Die Vorsorgevollmacht ist das wichtigste Instrument der persönlichen Vorsorge. Mit ihr bestimmen Sie heute, wer morgen für Sie entscheidet – wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Die bevollmächtigte Person kann Sie in rechtlichen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten vertreten: Bankgeschäfte erledigen, Verträge unterschreiben, Behördenwege übernehmen und medizinischen Behandlungen zustimmen.
Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (1. Juli 2018) muss die Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Ein handschriftliches Dokument ohne professionelle Beglaubigung ist nicht mehr ausreichend. Die Vollmacht muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.
Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn der Vorsorgefall eintritt – also wenn Sie die Entscheidungsfähigkeit verlieren. Das wird vom Bevollmächtigten beim ÖZVV gemeldet und gegebenenfalls durch ein ärztliches Attest belegt. Solange Sie entscheidungsfähig sind, handeln Sie selbst.
Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie in Zukunft ablehnen – typischerweise lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbarer Krankheit, künstliche Beatmung oder Ernährung. Sie ist ein eigenständiges Dokument und ergänzt die Vorsorgevollmacht. Die gesetzliche Grundlage bildet das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG).
Österreich kennt zwei Formen: Die verbindliche und die beachtliche Patientenverfügung. Nur die verbindliche bindet die behandelnden Ärzte tatsächlich. Sie erfordert eine ärztliche Aufklärung über Inhalt und Folgen, muss bestimmte Formvorschriften einhalten und ist auf acht Jahre befristet (§ 7 PatVG). Die beachtliche Verfügung ist formfrei, muss aber vom Arzt als Orientierungshilfe berücksichtigt werden – ohne dass er daran gebunden ist.
Beide Instrumente ergänzen sich, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen. Wir empfehlen die gleichzeitige Errichtung – so haben Sie eine lückenlose Vorsorge für alle Lebensbereiche.
So läuft die Errichtung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in unserer Kanzlei in Salzburg ab.
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) hat am 1. Juli 2018 das bisherige Sachwalterrecht grundlegend reformiert. Die wichtigste Änderung: Selbstbestimmung geht vor Fremdbestimmung. Das Gesetz kennt nun vier Vertretungsformen, abgestuft nach dem Grad der Autonomie:
Die Kosten für die Errichtung in unserer Kanzlei in Salzburg hängen vom Umfang ab. Als Richtwert: Die Vorsorgevollmacht kostet ab ca. 250 € netto (inklusive ÖZVV-Registrierung), die verbindliche Patientenverfügung ab ca. 150 € netto (ohne ärztliche Aufklärung, die separat zu honorieren ist). Für ein Kombi-Paket (Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung) bieten wir ein Pauschalhonorar an – sprechen Sie uns im Erstgespräch darauf an.
Wir empfehlen, die Vorsorge im Zusammenhang mit der Nachlassplanung zu errichten. Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sollten aufeinander abgestimmt sein – etwa wenn die bevollmächtigte Person auch als Testamentsvollstrecker vorgesehen ist oder wenn Liegenschaften betroffen sind. Als Kanzlei mit Schwerpunkt Immobilienrecht in Salzburg kennen wir diese Schnittstelle besonders gut.
Diese Fragen stellen uns Mandanten in unserer Kanzlei in Salzburg regelmäßig.
Vorsorge hängt eng mit Erbrecht und Nachlassplanung zusammen. Wir beraten Sie ganzheitlich.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder beides: Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Salzburg. Wir erstellen Ihre Vorsorge individuell und rechtssicher.