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Einführung in Österreichs neueste Gesellschaftsform: Die FlexCo

Österreich erlebt mit der Einführung der flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) eine signifikante Veränderung in seiner Unternehmenslandschaft. Ab dem 1. Januar 2024 ermöglicht das neue Gesetz über die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) die Umwandlung von GmbHs in FlexCos sowie die Gründung neuer FlexCos. Dieser Artikel beleuchtet die zentralen Neuerungen dieser neuen Unternehmensform.

Stammkapital: Vereinfachung und finanzielle Vorteile

Die FlexCo bringt eine wesentliche Vereinfachung durch die Reduzierung des Stammkapitals von EUR 35.000 auf EUR 10.000 mit sich, was sowohl für GmbHs als auch für FlexCos gilt. Die Mindest-Körperschaftssteuer (KÖSt) sinkt dadurch auf jährlich EUR 500, was die steuerliche Belastung reduziert und FlexCos sowie GmbHs als Holding-Gesellschaften attraktiver macht.

Flexible Anteilsgattungen: Mehr Vielfalt und Gestaltungsfreiheit

Ein bedeutender Fortschritt ist die Einführung verschiedener Anteilsgattungen bei der FlexCo. Diese erlauben eine flexible Gestaltung von Rechten und Pflichten, wie beispielsweise Liquidation Preferences oder Vorzugsgewinnansprüche. Zudem ermöglichen sie eine differenzierte Stimmabgabe, was insbesondere für Treuhänder von Vorteil ist.

Umlaufbeschlüsse: Effizienzsteigerung in der Beschlussfassung

Die FlexCo vereinfacht die Beschlussfassung, indem schriftliche Umlaufbeschlüsse auch ohne die Zustimmung aller Gesellschafter möglich sind. Entscheidungen können so schneller und effizienter getroffen werden, was besonders für Startups von Vorteil ist.

Unternehmenswert-Anteile: Mitarbeiterbeteiligung

Eine Neuerung der FlexCo sind die Unternehmenswert-Anteile. Diese ermöglichen eine Gewinnbeteiligung ohne Stimmrecht und bieten somit eine attraktive Option zur Mitarbeiterbeteiligung. Mit einem Umwandlungsrecht in normale Geschäftsanteile und einem Mitverkaufsrecht erhöhen sie die Flexibilität und Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung.

Vereinfachte Übertragung von Anteilen: Schneller und kostengünstiger

Die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen erfolgt schnell und unkompliziert durch einfache schriftliche Urkunde, ohne Notariatspflicht. Auch die Übertragung von Geschäftsanteilen ist vereinfacht und erfordert keine notarielle Beurkundung mehr.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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