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Schenkung & Übergabe – Ihre Anwälte in Salzburg

Sie möchten eine Liegenschaft an Ihre Kinder weitergeben, ein Haus innerhalb der Familie übertragen oder Ihr Vermögen zu Lebzeiten regeln? Ob Schenkungsvertrag oder Übergabevertrag – bei Liegenschaften in Salzburg kommt es auf die Details an: Grundbucheintragung, Grunderwerbsteuer und die richtige Absicherung des Übergebers.

Wir begleiten Liegenschaftsschenkungen und Übergaben seit über 45 Jahren. Vom ersten Entwurf bis zur Grundbucheintragung erhalten Sie bei uns alles aus einer Hand.

📋 Vertragserstellung & Prüfung 🏛️ Grundbuch & Treuhandschaft 💰 Steueroptimierung 🏠 Wohnrecht & Fruchtgenuss
📑 Inhaltsverzeichnis
1. Schenkungsvertrag oder Übergabevertrag? 2. Formvorschriften bei Liegenschaften 3. Ablauf einer Liegenschaftsschenkung 4. Wohnrecht, Fruchtgenuss und andere Gegenleistungen 5. Kosten und Steuern im Überblick 6. Schenkung und Pflichtteil 7. Häufige Fehler bei Liegenschaftsschenkungen 8. Häufige Fragen

Schenkungsvertrag oder Übergabevertrag?

Beide Vertragstypen dienen dazu, eine Liegenschaft zu Lebzeiten an die nächste Generation weiterzugeben. Der Unterschied liegt in der Gegenleistung: Beim Schenkungsvertrag erfolgt die Übertragung unentgeltlich – der Beschenkte zahlt nichts und übernimmt keine Verpflichtungen. Beim Übergabevertrag hingegen erbringt der Übernehmer Gegenleistungen, etwa ein Wohnrecht für die Eltern, Pflegezusagen oder Ausgleichszahlungen an Geschwister.

In der Praxis sind reine Schenkungen bei Liegenschaften selten. Die meisten Übertragungen in Salzburg enthalten zumindest ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht als Gegenleistung und sind damit rechtlich als Übergabe- oder gemischte Schenkung einzuordnen. Steuerlich macht die Einordnung einen erheblichen Unterschied – mehr dazu im Abschnitt Kosten und Steuern.

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Schenkungsvertrag
Unentgeltliche Übertragung

Die Liegenschaft wird ohne Gegenleistung übertragen. Der Schenker gibt sein Eigentum vollständig auf.

Typisch: Übertragung an volljährige Kinder, die selbst im Haus wohnen
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Übergabevertrag
Übertragung mit Gegenleistungen

Die Liegenschaft wird gegen vereinbarte Leistungen übertragen: Wohnrecht, Fruchtgenuss, Pflege oder Ausgleichszahlungen.

Achtung: Ab bestimmten Schwellen wird die Übertragung steuerlich als Kauf behandelt

Formvorschriften bei Liegenschaftsschenkungen

Wer eine Liegenschaft in Salzburg verschenkt oder übergibt, muss zwingend bestimmte Formvorschriften einhalten. Ohne sie ist der Vertrag ungültig – und die Grundbucheintragung scheitert.

Notariatsakt oder beglaubigte Unterschriften?

Ein Schenkungsvertrag ohne tatsächliche Übergabe (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG) bedarf eines Notariatsakts. In der Praxis bedeutet das: Wenn die Liegenschaft nicht sofort übergeben wird, muss der Vertrag vor einem Notar errichtet werden. Wird die Liegenschaft hingegen zeitgleich mit Vertragsabschluss übergeben (etwa durch Schlüsselübergabe), genügt ein privatschriftlicher Vertrag mit notariell beglaubigten Unterschriften.

Für die Eintragung im Grundbuch braucht der Vertrag zusätzlich eine Aufsandungserklärung: die ausdrückliche Erklärung des Schenkers, dass er in die Eintragung des neuen Eigentümers einwilligt. Fehlt sie, weist das Grundbuchgericht den Antrag zurück.

Meldepflicht nach § 121a BAO

Jede Schenkung von Vermögenswerten über 50.000 € an nahe Angehörige (bzw. über 15.000 € an andere Personen) innerhalb eines Jahres muss dem Finanzamt binnen drei Monaten gemeldet werden. Bei Liegenschaften greift die Meldepflicht praktisch immer. Ein Verstoß kann Strafen bis zu 10 % des Werts nach sich ziehen.

Ablauf einer Liegenschaftsschenkung in Salzburg

Von der ersten Besprechung bis zur Grundbucheintragung vergehen in der Regel vier bis acht Wochen. Der genaue Ablauf hängt davon ab, ob Gegenleistungen vereinbart werden und ob eine Grundverkehrsbehörde zustimmen muss.

📝 Ablauf: Vom Entwurf bis zum Grundbuch
1
Erstberatung & Zielsetzung
Wir klären Ihre Situation: Wer übergibt? Wer erhält? Welche Gegenleistungen sind gewünscht? Gibt es Geschwister, die Ausgleichszahlungen erwarten?
2
Grundbuchauszug & Lastenfreistellung
Wir prüfen den aktuellen Grundbuchstand: Hypotheken, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte. Bestehende Lasten müssen vor der Eintragung geklärt werden.
3
Vertragserstellung
Wir formulieren den Schenkungs- oder Übergabevertrag, inklusive Aufsandungserklärung, Gegenleistungen und Absicherungen (Wohnrecht, Belastungsverbot).
4
Unterschrift & Beglaubigung
Beide Vertragsparteien unterschreiben. Je nach Konstellation werden die Unterschriften notariell beglaubigt oder der Vertrag als Notariatsakt errichtet.
5
Selbstberechnung & Meldung
Wir berechnen die Grunderwerbsteuer (Stufentarif) und die Grundbuchgebühr, melden an das Finanzamt und führen die Steuer ab.
Grundbucheintragung
Wir reichen den Antrag beim Bezirksgericht Salzburg ein. Nach der Eintragung ist der Beschenkte offiziell Eigentümer – gleichzeitig werden Wohnrecht und Belastungsverbot verbüchert.

Wohnrecht, Fruchtgenuss und weitere Gegenleistungen

Bei den meisten Liegenschaftsübergaben in Salzburg vereinbaren die Parteien Gegenleistungen zugunsten des Übergebers. Diese schützen die Eltern und regeln die Nutzung der Liegenschaft nach der Übertragung. Welche Absicherung die richtige ist, hängt vom Einzelfall ab – eine sorgfältige Formulierung im Übergabevertrag beugt späteren Konflikten vor.

🏠
Wohnrecht
Der Übergeber darf die Liegenschaft (oder Teile davon) weiterhin bewohnen. Er trägt nur die laufenden Verbrauchskosten (Strom, Heizung). Das Wohnrecht ist höchstpersönlich – es kann nicht übertragen, verpachtet oder vermietet werden. Es endet mit dem Tod des Berechtigten und wird im Grundbuch eingetragen.
🔑
Fruchtgenussrecht
Geht weiter als das Wohnrecht: Der Berechtigte darf die Liegenschaft nicht nur bewohnen, sondern auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Er hat die volle Verwaltung. Das Fruchtgenussrecht wird ebenfalls im Grundbuch eingetragen und endet in der Regel mit dem Tod des Berechtigten.
🔒
Belastungs- & Veräußerungsverbot
Verhindert, dass der neue Eigentümer die Liegenschaft ohne Zustimmung des Berechtigten verkauft oder mit einer Hypothek belastet (§ 364c ABGB). Im Grundbuch eingetragen, wirkt es gegenüber jedermann. Möglich nur zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie (Eltern–Kinder–Enkel).
🩺
Pflege- & Versorgungszusagen
Der Übernehmer verpflichtet sich, den Übergeber im Alter zu versorgen – persönlich oder durch Finanzierung professioneller Pflege. In der Praxis ist eine möglichst konkrete Formulierung entscheidend, weil allgemeine Pflegezusagen oft Streit auslösen.
💡 Praxistipp: Wohnrecht oder Fruchtgenuss?
Wenn die Übergeber selbst in der Liegenschaft wohnen bleiben wollen, genügt ein Wohnrecht. Wird die Liegenschaft dagegen vermietet und sollen die Mieteinnahmen beim Übergeber bleiben, brauchen Sie ein Fruchtgenussrecht. Beide Varianten sind im Grundbuch eintragbar – aber steuerlich unterschiedlich behandelt. Bei vermieteten Objekten muss der Fruchtgenussberechtigte die Mieteinnahmen weiterhin versteuern.

Kosten und Steuern bei Schenkung und Übergabe

Seit 2008 gibt es in Österreich keine Schenkungssteuer mehr. Dennoch fallen bei Liegenschaftsschenkungen in Salzburg mehrere Abgaben an. Die genaue Höhe hängt davon ab, ob die Übertragung als unentgeltlich oder gemischte Schenkung eingestuft wird.

💰 Kostenübersicht: Liegenschaftsschenkung im Familienverband
Abgabe Satz Bemessungsgrundlage
Grunderwerbsteuer (GrESt) Stufentarif (siehe unten) Grundstückswert
Grundbucheintragungsgebühr 1,1 % Dreifacher Einheitswert (im Familienverband)
Grundbuchgesuch € 81,– Pauschal
Vertragserrichtung (Anwalt) Nach Vereinbarung Pauschalhonorar möglich
Beglaubigung / Notariatsakt Abhängig vom Wert Notartarif
📊 Grunderwerbsteuer – Stufentarif bei Schenkungen
Grundstückswert Steuersatz Beispiel (€ 500.000)
Erste € 250.000 0,5 % € 1.250
Nächste € 150.000 2,0 % € 3.000
Darüber hinaus 3,5 % € 3.500
Gesamt € 7.750
Hinweis: Erwerbe zwischen denselben Personen werden innerhalb von 5 Jahren zusammengerechnet. Die Grunderwerbsteuer kann bei unentgeltlichem Erwerb auf bis zu 5 Jahre in Raten aufgeteilt werden.

Schenkung und Pflichtteil – worauf Sie achten müssen

Wer eine Liegenschaft zu Lebzeiten verschenkt, sollte die erbrechtlichen Folgen im Blick haben. Das österreichische Erbrecht kennt die sogenannte Hinzurechnung (§ 782 ABGB): Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden dem Verlassenschaftsvermögen hinzugerechnet – zeitlich unbefristet. Schenkungen an andere Personen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Schenkers erfolgten.

Das bedeutet: Eine Liegenschaft, die Sie Ihrem Sohn schenken, wird beim späteren Pflichtteilsanspruch der Tochter voll mitgerechnet – egal ob die Schenkung 5 oder 20 Jahre zurückliegt. Für die Bewertung ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich, allerdings valorisiert (also an die Kaufkraft zum Todeszeitpunkt angepasst). Mehr zu den Auswirkungen auf das Erbrecht lesen Sie im Beitrag Rückgängigmachung von Schenkungen und Erbrecht.

💡 Praxistipp: Pflichtteilsverzicht vereinbaren
Wenn ein Kind die Liegenschaft erhält und die Geschwister Ausgleichszahlungen bekommen, empfiehlt sich ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag. Ohne diese Vereinbarung können die Geschwister beim Tod der Eltern trotzdem Pflichtteilsergänzungsansprüche stellen – zusätzlich zu den bereits erhaltenen Zahlungen. Der Verzicht muss als Notariatsakt errichtet werden. Mehr dazu in unserem Beitrag zu Pflichtteil und gemischter Schenkung.

Widerruf und Rückforderung von Schenkungen

Eine einmal durchgeführte Schenkung ist grundsätzlich bindend. Das ABGB sieht nur zwei Ausnahmen vor, in denen der Schenker die Liegenschaft zurückfordern kann:

Grober Undank (§ 948 ABGB): Wenn der Beschenkte eine strafbare Handlung gegen den Schenker begeht, die grundlos ist und mehr als eine leichte Kränkung darstellt. Die Hürde ist hoch – familiäre Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.

Verarmung des Schenkers (§ 947 ABGB): Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn er nach der Schenkung nicht mehr genug Mittel hat, um seinen notdürftigen Unterhalt zu bestreiten. In der Praxis kommt dieser Rückforderungsgrund vor, wenn der Schenker nach der Liegenschaftsübertragung pflegebedürftig wird und die Pflegekosten nicht mehr tragen kann.

Häufige Fehler bei Liegenschaftsschenkungen

Kein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart
Ohne dieses Verbot kann der neue Eigentümer die Liegenschaft sofort verkaufen oder mit einer Hypothek belasten – auch wenn die Eltern noch darin wohnen. Das Wohnrecht allein schützt nicht vor einem Verkauf an Dritte, die dann einen Räumungsanspruch geltend machen könnten.
Pflichtteilsansprüche der Geschwister vergessen
Wird nur ein Kind bedacht, können die anderen beim Ableben der Eltern Pflichtteilsergänzung verlangen – berechnet nach dem vollen Wert der verschenkten Liegenschaft. Ohne Pflichtteilsverzichtsvertrag oder angemessene Ausgleichszahlungen droht ein Familienstreit.
Unklare Pflege- und Versorgungsklauseln
Allgemeine Formulierungen wie „der Übernehmer sorgt für den Übergeber“ sind nicht durchsetzbar. Im Vertrag muss stehen, welche Leistungen konkret geschuldet sind, was passiert, wenn persönliche Pflege nicht mehr möglich ist, und wer die Kosten einer professionellen Pflege trägt.
Meldepflicht übersehen
Die Schenkungsanzeige an das Finanzamt (§ 121a BAO) wird oft vergessen, weil es keine Schenkungssteuer mehr gibt. Die Meldepflicht besteht trotzdem – und ein Verstoß kann Geldstrafen bis 10 % des Werts der Schenkung nach sich ziehen.
Steuerliche Einordnung als Kauf statt als Schenkung
Übersteigen die Gegenleistungen (Ausgleichszahlungen, Übernahme von Krediten) einen bestimmten Anteil des Verkehrswerts, wird die Übertragung steuerlich ganz oder teilweise als Kaufvertrag behandelt – mit 3,5 % GrESt auf den Kaufpreis statt dem günstigen Stufentarif.

Häufige Fragen zu Schenkung und Übergabe

Brauche ich für eine Liegenschaftsschenkung in Salzburg einen Notar oder einen Anwalt?
Beides ist möglich. Einen Notariatsakt benötigen Sie, wenn die Liegenschaft nicht sofort übergeben wird (Schenkungsversprechen). Bei einer Übergabe Zug um Zug genügen notariell beglaubigte Unterschriften auf dem Vertrag – den Vertrag selbst kann ein Rechtsanwalt errichten. Wir übernehmen in Salzburg den gesamten Prozess: Vertragserstellung, Beglaubigung und Grundbuchantrag.
Was kostet ein Schenkungsvertrag für eine Liegenschaft?
Die Kosten setzen sich aus der Grunderwerbsteuer (Stufentarif: 0,5 % bis 3,5 %), der Grundbucheintragungsgebühr (1,1 % des dreifachen Einheitswerts im Familienverband), der Eingabegebühr (€ 81), den Beglaubigungs- oder Notarkosten sowie dem Anwaltshonorar zusammen. Bei einer Liegenschaft mit einem Grundstückswert von € 400.000 liegen die Abgaben bei rund € 6.250 GrESt plus Grundbuchgebühr.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Fruchtgenussrecht?
Das Wohnrecht berechtigt zur persönlichen Nutzung bestimmter Räumlichkeiten – vermittelt aber kein Recht, die Liegenschaft zu vermieten. Das Fruchtgenussrecht geht weiter: Der Berechtigte darf die Liegenschaft auch wirtschaftlich nutzen, also vermieten und die Erträge behalten. Beide Rechte können im Grundbuch eingetragen werden und enden im Regelfall mit dem Tod des Berechtigten.
Kann ich eine Schenkung rückgängig machen?
Nur in engen Ausnahmefällen: bei grobem Undank des Beschenkten (§ 948 ABGB) oder wenn der Schenker nach der Übertragung verarmt und seinen notdürftigen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann (§ 947 ABGB). Die Rückforderung muss gerichtlich durchgesetzt werden. Bloße familiäre Konflikte reichen dafür nicht aus.
Wie wirkt sich eine Schenkung auf den Pflichtteil meiner anderen Kinder aus?
Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, Ehepartner) werden dem Nachlassvermögen zeitlich unbefristet hinzugerechnet (§ 782 ABGB). Die nicht bedachten Kinder können beim Ableben des Schenkers Pflichtteilsergänzung verlangen. Ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag kann dieses Risiko vermeiden.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Reine Schenkungen sind bei Liegenschaften selten – die meisten Übertragungen enthalten Gegenleistungen (Wohnrecht, Fruchtgenuss, Pflege) und sind als Übergabevertrag zu gestalten.
2. Die Grunderwerbsteuer folgt einem Stufentarif (0,5 % / 2 % / 3,5 %). Dazu kommt die Grundbucheintragungsgebühr auf Basis des dreifachen Einheitswerts.
3. Wohnrecht und Belastungs-/Veräußerungsverbot sollten immer im Grundbuch eingetragen werden – nur so sind sie gegenüber Dritten wirksam.
4. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden dem Nachlass zeitlich unbefristet zugerechnet. Ein Pflichtteilsverzicht der Geschwister schafft Klarheit.
5. Die Meldepflicht an das Finanzamt (§ 121a BAO) besteht auch ohne Schenkungssteuer und muss innerhalb von drei Monaten erfüllt werden.

Verwandte Rechtsgebiete

🏠 Immobilienrecht Salzburg 📋 Kaufvertrag & Treuhandschaft 🔑 Mietrecht & Wohnrecht 🏢 Wohnungseigentumsrecht
Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen können sich ändern. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

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