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Die Immobilienertragssteuer – ein Überblick

Vor dem Verkauf einer Immobilie stehen viele Überlegungen für den Verkäufer an, sei es der ideale Preis, wo oder mit wem die Immobilie angeboten werden soll, wem man schlussendlich sein Objekt verkaufen möchte und wen man als Vertragserrichter und Treuhänder bestimmt. 

Zu diesen Überlegungen wollen wir in diesem Blogbeitrag über die Immobilienertragssteuer aufmerksam machen, welche nach dem Verkauf für den Veräußerer anfällt und oft vor der Veräußerung nicht bedacht wird. 

Durch die Immobilienertragssteuer (kurz ImmoESt) wurde die, damals salopp genannte „Spekulationssteuer“, abschafft – früher waren demnach private Grundstücksveräußerungen nur dann steuerpflichtig, wenn sie innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung wieder verkauft wurden. 

Die jetzt gültige Immobilienertragssteuer fällt bei der Transaktion von inländischen Grundstücken an und betrifft Grund und Boden, sowie das Gebäude und grundstücksgleiche Rechte (bspw. Baurechte).

Um eine Übergangszeit zwischen der Abschaffung der „Sepkulationssteuer“ und der neuen ImmoESt zu schaffen wurde vom Gesetzgeber eine Trennlinie zwischen Alt- und Neuvermögen eingeführt. 

– Altvermögen ist alles was vor dem 31.03.2002 angeschafft wurde;

– Neuvermögen ist alles was nach dem Stichtag, also nach dem 31.03.2002 angekauft wurde.

Der wesentlichste Unterschied besteht in der unterschiedlichen Berechnung der Steuer, denn bei Altvermögen wird der Veräußerungserlös pauschaliert angesetzt und ist daher oft günstiger für den Veräußerer.

– Altvermögen: Hier werden zur Berechnung die Anschaffungskosten mit 86% des Veräußerungserlöses angenommen. Daraus ergibt sich ein pauschalierter Veräußerungsgewinn von 14% des Erlöses bzw. von 4,2% des Veräußerungserlöses;

– Neuvermögen: Der besondere Steuersatz von 30% zur Anwendung. Zu beachten ist, dass bei der Berechnung diverse Umbauten, sowie Herstellungs- und Instandsetzungskosten und Absetzung für Abnutzung von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können (bspw. Kosten des Notars oder Kosten eines allfälligen Maklers).

Ebenfalls anzumerken ist, dass die Möglichkeit besteht auf Antrag zum Regelsteuersatz zu optieren, sollte dieser günstiger ausfallen.

Im Regelfall wird die Berechnung durch den Parteienvertreter als Selbstberechnung durchgeführt und an das zuständige Finanzamt abgeführt. 

Das Gesetz sieht natürlich auch Fälle vor, in denen der Gesetzgeber die Erhebung einer etwaige Immobilienertragssteuer als nicht angemessen einstuft. 

1. Hauptwohnsitzbefreiung: hier sind vor allem zwei Tatbestände für den Veräußerer von großem Interesse: 

– entweder man hat das Grundstück ab Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend mindestens 2 Jahre bewohnt oder
– man hat in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre das Grundstück als Hauptwohnsitz genutzt und der Hauptwohnsitz wird aufgegeben;

2. Selbsthergestellte Gebäude: dieser Ausnahmetatbestand gilt auch, wenn das Gebäude als Zweitwohnsitz diente, jedoch gilt er nicht für den Grund und Boden und ist ebenfalls nicht anwendbar, wenn das Objekt in den letzten 10 Jahren vermietet war. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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