GmbH-Gründung

Ihr Weg in die unternehmerische Selbstständigkeit

Eine GmbH zu gründen zählt zu den wichtigsten unternehmerischen Entscheidungen und erfordert sowohl rechtliches Know-how als auch strategisches Denken. Der Prozess umfasst zahlreiche rechtliche Schritte – vom Gesellschaftsvertrag über die notarielle Beglaubigung bis hin zur Firmenbucheintragung.

Als erfahrene Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht stehen wir Ihnen bei diesem komplexen Verfahren zur Seite und sorgen dafür, dass Ihre GmbH-Gründung rechtssicher und effizient abläuft.

Die GmbH als Unternehmensform

Merkmale und Vorteile der GmbH

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist in Österreich die beliebteste Rechtsform bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft. Sie stellt eine eigenständige juristische Person mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit dar. Dies bedeutet, dass die GmbH selbstständig Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und verklagt werden kann.

Das besondere Merkmal der GmbH ist ihr Stammkapital, das sich aus den Geschäftsanteilen mit den jeweiligen Stammeinlagen zusammensetzt. Als Stammeinlagen bezeichnet man die Geld- oder Sachbeiträge der Gesellschafter, die gemeinsam das Stammkapital bilden. In Österreich beträgt seit dem 1. Januar 2024 das Mindeststammkapital einer GmbH 10.000 Euro, wovon bei der Gründung mindestens die Hälfte (5.000 Euro) bar einbezahlt werden muss.

Die rechtliche Grundlage der GmbH findet sich im GmbHG, dem „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“, das bereits 1892 in erster Form verfasst wurde. Nach diesem Gesetz können eine oder mehrere Personen eine GmbH gründen und bilden durch ihre Einlagen das Stammkapital der Gesellschaft.

Aktuelle Rechtslage zum Stammkapital

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2024 das Mindeststammkapital für die GmbH generell auf 10.000 Euro gesenkt. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung bei der Kapitalaufbringung im Rahmen der Gründung einer GmbH dar und soll vor allem die Gründung neuer Unternehmen fördern.

Die Senkung des Mindeststammkapitals hat darüber hinaus positive Auswirkungen auf die Gründungskosten, da auch die Notariatskosten vom Stammkapital abhängig sind. Ein weiterer finanzieller Vorteil ergibt sich bei der Mindestkörperschaftsteuer, die sich mit 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals bemisst und sich damit von 1.750 Euro auf 500 Euro pro Jahr verringert.

Das frühere Konzept der „gründungsprivilegierten GmbH“, bei der für die ersten zehn Jahre ein reduziertes Stammkapital von 10.000 Euro möglich war, ist durch diese Gesetzesänderung obsolet geworden. Die neue Regelung vereinfacht das System, da nun für alle neu gegründeten GmbHs das gleiche reduzierte Mindeststammkapital gilt, ohne dass nach einer bestimmten Frist eine Aufstockung erforderlich wäre.

Die GmbH im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen

Im Gegensatz zu Personengesellschaften wie der OG oder KG kann eine GmbH auch von nur einer Person gegründet werden. Dies macht die GmbH zu einer attraktiven Option für Einzelunternehmer, die eine Haftungsbeschränkung wünschen. Die GmbH unterscheidet sich auch grundlegend von Personengesellschaften durch ihre rechtliche Eigenständigkeit und die beschränkte Haftung der Gesellschafter.

Bei einer GmbH haften die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies stellt einen entscheidenden Unterschied zu Personengesellschaften dar, bei denen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften. Diese Haftungsbeschränkung ist gerade für risikoreiche Geschäftstätigkeiten von großem Vorteil.

Bezüglich der Herkunft der GmbH-Gesellschafter sieht das Gesetz keine Einschränkungen vor. In Österreich können sowohl österreichische Staatsbürger als auch andere EU-Bürger oder Bürger aus Nicht-EU-Staaten eine GmbH gründen. Für Staatsbürger aus Ländern, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, bedarf es jedoch einer Genehmigung zum GmbH gründen in Österreich, worüber die Ausländerbehörde der zuständigen Gemeinde oder des entsprechenden Landkreises entscheidet.

Haftungsbeschränkung als zentraler Vorteil

Die Haftungsbeschränkung ist ein wesentliches Merkmal einer GmbH, welches jedoch erst mit dem Abschluss der Gründung wirksam wird. Im Prozess des GmbH-Gründens unterscheidet man zwei verschiedene rechtliche Vorstufen: die Vorgründergesellschaft und die Vor-GmbH.

In der Phase der Vorbereitungen zum GmbH-Gründen spricht man von einer Vorgründungsgesellschaft. Finden hier bereits unternehmerische Tätigkeiten statt, sind diese noch als Einzelunternehmer oder bei mehreren Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechtlich zu bewerten. Dabei übernehmen die zukünftigen Gesellschafter der GmbH die volle Haftung selbst und stehen mit ihrem Privatvermögen ein.

Durch die Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages durch einen Notar entsteht die Vor-GmbH. Diese Phase dauert bis zur Eintragung im Handelsregister an. Die GmbH erhält den Zusatz „in Gründung“ (i.G.). In dieser Gründungsphase gilt eine sogenannte Handelndenhaftung. Dies bedeutet, dass die Handelnden (Geschäftsführer) noch persönlich haften.

Auch die Gesellschafter können hier in die Haftung einbezogen werden, falls das Stammkapital bei der Eintragung schon aufgebraucht wurde. Sie sind dann verpflichtet, die Verluste auszugleichen. Dies wird als Innenhaftung bezeichnet, da die Gesellschafter gegenüber der GmbH haften. Erst mit der Firmenbucheintragung tritt die volle Haftungsbeschränkung der GmbH in Kraft.

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Der Weg zur erfolgreichen GmbH-Gründung

Gesellschaftsvertrag als Fundament

Eine GmbH-Gründung beginnt mit der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages. Dieser Vertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Gesellschaft und muss in schriftlicher Form erstellt werden. Bei einer Ein-Mann-GmbH spricht man anstelle eines Gesellschaftsvertrages von einer Errichtungserklärung.

Der Gesellschaftsvertrag für eine GmbH muss bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Inhalte enthalten. Zu den verpflichtenden Bestandteilen zählen:

 – Die Firmenbezeichnung (Firmierung) mit Firmensitz und Anschrift der GmbH

 – Der Unternehmensgegenstand (Bezeichnung der wirtschaftlichen Aktivität)

 – Die Höhe des GmbH-Stammkapitals

 – Die Aufteilung der Stammeinlage mit einer detaillierten Beschreibung der entsprechenden Beträge, die jeder Gesellschafter auf das GmbH-Stammkapital leistet

Darüber hinaus können zahlreiche optionale Inhalte in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, wie etwa:

 – Ausführungen zur Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs

 – Regelungen zur GmbH-Geschäftsführung und deren Vertretung

 – Regelungen zur verpflichtenden Generalversammlung

 – Regelungen über die Beschlussfassung der Gesellschafter

 – Regelungen zur Gewinnverwendung

 – Aufgriffsrechte für Geschäftsanteile

 – Minderheitenrechte der Gesellschafter

Es empfiehlt sich, bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Gesellschaftsrecht in Anspruch zu nehmen. Ein Rechtsanwalt kann individuelle Regelungen optimal ausarbeiten und über potenzielle Problemfelder aufklären sowie Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

Notarielle Beglaubigung und Stammkapital

Beim GmbH-Gründen ist immer ein Stammkapital festzulegen, das als Grundstock des Unternehmensvermögens eingebracht wird. Nach der neuen Rechtslage, die seit 1.1.2024 gilt, beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH 10.000 Euro. Dabei übernimmt jeder Gesellschafter einen Teil als Stammeinlage. Diese müssen als Summe der Stammeinlagen dann mindestens 10.000 Euro erreichen.

Es ist allerdings üblich, dass zum Zeitpunkt der GmbH-Gründung die Stammeinlagen nicht bis zur vollen Höhe des Stammkapitals geleistet werden. Das Gesetz erlaubt, dass bei Gründung nur die Hälfte der Stammeinlagen bzw. des Stammkapitals eingezahlt werden, also 5.000 Euro.

Die Einzahlungen müssen entweder auf ein Gesellschaftskonto geleistet werden oder an einen Notar als Treuhänder, wobei der Zahlungseingang dann durch eine Bestätigung dokumentiert wird. Zusätzlich wird noch eine Musterzeichnung der Geschäftsführer (Unterschriftenprobe) vom Notar oder einem Gericht beglaubigt.

Die Senkung des Mindeststammkapitals führt in vielen Fällen auch zu einer Reduktion der Notariatskosten, da der Notariatstarif von der Höhe des Stammkapitals der betreffenden Gesellschaft abhängt.

Firmenbucheintragung und behördliche Anmeldungen

Die Anmeldung der GmbH zum Firmenbuch erfolgt durch alle Geschäftsführer mit ihren notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschriften. Erst durch die Eintragung im Firmenbuch entsteht die GmbH rechtlich. Für die Eintragung ins Firmenbuch müssen folgende Informationen und Dokumente vorgelegt werden:

 – Name der Firma: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Sachfirma, Namensfirma oder auch als gemischte Firma geführt werden. Jedenfalls muss die Firma den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw. GmbH führen.

 – Rechtsform: GmbH

 – Sitz der Gesellschaft

 – Geschäftsanschrift

 – Geschäftszweig (Unternehmensgegenstand)

 – Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages

 – Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift aller Gesellschafter und die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen

 – Höhe des GmbH-Stammkapitals

 – Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis

 – Stichtag des Rechnungsabschlusses („Jahresabschluss zum…“)

 – Wenn bestellt – Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion

 – Erklärung der Geschäftsführer über die ordnungsgemäße Aufbringung des GmbH-Stammkapitals

 – Gegebenenfalls Informationen über die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung

Nach der Firmenbucheintragung müssen weitere behördliche Anmeldungen erfolgen. Ist die GmbH gewerblich tätig, benötigt sie einen Gewerbeschein und eine Gewerbeberechtigung. Diese muss auf die GmbH lauten und kann erst nach der Firmenbucheintragung erfolgen.

Innerhalb eines Monats nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrages muss zudem die steuerliche Anmeldung beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Dies geschieht über einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Kapitalgesellschaften“, in dem Angaben zum Unternehmensgegenstand, zur Form der Bar- oder Sachgründung und zu Lohn- und Umsatzsteuern gemacht werden müssen.

Vereinfachte Gründung für Ein-Personen-GmbHs

Seit Anfang 2018 gibt es in Österreich die Möglichkeit einer vereinfachten GmbH-Gründung ohne notarielle Beglaubigung, die bei der Bank durchgeführt werden kann. Diese Option richtet sich an Einzelpersonen, die eine GmbH gründen möchten.

Für die vereinfachte Gründung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

 – Es muss sich um eine Standard-GmbH mit Mustersatzung mit einer natürlichen Person als einzigem Gesellschafter handeln, der auch einziger Geschäftsführer werden soll.

 – Die Bareinzahlung auf das GmbH-Stammkapital (10.000 Euro) erfolgt hälftig in Höhe von 5.000 Euro.

 – Die Errichtungserklärung umfasst nur den Mindestinhalt (Firma und Sitz der GmbH-Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Höhe der zu leistenden Stammeinlage), Bestellung des Geschäftsführers, Vereinbarung des Gründungskostenersatzes bis maximal 500 Euro und Regelungen zur Verteilung des Bilanzgewinns.

 – Die Gesellschafter-Identität muss bei der Gründung in elektronischer Form eindeutig festgestellt werden.

Bei dieser vereinfachten Gründung prüft das Kreditinstitut die Identität des Gesellschafters und Geschäftsführers anhand von Lichtbildausweis und Musterzeichnung bei der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage. Das Kreditinstitut sendet dann Bankbestätigung, Kopie des Lichtbildausweises und Musterzeichnung elektronisch an das Firmenbuch.

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Rechtliche Aspekte der GmbH-Gründung

Stammkapital und Einlageleistung

Das Stammkapital bildet die finanzielle Grundlage einer GmbH und stellt gleichzeitig die Haftungsmasse dar. Nach der aktuellen Rechtslage, die seit 1. Januar 2024 gilt, beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH in Österreich 10.000 Euro. Von diesem Betrag muss bei der Gründung mindestens die Hälfte, also 5.000 Euro, tatsächlich eingezahlt werden. Die Aufbringung des Stammkapitals kann entweder durch Bareinlagen oder durch Sacheinlagen erfolgen.

Bei einer Bargründung zahlen die Gesellschafter das Stammkapital auf das Konto der GmbH ein. Dabei müssen nicht sämtliche Geldbeträge vollständig eingezahlt werden, um die GmbH ins Firmenbuch eintragen zu können. Für einzelne Gesellschafter kann ein Viertel seiner Einlage ausreichend sein, in Summe muss jedoch die Hälfte des Mindeststammkapitals von 10.000 Euro eingezahlt werden. Ein Gesellschafter bleibt jedoch die Differenz zur Gesamteinlage, wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart, im Zweifelsfall der GmbH schuldig. Dieser Differenzbetrag kann beispielsweise bei einem Insolvenzverfahren eingefordert werden, um Verbindlichkeiten bedienen zu können.

Bei einer Sachgründung können bewegliche und unbewegliche Sachen beim GmbH gründen eingebracht werden. Diese müssen in ihrer vollen Höhe eingebracht werden und in manchen Fällen durch einen Sachgründungsbericht dokumentiert werden. Handelt es sich um gebrauchte Sacheinlagen, verlangt das zuständige Amtsgericht meist ein Wertgutachten. Für den Sachgründungsbericht fallen zusätzliche Notarkosten an.

Die Senkung des Mindeststammkapitals durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz stellt eine wesentliche Erleichterung bei der Kapitalaufbringung im Rahmen der Gründung einer GmbH dar und soll vor allem die Gründung neuer Unternehmen fördern.

Bestellung der Geschäftsführung und Vertretungsregelungen

Nach der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages und der erfolgten Beglaubigung müssen ein oder mehrere Geschäftsführer benannt werden, falls diese nicht bereits im Gesellschaftsvertrag bestimmt wurden. Eine GmbH muss mindestens über einen Geschäftsführer als natürliche und handlungsfähige Person verfügen.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit für die GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu handeln. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, haftet er für die Schäden, die der GmbH-Gesellschaft dadurch entstehen. Für den Fall, dass zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern abweichende Vereinbarungen von den gesetzlichen Regelungen getroffen werden sollen, empfiehlt sich der Abschluss eines Geschäftsführervertrages.

Bei der Anmeldung zum Firmenbuch müssen Angaben über die Geschäftsführung gemacht werden, insbesondere über Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis. Diese Angaben werden im Firmenbuch eingetragen und sind somit für jedermann einsehbar.

In besonderen Fällen ist die Bestellung eines Aufsichtsrats vorgeschrieben. Ein Aufsichtsrat wird benötigt, wenn die GmbH mehr als 50 Gesellschafter hat und das Stammkapital 70.000 Euro überschreitet. Auch wenn die GmbH mehr als 300 Mitarbeiter beschäftigt, ist ein Aufsichtsrat zwingend erforderlich. Der Aufsichtsrat fungiert als zentrales Kontrollorgan und überwacht die Geschäftsführung.

Gewerberechtliche Voraussetzungen

Für viele GmbHs ist nach der Firmenbucheintragung auch eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Eine GmbH als Kapitalgesellschaft mit einer Handelsregistereintragung gilt immer als Gewerbebetrieb. Die Gewerbeberechtigung muss auf die GmbH lauten und kann erst nach der Firmenbucheintragung beantragt werden.

Handelt es sich bei den unternehmerischen Tätigkeiten der GmbH um Aktivitäten, die der Gewerbeordnung unterliegen, benötigt die GmbH eine auf sie lautende Gewerbeberechtigung. Die Gewerbeberechtigung eines einzelnen Gesellschafters reicht nicht aus.

Soll im Rahmen der Tätigkeit der GmbH ein reglementiertes Gewerbe ausgeübt werden, muss ein Befähigungsnachweis erbracht werden. Der Befähigungsnachweis dokumentiert, dass der Gewerbeanmelder entsprechende fachliche sowie kaufmännische Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Kann kein Gesellschafter den Befähigungsnachweis erbringen, muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer mit entsprechendem Nachweis bestellt werden.

Für die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde werden folgende Dokumente benötigt:

 – Der Firmenbuchauszug der GmbH

 – Die genaue Bezeichnung des Gewerbes der GmbH

 – Der genaue Standort der Gewerbeausübung (Ort, Straße, Hausnummer)

 – Eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen bzw. Nachsicht vom Gewerbeausschluss

 – Personaldokumente des handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführers

 – Gegebenenfalls der Befähigungsnachweis des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Unternehmensrechtliche und steuerliche Aspekte

In einem ausführlichen Erstgespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und erläutern Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten zur GmbH-Gründung. Als erfahrene Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht begleiten wir Sie einfühlsam und kompetent durch diesen wichtigen Prozess. Wir informieren Sie über die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere über das seit 1.1.2024 geltende reduzierte Mindeststammkapital von 10.000 Euro.
Dabei klären wir grundlegende Fragen wie die Wahl der Firmenbezeichnung, den optimalen Gesellschaftssitz, den Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals und die Aufteilung der Einlagen bei mehreren Gesellschaftern. Sie erhalten von uns eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position sowie konkrete Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen.
Eine fundierte rechtliche Beratung von Anfang an ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche GmbH-Gründung. Unser Ziel ist es, mögliche rechtliche Hürden frühzeitig zu erkennen und zu überwinden sowie spätere Nachteile zu vermeiden. Wir bieten Ihnen einen transparenten Überblick über den gesamten Gründungsprozess und stellen sicher, dass keine wichtigen Aspekte übersehen werden.

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Unsere Leistungen für Ihre GmbH-Gründung

Erstberatung und individuelle Konzeption

In einem ausführlichen Erstgespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und erläutern Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten zur GmbH-Gründung. Als erfahrene Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht begleiten wir Sie einfühlsam und kompetent durch diesen wichtigen Prozess. Wir informieren Sie über die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen, beispielsweise über das seit 1.1.2024 geltende reduzierte Mindeststammkapital von 10.000 Euro.

Dabei klären wir grundlegende Fragen wie die Wahl der Firmenbezeichnung, den optimalen Gesellschaftssitz, den Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals und die Aufteilung der Einlagen bei mehreren Gesellschaftern. Sie erhalten von uns eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position sowie konkrete Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen.

Eine fundierte rechtliche Beratung von Anfang an ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche GmbH-Gründung. Unser Ziel ist es, mögliche rechtliche Hürden frühzeitig zu erkennen und zu überwinden sowie spätere Nachteile zu vermeiden. Wir bieten Ihnen einen transparenten Überblick über den gesamten Gründungsprozess und stellen sicher, dass keine wichtigen Aspekte übersehen werden.

Erstellung maßgeschneiderter Gesellschaftsverträge

Ein solide ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag ist das Fundament jeder erfolgreichen GmbH-Gründung. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung eines rechtssicheren Gesellschaftsvertrags, der exakt auf Ihre unternehmerischen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung in der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen und steuerlichen Aspekte.

Im Gesellschaftsvertrag regeln wir nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalte wie Firmenbezeichnung, Sitz, Unternehmensgegenstand und Stammkapital, sondern auch wichtige Zusatzvereinbarungen. Dazu zählen unter anderem:

 – Detaillierte Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis

 – Bestimmungen zur Gewinnverteilung und Verlustbeteiligung

 – Regelungen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen

 – Vereinbarungen über Kontroll- und Informationsrechte der Gesellschafter

 – Regelungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen

 – Aufgriffsrechte und Vorkaufsrechte bei Anteilsveräußerung

 – Wettbewerbsverbote und Verschwiegenheitspflichten

 – Regelungen zur Kündigung und Auflösung der Gesellschaft

Bei Ein-Personen-GmbHs erstellen wir für Sie eine rechtssichere Errichtungserklärung, die alle erforderlichen Punkte abdeckt. Auf Wunsch beraten wir Sie auch zur Möglichkeit einer vereinfachten Gründung ohne notarielle Beglaubigung und begleiten Sie bei diesem Prozess.

Begleitung bei Behördengängen und Eintragungen

Der Weg von der Idee bis zur rechtskräftig eingetragenen GmbH führt über verschiedene Behörden und erfordert zahlreiche formale Schritte. Wir nehmen Ihnen diese administrative Belastung ab und sorgen für einen reibungslosen Ablauf des gesamten Gründungsprozesses. Unsere Anwälte begleiten Sie persönlich bei allen notwendigen Behördengängen oder übernehmen diese vollständig für Sie.

Zu unseren Leistungen in diesem Bereich gehören:

 – Organisation und Begleitung des notariellen Termins zur Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags

 – Vorbereitung aller erforderlichen Unterlagen für die Firmenbucheintragung

 – Unterstützung bei der Eröffnung eines Gesellschaftskontos und der Einzahlung des Stammkapitals

 – Anmeldung zum Firmenbuch und Kommunikation mit dem Firmenbuchgericht

 – Unterstützung bei der Gewerbeanmeldung und Beschaffung erforderlicher Nachweise

 – Anmeldung beim Finanzamt und Vorbereitung der steuerlichen Erfassung

 – Beratung bezüglich weiterer notwendiger Anmeldungen (Sozialversicherung, Wirtschaftskammer etc.)

Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit den verschiedenen Behörden und kennen die spezifischen Anforderungen und Besonderheiten. Durch unsere professionelle Begleitung vermeiden Sie Fehler bei der Antragstellung und beschleunigen den Gründungsprozess erheblich.

Langfristige Rechtsberatung für Ihr Unternehmen

Unsere Unterstützung endet nicht mit der erfolgreichen Eintragung Ihrer GmbH im Firmenbuch. Als Ihre Rechtsanwälte stehen wir Ihnen auch nach der Gründung für alle rechtlichen Fragen rund um Ihr Unternehmen zur Verfügung. Eine langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit ermöglicht es uns, Ihr Unternehmen optimal zu betreuen und rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen.

Zu unseren Leistungen nach der GmbH-Gründung gehören:

 – Laufende gesellschaftsrechtliche Beratung bei allen Fragen der Unternehmensführung

 – Erstellung und Prüfung von Geschäftsführerverträgen und Dienstverträgen

 – Beratung und Vertretung bei Gesellschafterversammlungen

 – Rechtliche Begleitung bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen

 – Unterstützung bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Geschäftsführung

 – Beratung bei Umstrukturierungen, Verschmelzungen oder Umwandlungen

 – Vertretung in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten

 – Beratung in steuerrechtlichen Fragen in Zusammenarbeit mit Steuerberatern

Als Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht behalten wir stets die rechtlichen Rahmenbedingungen im Auge und informieren Sie proaktiv über relevante Gesetzesänderungen oder neue rechtliche Entwicklungen, die für Ihre GmbH von Bedeutung sein könnten.

Durch unsere umfassende Betreuung können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, während wir für die rechtliche Absicherung Ihres Unternehmens sorgen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Gesellschaftsrecht und lassen Sie uns gemeinsam den Grundstein für den langfristigen Erfolg Ihrer GmbH legen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

Ein (persönlicher) Kaffee oder eine Videokonferenz zum Kennenlernen?

Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

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Treuhand und Zahlungsabwicklung

Wie wird der Kaufpreis gezahlt?

Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei zu vereinbaren, wie der Kaufpreis gezahlt werden soll. Das kann eine einfache Überweisung sein. Das hat die Folge, dass der Käufer nach der Zahlung überhaupt nicht mehr über das Geld verfügen kann, obwohl möglicherweise noch Probleme mit dem Grundstück auftreten könnten. Daher entscheidet man sich oft für eine treuhändige Abwicklung.

Was bedeutet treuhändige Abwicklung?

Bei dieser Zahlungsform zahlt Käufer den Preis an ein Treuhandkonto, das von einer dritten Person, also nicht dem Verkäufer, verwaltet wird. Diese Person ist üblicherweise der Rechtsanwalt, der auch den Vertrag erstellt hat. Der Treuhänder kann im vertraglich vereinbarten Rahmen über den Kaufpreis verfügen; z.B. zahlt er ihn erst dann an den Verkäufer aus, wenn dieser all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Zusammenfassend verwaltet ein Treuhänder somit Vermögenswerte einer anderen Person.

Treuhandkonto - warum und wofür?

Der große Vorteil eines Treuhandkontos ist, dass der Verkäufer sicher sein kann, dass das Geld da ist und vom Käufer gezahlt wurde. Und der Käufer hat die Sicherheit, dass der Verkäufer das Geld erst bekommt, wenn dieser all seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer sollten vertraglich geregelt werden.

Wie vereinbare ich eine treuhändige Abwicklung?

Regelungen über die treuhändige Abwicklung sollten im Kaufvertrag vorgesehen werden, wobei speziell auf die Bedingungen der Auszahlung geachtet werden sollte. Beide Vertragsparteien müssen sich über die Zahlungsabwicklung einig sein. Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei identifizieren wir für Sie die beste Lösung – vielleicht schon bald bei einem kostenlosen Erstgespräch?

Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in Salzburg.

Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Gesellschaftsrecht. Als Ihre Rechtsanwälte begleiten wir Sie auf dem Weg zur erfolgreichen GmbH-Gründung und stehen Ihnen bei allen rechtlichen Fragen zur Seite. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch, in dem wir Ihre unternehmerischen Pläne analysieren und maßgeschneiderte Lösungswege für Ihre GmbH-Gründung aufzeigen.

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