Ein Mann zeigt auf eine Waage

Ausländergrunderwerb in Österreich: So gelingt Ihr Immobilienkauf rechtssicher

Der Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist in Österreich möglich – aber genehmigungspflichtig und Ländersache. EU/EWR-Bürger sind meist Inländern gleichgestellt; Drittstaatsangehörige brauchen in der Regel eine Grundverkehrsgenehmigung. Dazu kommen strenge Regeln zu Freizeitwohnsitzen und zur Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Dieser Leitfaden erklärt klar, was gilt, wie Sie vorgehen – und welche Fallen Sie vermeiden sollten.

Wer braucht (k)eine Genehmigung?

  • EU/EWR-Bürger sind beim Grundstückserwerb in Österreich grundsätzlich Inländern gleichgestellt; kein Genehmigungsverfahren (Ausnahmen je Bundesland möglich, oft „Negativbestätigung“ verlangt).

  • Drittstaatsangehörige benötigen regelmäßig eine behördliche Genehmigung vor dem Grundbuchseintrag. Eintragung ohne Genehmigung/Negativbestätigung wird verweigert.

  • Schweizer Staatsangehörige: In Wien werden EU/EWR- und Schweizer Bürger hinsichtlich der Negativbestätigung ausdrücklich erwähnt; in anderen Bundesländern können abweichende Nachweiserfordernisse gelten.

  • Achtung „Share Deal“: Auch der Erwerb über inländische Gesellschaften hilft nicht zwingend – sind Ausländer „überwiegend beteiligt“, gilt die Gesellschaft selbst als Ausländerin (Genehmigungspflicht). 

Was prüft die Behörde?

Die Bewilligung wird erteilt, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und ein volkswirtschaftliches/soziales/kulturelles Interesse am Erwerb besteht (Formulierungen variieren je Land).

Länderregeln im Überblick – typische Stolpersteine

  • Freizeitwohnsitz/Zweitwohnsitz: Besonders in den Alpenländern streng. In Tirol sind je nach Gemeinde Freizeitwohnsitz-Erklärungen abzugeben; Verstöße führen zu empfindlichen Konsequenzen. Das Burgenland kennt in Vorbehaltsgemeinden eigene Erklärungspflichten beim Erwerb. Prüfen Sie Widmung & örtliche Verbote vor Vertragsabschluss.

  • „Grüner“ vs. „Grauer“ Grundverkehr (Salzburg):
Grün: land-/forstwirtschaftliche Flächen – immer besonders reglementiert (auch für Inländer).
Grau: Baugrundstücke/Wohnungen – hier greifen zusätzlich die Ausländerregeln.

  • Vorarlberg: EU/EWR sind Inländer:innen gleichgestellt; Ausländererwerb ist genehmigungspflichtig. Antrag über die Standortgemeinde, zuständig ist die Grundverkehrs-Landeskommission.

  • Oberösterreich: Drittstaats-Erwerbe sind grundsätzlich genehmigungspflichtig; Grundbucheintragung nur nach vorheriger Genehmigung. Auch die Eintragung von Miet-/Pachtrechten kann Genehmigungen auslösen, v.a. wenn ein Grundbucheintrag geplant ist bzw. Freizeitwohnsitz betroffen ist.

  • Wien: Das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (WrAuslGEG) regelt Genehmigung und Negativbestätigung; Erklärungs- und Nachweispflichten treffen auch Gesellschaften (Ausländerbeteiligung). Grundbuch trägt ohne Bescheid/Negativbestätigung nicht ein.

Merke: Die Rechtslage ist landesrechtlich verschieden (neun Bundesländer). Prüfen Sie immer das konkrete Landesgesetz und die Praxis der örtlichen Grundverkehrsbehörde.

Ablauf & Checkliste für Käufer

Sind Sie EU/EWR (ggf. Nachweis) oder Drittstaatsangehöriger? Benötigt das Bundesland für EU/EWR eine Negativbestätigung? (In Wien möglich/üblich; AK weist auf länderspezifische Nachweise hin.)

Freizeitwohnsitz-Zonen, Vorbehaltsgemeinden, Zweitwohnsitzabgaben und (bei „grünem“ Verkehr) land-/forstwirtschaftliche Bindungen.

Nehmen Sie eine aufschiebende Bedingung („Wirksamkeit erst bei erteilter Genehmigung/Negativbestätigung“) auf. Juristisch wirkt die Genehmigung aufschiebend; so vermeiden Sie Rechts- und Steuerfolgen, bevor Rechtssicherheit besteht.

Unterlagen variieren je Land, typischerweise: Kaufvertrag, Pass/Registrierung, Nutzungsdarstellung (Hauptwohnsitz vs. Freizeit), ggf. Gesellschaftsunterlagen bei Share Deal, Lage- und Widmungsnachweise. Beispiel: Salzburg (eigene Bereiche für Ausländer-, „grünen“ und „grauen“ Grundverkehr).

Erst nach Genehmigung/Negativbestätigung einreichen. Wiener Recht ordnet ausdrücklich an: Ohne Bescheid/Negativbestätigung keine Eintragung; bei gesetzwidriger Eintragung droht Amtslöschung. OGH-Rechtsprechung verlangt in Wien sogar ausdrücklich eine Negativbestätigung, wenn man sich auf Genehmigungsfreiheit beruft.

Für Drittstaats-Genehmigungen fallen Verwaltungsabgaben an (z.B. 76,30 € je Antragsteller für Eigentum/Miteigentum; zusätzliche kleinere Gebührenpositionen für Rechtskraftklausel/Bundesgebühren – bundesweit dargestellte Richtwerte). Beachten Sie zudem allfällige Landesgebühren/Abgaben.

Ablauf & Checkliste (6 Schritte)

Status klären

EU/EWR (ggf. CH in Wien) oder Drittstaat? Verlangt das Bundesland eine Negativbestätigung?

Entscheidet über Genehmigungspflicht

Widmung prüfen

Freizeitwohnsitz/Zweitwohnsitz, „grüner“ Grundverkehr, Vorbehaltsgemeinde. Vor dem Kaufanbot klären.

Spart teure Überraschungen

Kaufvertrag gestalten

Aufschiebende Bedingung („wirksam bei Genehmigung“), Rangordnung, Treuhand.

Rechtssicherheit sicherstellen

Antrag/Bescheid

Unterlagen beilegen (Identität, Gesellschaft, Nutzungszweck, Widmung). Kommunikation mit Behörde.

Bearbeitungszeiten einplanen

Grundbuch

Erst nach Genehmigung/Negativbestätigung einreichen. Sonst droht Amtslöschung.

Einverleibung als Ziel

Gebühren & Abgaben

Verwaltungsabgaben (Land), GrESt, Eintragungen. Frühzeitig budgetieren.

Transparenz bei Kosten

Dokumenten-Checkliste für den Antrag

Identität

Käufer

  • Reisepass / amtlicher Lichtbildausweis
  • Meldezettel / Aufenthaltstitel (falls vorhanden)
  • EU/EWR-Nachweis (falls relevant)
Objekt

Liegenschaft & Nutzung

  • Kaufvertrag/Anbot (Entwurf genügt)
  • Grundbuchsauszug, Lageplan
  • Widmungsnachweis (Freizeit-/Hauptwohnsitz, „grün/grau“)
Behörde

Formelles

  • Begründung des Erwerbs (Nutzungszweck)
  • Gesellschaftsunterlagen bei Share Deal
  • Vollmacht & allfällige Gebührennachweise

Tipp: Im Kaufvertrag eine aufschiebende Bedingung vorsehen („wirksam bei Genehmigung/Negativbestätigung“), damit keine voreiligen Rechtsfolgen entstehen.

Häufige Fragen – kurz & konkret

In der Regel nein; manche Länder verlangen aber eine Negativbestätigung (Bestätigung der Genehmigungsfreiheit) – in Wien kann diese beantragt werden.

In Wien werden Schweizer Bürger in der Praxis bei der Negativbestätigung mit EU/EWR genannt; außerhalb Wiens bitte Landesrecht prüfen (Schweiz ist nicht EWR-Mitglied).

Wenn ein Grundbucheintrag vorgesehen ist, kann selbst die Bestandnahme genehmigungspflichtig sein (z.B. OÖ).

Das Grundbuch trägt nicht ein; gesetzwidrige Eintragungen können gelöscht werden, es drohen Verwaltungsstrafen.

Nein, überwiegende Ausländerbeteiligung macht die Gesellschaft selbst zur „Ausländerin“ iSd Gesetzes → genehmigungspflichtig

Was wir für Sie gerne übernehmen

Wir begleiten Sie auf Ihrer rechtlichen Reise – von der ersten Orientierung bis zur Einverleibung im Grundbuch. Wir prüfen Status, Widmung und Genehmigungspflicht, entwickeln die passende Strategie und gestalten einen rechtssicheren Kaufvertrag mit Sicherungen (aufschiebende Bedingung, Rangordnung, Treuhand). Wir stellen den Antrag samt Unterlagen, übernehmen die Korrespondenz mit Behörde, Verkäufer, Makler, Notar und Bank und verantworten die Grundbuchsabwicklung. Auch nach dem Kauf sind wir Ihr Ansprechpartner – etwa bei Wohnungseigentum, Nachbarrecht oder der Durchsetzung von Ansprüchen.