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Zuwendungen an Privatstiftungen: Aspekte der Grunderwerbsteuer

Die Übertragung von inländischen Liegenschaften unterliegt in Österreich der Grunderwerbsteuer. Im Zuge einer Gesetzesänderung im Jahr 2014 kam es zu weitreichenden Veränderungen, die insbesondere Privatstiftungen betreffen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zur Bemessungsgrundlage, den Steuersätzen und den zusätzlichen Gebühren bei der Übertragung von Immobilien und Immobiliengesellschaften.

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Mit der Gesetzesänderung vom 1. Juni 2014 wurde die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Privatstiftungen erheblich geändert. Während vor dem 31. Mai 2014 die Steuer bei fehlender Gegenleistung auf Basis des dreifachen Einheitswertes berechnet wurde, gilt seither der gemeine Wert (in etwa der Verkehrswert) als Grundlage. Dies bedeutet, dass auch bei einer Übertragung ohne Gegenleistung die Grunderwerbsteuer mindestens auf Basis des Verkehrswertes des Grundstücks berechnet wird.

Steuersatz der Grunderwerbsteuer

Der allgemeine Steuersatz für privatrechtliche Stiftungen beträgt 3,5 %. Liegt der Wert der Gegenleistung jedoch unter dem halben Verkehrswert des Grundstückes, erhöht sich der Steuersatz auf 6 %. Diese Erhöhung um 2,5 % entspricht dem Stiftungseingangssteueräquivalent.

Grundbucheintragungsgebühr

Zusätzlich zur Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von Liegenschaften eine Grundbucheintragungsgebühr an. Seit dem 1. Januar 2013 bemisst sich diese Gebühr ebenfalls nach dem Verkehrswert der Liegenschaft und beträgt 1,1 %. Diese Gebühr ist notwendig, um die Übertragung im Grundbuch offiziell eintragen zu lassen.

Übertragung von Immobiliengesellschaften

Bei der Übertragung von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften, wie beispielsweise einer GmbH oder AG, kann neben der Stiftungseingangssteuer auch Grunderwerbsteuer anfallen, wenn alle Anteile an die Stiftung übertragen werden. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer weiterhin vom dreifachen Einheitswert der Grundstücke berechnet. Interessanterweise fällt in diesem Szenario keine Grundbucheintragungsgebühr an.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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