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Abberufung von Beiratsmitgliedern einer Privatstiftung: Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

Die Frage, wann und unter welchen Umständen Beiratsmitglieder einer Privatstiftung abberufen werden können, beschäftigt regelmäßig die österreichische Rechtspraxis. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Grundsätze und erklärt, worauf es bei der Abberufung von Stiftungsorganen wirklich ankommt.

Die zentrale Rolle der Kompetenzen bei der Abberufung

Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung von Stiftungsorganen vorliegt, steht eine zentrale Frage im Mittelpunkt: Welche konkreten Kompetenzen hat das betreffende Organ? Diese Frage ist deshalb so bedeutend, weil sie direkt mit der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung zusammenhängt. Ein Organwalter kann nur dann effektiv auf das Funktionieren einer Privatstiftung einwirken, wenn er auch über entsprechende Befugnisse verfügt.

Die Stellung des Beirats

Der Beirat einer Privatstiftung nimmt typischerweise eine beratende Funktion ein. Seine Kompetenzen beschränken sich in der Regel auf:

  • Beratungsrechte

  • Informationsrechte

  • Anhörungsrechte

  • Das gesetzlich verankerte Recht auf Sonderprüfung

Diese eingeschränkten Befugnisse haben direkte Auswirkungen auf die Beurteilung von Abberufungsgründen. Da Beiratsmitglieder meist keine unmittelbare Entscheidungskompetenz besitzen und auch die Entscheidungsbefugnisse des Stiftungsvorstandes nicht direkt beeinflussen können, ist die Schwelle für einen wichtigen Abberufungsgrund entsprechend hoch.

Der Vergleich: Stiftungsvorstand

Im Gegensatz zum Beirat verfügt der Stiftungsvorstand über weitreichende Verwaltungs- und Vertretungsmacht. Diese umfassenden Kompetenzen führen dazu, dass bei Vorstandsmitgliedern andere Maßstäbe für die Beurteilung einer Abberufung gelten. Der Vorstand kann durch seine Position die Privatstiftung wesentlich stärker beeinflussen – sowohl positiv als auch negativ.

Das Kontrolldefizit in Privatstiftungen

Ein häufig diskutierter Aspekt ist das strukturelle Kontrolldefizit in Privatstiftungen, das sich aus ihrer Eigentümerlosigkeit ergibt. Dieses Defizit bezieht sich jedoch laut OGH primär auf die Kontrolle des Stiftungsvorstands und spielt bei der Beurteilung von Abberufungsgründen für Beiratsmitglieder keine entscheidende Rolle.

Résumé

Die rechtliche Bewertung einer möglichen Abberufung von Stiftungsorganen muss immer im Einzelfall erfolgen. Dabei ist der entscheidende Faktor, welche konkreten Kompetenzen dem jeweiligen Organwalter zustehen. Je weitreichender diese Kompetenzen sind, desto eher können Handlungen als wichtiger Grund für eine Abberufung qualifiziert werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Beiratsmitgliedern aufgrund ihrer meist eingeschränkten Befugnisse besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen sind. Eine Abberufung wird daher nur in Ausnahmefällen möglich sein, etwa bei nachweislich missbräuchlicher Ausübung der Überwachungsrechte.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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