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Wann verjähren Eheverfehlungen?

Es ist in Österreich weitgehend bekannt, dass das Verschuldensprinzip noch immer gilt und bestimmte Verhaltensweisen, wie zum Beispiel Untreue, negative Auswirkungen auf das Ergebnis eines Scheidungsverfahrens haben können. Wenn man vor Gericht als allein oder überwiegend Schuldiger am Scheitern der Ehe erkannt wird, können erhebliche finanzielle Folgen entstehen. Aber was viele nicht wissen: Es gibt auch eine Verjährungsfrist für Eheverfehlungen. Wenn man eine Scheidungsklage wegen des Fehlverhaltens des Partners einreichen möchte, hat man dafür eine begrenzte Zeit zur Verfügung.

Verjährungsfristen bei Eheverfehlungen

Die Zeiten absoluter Scheidungsgründe, wie zum Beispiel Untreue, sind vorbei. Das bedeutet aber nicht, dass Untreue keinen Einfluss auf den Ausgang des Scheidungsverfahrens hat. Bei jedem Scheidungsverfahren wird vom Gericht eine Verschuldensabwägung vorgenommen und die Verhaltensweisen beider Ehepartner berücksichtigt.

Um eine Scheidungsklage wegen einer Eheverfehlung einzureichen, hat man ab dem Moment, in dem man davon erfährt, in der Regel sechs Monate Zeit. Unter bestimmten Umständen, wie einer fortgesetzten außerehelichen Beziehung oder dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, kann sich diese Frist verlängern. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Sechs-Monats-Frist recht kurz ist und Ehepartner dazu anhält, zeitnah auf bekannte Eheverfehlungen zu reagieren.

Absolute Frist für Eheverfehlungen

Zusätzlich zu der Sechs-Monats-Frist gibt es auch eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren für Eheverfehlungen. Wenn eine Eheverfehlung länger als zehn Jahre zurückliegt, kann sie nicht mehr als Grund für eine Scheidung geltend gemacht werden.

Vergebung und Verjährung von Eheverfehlungen

Wenn ein Ehepartner dem anderen eine Eheverfehlung verziehen hat oder sein Verhalten nicht als ehezerstörend empfand, kann er keine Scheidung aus Verschulden des anderen mehr verlangen. Die Rechtsprechung berücksichtigt hierbei eine Vielzahl von Faktoren, wie zum Beispiel die Wiederherstellung einer umfassenden Lebensgemeinschaft oder die Aufrechterhaltung einer freundschaftlichen Beziehung. Es geht also nicht nur darum, ob das Ehebett weiterhin geteilt wird, sondern um das Gesamtverhalten der Ehepartner.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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