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Familienrecht – Ihr Anwalt in Salzburg

Obsorge, Unterhalt, Kontaktrecht oder Vaterschaftsfragen – familienrechtliche Streitigkeiten gehören zu den emotional belastendsten Rechtsangelegenheiten. Denn es geht um das, was am wichtigsten ist: Ihre Kinder. Als Familienrecht-Anwalt in Salzburg stehen wir an Ihrer Seite und setzen Ihre Rechte durch – mit Augenmaß und immer im Sinne des Kindeswohls.

Wir vertreten Mütter, Väter und Großeltern in allen Fragen des Kindschafts- und Familienrechts. Ob nach einer Trennung, im Zuge einer Scheidung oder bei unverheirateten Paaren – wir finden die beste Lösung für Ihre Familie.

🏛️ Kanzlei seit 1978 ⭐ 4,9 Google-Bewertung 👨‍👩‍👧 Familienrecht & Immobilien 📍 Giselakai 51, Salzburg
📑 Inhalt dieser Seite
→ Obsorge: Gemeinsam oder allein? → Kontaktrecht und Besuchsregelung → Kindesunterhalt berechnen und durchsetzen → Doppelresidenz: Wechselmodell in Österreich → Unverheiratete Eltern: Rechte und Pflichten → Praxistipps für Eltern in Trennung → Häufige Fragen → Verwandte Rechtsgebiete

Obsorge: Gemeinsam oder allein?

Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung des Kindes, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung (§ 158 ABGB). Seit der Kindschaftsrechtsreform 2013 (KindNamRÄG) ist die gemeinsame Obsorge beider Elternteile der Regelfall – auch nach einer Scheidung oder Trennung. Das Gericht kann sie nur aufheben, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Einen ausführlichen Überblick bietet unser Obsorge-Leitfaden.

In der Praxis muss trotz gemeinsamer Obsorge der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes festgelegt werden. Das hat Auswirkungen auf den Unterhalt, das Kontaktrecht und die alltäglichen Entscheidungen. Bei Uneinigkeit entscheidet das Pflegschaftsgericht – wobei das Kindeswohl immer im Mittelpunkt steht. Als Familienrecht-Anwalt in Salzburg vertreten wir Sie in Obsorgeverfahren und erarbeiten Lösungen, die für Eltern und Kinder funktionieren.

👨‍👩‍👧 Gemeinsame Obsorge
Regelfall seit KindNamRÄG 2013

Beide Elternteile sind gleichberechtigt an Pflege, Erziehung und rechtlicher Vertretung beteiligt. Alltägliche Entscheidungen trifft der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält.

Bei wichtigen Angelegenheiten (Schulwahl, geplante Operationen, Passantrag) müssen beide Eltern zustimmen. Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht.

Vorteil: Das Kind behält beide Elternteile als vollwertige Bezugspersonen. Die gemeinsame Obsorge kann nur gerichtlich aufgehoben werden.
👤 Alleinige Obsorge
Nur bei Kindeswohlgefährdung

Ein Elternteil übernimmt allein alle Obsorgepflichten. Der andere Elternteil behält das Kontaktrecht und das Recht auf Informationen über das Kind.

Die alleinige Obsorge wird nur zugesprochen, wenn die Kindeswohlgefährdung nachgewiesen ist – etwa bei Gewalt, Suchterkrankung oder grober Vernachlässigung.

Wichtig: Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil bleibt unterhaltspflichtig und hat grundsätzlich ein Recht auf regelmäßigen Kontakt mit dem Kind.

Kontaktrecht und Besuchsregelung

Das Kontaktrecht (früher „Besuchsrecht“) sichert dem Kind und dem nicht im selben Haushalt lebenden Elternteil das Recht auf persönlichen Verkehr (§ 187 ABGB). Es besteht unabhängig von der Obsorge – auch bei alleiniger Obsorge hat der andere Elternteil ein Kontaktrecht. Umgekehrt hat auch das Kind ein eigenständiges Recht auf Kontakt.

In der Praxis ist das Kontaktrecht eine häufige Konfliktquelle. Wird es vom betreuenden Elternteil verweigert oder erschwert, kann das Gericht Zwangsmittel anordnen. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Durchsetzung des Kontaktrechts als auch bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Auch die Frage, ab welchem Alter der Kindeswille im Kontaktrecht zählt, ist in der Praxis von großer Bedeutung.

Kindesunterhalt berechnen und durchsetzen

Beide Elternteile sind zum Unterhalt verpflichtet (§ 231 ABGB). Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag durch Pflege und Erziehung, der andere durch Geldunterhalt (Alimente). Die Höhe wird in Österreich nach der Prozentwertmethode berechnet: Ein altersabhängiger Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen ergibt den Unterhaltsbetrag. Einen umfassenden Überblick bietet unser Leitfaden Kindesunterhalt 2026.

💰 Kindesunterhalt – Prozentwertmethode
Prozentsätze vom monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
Alter des Kindes Prozentsatz Regelbedarf 2026 (ca.) Abzug je weiterem Kind
0–5 Jahre 16 % ca. 340 € 1–2 % pro Kind
6–9 Jahre 18 % ca. 440 € 1–2 % pro Kind
10–14 Jahre 20 % ca. 520 € 1–2 % pro Kind
15–19 Jahre 22 % ca. 600 € 1–2 % pro Kind
ab 20 Jahre 22 % ca. 690 € 1–2 % pro Kind
Der Regelbedarf ist die Untergrenze. Die Luxusgrenze (das 2- bis 2,5-Fache des Regelbedarfs) ist die Obergrenze. Sonderbedarf (Zahnspange, Nachhilfe, Therapie) kann zusätzlich geltend gemacht werden. Richtwerte für Jänner 2026.
💡 Praxistipp: Unterhaltsvorschuss beantragen
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, können Sie beim Bezirksgericht einen Unterhaltsvorschuss beantragen (Unterhaltsvorschussgesetz). Der Staat springt ein und treibt die Beträge beim Schuldner ein. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Unterhaltstitel. Die Rolle des Vermögens bei der Unterhaltsberechnung wird dabei oft unterschätzt – sprechen Sie uns an.

Doppelresidenz: Wechselmodell in Österreich

Die Doppelresidenz (auch Wechselmodell genannt) bedeutet, dass das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringt – etwa im Wochenrhythmus. In Österreich ist dieses Modell seit 2013 gesetzlich möglich, aber nicht der Regelfall. Es erfordert eine hohe Kooperationsbereitschaft beider Eltern und räumliche Nähe.

Ein häufiges Missverständnis: Die Doppelresidenz hebt die Unterhaltspflicht nicht automatisch auf. Nur wenn beide Eltern annähernd gleich verdienen und gleich viel betreuen, entfällt der Geldunterhalt weitgehend. In allen anderen Fällen besteht ein Ausgleichsanspruch – die Details dazu erläutern wir in unserem Blogbeitrag zur Doppelresidenz und Unterhalt.

Unverheiratete Eltern: Rechte und Pflichten

Bei unverheirateten Eltern steht die Obsorge bei Geburt zunächst der Mutter allein zu (§ 177 ABGB). Der Vater kann die gemeinsame Obsorge nur durch eine gemeinsame Erklärung beider Eltern beim Standesamt oder Gericht erlangen – oder durch gerichtlichen Antrag, wenn die Mutter nicht zustimmt. Die eingetragene Partnerschaft ändert daran nichts – sie begründet keine automatische Obsorge.

Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig vom Familienstand. Beide Elternteile schulden dem Kind Unterhalt – ob verheiratet, in einer Lebensgemeinschaft oder getrennt lebend. Die Vaterschaft wird bei unverheirateten Paaren durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung begründet.

Ein wichtiger Unterschied zur Ehe: Zwischen den Partnern einer Lebensgemeinschaft gibt es keinen wechselseitigen Unterhaltsanspruch und keine gesetzliche Vermögensaufteilung bei Trennung. Nur gegenüber den gemeinsamen Kindern bestehen dieselben Rechte und Pflichten wie bei verheirateten Eltern.

Praxistipps für Eltern in Trennung

Aus unserer Erfahrung als Familienrecht-Kanzlei in Salzburg geben wir Ihnen die folgenden Empfehlungen mit.

✅ Empfehlungen für eine gute Regelung
☑️ Schriftliche Kontaktregelung treffen – halten Sie die Besuchstage, Ferienregelungen und Feiertage schriftlich fest. Das gibt beiden Eltern und dem Kind Planungssicherheit.
☑️ Unterhalt rechtzeitig titulieren – lassen Sie den Kindesunterhalt gerichtlich oder per Vergleich festsetzen. Nur mit einem Titel können Sie bei Zahlungsausfällen den Unterhaltsvorschuss beantragen.
☑️ Kind nicht instrumentalisieren – Gerichte reagieren empfindlich auf Eltern, die das Kind gegen den anderen Elternteil einsetzen. Das schadet dem Kindeswohl und kann die Obsorgeregelung negativ beeinflussen.
☑️ Einkommensnachweise sichern – für die korrekte Unterhaltsberechnung brauchen Sie die Einkommensnachweise des Unterhaltspflichtigen. Fordern Sie Gehaltszettel, Steuerbescheide und Informationen über Sonderzahlungen an.
☑️ Anwalt frühzeitig einschalten – familienrechtliche Entscheidungen haben langfristige Auswirkungen. Eine fehlerhafte Unterhaltsvereinbarung oder ein ungünstiger Obsorgebeschluss lassen sich nur schwer korrigieren.

Häufige Fragen zum Familienrecht

Diese Fragen stellen uns Mandanten in unserer Kanzlei in Salzburg besonders häufig.

Kann der Vater die gemeinsame Obsorge gegen den Willen der Mutter durchsetzen?
Ja, seit 2013 kann der Vater die gemeinsame Obsorge beim Pflegschaftsgericht beantragen – auch gegen den Willen der Mutter. Das Gericht prüft, ob die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl dient, und setzt sie in der Regel fest, wenn keine konkreten Gründe dagegen sprechen. Voraussetzung bei unverheirateten Vätern: Die Vaterschaft muss anerkannt oder gerichtlich festgestellt sein.
Wie lange muss ich Kindesunterhalt zahlen?
Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Sie besteht, bis das Kind sich selbst erhalten kann – also bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung. Bei einem Studium kann das bis Mitte zwanzig dauern. Voraussetzung: Das Kind betreibt die Ausbildung zielstrebig und ernsthaft. Unseren Blogbeitrag Kindesunterhalt und Studium empfehlen wir dazu als Lektüre.
Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil das Kontaktrecht verweigert?
Wenn der betreuende Elternteil den Kontakt verweigert, können Sie beim Pflegschaftsgericht einen Antrag auf Regelung oder Durchsetzung des Kontaktrechts stellen. Das Gericht kann Zwangsstrafen verhängen. In besonders schweren Fällen kann die Kontaktverweigerung auch Auswirkungen auf die Obsorgeregelung haben. Sammeln Sie Nachweise (SMS, E-Mails) und handeln Sie schnell – wir unterstützen Sie in Salzburg bei der Durchsetzung.
Können auch Großeltern ein Kontaktrecht erhalten?
Ja, das österreichische Recht gewährt auch Großeltern ein Kontaktrecht, sofern es dem Kindeswohl dient (§ 188 ABGB). Großeltern können beim Pflegschaftsgericht einen Antrag auf Regelung des Kontakts stellen. In der Praxis wird dies häufig dann relevant, wenn nach dem Tod oder Wegzug eines Elternteils der Kontakt zu den Großeltern abzubrechen droht.
Brauche ich für eine Unterhaltsklage einen Anwalt?
Im Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht besteht für Unterhaltssachen keine Anwaltspflicht. In der Praxis empfehlen wir aber dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen – denn die korrekte Unterhaltsberechnung ist komplex. Einkommen, Sonderzahlungen, weitere Sorgepflichten, die Anrechnung von Wohnkosten und die Luxusgrenze müssen richtig berücksichtigt werden. Fehler gehen auf Kosten des Kindes oder des Unterhaltspflichtigen.

Verwandte Rechtsgebiete

Familienrecht hängt eng mit anderen Rechtsgebieten zusammen. Wir beraten Sie ganzheitlich.

⚖️ Alle Leistungen für Privatpersonen 💔 Scheidung 📜 Erbrecht & Testamente 🛡️ Patientenverfügung & Vorsorge
📌 Das Wichtigste zum Familienrecht auf einen Blick
1. Gemeinsame Obsorge ist seit 2013 der Regelfall – sie kann nur bei nachgewiesener Kindeswohlgefährdung gerichtlich aufgehoben werden.
2. Kindesunterhalt wird nach der Prozentwertmethode berechnet: 16–22 % des Nettoeinkommens, je nach Alter des Kindes. Die Pflicht besteht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit.
3. Das Kontaktrecht steht beiden Elternteilen und dem Kind zu – unabhängig von der Obsorge. Bei Verweigerung kann das Gericht Zwangsmaßnahmen setzen.
4. Doppelresidenz ist möglich, hebt aber die Unterhaltspflicht nicht automatisch auf – es kommt auf Einkommen und Betreuungsanteil an.
5. Bei unverheirateten Eltern hat zunächst die Mutter die alleinige Obsorge. Der Vater kann die gemeinsame Obsorge beantragen – auch gegen den Willen der Mutter.
Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die dargestellte Rechtslage bezieht sich auf das österreichische Kindschaftsrecht (ABGB). Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

Familienrechtliche Frage? Wir sind für Sie da.

Ob Obsorge, Unterhalt oder Kontaktrecht – kontaktieren Sie uns für eine Einschätzung Ihrer Situation. Vertraulich, persönlich und immer im Sinne des Kindeswohls.

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