Corona-Betriebsschließung – Zahlt die Versicherung?

    • Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung?
    • Fallen behördliche Betriebsschließungen aufgrund Corona unter den Versicherungsschutz? 
    • Was tun, wenn die Versicherung nicht bezahlt weil Corona nicht in den Vertragsbedingungen steht?
    • Wann muss der Versicherungsfall angezeigt werden?
    • Darf man bei Versicherungsdeckung auch andere Förderungen beziehen? 

Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung? 

    • Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung wird grundsätzlich der Fall des Ertragsausfalles gedeckt. Dieser muss sich, wie der Name der Versicherung schon sagt, auf eine Unterbrechung des Betriebs stützen. 
    • Es wird allgemein ein Schaden vorausgesetzt, auf den die Betriebsschließung zurückzuführen ist. 
    • Auch die im Vertrag versicherte Person muss direkt betroffen sein . 

Fallen behördliche Betriebsschließungen aufgrund Corona unter den Versicherungsschutz? 

    • Hier lässt sich keine pauschale Antwort geben, da dies von den verschiedenen Vertragsbedingungen in den Versicherungspolizzen abhängt.
    • Es empfiehlt sich daher, die im Vertrag aufgelisteten Gefahrentatbestände zu prüfen. 
    • Wird im Vertragstext der Versicherungsschutz aufgrund von Seuche oder Epidemie genannt, wird er wohl gegeben sein.
    • Ist dies nicht gegeben oder ist der Schutz gezielt auf bestimme Gefahrenereignisse wie Feuer oder Erdbeben beschränkt, wird die Versicherung im Coronafall nicht leisten. 

Was tun, wenn die Versicherung nicht bezahlt weil Corona nicht in den Vertragsbedingungen steht?

    • Hier ist zu beachten, ob in der Polizze die Quarantäne als versichertes Risiko genannt wird. Dies kann auf den Betrieb oder auch gezielt auf den Inhaber ausgerichtet sein. 
    • Ist dies nicht der Fall, ist es ratsam die Polizze nach sogenannten „Auffangklauseln“ zu untersuchen. Eine solche „Auffangklausel“ kann durch seine breite Formulierung einen Versicherungsschutz bieten. Auch wenn beispielsweise Seuchen oder Epidemien sehr allgemein formuliert sind. 
    • Achtung: Stets zu beachten gilt, ob die Polizze eine physische Beeinträchtigung des Betriebs voraussetzt (bsp.: eingestürztes Dach der Produktion) oder nicht. Ist dies nicht gegeben, kann eine Deckung aufgrund der Corona-Krise möglich sein. 

Wann muss der Versicherungsfall angezeigt werden?

    • Es empfiehlt sich, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. 

Darf man bei Versicherungsdeckung auch andere Förderungen beziehen? 

    • Allgemein wird hier im Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer die sogenannte „Schadensminderungspflicht“ verlangt. (vergleiche §62 VersVG – Versicherungsvertragsgesetz). Es kann genommen werden, dass sich bei Zuschüssen vom Staat die Versicherung auf diese Minderungspflicht berufen kann. 
    • Tipp: Hierbei sollte der einzelne Vertrag geprüft werden, da es sich bei vielen Fällen um sogenannte Einzelfallentscheidungen handeln kann. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten: 

    • Eine Betriebsunterbrechungsversicherung deckt den Ertragsausfall bei Unterbrechung 
    • Es ist empfehlenswert die in der Polizze aufgezählten Gefahren zu prüfen 
    • Breit formulierte „Auffangklauseln“ könnten einen Corona Versicherungsschutz bejahen (Einzelfallentscheidung) 
    • Beachtung ob eine physische Beeinträchtigung des Betriebs von Nöten ist für den Versicherungsfall oder nicht. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 21.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. Unsere weiteren Blogbeiträge zu BRANDaktuellen Themen finden Sie hier.

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