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Familiennachzug

Familiennachzug in Österreich

Sie leben in Österreich und möchten Ihre Familie nachholen? Mag. Mirela Šarić berät Sie zu Voraussetzungen, Quoten und Verfahren – in Ihrer Muttersprache, auf Bosnisch, Kroatisch und Serbisch.

Das Verfahren zum Familiennachzug ist eines der anspruchsvollsten im österreichischen Aufenthaltsrecht: Einkommensnachweis, Quotenplatz, Sprachzertifikat und enge Fristen. Wir begleiten Sie durch jeden Schritt.

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Inhaltsverzeichnis

Grundlagen: Wer kann Familiennachzug beantragen?

Das österreichische Recht erlaubt es Drittstaatsangehörigen, die in Österreich leben und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ihre engsten Familienangehörigen nachzuholen. Die zentrale Rechtsgrundlage bilden die §§ 46 bis 48 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

Die Person in Österreich wird im Gesetz als „Zusammenführende“ (Anchor Person) bezeichnet. Sie muss über einen Aufenthaltstitel verfügen, der zur Familienzusammenführung berechtigt – etwa eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eine Niederlassungsbewilligung oder den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

👨‍👩‍👧‍👦 Wer darf nachziehen?
Ehepartner/eingetragene Partner
Der Ehepartner oder eingetragene Partner der zusammenführenden Person. Beide Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein (§ 46 Abs 4 NAG).
Minderjährige Kinder
Unverheiratete minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) der zusammenführenden Person oder des nachziehenden Ehepartners. Der Antrag muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden.
Eltern (in Ausnahmefällen)
In der Regel kein gesetzlicher Anspruch. Ein Nachzug der Eltern kann nur über eine Prüfung nach Art 8 EMRK (Recht auf Familienleben) oder bei besonderen humanitären Gründen erfolgen.
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Nachziehende Familienangehörige erhalten in der Regel den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG). Dieser ist an den Titel der zusammenführenden Person gebunden und wird zunächst befristet erteilt. Familienangehörige von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhalten eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 47 Abs 2 NAG) mit freiem Arbeitsmarktzugang.

Voraussetzungen im Detail

Die zusammenführende Person muss mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen. Fehlt auch nur eine, wird der Antrag abgewiesen.

📋 Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 und 5 NAG
Voraussetzung Anforderung Rechtsgrundlage
Einkommen Regelmäßige Einkünfte über dem ASVG-Richtsatz (§ 293 ASVG): ca. EUR 1.217,96 netto/Monat für Einzelperson, ca. EUR 1.921,46 für Ehepaar (Werte 2026). Pro Kind zusätzlich ca. EUR 187,93. § 11 Abs 5 NAG
Unterkunft Ortsübliche Wohnung, die für die Familiengröße angemessen ist. Kein fester Quadratmeter-Schlüssel im Gesetz, aber behördliche Richtwerte (ca. 15–20 m² pro Person). § 11 Abs 2 Z 2 NAG
Krankenversicherung Alle Familienangehörigen müssen krankenversichert sein – entweder über eine eigene Versicherung oder als Mitversicherte. § 11 Abs 2 Z 3 NAG
Keine Gefährdung Der Aufenthalt darf die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden. Strafrechtliche Verurteilungen können zur Ablehnung führen. § 11 Abs 2 Z 1 NAG
Deutschkenntnisse (Ehepartner) Nachziehende Ehepartner müssen vor der Einreise Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen (§ 21a NAG). Anerkannte Zertifikate: ÖIF, Goethe-Institut, ÖSD. § 21a NAG
Achtung: Einkommensberechnung
Zum Einkommen zählen Nettoeinkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit, Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Nicht angerechnet werden Sozialhilfe, Mindestsicherung und Leistungen aus der Grundversorgung. Die Behörde prüft das Einkommen regelmäßig über die letzten drei Monate – einzelne Spitzengehälter reichen nicht aus.

Verfahren: Von der Antragstellung bis zur Bewilligung

Der Antrag auf Familiennachzug wird grundsätzlich bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland gestellt – also dort, wo der nachziehende Familienangehörige lebt. In der Praxis heißt das für Angehörige aus Bosnien-Herzegowina: die Botschaft in Sarajevo; für Serbien: die Botschaft in Belgrad.

📝 Ablauf des Familiennachzugs
1
Beratung und Vorbereitung
Wir prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind (Einkommen, Wohnung, Versicherung) und stellen die erforderlichen Unterlagen zusammen. Bei fehlenden Dokumenten (z.B. A1-Zertifikat) planen wir den zeitlichen Ablauf.
2
Antrag bei der Botschaft
Der nachziehende Familienangehörige stellt den Antrag persönlich bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland. Dort werden auch biometrische Daten erfasst.
3
Quotenprüfung und Behördenverfahren
Die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich (Amt der Landesregierung) prüft den Antrag. Der Familiennachzug unterliegt der Quotenpflicht – die jährliche Kontingente werden durch die Niederlassungsverordnung festgelegt. Wird die Quote im laufenden Jahr überschritten, wird der Antrag ins Folgejahr übertragen (Vormerksystem).
!
Verfahrensdauer: 6–12 Monate
Die Verfahrensdauer hängt stark davon ab, ob ein Quotenplatz verfügbar ist. Ohne Quotenengpass sind 3–6 Monate realistisch. Bei Quoten-Warteliste kann sich das Verfahren auf 12 Monate oder länger ziehen. Während der Wartezeit muss der Familienangehörige im Herkunftsland bleiben.
Einreise und Aufenthaltstitel
Nach positiver Entscheidung erhält der Familienangehörige ein Visum D zur Einreise. Nach der Einreise wird der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ im Scheckkartenformat ausgestellt. Innerhalb von 2 Jahren muss die Integrationsvereinbarung (Modul 1: Deutsch A2) erfüllt werden.

Integrationsvereinbarung und Deutschkenntnisse

Nachziehende Ehepartner müssen vor der Einreise Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen (§ 21a NAG). Nach der Einreise gilt die Integrationsvereinbarung: Innerhalb von zwei Jahren muss das Modul 1 (Deutsch A2 + Wertekurs) erfüllt werden, innerhalb von fünf Jahren das Modul 2 (Deutsch B1). Wird die Frist versäumt, kann der Aufenthaltstitel nicht verlängert werden.

Anerkannte Prüfungsinstitute sind der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF), das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) und das Goethe-Institut. Prüfungstermine im Herkunftsland sollten frühzeitig gebucht werden – die Wartezeiten betragen oft mehrere Monate.

Sonderfälle: EU-Bürger, Asylberechtigte, RWR-Karte plus

Nicht jeder Familiennachzug folgt dem gleichen Verfahren. Je nach Aufenthaltsstatus der zusammenführenden Person gelten unterschiedliche Regeln.

🇪🇺
EU/EWR-Bürger (z.B. Kroatien)
Familienangehörige von EU/EWR-Bürgern brauchen keine Niederlassungsbewilligung, sondern eine Anmeldebescheinigung (§ 54 NAG) bzw. eine Aufenthaltskarte (§ 54a NAG) für Drittstaatsangehörige. Es gibt keine Quotenpflicht, keine Einkommensnachweise im klassischen Sinn und keine A1-Pflicht vor Einreise. Das Verfahren ist deutlich einfacher und schneller.
⚠️
Anerkannte Flüchtlinge (§ 35 AsylG)
Asylberechtigte können den Familiennachzug über § 35 AsylG beantragen. Dabei gelten erleichterte Bedingungen: Kein Einkommensnachweis und keine Quotenpflicht, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Asylgewährung gestellt wird. Diese Frist ist zwingend – wird sie versäumt, gelten die regulären (strengeren) Voraussetzungen.
🔑
Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus sind zur Familienzusammenführung berechtigt. Familienangehörige erhalten eine Niederlassungsbewilligung – Angehöriger (§ 47 Abs 2 NAG) mit freiem Arbeitsmarktzugang. Die allgemeinen Voraussetzungen (Einkommen, Wohnung, Versicherung) müssen dennoch erfüllt sein.
Kinder kurz vor der Volljährigkeit
Der Antrag auf Nachzug eines minderjährigen Kindes muss vor dem 18. Geburtstag bei der Botschaft eingebracht werden. Es zählt das Datum der Antragstellung, nicht das Datum der Entscheidung. Wenn Ihr Kind bald 18 wird, sollten Sie umgehend handeln – eine nachträgliche Antragstellung ist bei Volljährigen in der Regel nicht möglich.

Praxistipps und häufige Fehler

So machen Sie es richtig
  • Einkommen frühzeitig sichern: Die Behörde prüft in der Regel die letzten 3 Monate. Sorgen Sie rechtzeitig dafür, dass Ihr Nettoeinkommen über dem Richtsatz liegt.
  • A1-Zertifikat rechtzeitig ablegen: Buchen Sie die Prüfung 3–4 Monate vor der geplanten Antragstellung. Die Wartezeiten auf Prüfungstermine (z.B. beim Goethe-Institut in Sarajevo) sind lang.
  • Mietvertrag prüfen: Der Mietvertrag muss die gesamte Familie als Bewohner zulassen. Achten Sie auf eine ausreichende Wohnfläche.
  • Dokumente beglaubigt übersetzen lassen – durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher
  • Anwaltliche Beratung vor der Antragstellung – Fehler im Antrag kosten Monate
Häufige Fehler
  • Einkommen knapp unter dem Richtsatz: Schon wenige Euro zu wenig führen zur Abweisung. Die Behörde rechnet exakt.
  • A1-Zertifikat fehlt bei Antragstellung: Ohne gültiges Sprachzertifikat wird der Antrag gar nicht erst bearbeitet.
  • Antrag zu spät gestellt (Kinder): Der 18. Geburtstag ist eine harte Grenze. Ein Tag zu spät reicht für die Ablehnung.
  • Sozialhilfe als Einkommen angeben: Mindestsicherung und Sozialhilfe werden nicht angerechnet.
  • 3-Monats-Frist für Flüchtlinge versäumt: Nach Ablauf gelten die regulären (strengeren) Bedingungen.

Häufige Fragen

Wie lange dauert der Familiennachzug in Österreich?
Das hängt davon ab, ob ein Quotenplatz verfügbar ist. Ohne Warteliste sind 3–6 Monate realistisch. Ist die Quote bereits ausgeschöpft, wird der Antrag ins nächste Jahr übertragen – in der Praxis kann das Verfahren dann 12 Monate oder länger dauern. Anträge verfallen nicht, sondern werden vorrangig im Folgejahr berücksichtigt.
Wie viel muss ich verdienen, um meine Familie nachholen zu können?
Das Mindesteinkommen richtet sich nach dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG. 2026 sind das ca. EUR 1.217,96 netto pro Monat für eine Einzelperson und ca. EUR 1.921,46 für ein Ehepaar. Für jedes Kind kommen ca. EUR 187,93 hinzu. Die Mietkosten werden von diesem Betrag nicht abgezogen – das verfügbare Einkommen muss nach Abzug der Miete über dem Richtsatz liegen.
Braucht mein Ehepartner ein Deutschzertifikat vor der Einreise?
Ja. Nachziehende Ehepartner müssen vor der Einreise Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen (§ 21a NAG). Ausnahmen bestehen in wenigen Fällen, z.B. bei anerkannten Flüchtlingen (§ 35 AsylG innerhalb der 3-Monats-Frist) oder wenn ein Spracherwerb aufgrund einer Behinderung nicht möglich ist. Das Zertifikat muss von einem anerkannten Institut stammen (ÖIF, ÖSD oder Goethe-Institut).
Was passiert, wenn die Quote bereits ausgeschöpft ist?
Der Antrag wird nicht abgelehnt, sondern vorgemerkt. Er wird im nächsten Kalenderjahr vorrangig behandelt. In der Praxis bedeutet das eine Wartezeit von mehreren Monaten bis über einem Jahr. Während dieser Zeit muss der nachziehende Familienangehörige weiterhin im Herkunftsland bleiben.
Kann ich meine Eltern nach Österreich nachholen?
Das NAG sieht einen Familiennachzug von Eltern grundsätzlich nicht vor. In Einzelfällen kann der Nachzug über eine Berufung auf das Recht auf Familienleben (Art 8 EMRK) oder bei besonderen humanitären Gründen geprüft werden – etwa bei schwerer Pflegebedürftigkeit. Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab. Wir beraten Sie ehrlich dazu.
Darf mein Ehepartner nach dem Nachzug in Österreich arbeiten?
Das hängt vom Aufenthaltstitel der zusammenführenden Person ab. Familienangehörige von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder eines Daueraufenthalts – EU erhalten eine Niederlassungsbewilligung mit freiem Arbeitsmarktzugang. Bei anderen Titeln kann eine gesonderte Arbeitsbewilligung erforderlich sein. Wir klären Ihren konkreten Fall in der Beratung.

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Stand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die dargestellten Richtsätze, Quoten und Verfahrensdauern können sich ändern. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls kontaktieren Sie uns bitte direkt.

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