Was ist ein Einreiseverbot?
Ein Einreiseverbot ist eine behördliche Anordnung, die es einer Person untersagt, in das Bundesgebiet der Republik Österreich einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 53 und 54 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG).
Zuständig für die Erlassung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Ein Einreiseverbot wird in der Regel gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen. Das bedeutet: Die betroffene Person muss Österreich verlassen und darf für eine bestimmte Zeit nicht wieder einreisen.
Betroffen sind Drittstaatsangehörige, also Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen. Für Bürgerinnen und Bürger aus Bosnien-Herzegowina, Serbien, Nordmazedonien, Kosovo oder Montenegro ist ein Einreiseverbot daher besonders relevant.
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Häufige Gründe für ein Einreiseverbot
Unrechtmäßiger Aufenthalt
Aufenthalt ohne gültigen Titel, Überschreitung der Visumdauer oder Nichtbefolgen einer Ausreiseverpflichtung (§ 53 Abs 2 Z 1 FPG).
Strafgerichtliche Verurteilung
Rechtskräftige Verurteilung in Österreich oder im Ausland, insbesondere bei Freiheitsstrafen über drei Monate (§ 53 Abs 3 FPG).
Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Das BFA sieht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, etwa bei wiederholten Verwaltungsübertretungen oder Schwarzarbeit.
Mittellosigkeit
Fehlende Existenzmittel oder Abhängigkeit von Leistungen der öffentlichen Hand können ebenfalls ein Einreiseverbot rechtfertigen (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG).
Einreiseverbot, Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot im Vergleich
Im österreichischen Fremdenrecht gibt es mehrere Verbote, die sich in Adressatenkreis, Rechtsgrundlage und Dauer unterscheiden. Die Verwechslung dieser Begriffe ist ein häufiger Fehler, der in der Praxis zu falschen Rechtsmitteln führen kann.
Verbotsarten im Überblick
|
Einreiseverbot |
Aufenthaltsverbot |
Rückkehrverbot |
| Rechtsgrundlage |
§ 53 FPG |
§ 67 FPG |
§ 54 FPG (Abs 6) |
| Betrifft |
Drittstaatsangehörige |
EWR-Bürger und Schweizer |
Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte |
| Dauer |
Bis zu 5 Jahre (bis zu 10 Jahre bei schweren Delikten) |
Bis zu 10 Jahre oder unbefristet |
Bis zu 5 Jahre |
| Wirkung |
Im gesamten Schengen-Raum (SIS-Eintrag) |
Nur in Österreich |
Nur in Österreich |
| Beschwerdefrist |
4 Wochen |
4 Wochen |
4 Wochen |
Wichtig zu wissen
Ein Einreiseverbot gilt im gesamten Schengen-Raum, nicht nur in Österreich. Es wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Das bedeutet: Auch eine Einreise nach Deutschland, Italien oder in andere Schengen-Staaten ist während der Dauer des Verbots nicht möglich.
Rechtsmittel gegen ein Einreiseverbot
Ein Einreiseverbot ist kein endgültiges Urteil. Das österreichische Recht sieht mehrere Möglichkeiten vor, dagegen vorzugehen. Entscheidend ist, dass Sie rechtzeitig handeln.
Drei Wege gegen ein Einreiseverbot
1
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
Die Beschwerde nach § 7 BFA-VG ist das wichtigste Rechtsmittel. Sie richtet sich gegen den Bescheid des BFA und muss innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eingebracht werden. Das BVwG prüft den gesamten Fall neu und kann das Einreiseverbot aufheben, verkürzen oder bestätigen.
Frist: 4 Wochen ab Zustellung des Bescheids
Diese Frist ist nicht verlängerbar. Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig. Handeln Sie sofort.
2
Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots
Auch nach Rechtskraft des Einreiseverbots können Sie beim BFA einen Antrag auf Aufhebung stellen (§ 60 Abs 1 FPG). Dies setzt voraus, dass sich die Umstände wesentlich geändert haben – etwa ein neuer Arbeitsplatz, familiäre Bindungen oder eine längere Zeit ohne Straffälligkeit.
3
Antrag auf Verkürzung der Dauer
Wenn eine vollständige Aufhebung nicht möglich ist, kann die Dauer des Einreiseverbots verkürzt werden. Das BFA prüft, ob die ursprüngliche Dauer noch verhältnismäßig ist. Gründe für eine Verkürzung können Wohlverhalten, familiäre Veränderungen oder eine veränderte Gefahrenprognose sein.
In allen drei Fällen gilt: Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Die Verfahren vor dem BVwG sind komplex, und Fehler in der Begründung oder fehlende Beweismittel können die Erfolgsaussichten erheblich mindern.
Abschiebeschutz und Non-Refoulement
Selbst wenn ein Einreiseverbot besteht, gibt es Situationen, in denen eine Abschiebung nicht durchgeführt werden darf. Das österreichische und europäische Recht kennen mehrere Schutzgründe.
Personen, denen in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht (Todesstrafe, Folter, willkürliche Gewalt bei bewaffnetem Konflikt), erhalten subsidiären Schutz nach § 8 AsylG 2005. Eine Abschiebung ist dann unzulässig.
Das Rückschiebungsverbot nach Art 3 EMRK und § 50 FPG verbietet die Abschiebung in Staaten, in denen Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Dieses Verbot ist absolut und gilt unabhängig von strafrechtlichen Verurteilungen.
Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK kann einer Abschiebung entgegenstehen. Wenn Sie in Österreich enge familiäre Bindungen haben – Kinder, Ehepartner, pflegebedürftige Angehörige –, muss das BFA dies in die Abwägung einbeziehen.
Die Prüfung des Abschiebeschutzes ist ein eigenständiger Teil des Verfahrens. Das BFA ist verpflichtet, diese Prüfung von Amts wegen durchzuführen (§ 52 Abs 9 FPG). In der Praxis zeigt sich jedoch, dass eine aktive anwaltliche Begleitung die Erfolgsaussichten deutlich erhöht – insbesondere, wenn persönliche Umstände belegt und argumentiert werden müssen.
Praxistipps: So schützen Sie Ihre Rechte
Ein Einreiseverbot oder eine drohende Abschiebung erfordert schnelles und überlegtes Handeln. Aus unserer Erfahrung in der Vertretung vor dem BFA und BVwG kennen wir die häufigsten Fehler und die wichtigsten Schritte.
Fristen sofort notieren
Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit der Zustellung des Bescheids – auch wenn Sie ihn nicht persönlich entgegengenommen haben. Prüfen Sie, ob eine Hinterlegung beim Postamt erfolgt ist. Ab dem Hinterlegungsdatum läuft die Frist.
Beweismittel frühzeitig sammeln
Für eine Beschwerde oder einen Aufhebungsantrag brauchen Sie Nachweise: Arbeitsverträge, Meldebestätigungen, Schulzeugnisse der Kinder, Heiratsurkunden, ärztliche Atteste. Beginnen Sie sofort mit dem Zusammentragen, sobald Sie den Bescheid erhalten.
Bescheid vollständig lesen lassen
Behördliche Bescheide sind auf Deutsch verfasst und juristisch formuliert. Lassen Sie den Bescheid von einer Person übersetzen und erklären, die sowohl die Sprache als auch das Rechtsgebiet versteht. Mag. Šarić erklärt Ihnen den Inhalt in Ihrer Muttersprache.
Aufschiebende Wirkung beantragen
Eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. In bestimmten Fällen kann beim BVwG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (§ 18 BFA-VG). Damit wird die Abschiebung bis zur Entscheidung ausgesetzt.
Kooperation mit Behörden dokumentieren
Wenn Sie sich kooperativ zeigen – etwa Ausreisefristen einhalten, behördlichen Ladungen folgen oder freiwillig Dokumente vorlegen –, kann dies bei einem späteren Aufhebungsantrag positiv gewertet werden.
Rechtsstand: April 2026. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und beziehen sich auf die österreichische Rechtslage (FPG 2005, BFA-VG, AsylG 2005). Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls kontaktieren Sie uns bitte direkt.