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Steuerliche Aspekte bei der Auflösung einer Privatstiftung

Die Auflösung einer Privatstiftung bringt verschiedene steuerliche Konsequenzen mit sich. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Aspekte der Besteuerung bei der Auflösung sowie die Besonderheiten beim Widerruf einer Privatstiftung.

Die wichtigsten Fakten zur steuerlichen Behandlung

Anders als bei Kapitalgesellschaften erfolgt bei der Auflösung einer Privatstiftung keine Liquidationsbesteuerung. Die Übertragung des Vermögens an die Letztbegünstigten wird als unentgeltliches Rechtsgeschäft eingestuft und spielt daher für die Ertragsbesteuerung der Privatstiftung keine Rolle. Wichtig zu wissen ist: Die Körperschaftsteuerpflicht der Privatstiftung besteht weiterhin, bis zwei Bedingungen erfüllt sind – die Löschung im Firmenbuch und die vollständige Übertragung des Vermögens an die (Letzt-)Begünstigten.

Wann entstehen Steuerpflichten bei der Abwicklung?

Steuerpflichten können während der Abwicklung insbesondere dann entstehen, wenn Vermögenswerte verwertet werden. Dies betrifft sowohl betriebliches als auch außerbetriebliches Vermögen. Bei der Veräußerung eines Betriebs muss ein Veräußerungsgewinn oder -verlust ermittelt werden. Werden hingegen nur einzelne Wirtschaftsgüter verkauft oder zugewendet, spricht man von einem Aufgabegewinn bzw. -verlust. In beiden Szenarien werden die stillen Reserven bei der Stiftung erfasst und versteuert.

Eine Ausnahme besteht, wenn ein Begünstigter den Betrieb weiterführt – in diesem Fall erfolgt keine Realisierung der stillen Reserven und somit auch keine Besteuerung auf Stiftungsebene.

Die Zuwendungsbesteuerung beim Restvermögen

Die Übertragung des Restvermögens oder eines Betriebs an die Letztbegünstigten unterliegt grundsätzlich der Zuwendungsbesteuerung. Dabei fällt eine Kapitalertragsteuer von 25% mit Endbesteuerungswirkung an. Als Bemessungsgrundlage dienen die fiktiven Anschaffungskosten, die dem Verkehrswert der übertragenen Wirtschaftsgüter entsprechen.

Bei Zuwendungen in das Privatvermögen des Letztbegünstigten gilt: Die übertragenen Wirtschaftsgüter werden als neu angeschafft betrachtet – ein wichtiger Aspekt für die Berechnung von Spekulationsfristen.

Besonderheiten beim Stiftungswiderruf

Der Widerruf einer Privatstiftung führt zur Übertragung des gesamten Stiftungsvermögens an den Letztbegünstigten. Sofern die Stiftungserklärung keine abweichende Regelung enthält, wird der Stifter selbst als Letztbegünstigter eingestuft. Auch in diesem Fall greift die Zuwendungsbesteuerung.

Spezielle Regelungen zur Bemessungsgrundlage

Bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer im Widerrufsfall gelten folgende Besonderheiten:

  • Die Bemessungsgrundlage bilden die Verkehrswerte der zugewendeten Wirtschaftsgüter

  • Bei „Altvermögen“ kann der Stifter als Letztbegünstigter auf Antrag seine steuerlichen Eingangswerte (meist die historischen Anschaffungskosten) von der Bemessungsgrundlage abziehen

  • Diese Reduktionsmöglichkeit besteht nicht, wenn ein anderer als der Stifter Letztbegünstigter ist

  • Für „Neuvermögen“ wird der aktuelle Stand des steuerlichen Evidenzkontos von der Bemessungsgrundlage abgezogen

Résumé

Die steuerliche Behandlung bei der Auflösung einer Privatstiftung unterscheidet sich deutlich von der Liquidation einer gewöhnlichen Kapitalgesellschaft. Während keine klassische Liquidationsbesteuerung erfolgt, sind verschiedene andere steuerliche Aspekte zu beachten – von der Zuwendungsbesteuerung bis hin zu Sonderregelungen beim Widerruf. Eine sorgfältige steuerliche Planung ist daher unerlässlich.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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