Konflikte der Generationen bei Marken

Kugelschreiber auf einem Notizblock

Das Markenrecht ist ein komplexes Thema, das jeder Markeninhaber verstehen sollte. Die Frage ist nicht nur, wie man eine Marke anmeldet oder registriert, sondern auch, wie man Markenrechte behält oder gegen Konflikte mit anderen Marken vorgeht. In diesem Beitrag erläutern wir die Grundlagen zu diesem wichtigen Thema.

Worauf jeder Markenanmelder achten sollte

Bevor man eine Marke anmeldet, ist es unerlässlich, eine umfassende Suche in den relevanten Waren- und Dienstleistungsklassen durchzuführen. Die Überprüfung auf ähnliche Marken ist entscheidend, denn der Inhaber einer älteren Marke kann rechtliche Schritte gegen eine jüngere Marke einleiten. Dies gilt insbesondere, wenn die beiden Marken in ähnlichen Waren- oder Dienstleistungsklassen registriert sind.

Was sind "beteiligte Verkehrskreise"?

Der Begriff „beteiligte Verkehrskreise“ mag sperrig sein, doch im Grunde genommen bezieht er sich auf Ihre Konkurrenten und die Konsumenten des betreffenden Produktes. Die Ähnlichkeit zwischen Marken wird nicht nur durch die Klassifikation bestimmt, sondern auch durch die Wahrnehmung dieser Zielgruppen.

Was versteht man unter einer "ähnlichen Marke"?

Eine Marke gilt als ähnlich, wenn sie von aufmerksamen und verständigen Mitgliedern der relevanten Verkehrskreise als solche angesehen wird. Diese Einschätzung hängt oft von vielen Faktoren ab, einschließlich des Aussehens, der Bedeutung und anderen Qualitäten der Marken.

Rechtliche Schritte: Was können Sie tun, wenn Ihre Marke gefährdet ist?

Wenn Sie der Inhaber einer älteren Marke sind und feststellen, dass eine ähnliche, neuere Marke registriert wurde, haben Sie zwei Optionen:

  • Widerspruch beim Patentamt einlegen: Dies sollte kurz nach der Registrierung der jüngeren Marke erfolgen.
  • Antrag auf Nichtigerklärung stellen: Diese Option steht Ihnen jederzeit offen und kann dazu führen, dass die jüngere Marke für nichtig erklärt wird.

Résumé

Das Markenrecht kann ein Minenfeld sein – und es ist oft ratsam, rechtliche Beratung einzuholen. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

Leitfaden zum Markenschutz: Schritte, Kosten und Optionen

Ein Rechtsanwalt zeigt auf eine Glühbirne, welche eine Idee symbolisiert

Markenschutz spielt eine entscheidende Rolle in der Unternehmenswelt. Doch welche Möglichkeiten gibt es und wie können Sie vorgehen, um Ihre Marke effektiv zu schützen? In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

Verschiedene Wege zum Markenschutz

Je nach Reichweite, die der Schutz Ihrer Marke abdecken soll, können Sie zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen:

Der Markenschutz erstreckt sich nur auf das Land, in dem der Schutz beantragt wird – etwa Österreich.

Hierbei können Sie mehrere Länder angeben, in denen Ihre Marke geschützt werden soll. Voraussetzung ist allerdings eine bereits bestehende nationale Anmeldung.

Der Markenschutz gilt in diesem Fall für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Schritt 1: Recherche im Vorfeld

Zunächst sollten Sie prüfen, ob es bereits ähnliche oder identische Marken gibt. Folgende Hilfsmittel können Sie nutzen:

  • Internetrecherche: Durchsuchen Sie das Web nach Ihrer Wunsch-Marke oder ähnlichen Produkten.
  • Auskunftsportal des österreichischen Patentamts: see-ip.patentamt.at
  • Beratung durch das Patentamt: Hier erhalten Sie Auskunft zu ähnlichen oder identischen Markennamen.
  • Juristische Unterstützung: Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen wertvolle Tipps geben.

Schritt 2: Markenanmeldung

Die eigentliche Anmeldung erfolgt in der Regel über das österreichische Patentamt. Die Anmeldung kann entweder online oder in Papierform erfolgen und muss u.a. folgende Angaben enthalten:

  • Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke geschützt werden soll
  • Die Marke selbst
  • Persönliche Daten des Anmelders

Schritt 3: Prüfungsverfahren

Nach der Anmeldung wird diese auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Sie erhalten ebenfalls das Ergebnis einer Ähnlichkeitsrecherche, um zu sehen, ob bereits ähnliche Marken registriert sind.

Kosten des Markenschutzes

Die Anmeldegebühr beläuft sich derzeit auf 300 Euro. Generell ist der Betrag stark von der jeweiligen Art der angestrebten Marke abhängig – außerdem ist beispielsweise eine Onlineanmeldung oftmals günstiger. Eine konkrete Differenzierung ist auf der Website des Patentamts zu finden.

Résumé

Der Markenschutz ist ein wichtiger Bestandteil jeder Unternehmensstrategie. Dieser Blogbeitrag hat Ihnen hoffentlich einen detaillierten Überblick über die verschiedenen Optionen und den Anmeldeprozess gegeben. 

Die Bedeutung der Markenanmeldung für Unternehmen in Österreich

Auf einem blauen Hintergrund befindet sich eine Lupe, zwei Kugelschreiber und zwei beschriebene Zettel

Gerade als Startup beispielsweise ist Kreativität eine Ihrer größten Ressourcen. Innovative und erfolgsversprechende Ideen sind das Herzstück Ihres Unternehmens. Doch wie können Sie sicherstellen, dass Ihr einzigartiger Produktname oder Ihre Geschäftsidee in Österreich rechtlich geschützt ist? In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zum österreichischen Markenrecht und wie Sie Ihren Markennamen effektiv schützen können.

Was versteht das österreichische Recht unter einer Marke?

Das Markenschutzgesetz (MSchG) ist die Hauptquelle für Bestimmungen zum Markenrecht in Österreich. Laut § 1 MSchG ist eine Marke definiert als jedes Zeichen, das dazu geeignet ist, die eigenen Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine wichtige Voraussetzung ist die grafische Darstellbarkeit des Zeichens.

Verschiedene Arten von Marken im Überblick

  • Wortmarke: Hierbei handelt es sich um Marken, die sich allein durch den Wortlaut, Namen oder Begriff definieren.
  • Bildmarke: Diese Marken sind ausschließlich durch grafische Elemente dargestellt, wie zum Beispiel das Apple-Logo.
  • Wortbildmarke: In dieser Kategorie werden Schriftzüge mit grafischen Elementen kombiniert, wie das VW-Emblem.

Zusätzlich gibt es noch spezielle Markenarten wie 3D-Marken, Farbmarken und Klangmarken. Einige Markenarten wie Bewegungsmarken oder Geruchsmarken sind allerdings schwierig zu registrieren.

Ausnahmen im Markenrecht: Welche Zeichen können nicht registriert werden?

Laut § 4 MSchG sind bestimmte Zeichen von der Markenregistrierung ausgeschlossen. Dazu gehören:

  • Zeichen, welche die obigen Voraussetzungen des § 1 MSchG nicht erfüllen
  • Irreführende Zeichen
  • Zeichen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen
  • Hoheitszeichen und ähnliche Symbole

Warum die Markenanmeldung unverzichtbar ist

Das Eintragen Ihrer Marke bietet umfassenden Schutz gegen Nachahmer und verhindert, dass unbefugt in Ihre Markenrechte eingegriffen wird. Durch die Markeneintragung erhalten Sie das gesetzliche Recht, gegen Dritte vorzugehen, die ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen verwenden.

Résumé

Der Schutz Ihrer Marke ist ein kritischer Faktor für den langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Anmeldung Ihrer Marke beim Österreichischen Patentamt können Sie sicherstellen, dass Ihre innovativen Ideen, Produktnamen und Geschäftsmodelle in Österreich effektiv geschützt sind.

Unterlassungs- und Verbandsklagen (DSGVO)

In allen Mitgliedstaaten der EU gibt es Verbraucherschutzverbände. Diese Verbände können aufgrund der EU-Richtlinie (2020/1828) sogenannte Verbandsklagen führen. In der Regel wird der Klage eine Abmahnung samt Vertragsstrafe und Unterlassungserklärung vorausgeschickt. 

Seit dem OGH Urteil (7Ob112/22d) aus November 2022 steht fest, Klagebefugnis der Verbände besteht auch für Klauseln, die gegen Datenschutzrecht (DSGVO) verstoßen!

Nach dem Österreichischen Konsumentenschutzgesetz (§ 29 KSchG) sind die folgenden Verbände berechtigt eine Klage zu erheben:

          1. VKI (Verein für Konsumenteninformation)
          2. Wirtschaftskammer
          3. Arbeiterkammer
          4. Landwirtschaftskammer
          5. Gewerkschaft
          6. Seniorenrat

Zum Schutz allgemeiner Interessen von Konsumenten*innen gehen die Verbände wie der VKI mittels Abmahnungen, Unterlassungs- und Verbandsklagen gegen Unternehmen vor. Die Abmahnungen können unabhängig eines konkreten Anlasses erfolgen. Gründe können sein:

          • Klauseln in Verbraucherverträgen die gegen Datenschutzrecht verstoßen (DSGVO)
          • Verwendung unfairer Vertragsbestimmungen gegenüber Verbrauchern
          • Verstöße gegen EU- Verbraucherschutzrecht
          • unlautere Werbung

Die Verbände machen demnach keine Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend, sondern die der Allgemeinheit. Voraussetzung einer Unterlassungsklage ist weiters das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

Dem vorprozessualen Abmahnschreiben liegt im Regelfall eine Unterlassungserklärung bei. Durch die Unterzeichnung und Retournierung der geforderten Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen und unter Vertragsstrafe gestellt. Es handelt sich also um eine vertragliche Verpflichtung das gesetzwidrige Verhalten nicht zu wiederholen. Bei Missachtung droht die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.

Wird die Unterlassungserklärung trotz Abmahnung nicht abgegeben, bejaht die Rechtssprechung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr und es kann gerichtlich auf Unterlassung geklagt werde. 

Durch die Bestätigung des Klagerechts bei Verstößen gegen die DSGVO wird Bedeutung des Datenschutzrechts für Unternehmen weiter zunehmen. Nach dem Motto nicht alles ist in Stein gemeißelt stehen wir Ihnen rechtlich zur Seite. Zur Prävention teurer Abmahnungen begleiten unsere Juristen Unternehmen bei der Erstellung und Umsetzung aller notwendigen Dokumente und Vorlagen.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Markenanmeldung: Bis zu € 1500,- Förderangebot für KMU in Europa!

Copyright Vertrag

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, kurz EUIPO genannt, verwaltet alle in der EU geltenden EU-Marken und Geschmacksmusterrechte. Diese Regelungen ergänzen die auf nationaler Ebene bestehenden Rechte des geistigen Eigentums und sind mit zahlreichen internationalen Datenbanken verbunden!

Durchschnittlich werden beim EUIPO pro Jahr mehr als 240.000 Marken und Geschmacksmuster angemeldet – Ihre könnte die nächste sein!

Die Chance lautet „Ideas Powered for Business SME Fund“! Dotiert mit insgesamt € 20 Mio. unterstützt dieses Förderprogramm Klein- und Mittelbetriebe (KMU) bei der Ausarbeitung von Strategien und Durchführung von Anmeldungen in Bezug auf geistiges Eigentum. Möchten auch Sie Ihre Rechte auf nationaler, sowie gegebenenfalls auf internationaler, Ebene schützen lesen Sie weiter!

Im Rahmen dieses Förderprogramms werden zwei Services angeboten:

    • „75 % Nachlass auf die Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums (IP Scan)“. Unterstützt von IP-Experten werden Sie angeleitet, den Wert Ihres geistigen Eigentums zu ermitteln. Im Zuge dessen, lernen Sie Ihre zukünftige Geschäftsstrategie zu gestalten.
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    • „50 % Nachlass auf Anmeldegebühren für Marken und Geschmacksmuster“. Sie wissen bereits welchen Schutz Ihres geistigen Eigentums Sie begehren? Dann haben Sie die Möglichkeit 50 % der Anmeldegebühren zu Sparen.

Eine Vorabdiagnose von Rechten ist grundlegend für die Ausarbeitung Ihrer Strategie, in Bezug auf geistiges Eigentum. Durchgeführt von teilnehmenden nationalen und regionalen Ämtern, werden Sie bestens beraten. Unter die Lupe genommen werden insbesondere Ihre Geschäftsmodelle, Produkte bzw. Dienstleistungen sowie Ihre Wachstumspläne.

Nachdem Sie Ihre Strategie erfolgreich gefunden haben, steht einer Marken oder Geschmacksmusteranmeldung nichts mehr im Wege! Abhängig von Geschäftsstrategie und Entwicklungsplan können Sie zwischen nationalem und internationalem Schutz wählen. Im Zuge dieses Förderprogramms haben Sie, bei rechtzeitiger Anmeldung, die Chance 50% der Gebühren zu Sparen.

Klein und Mittelbetriebe (KMU) aus den 27 EU-Mitgliedstaaten. Welche Betriebe als KMU zu klassifizieren sind ist rechtlich genau bestimmt (EU-Empfehlung 2003/361). Ausschlaggebend ist die Mitarbeiteranzahl und der erwirtschaftete Umsatz. Kurz gesagt dürfen nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt werden und der Jahresumsatz darf € 50 Mio. nicht übersteigen. Unternehmen die Teil einer Gruppe sind, müssen unter Umständen auch deren Angaben mit einbeziehen. 

Es kann eine der zwei genannten Services oder auch eine Kombination aus beiden beantragt werden. Die Höhe der Förderung beläuft sich in jedem Fall auf € 1500 pro Antragsteller. 

Die Anmeldefenster zur Antragstellung sind:

    • 01. Mai 2021 bis 31. Mai 2021
    • 01. Juli 2021 bis 31. Juli 2021
    • 01. September 2021 bis 30. September 2021

Außerhalb dieser Zeiten gestellte Anträge werden ausnahmslos nicht berücksichtigt!

Vor Ihrer persönlichen Antragstellung, sollten Sie sicher gehen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Ihr Betrieb ist ein KMU in einem EU-Mitgliedsstaat
    • Sie haben eine geschäftliche Bankverbindung mit dem Betrieb als Kontoinhaber, IBAN und BIC/SWIFT-Code
    • Verfügbarkeit einer MwSt.-Bescheinigung oder die Bestätigung der nationalen Registrierungsnummer Ihrer Betriebs
    • Sie haben noch keine EU-Finanzhilfen für gleiche oder ähnliche Leistungen erhalten

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, besuchen Sie die Website des Projekts unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/online-services/sme-fund (Stand: 04.05.2021) und stellen Sie Ihren Antrag! Gerne unterstützt Sie unsere Kanzlei auf diesem Weg und hilft etwaige Zweifel aus dem Weg zu räumen

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Brexit – was geschieht mit den Unionsmarken?

EU und Brexit
    • Wie lange gilt noch das EU-Recht in Großbritannien?
    • Was passiert mit den bereits eingetragenen Unionsmarken?
    • Was passiert, wenn die Unionsmarke zum Zeitpunkt des BREXIT noch nicht eingetragen war?
    • Fallen weitere Gebühren für die Eintragung einer britischen Marken während der Übergangsfrist an?
    • Was passiert mit Neuanmeldungen von Unionsmarken?
    • Ist Ihnen der Schutz Ihrer Marke in Großbritannien besonders wichtig?

Wie lange gilt noch das EU-Recht im Großbritannien?

    • Das EU-Recht, welches auf und in UK anwendbar ist, gilt bis zum Ende des Übergangszeitraums, nämlich bis zum 31. Dezember 2020.
    • Das gilt auch für die UM- und GGM-Verordnungen sowie deren Durchführungsrechtsakte.

Was passiert mit den bereits eingetragenen Unionsmarken?

    • Falls Ihre Unionsmarke am Exit-Day bereits angemeldet und eingetragen war: wird diese automatisch und kostenlos in britische nationale Marke überführt.
    • Haben Sie kein Interesse an einer nationalen UK-Marke? Dann können Sie der nationalen Eintragung widersprechen und Ihr Opt-Out erklären.

Was passiert, wenn die Unionsmarke zum Zeitpunkt des BREXIT noch nicht eingetragen war?

    • Es ist möglich, eine nationale britische Marke unter Beanspruchung des Zeitrangs des EU-Markenrechts zu beantragen. Sie haben somit die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 9 Monaten (vom Austrittstag gerechnet) die Eintragung einer vergleichbaren britischen Marke ohne Verlust von Prioritäts-, Anmelde und Senioritätsdaten zu beantragen.

Fallen weitere Gebühren für die Eintragung einer britischen Marken während der Übergangsfrist an?

    • Ja, es sind die Anmelde- und Registrierungsgebühren wie bei einer regulären nationalen Markenanmeldung zu entrichten.

Was passiert mit Neuanmeldungen von EU-Marken?

    • Es hängt davon ab, ob Neuanmeldungen, die ab Anfang dieses Jahres beim EUIPO eingereicht wurden, vor dem Ende des Übergangszeitraumes registriert werden. Falls nicht, ist für diese Anmeldungen eine separate britische Markenanmeldung erforderlich.

Ist Ihnen der Schutz Ihrer Marke in Großbritannien besonders wichtig?

    • In dem Fall ist es kosteneffizienter eine internationale Registrierung vorzunehmen.

Bei Fragen hinsichtlich Ihrer konkreten markenrechtlichen Situation unterstützten wir Sie gerne!

Ihre Unionsmarke zum Zeitpunkt des Brexit war noch nicht eingetragen und Sie möchten die Eintragung einer britischen Marke beantragen?

Sie möchten eine separate britische Markenanmeldung einreichen?

Sie möchten eine internationale Markenregistrierung vornehmen?

Dann senden Sie einfach eine E-Mail an markenrecht@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützten Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

 

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric
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