Welt mit Maske

Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

    • Seit wann gilt die neue Corona Maskenpflicht?
    • Wo gilt die neue Maskenpflicht? 
    • Wie lange soll die Maskenpflicht gelten?
    • Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?
    • Was passiert wenn ich die Maske nicht aufsetzen möchte? 
    • Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

Seit wann gilt die neue Corona Maskenpflicht?

    • Die neue Maskenpflicht wurde am 24.07.2020 wieder in Kraft gesetzt. 
    • Die zugehörige Verordnung finden Sie hier

Wo gilt die neue Maskenpflicht?

    • Supermärkten 
    • Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten – gemeint sind beispielsweise Bäckereien, Fleischereien aber auch Tankstellen die einen Lebensmittelshop betreiben
    • Postfilialen und Postpartnern
    • Pflegeheimen, Krankenanstalten, Kuranstalten 
    • öffentlichen Verkehrsmitteln 

Genauer heißt es, sofern zwischen den agierenden Personen keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, ist die Maske zu tragen um Schutz zu gewährleisten. Das gilt in Dienstleistungsbereichen, Gesundheitsbereichen und in öffentlichen Verkehr. 

Ausnahme: bildet hier die Gastronomie, hier ist keine Maske zu tragen. 

Wie lange soll die Maskenpflicht gelten?

    • Diesbezüglich liegt seitens der Regierung keine Information vor

Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?

    • Kinder bis 7 Jahren und Personen denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Maske nicht zumutbar ist, sind von der Maskenpflicht ausgenommen (vergleiche §11 Abs 3 der COVID-19 Lockerungsverordnung)

Was passiert wenn ich die Maske nicht aufsetzen möchte? 

    • Dies kann zu einer Verwaltungsstrafe führen, wenn Sie nicht zum ausgenommenen Personenkreis zählen. 
    • Beispielsweise hebt die ÖBB eine Strafe in Höhe von EUR 40 ein. Sie sind sogar befugt, gegen die weigernden Passagiere einen Fahrtausschluss auszusprechen. 

Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

    • Zurzeit wird hitzig diskutiert, ob die Maskenpflicht rechtswidrig ist.
    • Der ausschlaggebende Punkt den die Juristen in Frage stellen, ist dass, in der COVID-19 Lockerungsverordnung keine klare und sachliche Differenzierung zwischen dem Lebensmittelhandel und anderem Handel zu finden ist. In diesem Falle handle es sich um eine ungerechtfertigte Bevorzugung, die stark kritisiert wird. Ähnliche Vorfälle zu der Lockerungsverordnung hat es schon gegeben, die vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden. 
    • Das Ministerium rechtfertigt die Maskenpflicht, da sie nur in diesen Geschäften Pflicht ist, welche für Risikogruppen lebensnotwendig sind. Dies sei eine sachliche Rechtfertigung. 
    • Es wird festgehalten, dass die Frage ob die Maskenpflicht rechtswidrig ist, nicht abschließend geklärt ist. 

Zusammenfassend wird festhalten, dass: 

    • die Maskenpflicht seit 24.07.2020 wieder in Kraft ist. 
    • bezüglich eines Endes der Maskenpflicht keine Informationen vorliegen.
    • die Maskenpflicht in oben aufgezählten Bereichen gilt.
    • Kinder bis 7 Jahren und Personen denen das Tragen der Maske nicht zugemutet werden kann, davon ausgenommen sind
    • das „Nicht-Tragen“ der Maske eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen kann. 
    • die Frage ob Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Maskenpflicht besteht, nicht geklärt ist. 

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Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

 

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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