Patientenverfügungen

Selbstbestimmt entscheiden – wir sorgen für Rechtsklarheit und Auffindbarkeit im Ernstfall.

Eine Patientenverfügung ermöglicht es, vorab genau festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie ablehnen, falls Sie später nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Verbindliche Patientenverfügungen wirken nur, wenn konkrete Anforderungen eingehalten werden: ärztliche Aufklärung, Errichtung vor Rechtsanwalt/Notar/Patientenanwaltschaft oder Erwachsenenschutzverein und klare, konkrete Formulierungen.

Die Bindungswirkung beträgt maximal acht Jahre (mit Verlängerung bei fehlender Erneuerungsfähigkeit) – danach ist eine erneute ärztliche Aufklärung nötig. Krankenanstalten können Registerabfragen nutzen; zusätzlich ist eine Ablage in ELGA möglich.

Die Patientenverfügung als Instrument der Selbstbestimmung

Eine Patientenverfügung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, mit der eine Person konkret benannte medizinische Behandlungen im Vorhinein ablehnt. Sie wirkt, sobald die betroffene Person zum Behandlungszeitpunkt nicht (mehr) entscheidungsfähig ist. Für eine verbindliche Wirkung gelten strenge Voraussetzungen zu Inhalt, ärztlicher Aufklärung, Errichtung und Erneuerung; Verfügungen, die diese Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen, sind dennoch bei der Ermittlung des Patientenwillens zu berücksichtigen.

Eine Patientenverfügung ist nach § 2 PatVG eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt, die bei fehlender Entscheidungsfähigkeit wirksam werden soll. Sie kann unabhängig davon errichtet werden, ob aktuell eine Krankheit vorliegt. Nur konkret bezeichnete Maßnahmen können abgelehnt werden – pauschale Generalklauseln reichen nicht.

Die Verfügung ist höchstpersönlich: Sie kann nur von der betroffenen Person selbst errichtet und – solange Entscheidungsfähigkeit besteht – auch nur von ihr geändert oder widerrufen werden. § 3 PatVG verlangt dafür Entscheidungsfähigkeit; ärztliche Aufklärung und Dokumentation stellen sicher, dass die Person Folgen und Alternativen versteht.

Grenzen des Inhalts: Der erklärte Wille darf keine strafrechtlich unzulässigen Inhalte umfassen; insbesondere bleibt aktive direkte Sterbehilfe verboten. Unwirksam wird eine Patientenverfügung auch, wenn sie nicht frei und ernstlich zustande kam (Zwang, Täuschung, Irrtum) oder wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft wesentlich geändert hat. Davon unberührt ist das seit 1. Jänner 2022 geltende Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), das die assistierte Selbsttötung in streng geregeltem Rahmen ermöglicht – ein eigenständiges Instrument, das andere Zwecke verfolgt als die Ablehnung medizinischer Behandlungen durch eine Patientenverfügung.

Die Patientenverfügung richtet sich primär an Ärzt:innen und Behandlungsteams. In Notfällen geht akut lebensrettende Versorgung vor, sofern die Suche nach einer Verfügung das Leben oder die Gesundheit ernstlich gefährden würde. Ärzt:innen müssen vorhandene Patientenverfügungen in die Krankengeschichte/ärztliche Dokumentation aufnehmen.

Das PatVG unterscheidet zwischen verbindlichen Patientenverfügungen (mit Bindungswirkung) und anderen Patientenverfügungen, die nicht alle Voraussetzungen der §§ 4–7 erfüllen. Letztere sind dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zugrunde zu legen und umso stärker zu berücksichtigen, je näher sie den Anforderungen an eine verbindliche Verfügung kommen. In der Praxis wird dafür weiterhin häufig der Begriff „beachtliche“ Patientenverfügung verwendet; der Wortlaut „beachtlich“ wurde jedoch durch die Novelle 2018 aus dem Gesetz gestrichen.

Bindungswirkung setzt voraus:
– Inhalt (§ 4): Ablehnungen müssen konkret beschrieben sein oder sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang ergeben; außerdem muss hervorgehen, dass die Patientin/der Patient die Folgen zutreffend einschätzt.
– Ärztliche Aufklärung (§ 5): Umfassende Aufklärung über Wesen, Risiken, Alternativen und Folgen der Patientenverfügung; Dokumentation mit Unterschrift der Ärztin/des Arztes inkl. Feststellung der Entscheidungsfähigkeit und Begründung der zutreffenden Folgeneinschätzung.
– Errichtung (§ 6): Schriftlich mit Datum vor Rechtsanwalt, Notar, rechtskundigem Mitarbeiter einer Patientenvertretung oder – nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten – vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins, jeweils mit Belehrung über Rechtsfolgen und jederzeitige Widerrufsmöglichkeit.
– Erneuerung (§ 7): Maximal 8 Jahre verbindlich (kürzere Frist möglich); Änderungen/Ergänzungen gelten als Erneuerung und starten die Frist neu. Keine Entfall der Verbindlichkeit, solange eine Erneuerung mangels Entscheidungsfähigkeit nicht möglich ist.

Für andere Patientenverfügungen nennt § 9 PatVG Gewichtungskriterien, u. a. Krankheitsbezug und Folgeneinschätzung, Konkretheit der Ablehnungen, Umfang einer vorangegangenen ärztlichen Aufklärung, Formnähe zur verbindlichen Errichtung sowie Zeitnähe/Erneuerungshäufigkeit. Diese Faktoren helfen dem Behandlungsteam, den maßgeblichen Patientenwillen korrekt zu bestimmen.

Zusätzliche Inhalte – etwa die Benennung einer Vertrauensperson, Informationspflichten oder der Wunsch, bestimmte Personen nicht zu kontaktieren – beeinträchtigen die Wirksamkeit nicht (§ 11 PatVG). Solche Hinweise verbessern in der Praxis die Auffindbarkeit und Kommunikation im Ernstfall.

Die Patientenverfügung regelt ausschließlich medizinische Ablehnungen. Entscheidungen an Ihrer Stelle treffen – etwa gegenüber Behörden, Banken, Pflegeeinrichtungen oder Krankenanstalten – kann eine Vorsorgevollmacht oder eine (gewählte/gesetzliche/gerichtliche) Erwachsenenvertretung. Diese Vertretungsformen werden im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert und werden erst mit Eintragung (bzw. beim Vorsorgefall zusätzlich nach Eintritt des Vorsorgefalls) wirksam.

Die Vorsorgevollmacht ist flexibel gestaltbar, eignet sich zur Ernennung einer Vertrauensperson und kann auch Gesundheitsangelegenheiten umfassen. Trotz Vertretung bleibt eine Patientenverfügung wichtig: Sie bindet das Behandlungsteam (bei Erfüllung der Voraussetzungen) und entlastet Bevollmächtigte, weil sie den vorgegebenen Willen der betroffenen Person dokumentiert.

Wichtig für die Praxis: Krankenanstalten haben keinen allgemeinen Direktzugang zum ÖZVV; Einsicht nehmen Gerichte und die eintragenden Stellen, Sozialversicherung und Sozialhilfeträger. Für medizinische Situationen empfiehlt sich daher zusätzlich eine Registereintragung der Patientenverfügung (PatVR/ÖRAK) und – sofern gewünscht – eine Ablage in ELGA, damit der Wille im Akutfall schnell auffindbar ist.

Zur raschen Auffindbarkeit empfehlen sich drei Wege, die einander ergänzen:
 
Patientenverfügungsregister des Österreichischen Notariats (PatVR): Krankenanstalten können über den Portalverbund Zugriff beantragen und in der Praxis nach Personenmerkmalen suchen; bei hinterlegten Dokumenten ist auch eine direkte Einsicht in die Verfügung möglich.
 
Patientenverfügungsregister des ÖRAK: Dokumentiert werden kann nicht nur die Tatsache der Errichtung, sondern auch eine eingescannte Abbildung der Verfügung; Krankenhäuser greifen über rechtsarchiv.at zu.
 
ELGA (PatVG §§ 14a–14c): Patienten haben das Recht, über die ELGA-Ombudsstelle die Speicherung, Aktualisierung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zu veranlassen; Errichtungsstellen müssen – ab technischer Verfügbarkeit – Verfügungen (und auf Verlangen auch „andere“ iSd § 8) in ELGA zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist u. a. die Angabe des Errichtungsdatums; Löschung in ELGA erfolgt zehn Jahre nach dem Sterbedatum.
 
Praxisempfehlung: Kombination aus Registereintragung (PatVR/ÖRAK), ELGA-Speicherung und Information Ihrer Vertrauensperson/Hausärztin. So wird sichergestellt, dass Ihr Wille im Ernstfall rasch gefunden und beachtet wird.

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Schritt für Schritt zur wirksamen Patientenverfügung

Für die Bindungswirkung verlangt das PatVG vier Kernvoraussetzungen: (1) konkreter Inhalt (§ 4), (2) ärztliche Aufklärung (§ 5), (3) Errichtung vor einer befugten Stelle mit Belehrung (§ 6) und (4) Erneuerung spätestens nach acht Jahren (§ 7). Zusätzlich empfiehlt sich die Auffindbarkeit durch Registereintragung (PatVR/ÖRAK) und ELGA-Speicherung.

Wir klären Ihre Ziele, Werte und konkreten Behandlungssituationen (z. B. Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, PEG-Sonde, Bluttransfusionen, palliativmedizinische Maßnahmen) und ob eine verbindliche oder eine „andere“ (§§ 8–9 PatVG) Patientenverfügung für Sie sinnvoll ist. Je genauer der Bezug zu Erkrankungen, Erfahrungen oder Angehörigenfällen, desto stärker ist in der Praxis die Bindungs- bzw. Berücksichtigungswirkung.

Wir besprechen außerdem das Zusammenspiel mit Vorsorgevollmacht/Erwachsenenvertretung und eine Vertrauensperson, die im Ernstfall informiert ist. Vertretungsverhältnisse werden im ÖZVV registriert; für medizinische Situationen ist ergänzend die Registereintragung der Patientenverfügung und – falls gewünscht – die ELGA-Ablage empfehlenswert, weil Krankenanstalten auf die Patientenverfügungs-Register zugreifen können.

Vor der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung vorgeschrieben. Sie umfasst Wesen, Risiken und Alternativen der abgelehnten Maßnahmen sowie die Folgen der Patientenverfügung für die Behandlung. Die Ärztin/der Arzt muss Entscheidungsfähigkeit feststellen und schriftlich dokumentieren (Name, Anschrift, Unterschrift) und darlegen, warum Sie die Folgen zutreffend einschätzen – etwa weil die Verfügung auf eigenen Krankheits- oder Angehörigenerfahrungen beruht.

Praxis-Tipp: Bringen Sie relevante Befunde, Medikamentenliste und Diagnosen mit. Das erleichtert die Begründung der zutreffenden Folgeneinschätzung und erhöht das Gewicht auch einer „anderen“ Patientenverfügung.

Verbindlich ist eine Verfügung nur, wenn die abgelehnten Maßnahmen konkret beschrieben sind oder sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Außerdem muss aus dem Text hervorgehen, dass Sie die Folgen richtig einschätzen. Pauschale Generalklauseln („keine lebensverlängernden Maßnahmen“) sind zu unbestimmt.

Auch wenn einzelne Vorgaben in Summe dazu führen, dass nur eine bestimmte, nicht abgelehnte Maßnahme bleibt, ist das zulässig – sofern diese medizinisch indiziert ist und fachlich beherrscht wird.

Für die Bindungswirkung ist die Errichtung vor einer befugten Stelle erforderlich – Rechtsanwalt, Notar, rechtskundiger Mitarbeiter einer Patientenvertretung oder (nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten) rechtskundiger Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins. Sie bestätigen Belehrung über Rechtsfolgen und den jederzeitigen Widerruf sowie Ihre Identität durch Unterschrift, Name und Anschrift.

Die befugten Stellen haben – ab technischer Verfügbarkeit und sofern Sie nicht widersprechen – die Patientenverfügung in ELGA zur Verfügung zu stellen; Details regelt § 14d PatVG.

Warum wichtig: Ärzt:innen müssen verfügbare Patientenverfügungen beachten; im Akutfall zählt aber die schnelle Auffindbarkeit. Krankenanstalten können rund um die Uhr Einsicht in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats (PatVR) und in das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte nehmen.

8-Jahres-Frist: Eine verbindliche Patientenverfügung ist maximal acht Jahre verbindlich (kürzere Frist möglich). Jede Erneuerung setzt erneute ärztliche Aufklärung voraus; erfolgt die Erneuerung vor einer Stelle nach § 6, sind deren Erfordernisse (Belehrung, Unterschrift etc.) mitanzuwenden. Änderungen/Ergänzungen gelten als Erneuerung – die Frist beginnt für die gesamte Verfügung neu.

Nachwirkung: Keine Entfall der Verbindlichkeit, solange eine Erneuerung mangels Entscheidungsfähigkeit nicht möglich ist (§ 7 Abs 5).

Bei Fristablauf: Bleibt die Erneuerung aus, wirkt die Verfügung als „andere Patientenverfügung“ fort und ist bei der Ermittlung des Patientenwillens zu berücksichtigen.

Widerruf: Jederzeit formfrei möglich – ausdrücklich (schriftlich/mündlich) oder schlüssig, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, dass die Verfügung nicht mehr gelten soll.

Rechtsberatung bei Erneuerung: Seit der Novelle 2019 ist eine Rechtsberatung für die Erneuerung nicht mehr zwingend vorgesehen; wir empfehlen sie dennoch, um Inhalt, Registereinträge und ELGA-Status konsistent zu halten.

Ihr Weg zur verbindlichen Patientenverfügung – 6 Schritte

  1. 1
    Erstberatung & Zieldefinition
    Wünsche, Situationen, Vertrauensperson klären.
  2. 2
    Ärztliche Aufklärung
    Einsichts-/Urteilsfähigkeit prüfen, Folgen & Alternativen dokumentieren.
  3. 3
    Entwurf
    Abgelehnte Maßnahmen konkret beschreiben; Bezug zur Krankengeschichte stärkt die Bindungswirkung.
  4. 4
    Errichtung
    Vor Rechtsanwalt, Notar, rechtskundiger Patientenanwaltschaft oder Erwachsenenschutzverein; rechtliche Belehrung, Identitätsfeststellung, Unterschriften.
  5. 5
    Auffindbarkeit
    Eintragung im PatVR/ÖRAK-Register, optional ELGA; Vertrauensperson und Hausärztin informieren.
  6. 6
    Erneuerung
    Spätestens alle 8 Jahre – oder früher bei Änderungen. Bei fehlender Erneuerungsfähigkeit bleibt die Bindungswirkung bestehen.

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Rechtliche Eckpunkte & Gültigkeit

Das PatVG regelt Voraussetzungen, Bindungswirkung, Erneuerung, Widerruf, Notfälle, Dokumentations- und ELGA-Regeln. Seit der PatVG-Novelle 2018 (in Kraft seit 16. Jänner 2019) wird neben der „verbindlichen“ nur noch von „anderen“ Patientenverfügungen gesprochen; die frühere Bezeichnung „beachtlich“ wurde gestrichen.

Verbindlich ist eine Verfügung nur, wenn kumulativ erfüllt sind:

konkreter Inhalt (§ 4), ärztliche Aufklärung mit Dokumentation (§ 5), Errichtung vor RA/Notar/Patientenvertretung oder – nach Maßgabe – Erwachsenenschutzverein mit Rechtsbelehrung (§ 6) sowie Erneuerung spätestens nach 8 Jahren (§ 7).

„Andere“ Patientenverfügung (§§ 8–9): Erfüllt nicht alle Voraussetzungen, ist aber der Ermittlung des Patientenwillens zugrunde zu legen und umso stärker zu berücksichtigen, je näher sie der verbindlichen Form kommt (u. a. Krankheitsbezug, Aufklärungsumfang, Konkretheit, Formnähe, Aktualität).

Maximal 8 Jahre verbindlich ab Errichtung (kürzere Frist möglich). Erneuerung erfordert wieder ärztliche Aufklärung; die neue Frist beginnt gesamt neu zu laufen. Änderungen/Ergänzungen gelten als Erneuerung.

Nachwirkung: Die Verbindlichkeit entfällt nicht, solange eine Erneuerung mangels Entscheidungsfähigkeit nicht möglich ist (§ 7 Abs 5).

Widerruf: Jederzeit formfrei – ausdrücklich (schriftlich/mündlich) oder schlüssig, wenn zweifelsfrei erkennbar. Die Verfügung verliert dadurch ihre Wirksamkeit (§ 10 Abs 2).

Unwirksamkeitsgründe: Willensmangel (Zwang/Täuschung/Irrtum), strafrechtlich unzulässiger Inhalt (insbesondere aktive direkte Sterbehilfe bleibt verboten), wesentliche Änderung des Standes der Wissenschaft (§ 10 Abs 1).

Notfälle: Akutversorgung bleibt zulässig, wenn die Suche nach einer Verfügung Leben oder Gesundheit ernstlich gefährden würde (§ 12).

Dokumentationspflicht: Aufklärender und behandelnder Arzt nehmen die Verfügung in Krankengeschichte/ärztliche Dokumentation auf (§ 14).

Spitalszugriff: Krankenanstalten können rund um die Uhr im Patientenverfügungsregister des Notariats (PatVR) und im ÖRAK-Register abfragen (PatVR via Portalverbund; ÖRAK via rechtsarchiv.at).

ELGA (§§ 14a–14c): Patient:innen können über die ELGA-Ombudsstelle Speicherung, Aktualisierung oder Widerruf veranlassen; in ELGA gespeicherte Verfügungen sind zehn Jahre nach dem Sterbedatum automatisch zu löschen (§ 14b Abs 2).

Verbindliche vs. andere Patientenverfügung – auf einen Blick

„Andere“ Patientenverfügungen erfüllen nicht alle Voraussetzungen, sind aber bei der Willensermittlung zu berücksichtigen. Verbindliche Verfügungen binden das Behandlungsteam.

Verbindliche Patientenverfügung

Bindungswirkung – Voraussetzungen kumulativ erfüllt
  • Inhalt: Ablehnungen konkret; Folgen werden richtig eingeschätzt.
  • Ärztliche Aufklärung: erforderlich, mit Dokumentation & Unterschrift.
  • Errichtung: vor RA/Notar/Patientenvertretung bzw. (nach Maßgabe) Erwachsenenschutzverein, mit Rechtsbelehrung.
  • Geltung: bis zu 8 Jahre; Änderungen/Ergänzungen = Erneuerung.
  • Widerruf: jederzeit formfrei möglich.

„Andere“ Patientenverfügung

ohne Bindungswirkung – aber zu berücksichtigen
  • Inhalt: freier gestaltet; je konkreter, desto höheres Gewicht.
  • Ärztliche Aufklärung: nicht zwingend, erhöht aber die Berücksichtigung.
  • Errichtung: formfrei möglich; Nähe zur verbindlichen Form wirkt positiv.
  • Geltung: keine feste Frist; Aktualität zählt.
  • Widerruf: jederzeit formfrei möglich.

Hinweise: Verbindlichkeit endet nicht, wenn eine Erneuerung wegen fehlender Entscheidungsfähigkeit unmöglich ist. Für die schnelle Auffindbarkeit empfehlen wir zusätzlich Register (PatVR/ÖRAK) und – falls gewünscht – ELGA.

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Treuhand und Zahlungsabwicklung

Wie wird der Kaufpreis gezahlt?

Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei zu vereinbaren, wie der Kaufpreis gezahlt werden soll. Das kann eine einfache Überweisung sein. Das hat die Folge, dass der Käufer nach der Zahlung überhaupt nicht mehr über das Geld verfügen kann, obwohl möglicherweise noch Probleme mit dem Grundstück auftreten könnten. Daher entscheidet man sich oft für eine treuhändige Abwicklung.

Was bedeutet treuhändige Abwicklung?

Bei dieser Zahlungsform zahlt Käufer den Preis an ein Treuhandkonto, das von einer dritten Person, also nicht dem Verkäufer, verwaltet wird. Diese Person ist üblicherweise der Rechtsanwalt, der auch den Vertrag erstellt hat. Der Treuhänder kann im vertraglich vereinbarten Rahmen über den Kaufpreis verfügen; z.B. zahlt er ihn erst dann an den Verkäufer aus, wenn dieser all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Zusammenfassend verwaltet ein Treuhänder somit Vermögenswerte einer anderen Person.

Treuhandkonto - warum und wofür?

Der große Vorteil eines Treuhandkontos ist, dass der Verkäufer sicher sein kann, dass das Geld da ist und vom Käufer gezahlt wurde. Und der Käufer hat die Sicherheit, dass der Verkäufer das Geld erst bekommt, wenn dieser all seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer sollten vertraglich geregelt werden.

Wie vereinbare ich eine treuhändige Abwicklung?

Regelungen über die treuhändige Abwicklung sollten im Kaufvertrag vorgesehen werden, wobei speziell auf die Bedingungen der Auszahlung geachtet werden sollte. Beide Vertragsparteien müssen sich über die Zahlungsabwicklung einig sein. Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei identifizieren wir für Sie die beste Lösung – vielleicht schon bald bei einem kostenlosen Erstgespräch?

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