Rechtliche Konsequenzen einer aufgelösten Verlobung

coffee-2306471_1280

Rechtliche Konsequenzen einer aufgelösten Verlobung

Der Valentinstag markiert für viele Paare nicht nur einen Tag der Liebe, sondern auch den Beginn eines neuen Kapitels in ihrem Leben. Viele entscheiden sich an diesem besonderen Datum, den Schritt zu wagen und eine Heirat ins Auge zu fassen. Doch neben der Romantik sollten auch die rechtlichen Implikationen einer möglichen Auflösung der Verlobung bedacht werden. In diesem Beitrag beleuchten wir die wesentlichen Rechtsfragen rund um das Thema Verlobung.

Die rechtliche Bedeutung der Verlobung

Eine Verlobung ist mehr als ein Versprechen der Liebe; rechtlich gesehen stellt sie einen Vertrag dar, der die Absicht beider Parteien, zu heiraten, zum Ausdruck bringt. Laut § 45 ABGB kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung beider Partner ein Verlöbnis zustande. Doch wie verbindlich ist dieses Versprechen? Und was passiert, wenn sich ein Partner entscheidet, die Verlobung aufzulösen?

Wie erfolgt eine Verlobung?

Eine Verlobung kann formlos und auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Beispielsweise reicht es nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1988 aus, wenn der Mann bei dem Vater seiner potentielle Frau über eine potentielle Heirat ansucht, während die Frau anwesend ist, der Vater einer solchen zustimmt und die Frau nicht äußert, dass sie einer Heirat nicht zustimmt.

Auflösung der Verlobung

Das Verlöbnis gilt als ein unverbindlicher Vertrag, was bedeutet, dass die Eheschließung nicht erzwungen werden kann. Eine Verlobung kann somit jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. In der weiteren Folge wird erläutert, unter welchen Umständen nach der Auflösung der Verlobung Ansprüche geltend gemacht werden können.

Was passiert mit dem Verlobungsring?

Der Verlobungsring symbolisiert Liebe und die Absicht, ein gemeinsames Leben zu beginnen. Oft sind damit nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Werte verbunden, da für den Ring zum Teil erhebliche Summen ausgegeben oder sogar Familienerbstücke übergeben werden. Doch was passiert mit dem Ring, wenn die Verlobung aufgelöst wird?

Rechtlich betrachtet werden Geschenke, wie Schmuck und Edelsteine, grundsätzlich als dauerhaft übergeben angesehen, es sei denn, es wurde klar vereinbart, dass sie nur geliehen sind. Bei Geschenken, die mit der Erwartung einer bevorstehenden Ehe gemacht wurden, besteht jedoch die Möglichkeit, diese unter bestimmten Umständen zurückzufordern. Entscheidend ist hierbei, dass die geplante Eheschließung nicht aufgrund eines Verschuldens des Schenkenden scheitert.

Anspruch auf Schadenersatz bei abgesagter Hochzeit

Wenn eine Hochzeit bereits finanzielle Investitionen nach sich gezogen hat und die Verlobung dann ohne stichhaltigen Grund aufgelöst wird, stellt sich die Frage, ob Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Nach § 46 ABGB können in solchen Fällen Schadenersatzansprüche entstehen. Das heißt konkret: Löst eine Partei die Verlobung unbegründet auf und ist dabei ein Verschulden feststellbar, kann sie zur Verantwortung gezogen werden. Sollten bereits Ausgaben für die Planung der Hochzeit getätigt worden sein – etwa durch einen der Partner oder durch Dritte wie die Eltern eines der Verlobten –, kann daher unter diesen Voraussetzungen ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bestehen.

Verschiedene Umstände können hierbei als berechtigte Gründe dienen, um eine Verlobung aufzulösen. Dazu gehören beispielsweise Gewalttätigkeiten, nicht offenbarte Vorstrafen, eine bis dato unbekannte Neigung zu Alkohol oder Fälle von Untreue. In solchen Konstellationen kann folglich kein Schadenersatz geltend gemacht werden.

Diese Regelung soll generell sicherstellen, dass Personen, die in gutem Glauben und unter finanziellen Aufwendungen eine Hochzeit vorbereiten, geschützt werden, falls die andere Partei ohne triftige Gründe von der Verlobung zurücktritt.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

Ein (persönlicher) Kaffee oder eine Videokonferenz zum Kennenlernen?

Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

Rückrufservice und Terminanfrage

Klicken Sie auf den unteren Button, um das Kontaktformular zu laden. Bei Klick wird das Google reCAPTCHA von Google nachgeladen.

Inhalt laden

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

Kaution, Finanzierungsbeitrag und Genossenschaftsanteil: Informationen für Wohnungssuchende

key-2323278_1280

Kaution, Finanzierungsbeitrag und Genossenschaftsanteil: Informationen für Wohnungssuchende

Beim Suchen nach der perfekten Wohnung stoßen viele auf Begriffe wie Kaution, Finanzierungsbeitrag und Genossenschaftsanteil. Doch was bedeuten diese genau und wie unterscheiden sie sich?

Was ist eine Kaution?

Eine Kaution ist ein Betrag, der von der mietenden Person als Sicherheitsleistung an den Vermieter gezahlt wird. Diese dient dazu, eventuelle Schäden oder Mietausfälle abzudecken.

Die Höhe der Kaution

Die Kaution kann entweder in der Form eines Sparbuchs oder in bar hinterlegt werden. Bei einer Barzahlung ist der Vermieter verpflichtet, den Betrag zinsbringend anzulegen. Die Höhe der Kaution ist verhandelbar, wobei üblicherweise bis zu drei Bruttomonatsmieten gefordert werden, das entspricht der Summe aus Nettomiete, Betriebskosten plus zehn Prozent Umsatzsteuer, mit der Möglichkeit, in besonderen Fällen bis zu sechs Bruttomonatsmieten zu vereinbaren. Eine höhere Kaution kann verlangt werden, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit der mietenden Person bestehen oder die Wohnung überdurchschnittlich ausgestattet ist.

Erhält man die Kaution bei einem Auszug zurück?

Nachdem das Mietverhältnis endet, ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution inklusive der darauf angefallenen Zinsen an die Mieterin oder den Mieter zurückzuerstatten. Sollten jedoch Mietrückstände oder Schäden vorliegen, dürfen diese Kosten von der Kaution einbehalten werden. Allerdings führt eine normale Abnutzung der Wohnung nicht dazu, dass die Rückzahlung der Kaution gemindert wird.

Was ist ein Finanzierungsbeitrag?

Der Finanzierungsbeitrag ist eine Art Mietzinsvorauszahlung, die beim Einzug in eine Genossenschaftswohnung fällig wird. Er dient dazu, einen Teil der Bau- und Grundkosten zu decken.

Die Höhe des Finanzierungsbeitrags

Die Höhe des Finanzierungsbeitrags variiert je nach Größe der Wohnung. Typischerweise liegt dieser für Wohnungen mittlerer Größe zwischen 20.000 und 30.000 Euro. Mit jedem Jahr der Vermietung verringert sich der ursprüngliche Betrag um ein Prozent, was zur Folge hat, dass der Finanzierungsbeitrag für ältere Genossenschaftswohnungen geringer ausfällt als für frisch errichtete Immobilien.

Erhält man den Finanzierungsbeitrag bei einem Auszug zurück?

Bei der Beendigung des Mietverhältnisses in einer Genossenschaftswohnung wird der geleistete Finanzierungsbeitrag unter Abzug von einem Prozent pro Jahr der Nutzung – ein Prozess, der als „Verwohnung“ bekannt ist – zurückerstattet. Verlässt also jemand nach fünfzehn Jahren die Wohnung, bekommt er den ursprünglichen Betrag minus fünfzehn Prozent zurück.

Was ist ein Genossenschaftsanteil?

Der Genossenschaftsanteil ist die Beitrittsgebühr für die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft. Er ist deutlich geringer als der Finanzierungsbeitrag und wird einmalig bei Eintritt in die Genossenschaft fällig.

Unterschiede zum Finanzierungsbeitrag

Im Gegensatz zum Finanzierungsbeitrag ist der Genossenschaftsanteil unabhängig von der Größe der Wohnung und beträgt üblicherweise 100 bis 200 Euro. Er ist spezifisch für „echte“ Genossenschaften, also für gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV), die eine Genossenschaft sind. Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, welche beispielsweise GmbHs oder Aktiengesellschaften sind, gibt es diesen folglich nicht. Oftmals werden solche Vereinigungen im alltäglichen Sprachgebrauch dennoch oftmals als Genossenschaften bezeichnet, was Missverständnisse hervorrufen kann.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

Ein (persönlicher) Kaffee oder eine Videokonferenz zum Kennenlernen?

Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

Rückrufservice und Terminanfrage

Klicken Sie auf den unteren Button, um das Kontaktformular zu laden. Bei Klick wird das Google reCAPTCHA von Google nachgeladen.

Inhalt laden

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.