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Datenschutz im Grundbuch: Wichtige Neuerungen

Die neue Grundbuchs-Novelle 2024 bringt bedeutende Änderungen für den Schutz persönlicher Daten in der Urkundensammlung des Grundbuchs. Besonders bei Scheidungsvergleichen und ähnlichen Dokumenten können nun sensible Informationen von der öffentlichen Einsicht ausgenommen werden.

Die zentrale Bedeutung des Grundbuchs in Österreich

Das österreichische Grundbuch spielt eine unverzichtbare Rolle beim Immobilienerwerb. Ohne Eintragung in dieses Register kann kein Eigentum an einer Liegenschaft erworben werden. Für die Eintragung wird eine rechtsgültige Urkunde benötigt – sei es ein Kaufvertrag, Schenkungsvertrag oder auch ein Scheidungsvergleich. Diese Urkunden werden in der Urkundensammlung des Grundbuchs hinterlegt und waren bisher grundsätzlich vollständig öffentlich einsehbar.

Das Spannungsfeld zwischen Transparenz und Privatsphäre

Die öffentliche Zugänglichkeit des Grundbuchs dient einem wichtigen Zweck: Sie soll Rechtssicherheit im Immobilienverkehr gewährleisten. Käufer sollen sich auf die Richtigkeit der Eintragungen verlassen können und die Möglichkeit haben, die Eigentumskette lückenlos nachzuvollziehen.

Allerdings können bestimmte Urkunden, wie etwa Scheidungsvergleiche, auch sehr persönliche Informationen enthalten – von Unterhaltsvereinbarungen bis hin zu Regelungen zum Umgang mit gemeinsamen Kindern. Dies führt zu einem Konflikt mit dem in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Recht auf Privat- und Familienleben.

Die neue Rechtslage: § 6b GUG

Mit der Einführung des § 6b Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) wurde nun eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen. Die wichtigsten Neuerungen:

  • Jede Person, deren private Daten in einer digital abrufbaren Grundbuchsurkunde erscheinen, kann gebührenfrei einen Antrag auf Einsichtsbeschränkung stellen.

  • Das zuständige Gericht wägt das Recht auf Privatsphäre gegen das öffentliche Interesse an der Grundbuchstransparenz ab.

  • Bei erfolgreicher Antragstellung wird in der öffentlichen Urkundensammlung nur noch eine sogenannte bereinigte Version des Dokuments angezeigt.

  • Die Originalurkunde bleibt erhalten, ist aber nur bei Nachweis eines rechtlichen Interesses einsehbar.

Automatischer Schutz in bestimmten Fällen

Besonders praxisrelevant: Bei bestimmten Dokumententypen muss das Gericht bereits von Amts wegen eine gesonderte, bereinigte Ausfertigung erstellen. Dies gilt insbesondere für:

  • Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Auflösungsvereinbarungen nach dem Ehegesetz

  • Aufteilungsbeschlüsse

  • Einantwortungsbeschlüsse

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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