Achtung: Neue Corona-Maßnahmen – was ändert sich?

    • Welche neuen Corona-Maßnahmen wurden eingeführt?
    • Wann treten die Corona-Maßnahmen in Kraft?
    • Sind die neuen Maßnahmen zeitlich begrenzt? 
    • Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen? 

Welche neuen Corona-Maßnahmen wurden eingeführt?

Mit der ansteigenden Zahl von Corona Infizierten hat die Regierung weitere verschärfte Maßnahmen eingeführt. 

Zentral gibt es nun folgende rechtsverbindliche Regelungen: 

Veranstaltungsbereich:

    • Bei Veranstaltungen sowie bei privaten Treffen ist es verpflichtend einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt jeweils für Indoor und Outdoor Treffen. 
    • Es ist untersagt jegliche Art von Verpflegung (Speisen und Getränke) bei Veranstaltungen auszuschenken. 
    • Veranstaltungen bzw. Events die von der Behörde bewilligt wurden, dürfen mit einer beschränkten Personenanzahl von maximal 1000 Personen in geschlossenen Räumen sowie maximal 1500 Personen im Freien stattfinden. 
    • Für Veranstaltungen die ohne zugewiesene Sitzplätze von statten gehen gelten Beschränkungen von 6 Personen im Indoor-Bereich und 12 Personen im Outdoor-Bereich. Weiters ist es Pflicht solche Veranstaltungen bei der Gesundheitsbehörde anzuzeigen. 

Gastronomiebereich

    • In Gastronomiebetrieben gilt eine Tischbeschränkung von 6 erwachsenen Personen. Kinder werden hier nicht inkludiert, sprich es zählen 6 Erwachsene plus Kinder. 
    • Es ist untersagt, nach Lokalschluss noch Speisen und Getränke vor dem Lokal zu konsumieren. Hier gilt eine 50-Meter-Regel. 
    • Die Sperrstunde in Österreich wurde in den meisten Bundesländern auf 01:00 Uhr festgelegt. Ausnahme: Tirol, Salzburg und Vorarlberg haben weiterhin die Sperrstunde auf 22:00 Uhr vorverlegt. 

Aus für „Face-Shields“

    • Alle Alternativen für die Mund-Nasen-Schutzmaske, beispielsweise die Face-Shields oder die kleineren Kinnschilder sind mit 07.11.2020 NICHT mehr erlaubt. Ab diesem Zeitpunkt gilt das verpflichtende Tragen einer anliegenden MNS-Maske in den vorgeschriebenen Bereichen. 

Babyelefant im öffentlichen Raum 

    • Im öffentlichen Raum (hiermit ist auch die Straße gemeint) gilt die 1-Meter-Abstandsregel welche auch der Babyelefant genannt wird. Dies ist nach der rechtlichen Reparatur der COVID-19-Maßnahmenverordnung auch rechtsverbindlich. 
    • davon ausgenommen sind: Personen die im gleichen Haushalt leben und auch Personen die sich innerhalb der vorgeschrieben 6-Personen-Gruppe befinden. 

Maskenpflicht:

Zur den bisherigen Bereichen der Maskenpflicht kommen hinzu: 

    • Flughäfen
    • Bahnsteige
    • U-Bahn-Stationen
    • Bus- und Bahnhaltestellen 
    • Bahnhöfe
    • Opern- und Theaterbesuche (durchgehende Maskenpflicht, keine Abnahme am Platz erlaubt)
    • Outdoor-Veranstaltungen (durchgehende Maskenpflicht, keine Abnahme am Platz erlaubt)
    • Sportstätte (ausgenommen bei Sportausübung)
    • Badestätten (außer in Feuchträumen – sprich Duschen und Badebereich)
    • Mussen, Ausstellungen, Bibliotheken. 

Ausnahme: Personen die aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können sind natürlich von der Maskenpflicht bereit. Jene müssen jedoch das ärztliche Attest hinsichtlich ihrer Befreiung immer mitführen. 

WICHTIG: in privaten Wohnbereichen gelten alle oben genannten Regelungen rein als Empfehlung. 

Wann treten die Corona-Maßnahmen in Kraft?

    • Ab Sonntag den 25.10.2020 Stichzeitpunkt 00:00 Uhr bekamen die oben genannten Maßnahmen ihre Gültigkeit. 

Sind die neuen Maßnahmen zeitlich begrenzt?

    • Diesbezüglich sind keine Informationen bekannt. 

Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen? 

    • Hierzu finden Sie alle relevanten Informationen in unserem Blog zu den Corona-Strafen hier.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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