Ein Kaffee und ein Notizbuch

Rechtliche Konsequenzen einer aufgelösten Verlobung

Der Valentinstag markiert für viele Paare nicht nur einen Tag der Liebe, sondern auch den Beginn eines neuen Kapitels in ihrem Leben. Viele entscheiden sich an diesem besonderen Datum, den Schritt zu wagen und eine Heirat ins Auge zu fassen. Doch neben der Romantik sollten auch die rechtlichen Implikationen einer möglichen Auflösung der Verlobung bedacht werden. In diesem Beitrag beleuchten wir die wesentlichen Rechtsfragen rund um das Thema Verlobung.

Die rechtliche Bedeutung der Verlobung

Eine Verlobung ist mehr als ein Versprechen der Liebe; rechtlich gesehen stellt sie einen Vertrag dar, der die Absicht beider Parteien, zu heiraten, zum Ausdruck bringt. Laut § 45 ABGB kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung beider Partner ein Verlöbnis zustande. Doch wie verbindlich ist dieses Versprechen? Und was passiert, wenn sich ein Partner entscheidet, die Verlobung aufzulösen?

Wie erfolgt eine Verlobung?

Eine Verlobung kann formlos und auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Beispielsweise reicht es nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1988 aus, wenn der Mann bei dem Vater seiner potentielle Frau über eine potentielle Heirat ansucht, während die Frau anwesend ist, der Vater einer solchen zustimmt und die Frau nicht äußert, dass sie einer Heirat nicht zustimmt.

Auflösung der Verlobung

Das Verlöbnis gilt als ein unverbindlicher Vertrag, was bedeutet, dass die Eheschließung nicht erzwungen werden kann. Eine Verlobung kann somit jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. In der weiteren Folge wird erläutert, unter welchen Umständen nach der Auflösung der Verlobung Ansprüche geltend gemacht werden können.

Was passiert mit dem Verlobungsring?

Der Verlobungsring symbolisiert Liebe und die Absicht, ein gemeinsames Leben zu beginnen. Oft sind damit nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Werte verbunden, da für den Ring zum Teil erhebliche Summen ausgegeben oder sogar Familienerbstücke übergeben werden. Doch was passiert mit dem Ring, wenn die Verlobung aufgelöst wird?

Rechtlich betrachtet werden Geschenke, wie Schmuck und Edelsteine, grundsätzlich als dauerhaft übergeben angesehen, es sei denn, es wurde klar vereinbart, dass sie nur geliehen sind. Bei Geschenken, die mit der Erwartung einer bevorstehenden Ehe gemacht wurden, besteht jedoch die Möglichkeit, diese unter bestimmten Umständen zurückzufordern. Entscheidend ist hierbei, dass die geplante Eheschließung nicht aufgrund eines Verschuldens des Schenkenden scheitert.

Anspruch auf Schadenersatz bei abgesagter Hochzeit

Wenn eine Hochzeit bereits finanzielle Investitionen nach sich gezogen hat und die Verlobung dann ohne stichhaltigen Grund aufgelöst wird, stellt sich die Frage, ob Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Nach § 46 ABGB können in solchen Fällen Schadenersatzansprüche entstehen. Das heißt konkret: Löst eine Partei die Verlobung unbegründet auf und ist dabei ein Verschulden feststellbar, kann sie zur Verantwortung gezogen werden. Sollten bereits Ausgaben für die Planung der Hochzeit getätigt worden sein – etwa durch einen der Partner oder durch Dritte wie die Eltern eines der Verlobten –, kann daher unter diesen Voraussetzungen ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bestehen.

Verschiedene Umstände können hierbei als berechtigte Gründe dienen, um eine Verlobung aufzulösen. Dazu gehören beispielsweise Gewalttätigkeiten, nicht offenbarte Vorstrafen, eine bis dato unbekannte Neigung zu Alkohol oder Fälle von Untreue. In solchen Konstellationen kann folglich kein Schadenersatz geltend gemacht werden.

Diese Regelung soll generell sicherstellen, dass Personen, die in gutem Glauben und unter finanziellen Aufwendungen eine Hochzeit vorbereiten, geschützt werden, falls die andere Partei ohne triftige Gründe von der Verlobung zurücktritt.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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