Der Wintersport und insbesondere das Skifahren und Snowboarden in Österreichs zahlreichen Skigebieten erfreut sich großer Beliebtheit. Neben Sport und Spaß stehen Unfälle bedauerlicherweise auf der Tagesordnung. Die oft sehr hohe Geschwindigkeit birgt regelmäßig die Gefahr von schweren Verletzungen, nicht selten mit Dauerfolgen einhergehend.
Wenn Sie an einem Ski- oder Snowboardunfall beteiligt sind, gibt es einige Aspekte zu beachten!
Unfälle im Skisport resultieren oft aus mangelnder Vorsicht, sowie Nichteinhaltung der gebotenen Regeln. Auch Selbstüberschätzung und nicht zuletzt Alkoholisierung spielen eine zunehmende Rolle.
Im Allgemeinen unterscheiden wir zwischen zwei Arten des Unfallherganges:
- Kollision mit anderen Pistenbenützern: Im Falle einer Kollision mit einem anderen Pistenbenützer (Skifahrer, Snowboarder, Rodler usw.) können rechtliche Ansprüche wie Schadenersatz und Schmerzengeld gegenüber anderen unfallbeteiligten Personen entstehen.
- Mangelhafte Pistensicherung des Lift- und Pistenbetreibers: Lässt der Lift- und Pistenbetreiber die gebotene Sorgfalt außer Acht und wird dadurch eine Verletzung verursacht, können ebenso berechtigte Ansprüche entstehen. Beispielhalber können Kollisionen mit Pistenfahrzeugen oder Unfälle aufgrund mangelnder Pistenpräparierung genannt werden.
Häufig sind bei Skiunfällen auch mehrere Personen involviert, sodass sich bei der Anspruchsverfolgung die Frage nach der Ursache und der Schuld stellt.
Bei Beteiligung an einem Ski- oder Snowboardunfall, oder auch bei Hinzukommen als Zeuge, empfehlen wir folgende Handlungsreihenfolge:
- Unfallort absichern (Ski überkreuzt in den Schnee stecken, andere Pistenteilnehmer um Hilfestellung ersuchen, andere warnen usw.)
- Erste Hilfe leisten und Pistenrettung alarmieren (bei Personenschaden empfiehlt sich immer auch das alarmieren der Polizei)
- Personalien aufnehmen (auch von Zeugen, diese können in einem späteren Gerichtsverfahren den Unfallhergang schildern)
Tipp: Sollte außergerichtlich keine einvernehmliche Lösung erzielt werden können, gilt im Allgemeinen, dass dem Kläger der Beweis der behaupteten Tatsachen obliegt! Wir empfehlen daher dringend den Unfallhergang bestmöglich zu dokumentieren. Zum Beispiel mittels Fotos, Unfallskizzen, Aufnahme der Personalien von Zeugen etc. Messen Sie kausale Abstände beispielsweise in Skilängen! Gesetzt für den Fall, dass die Polizei ein Unfallprotokoll anfertigt, lesen Sie dieses (ganz) genau durch und ersuchen Sie um möglichst ausführliche Darstellung, sowie Berichtigung von Ungenauigkeiten.
Wir empfehlen dringend eine rasche Kontaktaufnahme mit einem entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt. Dies ist insbesondere bereits ratsam, bevor Sie etwaige Äußerungen gegenüber der Polizei tätigen. Einmal missverständlich ausgedrückt ist es schwierig, eine entsprechende Korrektur des vermittelten Bildes zu erreichen.
Im Zuge der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kommen insbesondere in Frage:
- Schmerzengeld
- Heilungskosten
- Verdienstentgang
- Verunstaltungsentschädigung
Das österreichische Schadenersatzrecht folgt dem Grundsatz, dass prinzipiell jeder seinen eigenen Schaden trägt. Soll der Schaden von jemand anderem ersetzt werden, muss dieser rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden sein.
Die Anspruchsverfolgung richtet sich sohin gegen den Verursacher des Schadens und ist im Regelfall in Geld bemessen. Auch die Feststellung der Haftung für Spät- und Dauerfolgen kann Gegenstand sein.
Anders als im Straßenverkehr, der durch die StVO (Straßenverkehrsordnung) gesetzlich geregelt ist, gibt es im österreichischen Recht keine gesetzliche Regelung für das Verhalten auf der Skipiste. Von den österreichischen Gerichten werden aber die FIS-Regeln als Beurteilungsmaßstab für die Ermittlung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit zu Rate gezogen.
FIS-Regeln im Überblick:
- Rücksicht auf die anderen.
Jeder Skifahrer¹ muss sich stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
- Rücksicht auf die anderen.
- Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise.
Jeder Skifahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem
Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
- Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise.
- Wahl der Fahrspur.
Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.
- Wahl der Fahrspur.
- Überholen.
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
- Überholen.
- Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren.
Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt, nach einem Halt wieder anfährt oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
- Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren.
- Anhalten.
Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
- Anhalten.
- Aufstieg und Abfahrt.
Ein Skifahrer, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrtsstrecke benutzen.
- Aufstieg und Abfahrt.
- Beachten der Zeichen.
Jeder Skifahrer muss die Markierungen und die Signale beachten.
- Beachten der Zeichen.
- Verhalten bei Unfällen.
Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.
- Verhalten bei Unfällen.
- Ausweispflicht.
Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
- Ausweispflicht.
Wir vertreten Sie als Beteiligte eines Ski- oder Snowboardunfalls effektiv und zielgerichtet. Unsere Juristen sind erfahren in der Anspruchsverfolgung und Abwehr und stapfen für Sie auch Mal durch den Tiefschnee!
Stets mit Ihren Interessen im Fokus korrespondieren wir im ersten Schritt mit den involvierten Versicherungen. Sollte außergerichtlich keine zufriedenstellend Einigung erzielt werden, vertreten wir Sie im Zivil- und/oder Strafprozess!
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