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Checkliste zum Härtefallfonds

Was ist der Härtefall-Fonds?
Wann und wie kann ein Antrag gestellt werden?
Wer kann den Härtefall-Fonds beantragen?
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? 

Was ist der Härtefall-Fonds?

Das zweite COVID-19 Gesetzespaket brachte auch den sogenannten Härtefall-Fonds hervor. Hierbei soll dieser als sofortige Unterstützungsmaßnahme für existenzbedrohende Unternehmen gelten. Die daraus resultierende monetäre Unterstützung ist als einmalige Zuschuss zu werten und muss deswegen nicht zurückbezahlt werden. 

Wann und wie kann ein Antrag gestellt werden? Gibt es eine Frist?

Die Anträge zum Härtefallfonds können ab dem 27.03.2020 bis einschließlich dem 31.12.2020 online beantragt werden. Hier finden Sie zum Antragsformular auf der WKO-Website. 

Wer kann den Härtefall-Fonds beantragen? 

      • Ein-Personen-Unternehmen
      • Kleinstunternehmen
      • erwerbstätige Gesellschafter die pflichtversichert sind
      • Neue Selbstständige
      • Freie Dienstnehmer sowie Freie Berufe 

sind berechtigt, einen solchen Antrag einzubringen. 

Checkliste der Voraussetzungen für die Antragstellung:

      1. Die unternehmerische Tätigkeit oder die Eintragung der Gewerbeberechtigung muss das Unternehmen mit 31.12.2019 aufgenommen haben
      2. Der Sitz des Unternehmens muss sich in Österreich befinden
      3. Es muss der Härtefall eingetroffen sein: das heißt, dass das Unternehmen nicht mehr liquide ist und für ihre Verbindlichkeiten nicht mehr aufkommen. Auch die Einbrüche des Umsatzes von mindestens 50 % ist ein Indikator für den Härtefall.
      4. Man darf keine zusätzlichen monatlichen Einkünfte beziehen, die den Betrag von EUR 460,66 (Geringfügigkeitsgrenze) übersteigen
      5. Es darf keine Doppelversicherung vorliegen, die zur Bezahlung zweifacher Beträge führt. 
      6. Zuschüsse von Gemeinden oder Land aufgrund der COVID-19 Pandemie dürfen nicht bezogen werden 
      7. Es darf weder ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch ein Reorganisationsbedarf eingetreten sein 
      8. Eine Inanspruchnahme des Härtefallfonds und zusätzlich noch der Notfallhilfe für die jeweiligen betroffenen Branchen nicht möglich. Entweder-oder. 
      9. Bezieht man im Zeitpunkt der Antragstellung, Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Pensionsversicherung, ist man vom Härtefallfond ausgenommen. 

Wie hoch sind die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds? 

Wie schon oben erwähnt, stellt dieser Fonds eine Unterstützung seitens des Bundes dar. Diese muss nach Überwinden der COVID-19 Krise auch nicht zurückerstattet werden. Die Förderung besteht aus zwei Teilen.

Der erste Teil ist die sogenannte Soforthilfe. Diese erfolgt durch die Antragstellung für den Fonds, welcher seit dem 27.03.2020 möglich ist. Die daraus resultierenden Zuschüsse belaufen sich wie folgt: 

      • Nettoeinkommen jährlich zwischen EUR 5.527,92 – EUR 6.000 -> Soforthilfe EUR 500
      • Nettoeinkommen jährlich ab EUR 6.000 -> Soforthilfe EUR 1.000 
      • Antragsteller ohne Steuerbescheid -> Soforthilfe EUR 500

Für den zweiten Teil des Härtefallfonds-Verfahren ist uns die Regierung noch detaillierte Informationen schuldig. Jene sind noch in Ausarbeitung. 

Was wir schon wissen ist: 

      • Zuschüsse bis maximal EUR 2.000 monatlich
      • Zuschusszeitraum limitiert auf drei Monate

Zusammenfassend wird festgehalten: 

    • vom 27.03.2020 bis einschließlich 31.12.2020 kann man den Härtefall-Fonds beantragen
    • oben genannte Personen sind antragsberechtigt
    • Zuschüsse sind je nach Nettoeinkommen gestaffelt
    • es wird weitere Hilfspakete des Bundes geben
    • Zeitraum für Härtefall-Fonds maximal drei Monate

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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