Marken, Wettbewerbsrecht

Rechtschutz für Marken & fairen Wettbewerb

Wir begleiten Sie vom Markenkonzept bis zur Verteidigung Ihrer Rechte, national und europaweit. Ob Anmeldung, Abmahnung oder gerichtliche Schritte: Sie behalten Zeit und Budget im Blick.

Denn ein starker Auftritt braucht rechtlichen Rückhalt. Wir sichern Ihre Marke – von der professionellen Recherche und Anmeldung bis zur Durchsetzung gegenüber Nachahmern. Zudem beraten wir umfassend im Wettbewerbsrecht (UWG), etwa bei irreführender oder vergleichender Werbung.

Marke anmelden & schützen

Wer seine Marke clever plant, sauber recherchiert und präzise anmeldet, reduziert Kostenrisiken und beschleunigt die Eintragung. Wir übernehmen Strategie, Recherche, Klassenwahl (Nizza), Antragstellung und begleiten Sie durch Prüf- und Widerspruchsverfahren – national (Österreich), als EU-Marke oder international über das Madrid-System.

Eine Marke muss unterscheidungskräftig sein und darf die beanspruchten Waren/Dienstleistungen nicht bloß beschreiben. Reine Werbeaussagen, geläufige Gattungsbegriffe oder rein beschreibende Angaben scheitern regelmäßig; ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft genügt jedoch. Auch Sonderfälle wie Form-/Farb- und 3D-Marken sind möglich, wenn keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen.

Praxisnutzen: Wir prüfen vorab, ob Ihr Zeichen ausreichende Eigenprägung hat (ggf. auch Verkehrsdurchsetzung), und geben klare Handlungsempfehlungen zu Wort- vs. Wort-Bild-Marke.

Nizza-Klassifikation: Waren und Dienstleistungen werden international in 45 Klassen eingeteilt (Kl. 1–34 Waren, 35–45 Dienstleistungen). Die Klassenauswahl steuert nicht nur den Schutzumfang, sondern auch Gebühren und spätere Benutzungspflichten.

Vor jeder Anmeldung steht die Recherche: Identitäts- und Ähnlichkeitsprüfung in den einschlägigen Registern (AT/EU/WIPO) senkt das Risiko von Widersprüchen und Abmahnungen. Wir bewerten Verwechslungsgefahr über Klassen hinweg, beziehen Schreibweisen/Phonetik ein und erstellen eine klare Go/No-Go-Empfehlung mit Alternativen (z. B. abgewandelte Schreibweise oder engeres Waren/DL-Verzeichnis).

Warum so wichtig? Sowohl in Österreich (Widerspruch) als auch beim EUIPO (Opposition) können Inhaber älterer Rechte innerhalb 3 Monaten nach Veröffentlichung gegen Ihre Anmeldung vorgehen. Gute Recherchen vermeiden diese Schleifen.

Eintragung & Veröffentlichung: Nach formaler/sachlicher Prüfung erfolgt die Registrierung und Veröffentlichung im Österreichischen Markenanzeiger; der Widerspruch ist in Österreich ein „post-registration“-Verfahren (Opposition gegen die registrierte Marke). Frist: 3 Monate ab Veröffentlichung.

Schutzdauer: 10 Jahre ab Anmeldetag, verlängerbar um je 10 Jahre.

Ablauf: Nach formaler/sachlicher Prüfung wird die Anmeldung veröffentlicht; sodann läuft eine 3-monatige Widerspruchsfrist. Erst danach (bei Erfolgslosigkeit/Erledigung) erfolgt die Eintragung.

Schutzdauer: 10 Jahre ab Anmeldetag, verlängerbar. Ein Schutz für alle EU-Mitgliedstaaten.

Ein Antrag – viele Länder: Über eine internationale Basiseintragung (AT- oder EU-Marke) können Sie via Madrid-System flexibel Länderliste(n) wählen, verwalten und verlängern – zentralisiert. Die Oppositionsfristen richten sich nach dem jeweils benannten Land (z. B. 3 Monate ab Veröffentlichung).

Benutzungspflicht (Use)
 
– EU-Marke: Innerhalb von 5 Jahren nach Registrierung ist ernsthafte Benutzung erforderlich, sonst droht Verfall (Nichtbenutzung). Maßstab ist eine tatsächliche, markenmäßige Verwendung nach Art, Ort, Zeit und Umfang.
– Österreich: Löschung wegen Nichtbenutzung möglich, wenn die Marke in den letzten 5 Jahren vor dem Löschungsantrag im Inland nicht ernsthaft benutzt wurde. Ein Löschungsantrag ist frühestens 5 Jahre nach Ende der Widerspruchsfrist bzw. nach rechtskräftigem Abschluss eines Widerspruchs zulässig. „Rettungsbenutzung“ kurz vor Antrag bleibt unter Umständen unberücksichtigt.
 
Verlängerung
– Österreich & EU: Verlängerung jeweils um 10 Jahre (ohne Begrenzung der Anzahl). Planung und Fristenmanagement übernehmen wir.

Checkliste vor der Markenanmeldung

1) Zeichen-Check
Unterscheidungskräftig? Nicht rein beschreibend? (absolute Hindernisse)
2) Recherche
Identität & Ähnlichkeit (AT/EU/IR), Verwechslungsgefahr, Varianten prüfen.
3) Nizza-Klassen
Passende Waren/Dienstleistungen (Kl. 1–45) definieren – nicht zu weit, nicht zu eng.
4) Route wählen
AT (ÖPA) • EU-Marke (EUIPO) • International (Madrid/WIPO)
5) Benutzung planen
5-Jahres-Benutzungspflichten & Belegsammlung von Beginn an.

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Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

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Markenstrategie & Portfolio

Markenrecht ist kein Einmalakt. Nach der Eintragung sichern Benutzung, Überwachung und Portfolio-Pflege den Wert Ihrer Marke – und eröffnen Wachstumsmöglichkeiten. Wir strukturieren Benutzung und Nachweise, richten Watch-Dienste ein, planen Verlängerungen und schließen Schutzlücken (z. B. neue Länder oder Produktlinien). Wichtig: EU- und AT-Marken müssen binnen 5 Jahren ernsthaft benutzt werden, sonst droht Verfall.

EU-Marke: Innerhalb von 5 Jahren nach Registrierung ist ernsthafte Benutzung erforderlich – in Umfang, Zeit, Ort und Art; sonst droht Löschung/Verfall. Benutzung in einer Form, die den kennzeichnenden Charakter nicht verändert, zählt mit. Auch das Anbringen der Marke in der EU ausschließlich zum Export gilt als Benutzung.

Territoriale Reichweite (EU): Ob Benutzung „in der EU“ vorliegt, wird einzelfallbezogen beurteilt (kein starres „1-Mitgliedstaat-reicht-immer“/„nie“). Maßstab ist, ob Marktanteil erhalten/geschaffen wird (C-149/11 – Leno Merken/ONEL).

Österreich: Löschung wegen Nichtbenutzung möglich, wenn in den letzten 5 Jahren vor Antrag im Inland keine ernsthafte Benutzung erfolgt ist (Ausnahmen möglich).

Welche Belege funktionieren?
Rechnungen, Verpackungen/Etiketten, Kataloge, Werbung, Online-Auftritte, Presse, Abverkaufszahlen – entscheidend ist, dass die vier Kriterien ablesbar sind: Ort, Zeit, Umfang, Art der Benutzung. Wir bauen mit Ihnen eine belastbare Belegstrecke auf.

Varianten-Nutzung
Leichte Modernisierungen/Abwandlungen sind zulässig, wenn der kennzeichnende Charakter gleich bleibt (Art. 18 Abs. 1 lit. a EUTMR; zahlreiche Fallbeispiele in den EUIPO-Guidelines). Wir prüfen, ob Wort-, Wort-Bild- oder Serienmarken sich konsistent nutzen lassen.

Praxis-Tipp: Belege laufend sammeln (Quartal), Dateinamen mit Datum/Klasse versehen; Benutzungsplan zu Kernprodukten/Dienstleistungen hinterlegen.

Warum überwachen?
Neue Anmeldungen können innerhalb von 3 Monaten angegriffen werden (EUIPO-Oppositionsfrist). Wer potenzielle Kollisionen früh sieht, spart Kosten (Widerspruch statt späterer Löschungs-/Gerichtsverfahren).

EU-Marke (EUIPO): Verlängerung alle 10 Jahre; 6-Monats-Nachfrist nach Ablauf gegen 25 % Zuschlag.

Österreich: Verlängerung alle 10 Jahre; Zahlung 1 Jahr vor Ablauf möglich und noch 6 Monate danach (Nachfrist) – +20 % Zuschlag in der Nachfrist.

Güter/Dienstleistungen optimieren
Nach der Anmeldung/Eintragung sind nur Einschränkungen zulässig – eine Erweiterung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht möglich (neue Anmeldung nötig). Wir nutzen deshalb klare, zukunftsfähige Begriffe aus TMclass/HDB.

Teilbenutzung & Angriffsrisko
Muss in einem Verfahren Benutzung gezeigt werden, zählt die Marke ggf. nur für die Waren/Dienstleistungen, für die Benutzung bewiesen ist („Teilbenutzung“/Subkategorien-Rechtsprechung). Deshalb vermeiden wir überbreite Spezifikationen und halten Ihre Benutzungscoverage aktuell.

Benutzungs- & Portfolio-Check (jährlich)

1) Belege aktualisieren
Rechnungen, Kampagnen, Packaging, Web-Analytics → Ort/Zeit/Umfang/Art dokumentieren.
2) Varianten-Check
Nutzt das Logo/Wortbild die Marke, ohne den kennzeichnenden Charakter zu verändern?
3) Watch & Fristen
EUIPO-Alerts aktiv? Widerspruchsfenster (3 Monate) & Verlängerungen im Kalender?
4) Spezifikation prüfen
Überbreite Klassen straffen; neue Produktlinien rechtzeitig als eigene Anmeldung planen.
5) Internationalisierung
Neue Länder via Madrid („subsequent designation“) oder zusätzliche Anmeldungen.

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Durchsetzung & Abwehr

Unlauterer Wettbewerb lässt sich schnell und wirksam stoppen – außergerichtlich per Abmahnung oder gerichtlich mit Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, einstweiliger Verfügung und ggf. Schadenersatz. Typische Fallgruppen sind irreführende (§ 2), aggressive (§ 1a) und vergleichende Werbung (§ 2a) sowie Herabsetzung (§ 7) oder Kennzeichenmissbrauch (§ 9).

Generalklausel (§ 1 UWG): Unlautere Geschäftspraktiken oder sonstige unlautere Handlungen, die den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Beispiele irreführend (§ 2) und aggressiv (§ 1a) sind ausdrücklich genannt.
 
Irreführend (§ 2): Unrichtige oder täuschende Angaben (z. B. zu Preis, Eigenschaften, Testergebnissen) bzw. Marketing, das Verwechslungsgefahr mit Produkten/Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet.
 
Aggressiv (§ 1a): Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung, die die Entscheidungsfreiheit von Marktteilnehmern wesentlich beeinträchtigt.
 
Vergleichende Werbung (§ 2a): Grundsätzlich zulässig, sofern sie u. a. nicht irreführend ist, keine Herabsetzung/Verwechslung bewirkt und die übrigen UWG-Vorgaben wahrt.
 
Herabsetzung (§ 7): Unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen über Unternehmen/Produkte eines Mitbewerbers – Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung möglich.
 
Kennzeichenmissbrauch (§ 9): Benutzung fremder Unternehmenskennzeichen/Marken in verwechselbarer Weise – Unterlassung möglich.  

Außergerichtlich – Abmahnung
Schneller Stopp durch Unterlassungsaufforderung mit kurzer Frist und Vertragsstrafe-Vorschlag. Spart Kostenrisiken und kann die Basis für Vergleiche bilden.

Unterlassungsklage (§ 14 UWG)
Klagebefugt sind u. a. Mitbewerber, wirtschaftliche Interessenverbände, AK/WKÖ/Landwirtschaftskammer/ÖGB, die Bundeswettbewerbsbehörde (für § 1, 1a, 2, 2a) sowie bei Verbraucherfällen der VKI.

Beseitigung (§ 15 UWG)
Neben dem Stopp kann die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verlangt werden (z. B. Entfernen irreführender Claims, Widerruf).

Einstweilige Verfügung (§ 24 UWG)
Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs auch ohne die üblichen Voraussetzungen des § 381 EO möglich – ideal, wenn schnelle Marktberuhigung nötig ist.

Urteilsveröffentlichung (§ 25 UWG)
Auf Antrag kann das Gericht die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Gegners gestatten, um Fehlvorstellungen im Markt zu korrigieren – anerkanntermaßen zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs.

Auskunft & Identifikation (§ 14a UWG)
Bei Verdacht unlauterer Geschäftspraktiken müssen Post-/TK-Dienste Bestandsdaten bestimmter Nutzer an berechtigte Stellen (z. B. VKI/Verbände) herausgeben – zur Ermittlung des Gegners.

Schadenersatz (§ 16 UWG)
Bei Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) besteht Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens.

Fristen/Verjährung (§ 20 UWG)
Unterlassungsansprüche verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Verstoß und Gegner, absolut nach 3 Jahren; bei Dauerzustand bleibt der Anspruch gewahrt.

Wie schnell bekomme ich eine einstweilige Verfügung?
Das UWG erleichtert EVs: Zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen kann eine EV auch ohne die sonstigen § 381 EO-Voraussetzungen erlassen werden. Tempo hängt vom Einzelfall/Gericht ab.

Wer darf klagen?
Neben Mitbewerbern auch Verbände (AK, WKÖ etc.), BWB (für §§ 1, 1a, 2, 2a) und bei Verbraucherfällen VKI – jeweils nach § 14 UWG.

Brauche ich Beweise?
Ja: Werbemittel/Screenshots, Datumsnachweise, ggf. Reichweiten-/Traffic-Daten. Damit belegen wir Irreführung/Verwechslungsgefahr bzw. entkräften Vorwürfe.

Was kostet die „Urteilsveröffentlichung“?
Sie wird auf Antrag zugesprochen; Zweck ist die Aufklärung des Publikums. Kosten und Art der Veröffentlichung bestimmt das Gericht.

Von der Abmahnung zur Einvernehmlichen Verfügung

1) Abmahnung
Unterlassung fordern, kurze Frist, Vertragsstrafe vorschlagen.
2) Unterlassung/Beseitigung
§14/§15 UWG – Stopp und Entfernung rechtswidriger Werbung.
3) Einvernehmliche Verfügung
Schneller Rechtsschutz – auch ohne §381 EO-Voraussetzungen (§24 UWG).
4) Urteilsveröffentlichung
Markt informieren & Fehlvorstellungen korrigieren (§25 UWG).
5) Auskunft/Schadenersatz
§14a UWG (Identifikation) & §16 UWG (Ersatz bei Verschulden).

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Verträge & Lizenzen

Wir gestalten Lizenz-, Franchise-, Co-Branding-, Agentur- und Influencer-Verträge rund um Ihre Marke – mit Fokus auf Schutzumfang, Nutzung, Qualitätssicherung, Vergütung und kartellrechtlicher Absicherung (VBER). Für EU-Marken regelt die Unionsmarkenverordnung (EUTMR), dass Lizenzen exklusiv oder nicht-exklusiv und für alle oder einen Teil der Waren/Dienstleistungen sowie für die ganze EU oder Gebiete erteilt werden können.

Lizenzarten & Reichweite
Exklusiv / nicht-exklusiv, optional Unterlizenz (wenn vertraglich gestattet). Umfang: konkrete Waren/Dienstleistungen, Gebiet (z. B. DACH/EU) und Laufzeit. Die EUTMR nennt diese Parameter ausdrücklich; Verstöße des Lizenznehmers gegen solche Vorgaben kann der Inhaber vertraglich sanktionieren (z. B. Unterlassung).
 
Markennutzung & Qualitätsstandards
Verbindliche Brand Guidelines, Freigabeprozesse, Qualitätskontrolle (z. B. Musterfreigaben, Audit-Rechte), Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln. EU-Recht schreibt keine „Quality-Control-Pflicht“ wie im US-Recht vor – empfohlen ist sie dennoch, um Verwässerung zu vermeiden.
 
Vergütung & Reporting
Fixum/Royalties (Umsatz- oder Stück-bezogen), Mindestlizenzen, Berichtspflichten und Einsichtsrechte.
 
Compliance & Haftung
IP-Garantien/Freistellungen, Produkt-/Werbe-Compliance (UWG-Checks, Preisangaben), Umgang mit Produktrückrufen, Vertragsstrafen, Kündigung (wichtiger Grund), Nachlauffristen.
EU-Marke (EUIPO)
Eintragung einer Lizenz im Register ist möglich; es kann die Art der Lizenz (exklusiv, Unterlizenz, teilweiser Waren-/DL- oder Gebietsbezug, befristet) festgehalten werden. Wirkung gegenüber Dritten: Rechtsakte wie Lizenzen entfalten EU-weit Wirkungen gegenüber Dritten erst mit Registereintrag (Ausnahme: der Dritte wusste vorab davon). Gebühren sind geregelt. Zudem gilt: Ist eine Lizenz eingetragen, darf eine Aufgabe (Surrender) der Marke nur eingetragen werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er den Lizenznehmer informiert hat.
 
Österreichische Marke (MSchG)
Eintragung und Löschung von Lizenzrechten im österreichischen Markenregister erfolgen auf Antrag; Grundlage ist die Urkunde über das Recht. Praktisch erhöht das Publizität/Transparenz und erleichtert Nachweise in Streitfällen.
Benutzungserhalt (Use)
Nutzung mit Zustimmung des Inhabers – also auch durch Lizenznehmer – zählt als Benutzung durch den Inhaber (wichtig gegen Verfallsrisiken).
 
Anspruchsdurchsetzung
EU-Marke: Lizenznehmer können mit Zustimmung des Inhabers wegen Verletzung klagen; exklusive Lizenznehmer sogar dann, wenn der Inhaber nach formaler Aufforderung nicht rechtzeitig selbst klagt. Intervention zum eigenen Schadenersatz ist möglich.
Österreich: Entsprechende Regelung im MSchG – inklusive Möglichkeit, Vertragsverstöße des Lizenznehmers (z. B. Qualität, Gebiet, Waren/DL) durchzusetzen.
 
Verstöße des Lizenznehmers
Weicht der Lizenznehmer von Dauer, Form der Markennutzung, Waren/DL-Umfang, Territorium oder Qualität ab, kann der Inhaber gegen ihn vorgehen – EUTMR und MSchG sehen diese Konstellationen ausdrücklich.
Franchise & selektiver Vertrieb
Franchise kombiniert Markenlizenz + Systemvorgaben (CI/Qualität/Know-how). Kartellrechtlich sind Vertikalvereinbarungen (z. B. Gebietsschutz, Online-Vertriebsklauseln) an der VBER 2022/720 mit 30 %-Marktanteilsschwelle und „Hardcore-Beschränkungen“ zu messen (z. B. RPM = Mindest-/Festpreise). Es gibt präzise Regeln u. a. zu aktiven Verkäufen und Paritätsklauseln.
 
Co-Branding & Co-Marketing
Doppelte Freigaben, Logo-Reihenfolge, Verwechslungsgefahr vermeiden, Abgrenzung der Waren/DL und Gebiete; ggf. Koexistenz-/Consent-Abkommen – dabei gilt: bloße „friedliche Koexistenz“ ersetzt keine ausdrückliche Zustimmung im Registerverfahren.
 
Agentur-, Reseller-, Influencer-Verträge
Markenlizenz nur soweit nötig, Werbefreigaben, Kennzeichnung/Transparenz (UWG-Vorgaben s. Abschnitt 3). Vertikal-Compliance beachten (z. B. keine RPM, klare Regeln zu Online-Vertrieb/Marktplätzen, dual distribution-Thematik).

Muss ich eine EU-Lizenz beim EUIPO eintragen?
Nicht zwingend – aber Rechtsakte wie Lizenzen wirken gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst nach Eintrag; außerdem können Lizenztyp, Gebiet, Waren/DL vermerkt werden.

Zählt die Benutzung durch meinen Lizenznehmer als Benutzung der Marke?
Ja, Benutzung mit Zustimmung des Inhabers zählt als eigene Benutzung – wichtig gegen Verfall wegen Nichtbenutzung.

Darf der Lizenznehmer selbst klagen?
EU-weit mit Zustimmung; exklusive Lizenznehmer auch dann, wenn der Inhaber nach Aufforderung nicht tätig wird. In AT enthält das MSchG Parallelen.

Brauche ich Qualitätsklauseln?
Gesetzlich in der EU nicht zwingend, praktisch sehr empfehlenswert (Markenbild, Haftung, Verfallrisiken).

Kartellrecht – was ist heikel?
Mindest-/Festpreise (RPM), zu weite Online-Restriktionen oder problematische Paritätsklauseln können aus dem VBER-Schutz fallen und ein Risiko nach Art. 101 AEUV darstellen.

Lizenz-Check: die 8 Pflichtfelder

1) Parteien
Inhaber, Lizenznehmer, ggf. Unterlizenz-Rechte
2) Lizenztyp
Exklusiv / nicht-exklusiv, Unterlizenz ja/nein
3) Umfang
Waren/Dienstleistungen (Nizza), Kennzeichnungsform
4) Gebiet & Laufzeit
Region(en) & Befristung inkl. Verlängerungen
5) Qualität
Brand Guidelines, Freigaben, Audit-Rechte
6) Vergütung
Royalties, Mindestlizenzen, Reporting & Prüfung
7) Compliance
UWG-/VBER-Klauseln, Online-Vertrieb, Parität
8) Beendigung
Kündigung, Vertragsstrafen, Nachlauf & Rückruf

Treuhand und Zahlungsabwicklung

Wie wird der Kaufpreis gezahlt?

Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei zu vereinbaren, wie der Kaufpreis gezahlt werden soll. Das kann eine einfache Überweisung sein. Das hat die Folge, dass der Käufer nach der Zahlung überhaupt nicht mehr über das Geld verfügen kann, obwohl möglicherweise noch Probleme mit dem Grundstück auftreten könnten. Daher entscheidet man sich oft für eine treuhändige Abwicklung.

Was bedeutet treuhändige Abwicklung?

Bei dieser Zahlungsform zahlt Käufer den Preis an ein Treuhandkonto, das von einer dritten Person, also nicht dem Verkäufer, verwaltet wird. Diese Person ist üblicherweise der Rechtsanwalt, der auch den Vertrag erstellt hat. Der Treuhänder kann im vertraglich vereinbarten Rahmen über den Kaufpreis verfügen; z.B. zahlt er ihn erst dann an den Verkäufer aus, wenn dieser all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Zusammenfassend verwaltet ein Treuhänder somit Vermögenswerte einer anderen Person.

Treuhandkonto - warum und wofür?

Der große Vorteil eines Treuhandkontos ist, dass der Verkäufer sicher sein kann, dass das Geld da ist und vom Käufer gezahlt wurde. Und der Käufer hat die Sicherheit, dass der Verkäufer das Geld erst bekommt, wenn dieser all seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer sollten vertraglich geregelt werden.

Wie vereinbare ich eine treuhändige Abwicklung?

Regelungen über die treuhändige Abwicklung sollten im Kaufvertrag vorgesehen werden, wobei speziell auf die Bedingungen der Auszahlung geachtet werden sollte. Beide Vertragsparteien müssen sich über die Zahlungsabwicklung einig sein. Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei identifizieren wir für Sie die beste Lösung – vielleicht schon bald bei einem kostenlosen Erstgespräch?

Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in Salzburg.

Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Markenschutz und im UWG. Wir begleiten Sie von der Markenrecherche und Anmeldung (AT/EU/IR) bis zur konsequenten Durchsetzung Ihrer Rechte – ob Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Verteidigung gegen Angriffe. Vereinbaren Sie noch heute ein Erstgespräch: Wir prüfen Ihr Zeichen, analysieren Risiken und zeigen klare, wirtschaftlich sinnvolle Schritte für starken Markenschutz und rechtssichere Werbung.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

Ein (persönlicher) Kaffee oder eine Videokonferenz zum Kennenlernen?

Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

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