Ein Firmenname, ein Logo, ein Produktname – all das kann als Marke geschützt werden. Ohne Registrierung haben Sie nur eingeschränkte Abwehrmöglichkeiten, wenn ein Mitbewerber ein ähnliches Zeichen verwendet. Eine eingetragene Marke gibt Ihnen dagegen ein exklusives Recht: Sie können Dritten die Verwendung verwechslungsfähiger Zeichen untersagen – per Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage.
Das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht (UWG) ergänzen sich. Während das Markenrecht den Schutz eingetragener Zeichen regelt, schützt das UWG vor unlauteren Geschäftspraktiken – auch ohne Markenregistrierung. In der Praxis setzen wir oft beide Rechtsgebiete parallel ein: markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche verstärken sich gegenseitig.
Einen Einstieg in das Thema gibt unser Beitrag zum Markenschutz für Unternehmen.
Markenrechte gelten territorial – eine österreichische Marke schützt nur in Österreich. Je nach Geschäftstätigkeit empfehlen wir einen der drei Anmeldewege – oder eine Kombination.
Die Wahl des richtigen Schutzwegs hängt von Ihrem Markt ab. Für die meisten Salzburger Unternehmen empfehlen wir eine Kombination aus österreichischer Marke und Unionsmarke. Einen ausführlichen Vergleich mit Kosten und Ablauf finden Sie in unserem Leitfaden zum Markenschutz. Warum eine frühzeitige Anmeldung wirtschaftlich sinnvoll ist, erklären wir im Beitrag zur Bedeutung der Markenanmeldung.
Vor der Anmeldung steht die Recherche. Eine Marke, die mit einer älteren eingetragenen Marke verwechslungsfähig ist, wird gelöscht – und die Anmeldegebühren sind verloren. Wir begleiten den gesamten Prozess.
Wenn ein Dritter Ihre Marke verletzt, zählt Geschwindigkeit. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Markeninhaber zeitnah reagiert – wer zu lange wartet, riskiert den Verlust des Unterlassungsanspruchs wegen Verwirkung. Unser Vorgehen folgt einem klaren Eskalationsschema:
Wie so ein Verfahren in der Praxis aussieht, zeigt unser Beitrag zum Rechtsstreit wegen eines Nachahmerprodukts – ein OGH-Fall, bei dem Farbgebung und Schriftart den Ausschlag gaben.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Unternehmen vor unfairen Geschäftspraktiken der Konkurrenz. Anders als das Markenrecht setzt es keine Registrierung voraus – es genügt, dass die Handlung im geschäftlichen Verkehr erfolgt und gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstößt.
In der Praxis kommen wir als Anwälte für Wettbewerbsrecht in Salzburg am häufigsten mit folgenden UWG-Tatbeständen in Berührung:
Bei UWG-Verstößen kann der Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz geltend gemacht werden. In dringenden Fällen beantragen wir eine einstweilige Verfügung. Die Klageberechtigung steht jedem Mitbewerber zu – aber auch Verbände (z.B. der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb) können klagen.
Eine eingetragene Marke kann nicht nur selbst genutzt, sondern auch lizenziert werden. Der Markenlizenzvertrag regelt, wer die Marke in welchem Gebiet und für welche Waren nutzen darf – exklusiv oder nicht-exklusiv. Im Franchising ist die Marke oft das zentrale Element: Der Franchisenehmer erwirbt das Recht, unter der Marke des Franchisegebers zu handeln.
Bei der Vertragsgestaltung achten wir auf kartellrechtliche Grenzen: Die EU-Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VBER) legt fest, welche Beschränkungen in Vertriebsverträgen zulässig sind – und welche nicht. Preisbindungen und absolute Gebietsschutzklauseln sind in der Regel kartellrechtswidrig.
Ob Markenanmeldung, Markenstreit oder UWG-Abmahnung – kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung.