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Kontaktrechte von Dritten?

Das Kontaktrecht mag für manche ein nebulöser Begriff sein, vor allem, wenn sie mit dem inzwischen veralteten Terminus „Besuchsrecht“ vertrauter sind. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass Elternteile nicht nur als „Besucher“ ihrer Kinder betrachtet werden sollten. Noch überraschender ist vielleicht die Tatsache, dass dieses spezielle Recht nicht nur Eltern vorbehalten ist – auch Großeltern und ehemalige Lebenspartner können ein solches Recht in Betracht ziehen.

Das Kontaktrecht in der modernen Familienlandschaft

In der heutigen Gesellschaft sind Familienstrukturen vielfältiger und komplexer als früher. Dabei geht es in rechtlichen Verfahren, die das Kontaktrecht oder die Obsorge betreffen, stets um das Wohl des Kindes. Wenn die Eltern keine Einigung erzielen können, liegt es oft in der Hand des Gerichts, im besten Interesse des Kindes zu entscheiden. Dabei berücksichtigt das Gericht Faktoren wie das Alter des Kindes, seine Bedürfnisse, Wünsche und die Intensität der bestehenden Beziehung.

Kontaktrechte von Dritten: Eine wichtige Erwägung

Das Gesetz berücksichtigt, dass „dritten Personen“ – also solchen, die nicht die Eltern des Kindes sind – ebenfalls ein Kontaktrecht gewährt werden kann, vorausgesetzt, es liegt im besten Interesse des Kindes. Das kann Ex-Partner, Pflegeeltern oder anderen nahestehenden Personen einschließen. Solche Personen, die eine signifikante Beziehung zum Kind hatten, können auch einen Antrag auf Kontaktrecht stellen.

Kontaktrecht der Großeltern

Es mag überraschen, aber Großeltern haben auch ein definiertes Kontaktrecht. Aber im Gegensatz zum Elternrecht gibt es hier Grenzen. Das Gesetz beschränkt die Kontakte von Großeltern, wenn diese das Familienleben oder die Beziehung zum Kind stören könnten. Das zugebilligte Kontaktrecht variiert, je nach Alter des Kindes und anderen Faktoren.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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