Insolvenz aufgrund COVID-19 Pandemie

    • Wann befindet sich mein Unternehmen in der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
    • Wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen?
    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?
    • Einmal insolvent, immer insolvent? 

 

 

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Diese Fragen stellen sich viele Unternehmer, die aufgrund behördlicher Schließungen nun um ihre Existenz kämpfen. Während jene Betriebe, die der Grundversorgung dienen nach neuen Mitarbeitern und Helfern fischen, stehen viele andere kurz vor oder bereits in der Insolvenz. „Insolvenz“ liegt dann vor, wenn ein Unternehmen entweder zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. 

    • Wann wird ein Unternehmen als zahlungsunfähig bezeichnet?

Oft besteht die Meinung, dass ein Unternehmen erst dann zahlungsunfähig ist, wenn kein Geld mehr vorhanden ist. Dies ist jedoch falsch und kann zu teuren und unangenehmen Folgen für Geschäftsführer und Gesellschafter führen. Zahlungsunfähigkeit besteht dann, wenn mindestens 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Um es durch ein Beispiel zu verdeutlichen: Bei einem Kontostand von 90.000 Euro und Verbindlichkeiten von 100.000 Euro besteht grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit. 

    • Was bedeutet Überschuldung?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens die Vermögenswerte übersteigen, also die Passiva die Aktive übersteigen. 

    • Gibt es Konsequenzen bei einem falsch bzw. fehlerhaft eingebrachten Insolvenzantrag? 

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist laut §69 IO (Insolvenzordnung) ein Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Fehler beim Antrag führen in den meisten Fällen, dass jener als unzulässig gilt. Dies ist besonders gefährlich, da für das Gericht die Antragstellung rechtlich quasi nie erfolgt ist. Das kann wiederum strafrechtliche Tatbestände erfüllen, wie beispielsweise das Delikt der Insolvenzverschleppung.

In einzelnen Fällen wird dem Unternehmen vom jeweiligen Insolvenzgericht die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Garantie für eine Nachbesserung kann jedoch nicht angenommen werden. Daraus lässt sich sagen, dass es sicherlich sinnvoll ist, einen Insolvenzantrag vor Einbringung von einem Rechtsanwalt juristisch prüfen zu lassen. Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

    • Kann ein Insolvenzantrag nach Antragsstellung wieder zurückgenommen werden?

Eine Zurückziehung des Insolvenzantrags ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. In der Regel wird die Insolvenzeröffnung zwei bis drei Monate nach der erfolgreichen Insolvenzantragstellung gestartet. 

Beachte: Insolvenzeröffnungen werden veröffentlicht. Jedermann kann in die Ediktsdatei Einsicht nehmen. Ein „übervorsichtiger“ Insolvenzantrag kann daher den Ruf des Unternehmens nachhaltig schädigen.

    • Gibt es außer dem Insolvenzantrag noch andere Möglichkeiten? 

Natürlich, meist sind dies Einigungen mit den jeweiligen Lieferanten, Banken, Vermietern oder sonstigen Vertragspartnern. Dies können beispielsweise Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen sein, durch die sich die Fälligkeit der jeweiligen Verbindlichkeit nach hinten verschiebt – kurz gesagt, sie haben länger Zeit Ihre Schulden zu begleichen. Wie bei jeder Vereinbarung empfiehlt es sich, diese der Schriftlichkeit zu unterziehen. Hierfür reicht im Regelfall auch die Einwilligung – etwa per E-Mail – aus. 

Achtung: Hier sollte dennoch daraus hingewiesen werden, dass kein Gläubiger durch eine solche Vereinbarung bevorzugt werden darf, wenn die Insolvenzantragskriterien eingetroffen sind (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona  

    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?

Aufgrund der herrschenden Corona-Krise wurde von der Regierung die sogenannte „Insolvenzbremse“ eingeführt. Diese dient zur Entlastung der betroffenen Unternehmen. Hier wurde schlicht und einfach 60-tägige Frist für den Insolvenzantrag auf 120 Tage verdoppelt

Jeder Unternehmer muss die wichtigste Frage stets im Kopf haben: Bin ich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet? Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten, dann besteht dringender Handlungsbedarf!

Wir sind bestrebt Ihnen mit unserem Fachwissen in den Bereichen des Insolvenz- aber auch des Unternehmensrechts in dieser schwierigen Lage mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 

Haben Sie Fragen bezüglich dieser Thematik oder finden sich in dieser Lage wieder? Kontaktieren Sie uns unter insolvenz@brandauer-rechtsanwaelte.at. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. 

Hinweis: Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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