Das österreichische Recht erlaubt es Drittstaatsangehörigen, die in Österreich leben und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ihre engsten Familienangehörigen nachzuholen. Die zentrale Rechtsgrundlage bilden die §§ 46 bis 48 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).
Die Person in Österreich wird im Gesetz als „Zusammenführende“ (Anchor Person) bezeichnet. Sie muss über einen Aufenthaltstitel verfügen, der zur Familienzusammenführung berechtigt – etwa eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eine Niederlassungsbewilligung oder den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Die zusammenführende Person muss mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen. Fehlt auch nur eine, wird der Antrag abgewiesen.
Der Antrag auf Familiennachzug wird grundsätzlich bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland gestellt – also dort, wo der nachziehende Familienangehörige lebt. In der Praxis heißt das für Angehörige aus Bosnien-Herzegowina: die Botschaft in Sarajevo; für Serbien: die Botschaft in Belgrad.
Nachziehende Ehepartner müssen vor der Einreise Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen (§ 21a NAG). Nach der Einreise gilt die Integrationsvereinbarung: Innerhalb von zwei Jahren muss das Modul 1 (Deutsch A2 + Wertekurs) erfüllt werden, innerhalb von fünf Jahren das Modul 2 (Deutsch B1). Wird die Frist versäumt, kann der Aufenthaltstitel nicht verlängert werden.
Anerkannte Prüfungsinstitute sind der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF), das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) und das Goethe-Institut. Prüfungstermine im Herkunftsland sollten frühzeitig gebucht werden – die Wartezeiten betragen oft mehrere Monate.
Nicht jeder Familiennachzug folgt dem gleichen Verfahren. Je nach Aufenthaltsstatus der zusammenführenden Person gelten unterschiedliche Regeln.
Der Familiennachzug hängt eng mit anderen Bereichen des Aufenthaltsrechts zusammen. Diese Seiten könnten für Sie ebenfalls relevant sein:
Stand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die dargestellten Richtsätze, Quoten und Verfahrensdauern können sich ändern. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls kontaktieren Sie uns bitte direkt.
Mag. Mirela Šarić begleitet Sie durch das gesamte Verfahren – persönlich in Salzburg, telefonisch oder per Videokonferenz.