rapid, Roomster, Octavia, Superb
      • bei Seat die Modelle: Ibiza, Leon, Exel, Altea, Alhambra
    • Tipp: Im unten stehenden Formular können Sie uns Ihre FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) bekanntgeben. Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und klären welche Rechte Sie haben! 

Welche Rechte hat man als Besitzer eines betroffenen Fahrzeugs?

    • Der Käufer hat das Recht, den betroffenen Wagen dem Konzern zurückzugeben und im Zuge dessen den bezahlten  Kaufpreis zurückzufordern
    • Dies kann im Zuge einer Klage gegen den Konzern geschehen

Kann man trotz regelmäßiger Nutzung des betroffenen Fahrzeugs gegen VW ? 

    • Ja, man kann trotz Nutzung des Fahrzeugs weiterhin eine Klage gegen den Konzern anstreben
    • aber Achtung: Im Urteil setzte der BGH auch fest, dass der klagende Käufer sich jegliche gefahrenen Kilometer mit dem Fahrzeug auf die Kaufpreisforderung anrechnen lassen muss. 
    • Im Urteil: Der Käufer hatte hier das Fahrzeug 4 Jahre lang genutzt und das Gericht kam auf eine Gesamtlaufleistung von 300.000. 

Wie wird die durchschnittliche Nutzungsvorteil errechnet? 

    • Es wird der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs mit den gefahrenen Kilometern multipliziert.
    • Das Ergebnis davon wird durch die erwartete Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt dividiert.
    • Dann erhält man den Nutzungsvorteil, den sich der klagende Käufer anrechnen lassen muss gemäß dem Urteil vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe. 

Im Rahmen der „Musterfeststellungsklage“ wurde ein Vergleich mit VW unterzeichnet – hat das nun gefällte Urteil Einfluss darauf?

    • Nein, das Urteil hat hierauf keinen Einfluss mehr. 
    • Festzuhalten gilt, dass diese „Musterfeststellungsklagen – Vergleiche“ nur deutschen Staatsbürgern angeboten wurden. Österreicher sowie auch Südtiroler wurden hier ausgenommen. 

Welchen Unterschied gibt es zwischen den Musterfeststellungsverfahren und einer Einzelklage gegen VW?

    • Käufer, die sich den Musterfeststellungsverfahren angenommen haben, konnten maximal mit einem Schadenersatz zwischen EUR 1300 und EUR 6300 rechnen
    • Käufer, die als Einzelkläger gegen VW vorgehen, erhalten den Gesamtkaufpreis zurück und können auch das Fahrzeug zurückgeben. Sie müssen sich jedoch den oben erwähnten Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. 

Können die Forderungen gegen VW bereits verjährt sein?

    • Ja, da es wie in Österreich auch in Deutschland bei Schadenersatzforderungen eine dreijährige Verjährungsfrist gibt. Aber Achtung, diese beginnt zu laufen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger! 
    • Das bedeutet, dass jene klageberechtigt sind, deren Forderung noch nicht verjährt ist oder die bereits gegen VW vorgegangen sind. 
    • Jene die eine Musterfeststellungsklage unterzeichnet haben, können nicht mehr gegen den Konzern vorgehen. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • mit dem Urteil des BGH nun auch den Österreichern die Klage in Deutschland gegen VW offen steht
    • der klagende Käufer den Kaufpreis zurückfordern darf sowie das Fahrzeug retour an VW 
    • der klagende Käufer sich dennoch den Nutzungsvorteil (in Zwischenzeit gefahrene Kilometer) auf den Kaufpreis anrechnen lassen muss 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert (Stand 29 Mai 2020) und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Mietrecht finden Sie hier

Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist:

Geben Sie uns bitte Ihre Fahrzeugsidentifikationsnummer bekannt. Wir prüfen dann, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist.

ACHTUNG FRIST! Corona-Entschädigung für Tourismusbetriebe!

Stempel "vorübergehend geschlossen"

Hinweis: Dieser Beitrag bezieht sich nur auf die Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Durch Verordnungen der einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden wurde die Schließung von Beherbergungsbetrieben sowie der Betrieb von Seilbahnen rund um den 15. März 2020 unter Bezug auf das Epidemiegesetz angeordnet. 

    • Was regelt das Epidemiegesetz?
    • Welche Bundesländer waren von Betriebsschließungen gemäß dem Epidemiegesetz betroffen?
    • Wer hat den Anspruch auf Entschädigung bei einer Betriebsschließung wegen Corona?
    • Habe ich den Anspruch auf Verdienstentgang bei einer Betriebsschließung wegen Corona?
    • Was bedeutet Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß dem Epidemiegesetz?
    • Für welchen Zeitraum wird der Vermögensnachteil bei einer Betriebsschließung wegen Corona ersetzt?
    • Was muss ein Antrag auf Vergütung bei einer Betriebsschließung wegen Corona enthalten?
    • Bis wann muss ich den Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz einbringen?
    • Wie ist die Höhe der Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz zu bemessen?
    • Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz beizulegen?
    • Wo kann ich den Antrag auf Entschädigung bei einer Betriebsschließung wegen Corona einbringen?
    • Welche Behörden sind für die Antragstellung gemäß dem Epidemiegesetz zuständig?

Was regelt das Epidemiegesetz?

    • Das Epidemiegesetz regelt die rechtlichen Folgen einer möglichen Seuche oder Epidemie.
    • Behörden haben die Möglichkeit, einen einzelnen Betrieb zu sperren oder den Betriebsumfang zu beschränken, aber auch eine regionale oder gebietsweise Schließung von Betrieben oder Unternehmen anzuordnen.
    • Im Falle der Betriebsschließung ihres Betriebes können jedoch Wirtschaftstreibende eine Vergütung für Verdienstentgang und Ersatz der Lohnkosten fordern, wenn durch eine Betriebsschließung der Erwerb verhindert wird.

Welche Bundesländer waren von Betriebsschließungen gemäß dem Epidemiegesetz betroffen?

Beherbergungsbetriebe und Seilbahnbetreiber, die ihren Betrieb in angegebenen Zeitraum schließen mussten, und, ihren Standort im Zuständigkeitsbereich einer der folgenden Bezirksverwaltungsbehörden haben:

    • Tirol: Bezirkshauptmannschaften Kitzbühel, Landeck, Reutte, Imst, Schwaz, Lienz,  Kufstein, Innsbruck.
    • Salzburg: Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann i. P., Tamsweg, Hallein, Salzburg Umgebung und der Magistrat der Stadt Salzburg.
    • Kärnten: Bezirkshauptmannschaften Feldkirchen, Villach-Land, Hermagor, Spittal an der Drau, St. Veit an der Glan, Völkermarkt, Wolfsberg, Klagenfurt Land und Klagenfurt Stadt.
    • Vorarlberg: Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.

Wer hat den Anspruch auf Entschädigung bei einer Betriebsschließung wegen Corona?

    • Jede natürliche (EinzelunternehmerInnen) und juristische Person (insbesondere GmbH, AG) sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes (insbesondere OG, KG), die ein Unternehmen betreibt, das in seinem Betrieb durch die Verordnung der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt oder gesperrt worden ist und ihr dadurch ein Vermögensnachteil entstanden ist, wenn ihr etwa die Ausübung der Erwerbstätigkeit untersagt worden ist oder ihr Betrieb behördlich beschränkt oder gesperrt worden ist. 

Habe ich den Anspruch auf Verdienstentgang bei einer Betriebsschließung wegen Corona?

    • Ja, sofern Ihr Betrieb durch Verordnung der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde, also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, auf Grundlage des § 20 Epidemiegesetzes geschlossen oder eingeschränkt wurde.

Was bedeutet Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß dem Epidemiegesetz?

    • Durch mittels Verordnungen durchgesetzte Betriebsschließungen ist Ihnen Ihre Möglichkeit des Tätigwerdens entzogen.
    • Dadurch ist Ihnen ein Verdienstentgang entstanden.

Für welchen Zeitraum wird der Vermögensnachteil bei einer Betriebsschließung wegen Corona ersetzt?

    • Der Zeitraum der Ersetzung des Vermögensnachteils hängt von der jeweiligen Verordnung ab.
    • Für jeden Tag der Betriebsschließung von Erlass der Verordnung bis 27. bzw. 30. März 2020, da an diesen Tagen die entsprechenden Verordnungen aufgehoben wurden.

Was muss ein Antrag auf Vergütung bei einer Betriebsschließung wegen Corona enthalten?

Inbesondere die Angabe des tatsächlichen Verdienstentgangs und der geleisteten Entgeltzahlungen an die Mitarbeiter (Siehe unser Formular).

Bis wann muss ich den Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz einbringen?

    • Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges beträgt sechs Wochen. Sie beginnt am Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme.
    • Es ist im Einzelfall konkrete Verordnung zu prüfen sowie wann diese aufgehoben wurde.
    • Die meisten (behördlichen) Maßnahmen auf Grundlage des Epidemiegesetzes sind am 26.03.2020 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden.
    • Die Frist läuft bereits.
    • Sie endet in diesen Fällen am 07.05.2020.

Wie ist die Höhe der Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz zu bemessen?

    • Die Höhe des Verdienstentganges bemisst sich für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen im Verhältnis zum Vorjahr.
    • Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die Ihnen wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies prüfen wir sehr gerne für Sie, da dies vom Einzelfall abhängig ist. 
    • Die Vergütung für Arbeitnehmer ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes ist vom Bund zu ersetzen.

Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz beizulegen?

    • Entsprechende bilanzbuchhaltärische Unterlagen (inbesondere Buchungsbestätigungen, Stornierungen oder durch Vergleichszahlen der letzten Tage, Wochen, Monate oder Jahre).
    • Hinweis: Stellen Sie die notwendigen Unterlagen sorgfältig zusammen und dokumentieren Sie den Verdienstentgang genau. Wichtig ist, dass Sie die Umsatz-/Gewinneinbußen nachweisen können.

Wo kann ich den Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz einbringen?

    • Bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)

Welche Behörden sind für die Antragstellung gemäß Epidemiegesetz zuständig?

    • Tirol: Bezirkshauptmannschaften Kitzbühel, Landeck, Reutte, Imst, Schwaz, Lienz,  Kufstein, Innsbruck.
    • Salzburg: Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann i. P., Tamsweg, Hallein, Salzburg Umgebung und der Magistrat der Stadt Salzburg.
    • Kärnten: Bezirkshauptmannschaften Feldkirchen, Villach-Land, Hermagor, Spittal an der Drau, St. Veit an der Glan, Völkermarkt, Wolfsberg, Klagenfurt Land und Klagenfurt Stadt.
    • Vorarlberg: Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.
  • Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Diese Ausführungen stellen einen Überblick dar und können die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. 

Für eine kostenlose Erstberatung können Sie online einen Termin vereinbaren:

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric
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