Sie brauchen einen Aufenthaltstitel, möchten Ihre Aufenthaltsbewilligung verlängern oder haben Fragen zur Rot-Weiß-Rot-Karte? Mag. Mirela Šarić berät und vertritt Sie in Ihrer Muttersprache – auf Bosnisch, Kroatisch und Serbisch.
Das österreichische Aufenthaltsrecht ist unübersichtlich: Verschiedene Aufenthaltstitel, strenge Fristen und umfangreiche Dokumentenpflichten. Wir führen Sie durch den gesamten Prozess.
Wer als Drittstaatsangehöriger (also als Staatsbürger eines Landes außerhalb der EU/des EWR) länger als sechs Monate in Österreich leben möchte, benötigt einen Aufenthaltstitel. Die rechtliche Grundlage bilden das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie das Fremdenpolizeigesetz (FPG).
Das System unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Kategorien: dem vorübergehenden Aufenthalt (Aufenthaltsbewilligung – befristet, an einen bestimmten Zweck gebunden) und der Niederlassung (Niederlassungsbewilligung – mit der Absicht, dauerhaft in Österreich zu bleiben). Welcher Titel für Sie in Frage kommt, hängt von Ihrem Aufenthaltszweck, Ihrer Qualifikation und Ihrer familiären Situation ab.
Für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina, Serbien und Kroatien (seit dem EU-Beitritt 2013 gelten für kroatische Staatsangehörige Sonderregeln als EU-Bürger) ist das Verfahren jeweils unterschiedlich. Mag. Šarić kennt die Besonderheiten und berät Sie individuell.
Die wichtigsten Aufenthaltstitel im Überblick
Österreich kennt zahlreiche Aufenthaltstitel für unterschiedliche Zwecke. Die folgende Übersicht zeigt die in der Praxis häufigsten Titel für Drittstaatsangehörige.
📋Aufenthaltstitel nach dem NAG
Aufenthaltstitel
Zweck
Rechtsgrundlage
Rot-Weiß-Rot-Karte
Qualifizierte Arbeitskräfte, Fachkräfte in Mangelberufen, Schlüsselkräfte
§ 41 NAG
Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Freier Arbeitsmarktzugang nach Erstaufenthalt (in der Regel nach 2 Jahren)
Nachzug zu in Österreich lebenden Familienangehörigen
§§ 46–48 NAG
Hinweis für kroatische Staatsangehörige
Kroatien ist seit 2013 EU-Mitglied. Kroatische Staatsangehörige benötigen keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG, sondern lediglich eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG. Wir beraten Sie, welche Regelung für Sie gilt.
Antragstellung: Ablauf und Dokumente
Die Erstbeantragung eines Aufenthaltstitels erfolgt in der Regel bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland. Verlängerungsanträge stellen Sie bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat am Wohnort in Österreich.
📝Ablauf der Antragstellung
1
Beratungsgespräch
Wir analysieren Ihre Situation, klären den passenden Aufenthaltstitel und erstellen eine Checkliste der benötigten Unterlagen.
2
Unterlagen zusammenstellen
Sie stellen die erforderlichen Dokumente zusammen (Reisepass, Geburtsurkunde, Einkommensnachweis, Krankenversicherung, Meldenachweis, ggf. Deutschzertifikat). Wir prüfen alles auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit.
3
Antrag einreichen
Wir bereiten den Antrag vor und reichen ihn bei der zuständigen Behörde ein – bei Erstanträgen über die Botschaft/das Konsulat, bei Verlängerungen beim Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft.
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Verfahrensdauer
Die gesetzliche Entscheidungsfrist beträgt gemäß § 21 Abs 2a NAG grundsätzlich 8 Wochen (bei Rot-Weiß-Rot-Karte) bzw. bis zu 6 Monate bei anderen Titeln. In der Praxis dauern Verfahren beim Amt der Salzburger Landesregierung häufig 3–4 Monate.
Achtung: Verlängerungsanträge müssen vor Ablauf des bestehenden Titels gestellt werden. Wer die Frist versäumt, verliert das Aufenthaltsrecht und muss unter Umständen ausreisen.
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Aufenthaltstitel erteilt
Sie erhalten Ihren Aufenthaltstitel als Karte im Scheckkartenformat und können in Österreich leben und – je nach Titel – arbeiten.
Typische Dokumente für den Antrag
Persönliche Dokumente
Gültiger Reisepass
Geburtsurkunde (apostilliert)
Passfoto (35 x 45 mm)
Strafregisterauszug
Finanzielle Nachweise
Einkommensnachweis oder Arbeitsvertrag
Mietvertrag oder Wohnrechtsvereinbarung
Krankenversicherungsnachweis
Je nach Titel zusätzlich
Deutschzertifikat (A1, A2, B1 – je nach Titel)
Bestätigung der Integrationsvereinbarung
Arbeitsmarktprüfung / AMS-Gutachten
Visa und Aufenthalt für Arbeit
Wer in Österreich arbeiten möchte, braucht in den meisten Fällen nicht nur einen Aufenthaltstitel, sondern auch eine Arbeitsberechtigung. Beide sind bei der Rot-Weiß-Rot-Karte und der Blauen Karte EU in einem einzigen Dokument kombiniert.
Rot-Weiß-Rot-Karte
§ 41 NAG
Für wen: Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen, Gründer, Start-up-Gründer
Voraussetzung: Punktesystem (Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter) – mindestens 55 von 100 Punkten bei Fachkräften
Arbeitsmarktzugang: An einen bestimmten Arbeitgeber gebunden
Gültigkeit: 2 Jahre, danach Umstieg auf RWR-Karte plus
Blaue Karte EU
§ 42 NAG
Für wen: Hochqualifizierte mit abgeschlossenem Hochschulstudium
Voraussetzung: Hochschulabschluss + Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt über der gesetzlichen Schwelle (2026: ca. EUR 45.000)
Arbeitsmarktzugang: Zunächst an den Arbeitgeber gebunden, nach 2 Jahren freier Zugang
Gültigkeit: 2 Jahre, verlängerbar
Mangelberufsliste 2026
Die Mangelberufsliste wird jährlich per Verordnung des Bundesministers für Arbeit festgelegt. Für 2026 umfasst sie erneut zahlreiche Berufe im Bau-, Pflege-, Gastronomie- und Technikbereich. Ob Ihr Beruf auf der Liste steht, prüfen wir für Sie im Beratungsgespräch.
Familiennachzug und Studium
Familiennachzug (§§ 46–48 NAG)
Drittstaatsangehörige, die in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre engsten Familienangehörigen nachholen. Das betrifft in erster Linie Ehepartner und minderjährige Kinder. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
Ortsübliche Unterkunft: Die Wohnung muss für die Familiengröße angemessen sein (keine konkreten Quadratmeterzahlen im Gesetz, aber Richtwerte der Behörden)
Ausreichendes Einkommen: Regelmäßige Einkünfte, die den Richtsatz nach § 293 ASVG erreichen (2026: ca. EUR 1.218 netto für eine Einzelperson, ca. EUR 1.921 für ein Paar)
Der Familiennachzug unterliegt in Österreich einer Quotenpflicht – das bedeutet, dass nur eine begrenzte Anzahl an Bewilligungen pro Jahr erteilt wird. Die Kontingente werden jährlich durch die Niederlassungsverordnung festgelegt. Anträge, die nicht im laufenden Jahr genehmigt werden können, verfallen nicht, sondern werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt.
Für ein Studium an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule erhalten Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Diese wird zunächst für ein Jahr erteilt und kann bei Studienfortschritt verlängert werden. Voraussetzungen sind die Zulassung an einer Hochschule, ausreichende finanzielle Mittel (derzeit ca. EUR 1.218 monatlich) und eine Krankenversicherung. Studierende dürfen in begrenztem Umfang arbeiten (20 Stunden pro Woche).
Verlängerung und Zweckänderung
Aufenthaltstitel sind befristet. Eine rechtzeitige Verlängerung ist entscheidend – wer den Antrag zu spät stellt, riskiert den Verlust des Aufenthaltsrechts.
🔄Verlängerung – die wichtigsten Regeln
Frist beachten
Den Verlängerungsantrag vor Ablauf des bestehenden Titels stellen – idealerweise 3 Monate vorher. Bei rechtzeitigem Antrag dürfen Sie bis zur Entscheidung in Österreich bleiben (§ 24 Abs 1 NAG).
Integrationsvereinbarung
Für die Verlängerung bestimmter Titel (z.B. Niederlassungsbewilligung) müssen Sie nachweisen, dass Sie die Integrationsvereinbarung (Modul 1 oder 2) erfüllt haben – das bedeutet Deutschkenntnisse auf A2- bzw. B1-Niveau.
Zweckänderung
Wenn sich Ihr Aufenthaltszweck ändert (z.B. vom Studium zur Arbeit), müssen Sie einen neuen Aufenthaltstitel beantragen. Ein bloßer Verlängerungsantrag reicht dann nicht aus.
Daueraufenthalt – EU
Nach fünf Jahren durchgehendem, rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich können Sie den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beantragen (§ 45 NAG). Dieser ist unbefristet und gewährt freien Arbeitsmarktzugang.
Antrag abgelehnt – was tun?
Wenn Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel abgewiesen wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).
Die Beschwerde muss schriftlich eingebracht werden und eine Begründung enthalten, warum der Bescheid fehlerhaft ist. Typische Anfechtungsgründe sind:
Ermessensfehler: Die Behörde hat relevante Umstände nicht berücksichtigt (z.B. familiäre Bindungen in Österreich, Art 8 EMRK)
Unvollständige Sachverhaltsermittlung: Die Behörde hat nicht alle Beweismittel gewürdigt
Falsche Rechtsanwendung: Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor, wurden aber von der Behörde falsch beurteilt
Verfahrensmängel: Das Parteiengehör wurde nicht gewahrt oder Fristen wurden behördenseitig nicht eingehalten
Mag. Šarić vertritt Sie im Beschwerdeverfahren und bespricht die Erfolgsaussichten ehrlich mit Ihnen – in Ihrer Muttersprache.
Wichtig: Aufschiebende Wirkung
Eine Beschwerde gegen einen negativen Aufenthaltsbescheid hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts besteht unter Umständen die Pflicht zur Ausreise. In dringenden Fällen kann die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Praxistipps und häufige Fehler
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So machen Sie es richtig
Verlängerungsantrag 3 Monate vor Ablauf stellen
Alle Unterlagen beglaubigt übersetzen lassen (gerichtlich beeideter Dolmetscher)
Deutschkurse frühzeitig beginnen – auf die Prüfungstermine achten
Meldezettel aktuell halten – jeder Wohnungswechsel muss innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden
Kopien aller Unterlagen für die eigenen Akten aufbewahren
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Häufige Fehler
Antrag nach Ablauf des Titels stellen – das führt zum Verlust des Aufenthaltsrechts
Arbeitgeberwechsel ohne Anzeige bei der Behörde (bei gebundenem Titel)
Einkommensnachweis unter dem Richtsatz – der Antrag wird abgewiesen
Reisepass abgelaufen – ein gültiger Reisepass ist zwingende Voraussetzung
Integrationsvereinbarung nicht fristgerecht erfüllt (Modul 1 innerhalb von 2 Jahren)
Häufige Fragen
Welchen Aufenthaltstitel brauche ich, um in Österreich arbeiten zu dürfen?
Das hängt von Ihrer Qualifikation und Ihrem Beruf ab. Für Fachkräfte in Mangelberufen kommt die Rot-Weiß-Rot-Karte in Frage, für Hochqualifizierte die Blaue Karte EU. Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel ohne Arbeitserlaubnis haben, kann ein Zweckwechsel beantragt werden. Wir prüfen im Beratungsgespräch, welcher Weg für Sie der richtige ist.
Wie lange dauert das Verfahren für einen Aufenthaltstitel?
Die gesetzliche Entscheidungsfrist beträgt je nach Titel 8 Wochen bis 6 Monate. In der Praxis dauert das Verfahren beim Amt der Salzburger Landesregierung erfahrungsgemäß 3–4 Monate. Unvollständige Unterlagen verlängern die Dauer erheblich. Wir achten darauf, dass Ihr Antrag von Anfang an vollständig ist.
Mein Aufenthaltstitel läuft bald ab – wann muss ich den Verlängerungsantrag stellen?
Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf des bestehenden Titels eingebracht werden. Wir empfehlen, sich mindestens 3 Monate vor dem Ablaufdatum an uns zu wenden, damit genügend Zeit bleibt, alle Unterlagen zusammenzustellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen Sie bis zur Entscheidung legal in Österreich bleiben.
Brauche ich Deutschkenntnisse für den Aufenthaltstitel?
In vielen Fällen ja. Für die Erstbeantragung einer Niederlassungsbewilligung sind Deutschkenntnisse auf A1-Niveau erforderlich (§ 21a NAG). Für die Verlängerung bzw. die Erfüllung der Integrationsvereinbarung (Modul 1) brauchen Sie innerhalb von zwei Jahren A2-Niveau. Ausnahmen bestehen bei bestimmten Aufenthaltstiteln (z.B. Blaue Karte EU, Aufenthalt als Studierender). Wir klären, welche Anforderung für Sie gilt.
Kann ich die Beratung auf Bosnisch, Kroatisch oder Serbisch führen?
Ja. Mag. Mirela Šarić berät Sie vollständig in Ihrer Muttersprache – vom ersten Telefonat bis zur Vertretung im Verfahren. Schriftsätze an Behörden und Gerichte werden auf Deutsch verfasst (gesetzliche Pflicht), aber Mag. Šarić übersetzt und erklärt Ihnen alle Dokumente persönlich.
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Stand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die dargestellten Richtsätze und Verfahrensdauern können sich ändern. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls kontaktieren Sie uns bitte direkt.
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