Ein großer Meetingraum in welchem eine Veranstaltung abgehalten wird

Überblick über die Organe einer Privatstiftung

Eine Privatstiftung kann ihre Aufgaben nur durch ihre Organe ausführen. Dabei wird zwischen zwingenden und fakultativen Organen unterschieden.

Zwingende Organe einer Privatstiftung

Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei zwei Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat haben müssen. Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter oder einem Stiftungskurator bestellt.

Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und ihre Vertretungsbefugnisse müssen unverzüglich im Firmenbuch eingetragen werden. Die Stiftungserklärung kann Regelungen zur Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder enthalten. Begünstigte und ihre nahen Angehörigen sowie Ehe-, Lebens- oder eingetragene Partner können nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Juristischen Personen ist dieses Amt ebenfalls verwehrt.

Parteienvertreter wie Rechtsanwälte oder Steuerberater sind von der Stellung eines Stiftungsvorstandes ausgeschlossen, wenn sie von einem Begünstigten konkret mit der Wahrnehmung dessen Interessen beauftragt werden. Der Stifter kann Mitglied des Stiftungsvorstandes sein, sofern er nicht gleichzeitig Begünstigter ist.

Wesentliche Aufgaben des Stiftungsvorstandes:

  • Vertretung der Privatstiftung nach außen
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Wahrnehmung des Stiftungszwecks
  • Führung des betrieblichen Rechnungswesens samt Rechnungslegung

Der Stiftungsvorstand kann aus folgenden Gründen abberufen werden:

  • grobe Pflichtverletzung
  • Unfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vorstandsmitglieds

Eine entsprechende Vergütung der Stiftungsvorstände kann in der Stiftungserklärung festgesetzt werden. Diese Vergütung kann auch gerichtlich bestimmt werden.

Stiftungsprüfer

Der Stiftungsprüfer wird vom Gericht bestellt, der Stifter kann einen Vorschlag machen. Nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder entsprechende Gesellschaften dürfen als Stiftungsprüfer bestellt werden.

Der Stiftungsprüfer darf laut Gesetz nicht sein:

  • Begünstigter der Stiftung
  • Mitglied in einem anderen Organ der Stiftung
  • Arbeitnehmer der Stiftung
  • Beschäftigter eines Unternehmens, auf das die Privatstiftung maßgeblich Einfluss nehmen kann
  • Eine Person, die in den letzten drei Jahren eine dieser Stellungen innegehabt hat
  • Mit einer ausgeschlossenen Person beruflich verbunden
  • Ein naher Angehöriger einer ausgeschlossenen Person

Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat ist verpflichtend, wenn:

  • die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung 300 übersteigt oder
  • die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften einheitlich leitet oder beherrscht und die Anzahl der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften im Durchschnitt 300 übersteigt.

Fakultative Organe einer Privatstiftung

Beirat

Die Stiftungserklärung kann die Einrichtung eines Beirats zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen. Der Beirat kann Kontrollaufgaben gegenüber dem Stifter und dem Stiftungsvorstand übernehmen.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für die Besetzung und Größe des Beirats, was maximale Flexibilität ermöglicht. Der Beirat hat das Recht, den Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen abzuberufen. Bei weniger als vier Mitgliedern muss Einstimmigkeit vorliegen. Bei Abberufung des Vorstands aus anderen als gesetzlichen Gründen dürfen Begünstigten maximal 50 % der Stimmen zukommen.

Weitere fakultative Organe

Zur Wahrung des Stiftungszwecks können in der Stiftungserklärung weitere Organe vorgesehen werden, wie beispielsweise Stellen zur Feststellung der Begünstigten, Begünstigtenversammlungen, Kuratorien oder Jurys.

Résumé

Eine gut strukturierte Privatstiftung basiert auf einer klaren Organisation ihrer Organe, um ihre Ziele effizient und rechtssicher zu erreichen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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