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Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht in Salzburg

Was passiert, wenn Sie durch Unfall oder Krankheit nicht mehr selbst entscheiden können? Ohne Vorsorge bestellt das Gericht einen Erwachsenenvertreter – nicht zwingend die Person Ihres Vertrauens. Mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht behalten Sie die Kontrolle über Ihre medizinische Behandlung und Ihre persönlichen Angelegenheiten.

Wir errichten beide Dokumente in unserer Kanzlei in Salzburg – rechtssicher, auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten und mit Registrierung im ÖZVV. So sind Sie und Ihre Angehörigen für den Ernstfall vorbereitet.

🏛️ Kanzlei seit 1978 ⭐ 4,9 Google-Bewertung 🛡️ Vorsorge & Erbrecht 📍 Giselakai 51, Salzburg
📑 Inhalt dieser Seite
→ Die Vorsorgevollmacht → Die Patientenverfügung → Vergleich: Vorsorgevollmacht vs. Patientenverfügung → Ablauf der Errichtung in unserer Kanzlei → Erwachsenenschutzgesetz: Was gilt seit 2018? → Kosten und Gültigkeit → Häufige Fragen → Verwandte Rechtsgebiete

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist das wichtigste Instrument der persönlichen Vorsorge. Mit ihr bestimmen Sie heute, wer morgen für Sie entscheidet – wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Die bevollmächtigte Person kann Sie in rechtlichen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten vertreten: Bankgeschäfte erledigen, Verträge unterschreiben, Behördenwege übernehmen und medizinischen Behandlungen zustimmen.

Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (1. Juli 2018) muss die Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Ein handschriftliches Dokument ohne professionelle Beglaubigung ist nicht mehr ausreichend. Die Vollmacht muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn der Vorsorgefall eintritt – also wenn Sie die Entscheidungsfähigkeit verlieren. Das wird vom Bevollmächtigten beim ÖZVV gemeldet und gegebenenfalls durch ein ärztliches Attest belegt. Solange Sie entscheidungsfähig sind, handeln Sie selbst.

Die Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie in Zukunft ablehnen – typischerweise lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbarer Krankheit, künstliche Beatmung oder Ernährung. Sie ist ein eigenständiges Dokument und ergänzt die Vorsorgevollmacht. Die gesetzliche Grundlage bildet das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG).

Österreich kennt zwei Formen: Die verbindliche und die beachtliche Patientenverfügung. Nur die verbindliche bindet die behandelnden Ärzte tatsächlich. Sie erfordert eine ärztliche Aufklärung über Inhalt und Folgen, muss bestimmte Formvorschriften einhalten und ist auf acht Jahre befristet (§ 7 PatVG). Die beachtliche Verfügung ist formfrei, muss aber vom Arzt als Orientierungshilfe berücksichtigt werden – ohne dass er daran gebunden ist.

✅ Verbindliche Patientenverfügung
Ärzte sind daran gebunden

Erfordert eine ärztliche Aufklärung über die Konsequenzen der abgelehnten Behandlungen. Muss vor einem Anwalt, Notar oder Patientenanwalt errichtet werden.

Die Verfügung muss konkret sein: Welche Behandlung wird unter welchen Umständen abgelehnt? Pauschale Formulierungen reichen nicht.

Gültigkeit: 8 Jahre ab Errichtung, danach muss sie erneuert werden. Wird sie nicht erneuert, gilt sie als beachtliche Verfügung weiter.
📋 Beachtliche Patientenverfügung
Orientierungshilfe für den Arzt

Formfrei – kann auch handschriftlich verfasst werden. Keine ärztliche Aufklärung erforderlich, aber empfohlen.

Der Arzt muss den Patientenwillen berücksichtigen, ist aber nicht zwingend daran gebunden. Je konkreter und aktueller die Verfügung, desto stärker ihre Wirkung.

Hinweis: Zeitlich unbeschränkt gültig. Empfehlung: dennoch regelmäßig erneuern, damit der aktuelle Wille dokumentiert ist.

Vergleich: Vorsorgevollmacht vs. Patientenverfügung

Beide Instrumente ergänzen sich, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen. Wir empfehlen die gleichzeitige Errichtung – so haben Sie eine lückenlose Vorsorge für alle Lebensbereiche.

🛡️ Vorsorgevollmacht vs. Patientenverfügung
Kriterium Vorsorgevollmacht Patientenverfügung (verbindl.)
Zweck Bestimmte Vertrauensperson handelt für Sie (Recht, Finanzen, Gesundheit) Sie lehnen bestimmte Behandlungen im Voraus ab
Errichtung Vor Anwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein + ÖZVV-Registrierung Ärztliche Aufklärung + Errichtung vor Anwalt/Notar/Patientenanwalt
Gültigkeit Unbefristet – wirksam ab Verlust der Entscheidungsfähigkeit 8 Jahre (danach Erneuerung nötig, sonst wird sie „beachtlich“)
Umfang Alle Lebensbereiche (Vermögen, Wohnung, Behörden, Gesundheit) Nur medizinische Behandlungen (Ablehnung bestimmter Maßnahmen)
Kosten (ca.) 250–500 € (inkl. ÖZVV-Registrierung) 150–350 € (inkl. ärztlicher Aufklärung)
Empfehlung Für alle Erwachsenen – besonders bei Vermögen, Immobilienbesitz oder Familie Für alle, die über medizinische Maßnahmen selbst bestimmen wollen
Wir empfehlen, beide Instrumente gleichzeitig zu errichten – so entsteht ein lückenloses Vorsorgepaket. Bei Mandanten mit Immobilienbesitz stimmen wir die Vorsorge mit der Nachlassplanung ab.

Ablauf der Errichtung in unserer Kanzlei

So läuft die Errichtung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in unserer Kanzlei in Salzburg ab.

📋 So errichten wir Ihre Vorsorgedokumente
1
Erstgespräch und Beratung
Wir besprechen Ihre persönliche Situation: Familienverhältnisse, Vermögen, gewünschte Bevollmächtigte und Ihre Vorstellungen zu medizinischen Maßnahmen. Wir klären, welche Dokumente Sie benötigen.
2
Entwurf der Dokumente
Wir erstellen die Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung individuell für Sie – keine Standardformulare. Sie erhalten den Entwurf zur Durchsicht und können Änderungen einbringen.
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Ärztliche Aufklärung (nur Patientenverfügung)
Für die verbindliche Patientenverfügung müssen Sie sich von einem Arzt über die Konsequenzen der abgelehnten Behandlungen aufklären lassen. Wir vermitteln bei Bedarf einen Arzt in Salzburg.
Wichtig: Die ärztliche Aufklärung ist eine zwingende Voraussetzung für die Verbindlichkeit. Ohne sie wird die Verfügung nur als „beachtlich“ gewertet.
3
Unterschrift und Belehrung
Bei einem persönlichen Termin in unserer Kanzlei am Giselakai 51 in Salzburg belehren wir Sie über den Inhalt, Sie unterschreiben die Dokumente und wir beglaubigen Ihre Unterschrift.
Registrierung im ÖZVV
Wir registrieren die Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). So ist sie im Ernstfall sofort auffindbar – Krankenhäuser und Gerichte können darauf zugreifen.

Erwachsenenschutzgesetz: Was gilt seit 2018?

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) hat am 1. Juli 2018 das bisherige Sachwalterrecht grundlegend reformiert. Die wichtigste Änderung: Selbstbestimmung geht vor Fremdbestimmung. Das Gesetz kennt nun vier Vertretungsformen, abgestuft nach dem Grad der Autonomie:

⚖️ Die vier Vertretungsformen im Erwachsenenschutzrecht
Abgestuft von maximaler zu minimaler Selbstbestimmung
1
Vorsorgevollmacht
Maximale Selbstbestimmung: Sie wählen selbst Ihre Vertrauensperson und den Umfang der Vertretung – im Voraus, solange Sie noch entscheidungsfähig sind.
2
Gewählte Erwachsenenvertretung
Sie wählen selbst eine Vertrauensperson, aber erst nachdem die Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist. Errichtung vor Anwalt/Notar/Erwachsenenschutzverein + ÖZVV-Eintragung.
3
Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Nahe Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Geschwister) können sich im ÖZVV eintragen lassen und bestimmte Angelegenheiten übernehmen – ohne Gerichtsbeschluss.
4
Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Letztes Mittel: Das Gericht bestellt einen Vertreter, wenn keine andere Vertretungsform ausreicht. Entspricht dem früheren Sachwalter, ist aber zeitlich befristet (max. 3 Jahre) und auf das Notwendige beschränkt.
Die Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor allen anderen Formen. Wer rechtzeitig vorsorgt, vermeidet eine gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Kosten und Gültigkeit

Die Kosten für die Errichtung in unserer Kanzlei in Salzburg hängen vom Umfang ab. Als Richtwert: Die Vorsorgevollmacht kostet ab ca. 250 € netto (inklusive ÖZVV-Registrierung), die verbindliche Patientenverfügung ab ca. 150 € netto (ohne ärztliche Aufklärung, die separat zu honorieren ist). Für ein Kombi-Paket (Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung) bieten wir ein Pauschalhonorar an – sprechen Sie uns im Erstgespräch darauf an.

Wir empfehlen, die Vorsorge im Zusammenhang mit der Nachlassplanung zu errichten. Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sollten aufeinander abgestimmt sein – etwa wenn die bevollmächtigte Person auch als Testamentsvollstrecker vorgesehen ist oder wenn Liegenschaften betroffen sind. Als Kanzlei mit Schwerpunkt Immobilienrecht in Salzburg kennen wir diese Schnittstelle besonders gut.

💡 Praxistipp: Vorsorge-Erinnerung setzen
Die verbindliche Patientenverfügung muss alle acht Jahre erneuert werden. Notieren Sie sich das Ablaufdatum – nach Ablauf wird die Verfügung nicht ungültig, aber sie verliert ihren verbindlichen Charakter und gilt nur noch als „beachtlich“. Wir erinnern unsere Mandanten rechtzeitig an die Erneuerung.

Häufige Fragen zur Vorsorge

Diese Fragen stellen uns Mandanten in unserer Kanzlei in Salzburg regelmäßig.

Kann ich die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen?
Ja, solange Sie entscheidungsfähig sind, können Sie die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen – formfrei, also auch mündlich. Der Widerruf wird dann im ÖZVV eingetragen. Auch die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Wir empfehlen, den Widerruf schriftlich zu dokumentieren und die Registrierung aktualisieren zu lassen.
Wer kann als Bevollmächtigter eingesetzt werden?
Grundsätzlich jede volljährige, entscheidungsfähige Person Ihres Vertrauens – Ehegatte, Kinder, Geschwister oder enge Freunde. Sie können auch mehrere Bevollmächtigte für unterschiedliche Bereiche einsetzen (z. B. eine Person für Finanzen, eine andere für Gesundheit). Wir empfehlen, auch einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen – für den Fall, dass der Erstbevollmächtigte verhindert ist.
Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?
Ohne Vorsorgevollmacht kann das Gericht einen Erwachsenenvertreter bestellen – das ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung (ehemals Sachwalterschaft). Das Gericht wählt die Person aus, nicht Sie. Das Verfahren ist aufwendig, kostet Zeit und Geld und bedeutet einen erheblichen Eingriff in die persönliche Autonomie. Mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden Sie das.
Ab welchem Alter sollte ich vorsorgen?
Grundsätzlich kann jeder Erwachsene ab 18 Jahren eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung errichten. Besonders empfehlenswert ist die Vorsorge ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Vermögen, Immobilien oder eine Familie haben – also für die meisten Erwachsenen spätestens ab 40. Aber auch ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung kann jeden in jedem Alter treffen.
Brauche ich zusätzlich noch ein Testament?
Die Vorsorgevollmacht regelt Ihre Vertretung zu Lebzeiten, das Testament regelt die Verteilung Ihres Nachlasses nach dem Tod. Beides ergänzt sich, ersetzt sich aber nicht gegenseitig. Wir empfehlen, alle drei Dokumente – Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – gemeinsam zu errichten. So entsteht ein aufeinander abgestimmtes Vorsorgepaket. Mehr dazu auf unserer Seite Erbrecht & Testamente.

Verwandte Rechtsgebiete

Vorsorge hängt eng mit Erbrecht und Nachlassplanung zusammen. Wir beraten Sie ganzheitlich.

⚖️ Alle Leistungen für Privatpersonen 📜 Erbrecht & Testamente 💔 Scheidung 🏡 Schenkung & Übergabe
📌 Das Wichtigste zur Vorsorge auf einen Blick
1. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können – für Recht, Finanzen und Gesundheit.
2. Die Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Behandlungen Sie ablehnen – die verbindliche Form bindet den Arzt, muss aber alle acht Jahre erneuert werden.
3. Seit 2018 muss die Vorsorgevollmacht vor einem Anwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein errichtet und im ÖZVV registriert werden.
4. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Gericht einen Erwachsenenvertreter – Sie verlieren die Kontrolle über die Wahl Ihrer Vertrauensperson.
5. Wir empfehlen ein Vorsorgepaket: Testament + Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung – aufeinander abgestimmt und in einem Termin errichtet.
Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die dargestellte Rechtslage bezieht sich auf das österreichische Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) und das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

Jetzt vorsorgen – wir beraten Sie persönlich.

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