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Detektivkosten bei Scheidungen

Scheidungsverfahren sind oft nicht nur emotional belastend, sie können auch finanzielle Auswirkungen haben. Insbesondere in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt können sich erhebliche Unterschiede ergeben. Ein nachehelicher Unterhalt wird vor allem dann gewährt, wenn die Ehe aufgrund des überwiegenden Verschuldens des anderen Partners geschieden wird. In einigen Fällen können sogar die Kosten für einen beauftragten Detektiv erstattet werden.

Die Rolle der Untreue bei Scheidungen

Die eheliche Treuepflicht gehört zu den ehelichen Pflichten – und ein Verstoß gegen diese Pflicht gilt gesetzlich als schwere Eheverfehlung. Obwohl Fremdgehen kein absoluter Scheidungsgrund mehr ist, können Beweise für die Untreue des anderen hilfreich sein. In solchen Fällen kann der Einsatz von Detektiven zur Klärung von Verdachtsmomenten sinnvoll sein.

Rückerstattung der Detektivkosten

In Anbetracht des Verschuldensprinzips kann es sinnvoll sein, bei vermuteter Untreue Klarheit durch einen Detektiv zu erlangen. Ein Detektivbericht kann als wirksames Beweismittel in einem Verfahren vorgelegt werden. Die Kosten für Detektivleistungen können jedoch erheblich sein. Unter bestimmten Bedingungen kann der betrogene Partner einen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten haben. Diese Kosten können entweder im Zuge des Scheidungsverfahrens geltend gemacht oder als Schadenersatzanspruch eingeklagt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Detektiv zumindest teilweise die Untreue oder das vermutete ehewidrige Verhalten bestätigt.

Kann man Detektivkosten von der Affäre zurückfordern?

In einigen Fällen ist es sogar möglich, die Detektivkosten vom sogenannten Ehestörer, also der Person, mit der der Ehepartner eine Affäre hatte, zurückzuverlangen. Diese Möglichkeit ist jedoch mit bestimmten rechtlichen und ethischen Fragen verbunden. Schließlich ist es die Pflicht des Ehepartners und nicht des Dritten, die eheliche Treue zu wahren. Die Affäre hat keinen Ehevertrag gebrochen, da sie keine Vereinbarung mit dem betrogenen Ehepartner hat.

Rechtssprechung zu Detektivkosten und Affären

Die Gerichtsbarkeit erkennt an, dass es in erster Linie die Pflicht des verheirateten Partners ist, keine ehewidrigen Beziehungen einzugehen. Dritte sind nicht verpflichtet, nachzuforschen, ob ihr neuer Partner verheiratet ist.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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