Schenkungsverträge

So schenken Sie richtig.

Sie wollen eine umfangreiche Schenkung vornehmen? Beispielsweise wollen Sie Ihrem Kind ein Grundstück oder ein Haus schenken? Dabei ist womöglich mehr zu beachten als Sie denken. Auf dieser Seite klären wir Sie auf!

Der perfekte Schenkungsvertrag: Gemeinsam setzen wir einen Schenkungsvertrag auf, der perfekt Ihren Anforderungen entspricht – kostengünstig, schnell und ohne böse Überraschungen. Schon bei einem kostenlosen Erstgespräch beginnen wir mit der Arbeit

Ein Haus oder eine Immobilie schenken

Was ist ein Schenkungsvertrag?

Eine der vielen Vertragsarten ist der Schenkungsvertrag. In ihm verpflichtet sich eine Vertragspartei, der anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Der Beschenkte kann das Geschenk sodann auch einklagen. Dabei sieht das Recht viele Regelungen für den Normalfall vor. Vertragliche Vereinbarungen sollten jedoch auch individuelle Regelungen vorsehen. Der Schenkungsvertrag wird übrigens in den §§ 938 ff. ABGB geregelt.

Warum brauche ich einen Schenkungsvertrag?

Ein Schenkungsvertrag, bei dem z.B. ein Geldbetrag direkt übergeben wird, kann mündlich abgeschlossen werden und wird sofort gültig. Wenn allerdings eine Sache geschenkt werden soll, aber nicht sofort übergeben wird, bedarf es eines schriftlichen Schenkungsvertrages. Mit dem Vertrag kann die Schenkung schriftlich belegt werden und Auflagen und Widerrufsmöglichkeiten können vereinbart werden.

Was ist bei einer Schenkung zu beachten?

Bei einem Schenkungsvertrag sind mehrere Inhalte zusätzlich zu Angaben zu den Vertragsparteien, dem Schenkungsgegenstand und dem beidseitigen Schenkungswillen sinnvoll. Genaue Informationen über die zu schenkende Sache sollten angegeben werden. Ebenso mögliche Bedingungen und Auflagen, die der Schenkende stellt. Das kann z.B. ein Wohnrecht sein oder ein Veräußerungsverbot.

Schenkungsverträge und Erbrecht

Eine Schenkung reduziert das Vermögen des Schenkenden. Dadurch können im Erbfall geringere Steuern anfallen. Ebenso wird der Pflichtteil reduziert. Besondere Regelungen sind allerdings zu beachten, da getätigte Schenkungen innerhalb einer gewissen Zeit vor dem Todesfall zu dem zu vererbenden Vermögen hinzugerechnet werden. Wir beraten Sie über die besten Wege, wie Sie kostengünstig Ihr Vermögen verschenken bzw. vererben können.

Treuhand und Zahlungsabwicklung

Wie wird der Kaufpreis gezahlt?

Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei zu vereinbaren, wie der Kaufpreis gezahlt werden soll. Das kann eine einfache Überweisung sein. Das hat die Folge, dass der Käufer nach der Zahlung überhaupt nicht mehr über das Geld verfügen kann, obwohl möglicherweise noch Probleme mit dem Grundstück auftreten könnten. Daher entscheidet man sich oft für eine treuhändige Abwicklung.

Was bedeutet treuhändige Abwicklung?

Bei dieser Zahlungsform zahlt Käufer den Preis an ein Treuhandkonto, das von einer dritten Person, also nicht dem Verkäufer, verwaltet wird. Diese Person ist üblicherweise der Rechtsanwalt, der auch den Vertrag erstellt hat. Der Treuhänder kann im vertraglich vereinbarten Rahmen über den Kaufpreis verfügen; z.B. zahlt er ihn erst dann an den Verkäufer aus, wenn dieser all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Zusammenfassend verwaltet ein Treuhänder somit Vermögenswerte einer anderen Person.

Treuhandkonto - warum und wofür?

Der große Vorteil eines Treuhandkontos ist, dass der Verkäufer sicher sein kann, dass das Geld da ist und vom Käufer gezahlt wurde. Und der Käufer hat die Sicherheit, dass der Verkäufer das Geld erst bekommt, wenn dieser all seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer sollten vertraglich geregelt werden.

Wie vereinbare ich eine treuhändige Abwicklung?

Regelungen über die treuhändige Abwicklung sollten im Kaufvertrag vorgesehen werden, wobei speziell auf die Bedingungen der Auszahlung geachtet werden sollte. Beide Vertragsparteien müssen sich über die Zahlungsabwicklung einig sein. Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei identifizieren wir für Sie die beste Lösung – vielleicht schon bald bei einem kostenlosen Erstgespräch?

Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in Salzburg.

Sie sehen, eine Immobilie zu schenken kann komplizierter sein als man vorab denken mag. Immer mehr Menschen sind mit diesen komplexen Fragestellungen konfrontiert. Hier möchten wir gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen. Mit unserer vertragsrechtlichen Expertise beraten wir Sie sehr gerne in allen Einzelheiten und setzen gemeinsam mit Ihnen einen Schenkungsvertrag auf. 

Einige wichtige Fragen, die wohl die meisten interessieren, möchten wir gerne vorab klären: 

Die wichtigsten Fragen rund um den Schenkungsvertrag

Der Schenkungsvertrag ist die rechtliche Grundlage, eine Schenkung rechtsgültig vorzunehmen. 

Grundsätzlich ist es ratsam, einen Schenkungsvertrag aufsetzen zu lassen wenn man sein Eigentum verschenken will, es aber nicht sofort dem Geschenknehmer übergeben will. 

Einen Schenkungsvertrag braucht man bei einem Schenkungsversprechen und bei der Schenkung von Liegenschaften oder auch Immobilien. 

Ja, in dem Schenkungsvertrag geht es ja um eine Schenkung die zukünftig erfolgen wird, das bedeutet, dass der Geschenkgeber sich verpflichtet dem Geschenknehmer beispielsweise die Immobilie unentgeltlich überlasst. 

Damit dies rechtsgültig wird, muss der Vertag notariell beglaubigt werden. 

Ja, der Geschenkgeber kann sich im Schenkungsvertrag durch Auflagen im Zusammenhang mit der Schenkung absichern. 

Beispielsweise: Wohnrechte, Fruchtgenussrechte, Veräußerungsverbote oder Belastungsverbote. 

Es gibt zwei Möglichkeiten:

    • eine Schenkung unter Lebenden oder
    • eine Schenkung auf den Todesfall (Schenkung von Vermögenswerte im Falle des Ablebens)

 

Zwischen einer Übergabe und einer Schenkung besteht ein äußerst  wichtiger Unterschied: 

    • Schenkung: Überlassung eines z.B. Grundstücks oder einer Liegenschaft vollkommen und unentgeltlich – OHNE Gegenleistung.
    • Übergabe: Überlassung eines z.B. Grundstücks oder einer Liegenschaft mit einer Gegenleistung – beispielsweise einem Wohnrecht für den Geschenkgeber.

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