Forderungsexekution
Lohn-/Gehaltspfändung (Existenzminimum), Kontopfändung, sonstige Geldforderungen – inkl. Drittschuldnererklärung.
Offene Rechnungen belasten Liquidität und Nerven. Wir treiben Ihre Forderungen zielstrebig, rechtssicher und mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit ein – vom ersten Mahnschreiben bis zur Zwangsvollstreckung.
Je nach Fall wählen wir den effizientesten Weg – außergerichtlich, gerichtlich oder in der Exekution. Wir halten Sie laufend über Chancen, Risiken und Kosten auf dem Laufenden.
Bevor wir gerichtliche Schritte setzen, schaffen wir Klarheit: Anspruch prüfen, Beweise sichern, Mahnwesen aufsetzen, Zinsen & Kosten kalkulieren und – wenn sinnvoll – Zahlungsvereinbarungen abschließen. Ziel ist eine rasche, wirtschaftliche Lösung, die Ihre Liquidität schont und unnötige Eskalation verhindert.
Wir versenden ein qualifiziertes Mahnschreiben mit Forderungsaufstellung (Hauptforderung, Fälligkeit), klarer Zahlungsfrist und Zahlungsanweisung. Gleichzeitig kündigen wir weitere Schritte an (Mahnverfahren/Klage/Exekution) und dokumentieren die Zustellung. Bleibt die Zahlung aus, folgt ein zeitgesteuertes Nachfass-System (Zweitmahnung/Telefonat/E-Mail) – immer mit Blick auf Wirtschaftlichkeit und Erfolgsaussichten. Bei Einwendungen verlagern wir rasch in die Sachverhaltsaufklärung und bereiten – falls nötig – die gerichtliche Geltendmachung vor.
Hinweis: Im Mahnverfahren erlässt das Gericht ohne Verhandlung einen bedingten Zahlungsbefehl; er wird rechtskräftig, wenn nicht fristgerecht bestritten wird.
Bei Zahlungsverzug zwischen Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; maßgeblich ist jeweils der Basiszinssatz am 1. Jänner bzw. 1. Juli eines Halbjahres. Die OeNB veröffentlicht die aktuellen Basiszinssätze (z. B. seit 11. Juni 2025: 1,53 %). Daraus ergibt sich für das 2. Halbjahr 2025 ein Beispielsatz von 10,73 % p. a. (1,53 % + 9,2 %). Zusätzlich steht dem Gläubiger im B2B-Bereich eine Pauschale von € 40 als Entschädigung für Betreibungskosten zu. Bei Verbrauchern gelten abweichende Regeln (ABGB-Zinsen), die regelmäßig niedriger sind; wir beraten zur korrekten Anwendung im Einzelfall.
Zahlungsvereinbarungen sind oft der kürzeste Weg zur Zahlung. Wir strukturieren Ratenpläne mit klaren Fälligkeiten, Automatik-Klauseln (Terminverlust), Zahlungsmodalitäten und – wenn sinnvoll – Sicherheiten (z. B. Bürgschaft, Sicherungszession). Ein schriftliches (Teil-)Anerkenntnis dokumentiert den Bestand der Forderung und erleichtert die weitere Durchsetzung. Parallel überwachen wir Eingänge und Fristen, um bei Verzug ohne Zeitverlust in die gerichtliche Geltendmachung zu wechseln.
Wir verarbeiten nur jene Daten, die für die Forderungseintreibung erforderlich sind, und dokumentieren sämtliche Schritte (Mahnschreiben, Fristen, Reaktionen). Das schafft Beweissicherheit – etwa für das Mahnverfahren oder eine spätere Exekution (z. B. Lohn-/Kontopfändung) – und erhöht die Vergleichs- und Zahlungsbereitschaft.
Basiszinssatz (OeNB) seit 11.06.2025: 1,53 %
Gesetzlicher Zuschlag nach § 456 UGB: + 9,2 %-Punkte
= 10,73 % p. a. Verzugszinssatz (Beispiel)
Zusätzlich im B2B: € 40 Pauschale für Betreibungskosten (§ 458 UGB).
Hinweis: Der maßgebliche Basiszinssatz wechselt jeweils am 1. Jänner & 1. Juli – aktuelle Werte: OeNB.
Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!
Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.
Unser Ziel ist ein schnelles, wirtschaftliches Cash-in – ohne Gericht. Wir kombinieren qualifizierte Mahnschreiben, strukturierte Verhandlungen, Vergleichsangebote und – wo sinnvoll – Raten- bzw. Anerkenntnisvereinbarungen bis hin zum Notariatsakt als sofort vollstreckbarem Exekutionstitel. Bleibt die Zahlung aus, wechseln wir ohne Zeitverlust ins gerichtliche Mahnverfahren (Zahlungsbefehl bis 75.000 €) oder in den Klageweg.
Wir versenden ein rechtlich sauberes Mahnschreiben mit vollständiger Forderungsaufstellung (Hauptforderung, Fälligkeit, Aktenzeichen), konkreter Zahlungsfrist und Zahlungsanweisung. Zugleich weisen wir – je nach Konstellation (B2B) – auf Verzugszinsen nach § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem OeNB-Basiszinssatz; maßgeblich ist jeweils der Wert am 1. Jänner/1. Juli) sowie auf die € 40-Pauschale nach § 458 UGB hin. Damit schaffen wir Transparenz und erhöhen den Zahlungsdruck im gesetzlichen Rahmen.
Viele Fälle lassen sich außergerichtlich erledigen: Wir verhandeln schriftlich und telefonisch – verbindlich, aber lösungsorientiert. Ein Vergleich kann Zinsen und Betreibungskosten abdecken, Raten ermöglichen oder eine Sofortzahlung mit moderatem Abschlag bewirken. Der Vorteil: Planbarkeit, geringere Zeit- und Nebenkosten und keine Prozessunsicherheiten. Bleibt der Schuldner untätig, folgt konsequent der gerichtliche Schritt (Mahnverfahren/Zahlungsbefehl bis 75.000 €).
Wenn der Schuldner zahlen will, aber nicht sofort kann, setzen wir Raten- oder Stundungspläne auf – mit klaren Fälligkeiten, Automatik-Klauseln (Terminverlust) und geeigneten Sicherheiten. Parallel überwachen wir Fristen und Eingänge. Kommt es dennoch zum Verzug, steht die gerichtliche Geltendmachung bereit (Mahnverfahren/Klage).
Ein (Teil-)Schuldanerkenntnis steigert die Durchsetzbarkeit. Die Königsklasse ist der Notariatsakt mit Exekutionsunterwerfung: Er bildet – bei Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen – einen Exekutionstitel (§ 1 EO, § 3 NO). Damit können wir ohne vorheriges Urteil exekutiv vorgehen (z. B. Konto- oder Lohnpfändung), falls die vereinbarte Zahlung nicht erfolgt.
Tipp: B2B-Verzug nach § 456 UGB (Basiszinssatz + 9,2 %-Pkt.) & € 40-Pauschale (§ 458 UGB) korrekt ausweisen.
Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!
Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.
Wenn außergerichtlich keine Lösung gelingt, setzen wir Ihre Forderung gerichtlich durch – präzise, zügig und kostenbewusst. Bei reinen Geldforderungen bis € 75.000 nutzen wir das Mahnverfahren (Zahlungsbefehl) als Schnellspur; andernfalls oder bei Einspruch führen wir das ordentliche Verfahren (Klageweg).
Das Mahnverfahren ist möglich, wenn ausschließlich die Zahlung eines Geldbetrags bis € 75.000 begehrt wird. Das Gericht erlässt ohne mündliche Verhandlung einen bedingten Zahlungsbefehl. Ausnahmen: Kein Zahlungsbefehl u.a., wenn die Forderung nach den Klagsangaben (oder offenkundig) nicht fällig/unklagbar ist, der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist, der Beklagte im Ausland sitzt oder die Klage unschlüssig ist. 
Der Zahlungsbefehl enthält die Anordnung, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen oder binnen 4 Wochen Einspruch zu erheben. Erfolgt kein Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und ist exekutionsfähig. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen, ist nicht verlängerbar und beginnt mit der Zustellung.
Erhebt der Beklagte fristgerecht Einspruch, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das Verfahren geht in den ordentlichen Zivilprozess über. Der Einspruch hat (im Gerichtshofverfahren) den Inhalt einer Klagebeantwortung. Danach setzt das Gericht i.d.R. eine vorbereitende Tagsatzung an – mit mindestens drei Wochen Vorbereitungszeit. Wer nicht erscheint oder Fristen versäumt, riskiert ein Versäumungsurteil.
Der Klageweg ist angezeigt, wenn das Mahnverfahren nicht zulässig ist (z.B. über € 75.000, Beklagter im Ausland, nicht fällige oder unselbständige Forderungen, uns unbekannter Aufenthaltsort des Beklagten, unschlüssige Klage) oder wenn Einspruch erhoben wurde. Die Klagebeantwortung ist – je nach Konstellation – binnen vier Wochen einzubringen; anschließend folgt die vorbereitende Tagsatzung. Bleibt die Klagebeantwortung aus oder eine Partei der Tagsatzung fern, kann auf Antrag ein Versäumungsurteil ergehen. Wir bereiten den Sachverhalt und die Beweise prozessual sauber auf und halten Vergleichsoptionen offen.
Bei Klagen fällt in erster Instanz eine Pauschal-Gerichtsgebühr (GGG) an; maßgeblich ist die verfahrenseinleitende Eingabe (Klage bzw. Antrag). Für die Einschätzung nutzen wir den Gerichtsgebührenrechner der Justiz. Kostenersatz: Grundsätzlich hat die im Rechtsstreit unterliegende Partei die notwendigen Kosten der Gegenseite zu ersetzen; bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine quotenmäßige Verteilung.
Für grenzüberschreitende Geldforderungen in der EU kann der Europäische Zahlungsbefehl beantragt werden. Gegen diesen kann der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen Einspruch erheben. Bleibt der Einspruch aus, ist der Titel EU-weit vollstreckbar (mit nationalen Vollstreckungsregeln).
Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!
Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.
Mit einem vollstreckbaren Titel setzen wir Ihre Forderung konsequent durch – von der Lohn-/Kontopfändung über die Fahrnisexekution bis zur Zwangsversteigerung von Liegenschaften. Auf Wunsch beantragen wir die Exekutionspakete (einfach/erweitert) und kombinieren die wirksamsten Exekutionsmittel – immer mit Blick auf Zeit, Kosten und Trefferquote.
Jede Exekution braucht einen Exekutionstitel – etwa ein rechtskräftiges Urteil, ein Zahlungsbefehl (Mahnverfahren), ein gerichtlicher Vergleich oder ein Notariatsakt mit Exekutionsunterwerfung. Wir wählen das zuständige Bezirksgericht und stellen den Exekutionsantrag mit allen Pflichtangaben (Parteien, Anspruch, Titel, Mittel). Wird kein konkretes Mittel genannt, umfasst das einfache Exekutionspaket automatisch Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses; das erweiterte Exekutionspaket (ab Forderungen über € 10.000 oder nach erfolglosem einfachem Paket) ergänzt Forderungsexekution und Exekution auf Vermögensrechte. Liegenschaften sind hiervon ausgenommen und gesondert zu beantragen.
Bei der Forderungsexekution wird eine Geldforderung des Schuldners gegen Dritte (z. B. Arbeitgeber, Bank) gepfändet. Häufigster Fall ist die Lohn- und Gehaltspfändung: Das Gericht untersagt dem Arbeitgeber die Zahlung an den Schuldner und ordnet die Überweisung des pfändbaren Teils über dem Existenzminimum direkt an den Gläubiger an. Der Arbeitgeber handelt dabei als Drittschuldner, ermittelt das Existenzminimum und führt den pfändbaren Betrag so lange ab, bis die Schuld getilgt ist. Für Arbeitgeber gibt es Formulare & Tabellen (inkl. Existenzminimum); zudem ist binnen 4 Wochen eine Drittschuldnererklärung an Gericht und Gläubiger abzugeben. Auch Kontoguthaben und andere Geldforderungen können gepfändet werden.
Bei der Fahrnisexekution pfändet der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen (z. B. Elektronik, Fahrzeuge), verzeichnet sie im Pfändungsprotokoll samt voraussichtlichem Erlös, und leitet die öffentliche Versteigerung ein. Unpfändbar sind u. a. Dinge des persönlichen Gebrauchs, Werkzeuge kleiner Gewerbetreibender, Lebensmittel/Heizmaterial für vier Wochen, Haustiere mit emotionaler Bindung, Lernbehelfe und Familienfotos. Verweigert der Schuldner das Vermögensverzeichnis, kann Beugehaft bis zu sechs Monaten verhängt werden. Versteigerungstermine und Unterlagen werden per Edikt veröffentlicht.
Gegen Liegenschaften stehen drei Wege offen: die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (Hypothek im Grundbuch), die Zwangsverwaltung (Erträge dienen der Tilgung) und die Zwangsversteigerung. Vor der Versteigerung ordnet das Gericht eine Sachverständigenschätzung an und setzt einen Termin an; im Edikt sind Schätzwert, geringstes Gebot (Hälfte des Schätzwerts), Vadium (10 %), Besichtigungstermin u. a. ausgewiesen. Der Zuschlag erfolgt in der Versteigerungstagsatzung; bei mehreren Gläubigern wird der Erlös verteilt (Meistbotsverteilung). Öffentliche Edikte sind über die Justiz-Plattform abrufbar.
Welches Exekutionsmittel eingesetzt wird, entscheidet der Gläubiger – oft ist eine Gehaltsexekution zweckmäßiger als eine Fahrnisexekution. Es können auch mehrere Mittel beantragt werden; das Recht bevorzugt teils bestimmte Maßnahmen (z. B. Gehalt vor Fahrnis). Bei grenzüberschreitenden Fällen kann der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO) Bankguthaben EU-weit sichern (gilt in allen EU-Staaten außer Dänemark).
Lohn-/Gehaltspfändung (Existenzminimum), Kontopfändung, sonstige Geldforderungen – inkl. Drittschuldnererklärung.
Pfändung & Versteigerung beweglicher Sachen – unpfändbare Gegenstände beachten, Vermögensverzeichnis sichern.
Pfand (Hypothek), Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung – Schätzwert, Vadium, geringstes Gebot.
Grenzüberschreitende Sicherung von Bankguthaben in der EU (außer DK) – ergänzend zur nationalen Exekution.
Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei zu vereinbaren, wie der Kaufpreis gezahlt werden soll. Das kann eine einfache Überweisung sein. Das hat die Folge, dass der Käufer nach der Zahlung überhaupt nicht mehr über das Geld verfügen kann, obwohl möglicherweise noch Probleme mit dem Grundstück auftreten könnten. Daher entscheidet man sich oft für eine treuhändige Abwicklung.
Bei dieser Zahlungsform zahlt Käufer den Preis an ein Treuhandkonto, das von einer dritten Person, also nicht dem Verkäufer, verwaltet wird. Diese Person ist üblicherweise der Rechtsanwalt, der auch den Vertrag erstellt hat. Der Treuhänder kann im vertraglich vereinbarten Rahmen über den Kaufpreis verfügen; z.B. zahlt er ihn erst dann an den Verkäufer aus, wenn dieser all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Zusammenfassend verwaltet ein Treuhänder somit Vermögenswerte einer anderen Person.
Der große Vorteil eines Treuhandkontos ist, dass der Verkäufer sicher sein kann, dass das Geld da ist und vom Käufer gezahlt wurde. Und der Käufer hat die Sicherheit, dass der Verkäufer das Geld erst bekommt, wenn dieser all seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer sollten vertraglich geregelt werden.
Regelungen über die treuhändige Abwicklung sollten im Kaufvertrag vorgesehen werden, wobei speziell auf die Bedingungen der Auszahlung geachtet werden sollte. Beide Vertragsparteien müssen sich über die Zahlungsabwicklung einig sein. Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei identifizieren wir für Sie die beste Lösung – vielleicht schon bald bei einem kostenlosen Erstgespräch?
Setzen Sie auf unsere Erfahrung in der professionellen Forderungseintreibung. Wir begleiten Sie vom ersten Mahnschreiben über das Mahnverfahren bis zur Exekution – strukturiert, rechtssicher und mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit. Vereinbaren Sie noch heute ein Erstgespräch; wir prüfen Ihren Fall und zeigen die nächsten Schritte zur raschen Zahlung auf.
Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!
Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.