Wohnungseigentum ist das dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder einen Kfz-Abstellplatz ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen (§ 2 Abs 1 WEG 2002). Es ist untrennbar mit einem Mindestanteil am gesamten Grundstück verbunden – man ist also Miteigentümer der Liegenschaft und hat zusätzlich das ausschließliche Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt.
Grundlage für die Zuteilung der Anteile ist das Nutzwertgutachten (§ 9 WEG): Ein Sachverständiger berechnet den Nutzwert jedes Objekts nach Fläche, Lage und Ausstattung. Diesen Vorgang nennt man Parifizierung. Das Gutachten bestimmt die Mindestanteile im Grundbuch – und damit auch das Stimmrecht und die Betriebskostenverteilung.
Wie die Begründung von Wohnungseigentum konkret abläuft – vom Nutzwertgutachten über den Wohnungseigentumsvertrag bis zur Grundbucheintragung – erfahren Sie in unserem Leitfaden zur Begründung von Wohnungseigentum.
Als Wohnungseigentümer in Salzburg haben Sie weitreichende Rechte an Ihrem Objekt – aber auch Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft.
Die Eigentümergemeinschaft ist eine eigene Rechtspersönlichkeit (§ 18 WEG 2002). Sie kann klagen und geklagt werden, Verträge schließen und Bankkonten führen. In der Praxis wird sie von einer Hausverwaltung vertreten (§ 20 WEG).
Beschlüsse werden in der Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren gefasst. Ordentliche Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (nach Anteilen). Bestimmte Maßnahmen – etwa Änderungen der Widmung oder die Aufnahme neuer Objekte – erfordern Einstimmigkeit.
Seit 1. Jänner 2026 beträgt die gesetzliche Mindestrücklage 90 Cent pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat. Die Erhöhung soll sicherstellen, dass Eigentümergemeinschaften ausreichend Mittel für größere Sanierungen ansparen.
Liegt Ihre aktuelle Rücklage unter 90 Cent/m², muss die Hausverwaltung die Beiträge anpassen. Ausführlich dazu lesen Sie in unserem Blogbeitrag zur Mindestrücklage 2026.
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