EU-Marke: Innerhalb von 5 Jahren nach Registrierung ist ernsthafte Benutzung erforderlich – in Umfang, Zeit, Ort und Art; sonst droht Löschung/Verfall. Benutzung in einer Form, die den kennzeichnenden Charakter nicht verändert, zählt mit. Auch das Anbringen der Marke in der EU ausschließlich zum Export gilt als Benutzung.
Territoriale Reichweite (EU): Ob Benutzung „in der EU“ vorliegt, wird einzelfallbezogen beurteilt (kein starres „1-Mitgliedstaat-reicht-immer“/„nie“). Maßstab ist, ob Marktanteil erhalten/geschaffen wird (C-149/11 – Leno Merken/ONEL).
Österreich: Löschung wegen Nichtbenutzung möglich, wenn in den letzten 5 Jahren vor Antrag im Inland keine ernsthafte Benutzung erfolgt ist (Ausnahmen möglich).
Welche Belege funktionieren?
Rechnungen, Verpackungen/Etiketten, Kataloge, Werbung, Online-Auftritte, Presse, Abverkaufszahlen – entscheidend ist, dass die vier Kriterien ablesbar sind: Ort, Zeit, Umfang, Art der Benutzung. Wir bauen mit Ihnen eine belastbare Belegstrecke auf.
Varianten-Nutzung
Leichte Modernisierungen/Abwandlungen sind zulässig, wenn der kennzeichnende Charakter gleich bleibt (Art. 18 Abs. 1 lit. a EUTMR; zahlreiche Fallbeispiele in den EUIPO-Guidelines). Wir prüfen, ob Wort-, Wort-Bild- oder Serienmarken sich konsistent nutzen lassen.
Praxis-Tipp: Belege laufend sammeln (Quartal), Dateinamen mit Datum/Klasse versehen; Benutzungsplan zu Kernprodukten/Dienstleistungen hinterlegen.