Eine Frau, welche ein Fernglas verwendet

Überwachung in Beziehungen: Rechtliche Dimension

In Zeiten bevorstehender potentieller Trennungen oder Scheidungen greifen manche Partner zu extremen Maßnahmen der Überwachung, um Beweise zu sammeln oder einen etwaigen Verdacht, welcher gehegt wird, zu bestätigen. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die psychologischen Auswirkungen solcher Übergriffe auf die Privatsphäre und die rechtlichen Konsequenzen, die sich hieraus ergeben können.

Überwachung des Partners: Grenzüberschreitungen

Wenn eine Beziehung auf das Ende zusteuert, kann die Situation in manchen Fällen eskalieren. Überwachungsmaßnahmen, die von einem der Partner ausgehen, können nicht nur ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre, sondern auch eine Form des Psychoterrors darstellen. Diese Maßnahmen gehen gelegentlich weit über das hinaus, was als angemessen betrachtet wird.

Beispielsweise versteckte Videokameras, Peilsender im Auto und Aufnahmegeräte, mit welchen andere Personen heimlich bespitzelt werden, summieren sich zu einem beträchtlichen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich und können ernsthafte psychische Folgen, wie etwa Panikattacken und Schlafstörungen, nach sich ziehen.

Rechtliche Konsequenzen

In den eben geschilderten Fällen ist es nicht unüblich, dass ein Betretens- und Annäherungsverbot ausgesprochen wird. Gerichtliche Entscheidungen bestätigen, dass solche Überwachungsmaßnahmen das weitere Zusammenleben unzumutbar machen und rechtlich geahndet werden können.

Der Faktor der Subjektivität

Um eine Wegweisung wegen Psychoterrors zu erwirken, muss nachgewiesen werden, dass die jeweiligen Überwachungsmaßnahmen ein Zusammenleben unzumutbar machen. Die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen ist in diesem Kontext entscheidend. Das Hauptaugenmerk liegt auf der psychischen Belastung, welche jene Überwachungsmaßnahmen im konkreten Fall verursachen.

Umfang der Privatsphäre

Gewichtige Vertrauensbrüche und enorme Einschränkungen der Privatsphäre eines Ehegatten sind auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens nicht vertretbar. Der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs, zu dem Gesundheit, Sexualleben und Familienleben gehören, ist ein fundamentales Recht. Eingriffe in diesen Bereich lassen sich kaum rechtfertigen, auch nicht mit dem Argument der Beweismittelbeschaffung für ein potentielles Scheidungsverfahren.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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