Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung des Kindes, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung (§ 158 ABGB). Seit der Kindschaftsrechtsreform 2013 (KindNamRÄG) ist die gemeinsame Obsorge beider Elternteile der Regelfall – auch nach einer Scheidung oder Trennung. Das Gericht kann sie nur aufheben, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Einen ausführlichen Überblick bietet unser Obsorge-Leitfaden.
In der Praxis muss trotz gemeinsamer Obsorge der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes festgelegt werden. Das hat Auswirkungen auf den Unterhalt, das Kontaktrecht und die alltäglichen Entscheidungen. Bei Uneinigkeit entscheidet das Pflegschaftsgericht – wobei das Kindeswohl immer im Mittelpunkt steht. Als Familienrecht-Anwalt in Salzburg vertreten wir Sie in Obsorgeverfahren und erarbeiten Lösungen, die für Eltern und Kinder funktionieren.
Das Kontaktrecht (früher „Besuchsrecht“) sichert dem Kind und dem nicht im selben Haushalt lebenden Elternteil das Recht auf persönlichen Verkehr (§ 187 ABGB). Es besteht unabhängig von der Obsorge – auch bei alleiniger Obsorge hat der andere Elternteil ein Kontaktrecht. Umgekehrt hat auch das Kind ein eigenständiges Recht auf Kontakt.
In der Praxis ist das Kontaktrecht eine häufige Konfliktquelle. Wird es vom betreuenden Elternteil verweigert oder erschwert, kann das Gericht Zwangsmittel anordnen. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Durchsetzung des Kontaktrechts als auch bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Auch die Frage, ab welchem Alter der Kindeswille im Kontaktrecht zählt, ist in der Praxis von großer Bedeutung.
Beide Elternteile sind zum Unterhalt verpflichtet (§ 231 ABGB). Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag durch Pflege und Erziehung, der andere durch Geldunterhalt (Alimente). Die Höhe wird in Österreich nach der Prozentwertmethode berechnet: Ein altersabhängiger Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen ergibt den Unterhaltsbetrag. Einen umfassenden Überblick bietet unser Leitfaden Kindesunterhalt 2026.
Die Doppelresidenz (auch Wechselmodell genannt) bedeutet, dass das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringt – etwa im Wochenrhythmus. In Österreich ist dieses Modell seit 2013 gesetzlich möglich, aber nicht der Regelfall. Es erfordert eine hohe Kooperationsbereitschaft beider Eltern und räumliche Nähe.
Ein häufiges Missverständnis: Die Doppelresidenz hebt die Unterhaltspflicht nicht automatisch auf. Nur wenn beide Eltern annähernd gleich verdienen und gleich viel betreuen, entfällt der Geldunterhalt weitgehend. In allen anderen Fällen besteht ein Ausgleichsanspruch – die Details dazu erläutern wir in unserem Blogbeitrag zur Doppelresidenz und Unterhalt.
Bei unverheirateten Eltern steht die Obsorge bei Geburt zunächst der Mutter allein zu (§ 177 ABGB). Der Vater kann die gemeinsame Obsorge nur durch eine gemeinsame Erklärung beider Eltern beim Standesamt oder Gericht erlangen – oder durch gerichtlichen Antrag, wenn die Mutter nicht zustimmt. Die eingetragene Partnerschaft ändert daran nichts – sie begründet keine automatische Obsorge.
Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig vom Familienstand. Beide Elternteile schulden dem Kind Unterhalt – ob verheiratet, in einer Lebensgemeinschaft oder getrennt lebend. Die Vaterschaft wird bei unverheirateten Paaren durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung begründet.
Ein wichtiger Unterschied zur Ehe: Zwischen den Partnern einer Lebensgemeinschaft gibt es keinen wechselseitigen Unterhaltsanspruch und keine gesetzliche Vermögensaufteilung bei Trennung. Nur gegenüber den gemeinsamen Kindern bestehen dieselben Rechte und Pflichten wie bei verheirateten Eltern.
Aus unserer Erfahrung als Familienrecht-Kanzlei in Salzburg geben wir Ihnen die folgenden Empfehlungen mit.
Diese Fragen stellen uns Mandanten in unserer Kanzlei in Salzburg besonders häufig.
Familienrecht hängt eng mit anderen Rechtsgebieten zusammen. Wir beraten Sie ganzheitlich.
Ob Obsorge, Unterhalt oder Kontaktrecht – kontaktieren Sie uns für eine Einschätzung Ihrer Situation. Vertraulich, persönlich und immer im Sinne des Kindeswohls.