Die österreichische Staatsbürgerschaft wird nicht automatisch verliehen. Sie muss beantragt werden, und der Gesetzgeber stellt dafür klare Voraussetzungen auf. Die zentrale Norm ist § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG). Wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Verleihung.
Der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft wird bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) bzw. beim Magistrat der Statutarstadt gestellt. In Salzburg ist das der Magistrat der Stadt Salzburg oder die jeweilige BH im Land Salzburg.
Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für anwaltliche Vertretung. Die Verfahrensdauer hängt von der Behörde und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Unvollständige Anträge verzögern das Verfahren erheblich.
Wer mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, kann die Staatsbürgerschaft nach 6 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt beantragen – vorausgesetzt, die Ehe besteht seit mindestens 5 Jahren und es liegt ein aufrechter gemeinsamer Haushalt vor. Die übrigen Voraussetzungen (Einkommen, Unbescholtenheit, Deutsch B1) gelten unverändert.
Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch durch Abstammung, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt österreichischer Staatsbürger ist. Eine Geburt auf österreichischem Staatsgebiet allein begründet keinen Anspruch – das sogenannte „Ius soli“ (Geburtsortprinzip) gilt in Österreich nicht.
Unabhängig von den regulären Voraussetzungen kann die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn dies im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt. Dieser Weg steht Personen offen, die außerordentliche Leistungen erbracht haben – etwa im Sport, in der Wissenschaft, der Kultur oder der Wirtschaft.
In der Praxis betrifft dieser Sonderfall vor allem prominente Sportler und Künstler. Die Entscheidung trifft die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats. Die regulären Voraussetzungen (Aufenthaltsdauer, Einkommen, Sprachkenntnisse) müssen in diesem Fall nicht erfüllt sein.
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