Das PatVG unterscheidet zwischen verbindlichen Patientenverfügungen (mit Bindungswirkung) und anderen Patientenverfügungen, die nicht alle Voraussetzungen der §§ 4–7 erfüllen. Letztere sind dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zugrunde zu legen und umso stärker zu berücksichtigen, je näher sie den Anforderungen an eine verbindliche Verfügung kommen. In der Praxis wird dafür weiterhin häufig der Begriff „beachtliche“ Patientenverfügung verwendet; der Wortlaut „beachtlich“ wurde jedoch durch die Novelle 2018 aus dem Gesetz gestrichen.
Bindungswirkung setzt voraus:
– Inhalt (§ 4): Ablehnungen müssen konkret beschrieben sein oder sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang ergeben; außerdem muss hervorgehen, dass die Patientin/der Patient die Folgen zutreffend einschätzt.
– Ärztliche Aufklärung (§ 5): Umfassende Aufklärung über Wesen, Risiken, Alternativen und Folgen der Patientenverfügung; Dokumentation mit Unterschrift der Ärztin/des Arztes inkl. Feststellung der Entscheidungsfähigkeit und Begründung der zutreffenden Folgeneinschätzung.
– Errichtung (§ 6): Schriftlich mit Datum vor Rechtsanwalt, Notar, rechtskundigem Mitarbeiter einer Patientenvertretung oder – nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten – vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins, jeweils mit Belehrung über Rechtsfolgen und jederzeitige Widerrufsmöglichkeit.
– Erneuerung (§ 7): Maximal 8 Jahre verbindlich (kürzere Frist möglich); Änderungen/Ergänzungen gelten als Erneuerung und starten die Frist neu. Keine Entfall der Verbindlichkeit, solange eine Erneuerung mangels Entscheidungsfähigkeit nicht möglich ist.
Für andere Patientenverfügungen nennt § 9 PatVG Gewichtungskriterien, u. a. Krankheitsbezug und Folgeneinschätzung, Konkretheit der Ablehnungen, Umfang einer vorangegangenen ärztlichen Aufklärung, Formnähe zur verbindlichen Errichtung sowie Zeitnähe/Erneuerungshäufigkeit. Diese Faktoren helfen dem Behandlungsteam, den maßgeblichen Patientenwillen korrekt zu bestimmen.
Zusätzliche Inhalte – etwa die Benennung einer Vertrauensperson, Informationspflichten oder der Wunsch, bestimmte Personen nicht zu kontaktieren – beeinträchtigen die Wirksamkeit nicht (§ 11 PatVG). Solche Hinweise verbessern in der Praxis die Auffindbarkeit und Kommunikation im Ernstfall.