Die Gebührenbefreiung betrifft Verträge über den Erwerb von Wohnraum, die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen wurden. Ein Antrag auf Eintragung im Grundbuch muss zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 gestellt werden, um für die Befreiung in Frage zu kommen. Verträge oder Anträge, die vor diesen Daten eingereicht wurden, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Anträge, die vor dem 1. Juli 2024 beim Grundbuchgericht eingehen, sind von der Gebührenbefreiung ausgeschlossen. Sollte eine Vormerkung für das Eigentumsrecht bereits vor diesem Datum eingereicht werden und die erforderliche Rechtfertigung nachfolgend erfolgen, dann wird lediglich die Rechtfertigung von der Gebühr befreit. Ähnlich verhält es sich bei Anträgen zur Anmerkung der Rangordnung für geplante Verpfändungen: Erfolgt die Einreichung des Antrags vor dem 1. Juli 2024, sind die regulären Gebühren gemäß Tarifpost 9 lit. b Z 5 GGG, die 0,6 Prozent betragen, zu entrichten. Findet die Eintragung jedoch nach dem 30. Juni 2024 statt, kann diese unter Umständen von der Gebühr befreit werden.