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Schenkung auf den Todesfall: Eine detaillierte Betrachtung

Das Erbrecht bietet verschiedene Möglichkeiten, die Vermögensweitergabe zu regeln. Eine dieser Optionen ist die Schenkung auf den Todesfall. Doch was genau verbirgt sich dahinter?

Definition der Schenkung auf den Todesfall

Die Schenkung auf den Todesfall stellt einen speziellen Vertrag dar, bei dem der Beschenkte erst nach dem Ableben des Schenkenden über das Geschenk verfügen kann. Das Besondere: Trotz des Vertragsabschlusses zu Lebzeiten bleibt das Geschenk bis zum Tod des Gebers in dessen Eigentum. Dies bietet dem Schenkenden erhebliche Vorteile im Vergleich zur regulären Schenkung.

Voraussetzungen für eine wirksame Schenkung auf den Todesfall

Für die Schenkung auf den Todesfall müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

Wie bei jeder Schenkung muss auch hier ein Vertrag zwischen Schenkendem und Beschenktem geschlossen werden. Wichtig ist, dass der Beschenkte das Geschenk auch annimmt.

Da es keine unmittelbare Übergabe des Geschenks gibt, ist ein notarieller Vertrag erforderlich.

Der Schenkende darf sich keine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag einräumen lassen.

Gesetzliche Einschränkungen

Der Schenkende ist nicht völlig frei in seiner Entscheidung, wie viel er vererben möchte:

Laut § 1253 ABGB muss dem Schenkenden mindestens ein Viertel seines Vermögens verbleiben. Er kann also nur bis zu drei Viertel verschenken.

Gemäß § 944 ABGB darf der Schenkende zwar auch zukünftiges Vermögen schenken, jedoch nur bis zu einer Grenze von 50%.

Einfluss auf Erb- und Pflichtteil

Eine Schenkung auf den Todesfall wird auf den Erbteil des Beschenkten angerechnet. Darüber hinaus ist sie auch im Pflichtteilsrecht relevant.

Résumé

Die Schenkung auf den Todesfall ist ein mächtiges Instrument zur Vermögensweitergabe. Es ist jedoch essentiell, den Vertrag sorgfältig zu prüfen und sich der dauerhaften Natur dieser Entscheidung bewusst zu sein. In der Praxis wird dieses Instrument oft eingesetzt, um bestimmte Vermögenswerte gezielt zu übertragen, insbesondere bei Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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