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Die Bedeutung der Stiftungserklärung für Privatstiftungen

Die Errichtung einer Privatstiftung erfordert eine klare und detaillierte Stiftungserklärung. In diesem Beitrag erklären wir, welche zwingenden und fakultativen Inhalte diese Erklärung umfassen sollte und wie die Gründung einer Privatstiftung abläuft.

Was ist eine Stiftungserklärung?

Die Stiftungserklärung ist keine vertragliche Vereinbarung, sondern eine einseitige Willenserklärung des Stifters. Diese besteht aus der Stiftungsurkunde und einer eventuell notwendigen Stiftungszusatzurkunde. Beide Dokumente müssen notariell beurkundet werden. Während die Stiftungsurkunde sowohl im Firmenbuch hinterlegt als auch dem Finanzamt vorgelegt wird, ist die Stiftungszusatzurkunde nur dem Finanzamt vorzulegen.

Zwingende Inhalte der Stiftungserklärung

In der Stiftungserklärung müssen bestimmte zwingende Inhalte enthalten sein. Diese sind:

  • Widmung des Vermögens: Es muss festgelegt werden, welches Vermögen der Stiftung gewidmet wird.

  • Stiftungszweck: Der Zweck der Stiftung muss klar definiert sein.

  • Bezeichnung des Begünstigten oder einer Stelle zur Bestimmung des Begünstigten: Es muss festgelegt werden, wer die Begünstigten sind oder wer diese bestimmt.

  • Name und Sitz der Privatstiftung: Die Stiftung muss einen eindeutigen Namen und Sitz haben.

  • Angabe der Dauer der Privatstiftung: Es muss festgelegt werden, ob die Stiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.

Fakultative Inhalte der Stiftungserklärung

Neben den zwingenden Inhalten gibt es zahlreiche zusätzliche Inhalte, die in der Stiftungserklärung enthalten sein können. Diese beinhalten Regelungen zu:

  • Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsvorstands
  • Änderungen der Stiftungserklärung
  • Angabe der Stiftungssatzurkunde
  • Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung
  • Vergütung der Stiftungsorgane
  • Bestimmung eines Letztbegünstigten
  • Nähere Bestimmungen über Begünstigte oder weitere Begünstigte

Gründung einer Privatstiftung

Die Gründung einer Privatstiftung erfolgt durch die Stiftungserklärung. Mit der anschließenden konstitutiven Eintragung in das Firmenbuch entsteht die Privatstiftung als juristische Person. Es gibt spezielle Regelungen für die Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen, die erst nach dem Ableben des Stifters im Firmenbuch eingetragen wird.

Die Gründung einer Privatstiftung bedarf keines behördlichen Genehmigungsaktes und unterliegt keiner staatlichen Kontrolle. Die Aufsicht erfolgt lediglich durch einen Stiftungsprüfer. Eine Privatstiftung endet grundsätzlich mit der Löschung im Firmenbuch.

Résumé

Durch die Beachtung dieser Aspekte bei der Erstellung der Stiftungserklärung und der Gründung einer Privatstiftung können Stifter sicherstellen, dass ihre Stiftung rechtlich abgesichert und zielgerichtet ist.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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