Wenn Ihr Unterhaltsvergleich seit Jahren besteht und der Betrag unverändert geblieben ist, lohnt sich eine Überprüfung im Jahr 2026 fast immer. Die Inflationsphase 2022 bis 2024 hat den Verbraucherpreisindex deutlich nach oben getrieben — wer eine Wertsicherungsklausel im Vergleich hat, könnte erhebliche Anpassungen einfordern oder befürchten. Wer keine Klausel hat, prüft den Änderungsantrag nach § 76 EheG. Diese Themenseite vertieft die Anpassung und Wertsicherung — die übergeordneten Fragen zu Anspruchsgrundlage und Unterhaltsverzicht finden Sie auf unserer Themenseite zum nachehelichen Unterhalt und Unterhaltsverzicht. Im Folgenden zeigen wir, wie die Wertsicherung rechnerisch funktioniert, welche Rückforderungen noch möglich sind und welche Klauseln in einem neuen Vergleich stehen sollten.
Ehegattenunterhalt 2026 — wer hat welchen Anspruch?
Der Ehegattenunterhalt steht im österreichischen Recht auf drei Anspruchsgrundlagen, die sich nach Lebenslage und Scheidungsform unterscheiden. Während aufrechter Ehe gilt § 94 ABGB: Beide Ehegatten haben einander zu einer angemessenen Bedürfnisbefriedigung zu verhelfen, gemessen an den gemeinsamen Lebensverhältnissen. Bei Schuldscheidung greift § 66 EheG: Der schuldlos oder überwiegend schuldlos geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf angemessenen Unterhalt gegen den allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten. Bei einvernehmlicher Scheidung — der häufigsten Konstellation in Österreich — regelt § 68a EheG den Unterhalt durch frei verhandelbaren Vergleich, einschließlich der Möglichkeit eines Verzichts. Wo dabei die Grenze zur Sittenwidrigkeit verläuft, behandelt unsere Themenseite zum nachehelichen Unterhalt und zum Unterhaltsverzicht ausführlich.
Eng verbunden mit dem Unterhalt ist regelmäßig die Vermögensaufteilung. Wer im selben Verfahren auch eheliches Gebrauchsvermögen — insbesondere Liegenschaften — aufteilen muss, findet eine Übersicht auf unserer Themenseite zum Aufteilungsverfahren mit Immobilien. Auch der Verschuldensbezug spielt für den Unterhalt eine Rolle: Wenn Ehebruch oder andere schwere Eheverfehlungen festgestellt werden, kann das den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach beeinflussen — die Folgen sind im Beitrag zum Ehebruch und seinen unterhaltsrechtlichen Konsequenzen beschrieben.
Drei Anspruchsgrundlagen im Überblick
Welche Norm greift in welcher Lebenslage?
Angemessene Bedürfnisbefriedigung nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen.
Schuldlos oder überwiegend schuldlos geschiedener Ehegatte hat Anspruch gegen den schuldigen Teil.
Frei verhandelbar im Vergleich — auch Verzicht möglich. Grenze: § 879 ABGB Sittenwidrigkeit.
Bemessungsgrundlage — Nettoeinkommen, Sonderzahlungen, Selbstständige
Die Bemessung des Ehegattenunterhalts setzt am Nettoeinkommen des Verpflichteten an. In der gerichtlichen Praxis hat sich folgende Faustregel etabliert: Hat der berechtigte Teil kein eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsanteil rund 33 Prozent des Nettoeinkommens des Verpflichteten. Erzielt der Berechtigte ein eigenes Einkommen, steigt die Vergleichsgröße auf rund 40 Prozent der zusammengezogenen Nettoeinkommen, abzüglich des Eigeneinkommens des Berechtigten. Diese Quoten sind keine starren Tarife, sondern Orientierungsgrößen — der Einzelfall wird nach den konkreten Lebensverhältnissen bewertet, wie sie der Vergleichsgrundsatz des § 67 EheG vorsieht.
Sonderzahlungen wie 13. und 14. Gehalt fließen in die Bemessung ein, werden aber auf zwölf Monate verteilt. Damit erhöht sich die monatliche Bemessungsgrundlage gegenüber dem reinen Monatslohn um rund ein Sechstel. Zulagen, Provisionen, Bonuszahlungen und Überstundenpauschalen zählen ebenfalls — soweit sie regelmäßig anfallen. Bei Selbstständigen, Geschäftsführern und freien Berufen wird üblicherweise der Drei-Jahres-Durchschnitt des Gewinns nach Steuern als Bemessungsgrundlage herangezogen. Damit werden Schwankungen geglättet und einzelne Ausreißerjahre nicht überbewertet. Hat der berechtigte Ehegatte ein Anstellungsverhältnis im Unternehmen des Verpflichteten, wird das Anstellungseinkommen auf den Unterhalt angerechnet — die Details haben wir im Beitrag zur Anstellung des Ehepartners und ihren Auswirkungen auf den Unterhalt behandelt.
| Konstellation | Quote | Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Berechtigter ohne Eigeneinkommen | ca. 33 % | Nettoeinkommen Verpflichteter |
| Berechtigter mit Teilzeit-Einkommen | ca. 40 % | Summe beider Netto, minus Eigeneinkommen |
| Selbstständige / Geschäftsführer | 3-Jahres-Schnitt | Gewinn nach Steuern |
| Sonderzahlungen (13./14.) | aliquot | Auf 12 Monate verteilt |
| Überstunden, Provisionen | einzubeziehen | Soweit regelmäßig |
Wertsicherungsklausel im Unterhaltsvergleich — Sinn, Form, VPI-Bezugsbasis
Eine Wertsicherungsklausel ist die vertragliche Bindung des Unterhaltsbetrags an einen Index — fast immer den Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Austria. Ihr Zweck ist einfach: Der Unterhalt soll seine reale Kaufkraft behalten, auch wenn die Lebenshaltungskosten steigen. Ohne Wertsicherung bleibt der Nominalbetrag konstant, der reale Wert sinkt mit der Inflation. Bei einem zehn Jahre alten Vergleich ohne Klausel kann der reale Unterhalt heute deutlich unter dem ursprünglich vereinbarten Betrag liegen. Die Wertsicherung wirkt dem entgegen — sie ist im Familienrecht der österreichische Praxisstandard und in jedem neueren Vergleich zu finden.
In der Vertragsformulierung sind drei Bestandteile zu klären: Erstens die Bezugsbasis — also welcher VPI gilt (etwa VPI 2020, VPI 2015 oder eine ältere Reihe). Zweitens die Anpassungsmodalität — entweder jährliche Anpassung zum 1. Jänner, oder Anpassung erst bei Überschreiten eines Schwellenwerts (etwa 5 Prozent), oder Anpassung nur auf Antrag. Drittens der Ausgangsindex, an dem die Veränderung gemessen wird — typischerweise der Indexstand des Vergleichsmonats. Die VPI-Mechanik selbst ist für Mietverträge gleich aufgebaut wie für Unterhaltsvergleiche; rechtlich gelten allerdings je nach Bereich unterschiedliche Schutzregeln. Eine Übersicht zur Wertsicherung im Mietrecht finden Sie im Beitrag zur Wertsicherungsklausel im Mietvertrag und den OGH-Entscheidungen 2025/2026.
Mit oder ohne Wertsicherung — der Unterschied über acht Jahre
Modellrechnung mit angenommener kumulierter VPI-Steigerung von rund 22 Prozent
Ausgangsbetrag 2018: 2.700 Euro / Monat. Der Vergleich enthält keine Indexbindung. Der Nominalbetrag bleibt acht Jahre identisch.
Heutiger Betrag: 2.700 Euro / Monat — die Kaufkraft entspricht real aber nur noch rund 2.215 Euro nach 2018er-Maßstab.
Ausgangsbetrag 2018: 2.700 Euro / Monat. Klausel: jährliche Anpassung zum VPI 2015, Ausgangsbasis Vergleichsmonat.
Heutiger Betrag bei rund 22 Prozent Indexsteigerung: ca. 3.290 Euro / Monat. Reale Kaufkraft bleibt erhalten.
Modellwerte. Den jeweils geltenden VPI-Indexstand erfragen Sie bei Statistik Austria.
Inflationsphase 2022 bis 2024 — wie hoch sind Anpassungen rückwirkend?
Die Inflationsphase ab 2022 hat den Verbraucherpreisindex deutlich nach oben gedrückt. Bei Unterhaltsvergleichen, die zwischen 2018 und 2021 abgeschlossen wurden, schlagen kumulierte VPI-Steigerungen im zweistelligen Prozentbereich zu Buche — abhängig vom genauen Abschlusszeitpunkt und der gewählten Indexreihe. Wer eine Wertsicherungsklausel im Vergleich hat, hätte diese Anpassungen automatisch oder auf Antrag erhalten müssen. In der Praxis sehen wir aber regelmäßig Fälle, in denen der Verpflichtete den unveränderten Betrag weiterzahlt und die Berechtigte erst Jahre später bemerkt, dass die Klausel nie angewandt wurde.
Eine Modellrechnung verdeutlicht die Größenordnung. Wer 2018 einen Unterhalt von 2.700 Euro vereinbart hat, müsste bei einer kumulierten Indexsteigerung von beispielsweise 22 bis 25 Prozent heute zwischen rund 3.290 und 3.380 Euro erhalten. Die monatliche Differenz bewegt sich also zwischen rund 590 und 680 Euro. Auf das Jahr gerechnet sind das 7.000 bis 8.200 Euro, über die zulässige Rückforderungsfrist von drei Jahren bis zu rund 24.000 Euro. Diese Beträge sind keine Theorie — sie liegen in der Praxis auf dem Tisch, wenn der Anpassungsanspruch aufgegriffen wird. Die genauen Indexstände sind bei Statistik Austria abrufbar; auf eine Eigenrecherche der Werte sollte vor jeder Forderung nicht verzichtet werden.
Bevor Sie eine Anpassungsforderung formulieren, holen Sie den exakten Indexstand des Vergleichsmonats und den aktuellen Indexstand bei Statistik Austria ein. Erst die punktgenauen Werte machen die Forderung belastbar. Wir berechnen die Anpassung in der Erstprüfung mit den jeweils aktuellen Indexwerten und stellen sie der Gegenseite mit den Quellenverweisen zur Verfügung — das schafft sofort Verhandlungsgrundlage.
Änderungsantrag nach § 76 EheG — wenn die Verhältnisse sich ändern
Wertsicherung und Änderungsantrag werden in der Praxis häufig verwechselt. Sie greifen aber unterschiedliche Sachlagen an. Die Wertsicherungsklausel deckt ausschließlich die Inflationsentwicklung ab — sie hält den realen Wert eines vereinbarten Betrags konstant. Der Änderungsantrag nach § 76 EheG hingegen reagiert auf eine wesentliche Änderung der Lebensverhältnisse: Hat sich das Einkommen des Verpflichteten erheblich verschoben, hat der Berechtigte ein neues Erwerbseinkommen aufgenommen, sind weitere Unterhaltspflichten dazugekommen oder hat sich die Bedürfnislage des Berechtigten verändert, kann jede Seite die nachträgliche Anpassung des Unterhaltsbetrags beantragen.
Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass Wertsicherungsklauseln im Unterhaltsvergleich zulässig sind und Änderungsanträge nach § 76 EheG zusätzlich offenstehen — die beiden Mechanismen sind also nicht alternativ, sondern kumulativ einsetzbar. Praktisch heißt das: Die Berechtigte kann zugleich die rückwirkende VPI-Anpassung einfordern und einen Erhöhungsantrag stellen, wenn das Einkommen des Verpflichteten seit Vergleichsabschluss deutlich gestiegen ist. Umgekehrt kann der Verpflichtete einen Reduktionsantrag stellen, wenn sein Einkommen wesentlich gefallen ist — bei Selbstständigen wird dabei regelmäßig der Drei-Jahres-Durchschnitt herangezogen, um kurzfristige Ausreißer zu glätten.
| Sachverhalt | Wertsicherung | § 76 EheG |
|---|---|---|
| Allgemeine Inflation | deckt | deckt nicht |
| Einkommen Verpflichteter steigt erheblich | deckt nicht | deckt |
| Einkommen Verpflichteter sinkt | deckt nicht | deckt (Reduktion) |
| Berechtigter nimmt Arbeit auf | deckt nicht | deckt |
| Wiederverheiratung Berechtigter | deckt nicht | deckt (Erlöschen) |
| Weitere Unterhaltspflichten | deckt nicht | deckt |
Drei Praxisfälle — Geschäftsführer, Selbstständiger, Vergleichsverhandlung
Die folgenden drei Konstellationen kommen aus der Mandatspraxis und zeigen, wie unterschiedlich die Mandatslogik je nach Position ausfällt. Sie sind anonymisiert, die Werte sind gerundet.
Fall 1 — Anpassung nach sieben Jahren
Vergleich aus 2018 vor dem Bezirksgericht Salzburg-Stadt: Verpflichteter ist Geschäftsführer einer GmbH mit einem Nettoeinkommen von rund 8.500 Euro, vereinbart sind 2.700 Euro Unterhalt im Monat plus jährliche VPI-Anpassung. Tatsächlich gezahlt wurde die ganze Zeit der Ausgangsbetrag. Die Berechtigte — Lehrerin in Teilzeit mit 1.800 Euro Eigeneinkommen — beauftragt 2026 die Prüfung. Die rechnerische Anpassung ergibt einen heutigen Sollbetrag im Bereich um 3.310 bis 3.380 Euro. Die offene Differenz pro Monat liegt bei rund 610 bis 680 Euro. Rückwirkend einforderbar sind 36 Monate (§ 1480 ABGB), das ergibt rund 22.000 bis 24.500 Euro Nachforderung plus laufende Anpassung. Streitwert nach § 49 Abs 2 Z 2 JN: zwölf Monatsdifferenzen plus Rückstand.
Fall 2 — Reduktion bei Einkommensrückgang
Vergleich aus 2020: Verpflichteter ist selbstständiger Architekt, zur Vergleichszeit lag der Drei-Jahres-Schnitt bei 110.000 Euro Jahresnettoeinkommen, vereinbart wurden 2.500 Euro Unterhalt im Monat. Im Jahr 2024 bricht das Geschäftsjahr ein, der Jahresgewinn nach Steuern fällt auf 65.000 Euro. Der Verpflichtete beantragt Reduktion nach § 76 EheG. Die Berechtigte hält die Reduktion für überzogen und beruft sich auf den Drei-Jahres-Durchschnitt der Jahre 2022 bis 2024, der bei rund 88.000 Euro liegt. Auf dieser Basis ergibt sich eine Reduktion auf rund 1.900 bis 2.000 Euro im Monat — ein deutlicher Rückgang gegenüber 2.500 Euro, aber kein freier Fall auf das Niveau des aktuellen Krisenjahrs. Beweismittel: Steuerbescheide, Buchhaltungsauszüge, gegebenenfalls Wirtschaftsprüfer-Bericht.
Fall 3 — Vergleichsverhandlung in laufender Scheidung
Beide Ehegatten verhandeln eine einvernehmliche Scheidung. Der Verpflichtete ist Bankangestellter mit 4.200 Euro Nettoeinkommen, die Berechtigte in Karenz mit 600 Euro Familienleistungen. Verhandelt wird ein unbefristeter Unterhalt von 1.400 Euro im Monat, Aussicht auf Teilzeit-Wiedereinstieg in zwei Jahren. Die zentrale Frage in der Verhandlung: Welcher VPI als Bezugsbasis, welche Anpassungsmodalität, welcher Ausgangsindex? Empfehlung in der Praxis: VPI 2020 als modernste Reihe, jährliche Anpassung zum 1. Jänner, Ausgangsbasis ist der Indexstand des Vergleichsmonats. Eine streitige Auseinandersetzung wäre teurer und langwieriger — wer einvernehmlich abschließen möchte, kann die Mediation als Lösung bei Scheidungen in Betracht ziehen, bevor die Gerichtsbarkeit angerufen wird.
Drei Konstellationen — drei Mandatslogiken
Streitwert und Verfahrensführung im Vergleich
Mustertext-Bausteine für rechtssichere Wertsicherungsklauseln
Eine Wertsicherungsklausel im Unterhaltsvergleich ist nur so gut wie ihre Formulierung. In der Praxis fallen Streitigkeiten regelmäßig dann an, wenn eine der drei Kernkomponenten unklar ist — die Bezugsbasis, die Anpassungsmodalität oder der Ausgangsindex. Ein sauber formulierter Vergleich lässt keine dieser Stellschrauben offen. Wir empfehlen für 2026er Vergleiche den VPI 2020 als Bezugsbasis: Er ist der aktuelle Standardindex der Statistik Austria, gut dokumentiert und bei Berechnungen unstrittig. Die jährliche Anpassung zum 1. Jänner schafft einen festen Rhythmus und vermeidet Diskussionen über Schwellenwerte. Der Ausgangsindex sollte der Indexstand des Vergleichsmonats sein, ausdrücklich mit Monat und Jahr benannt.
Verjährung und Rückforderung — wie weit zurück können Sie noch holen?
Unterhaltsforderungen sind wiederkehrende Leistungen und unterliegen damit der kurzen Verjährung des § 1480 ABGB — drei Jahre. Das hat unmittelbare Folgen für die rückwirkende Geltendmachung einer Wertsicherungs-Anpassung: Wer im Jahr 2026 erstmals Anpassungsforderungen aus einem Vergleich von 2018 erhebt, kann maximal die Differenzen der Jahre 2023, 2024 und 2025 nachfordern. Alles, was davor liegt, ist verjährt. Das Verjährungsregime gilt unabhängig davon, ob die Wertsicherung im Vergleich automatisch oder nur auf Antrag wirkt — entscheidend ist, dass die einzelne Monatsforderung mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnt.
In der Praxis ergeben sich aus der Verjährung zwei Handlungsempfehlungen. Erstens: Wer Anpassungsanspruch hat, sollte ihn nicht weiter aufschieben — jeder zusätzliche Monat lässt eine Monatsforderung verjähren. Zweitens: Die Verjährung kann durch eine schriftliche Mahnung oder eine Klage unterbrochen werden. Bevor ein Verfahren eingeleitet wird, ist daher ein Aufforderungsschreiben mit klarer Forderungssumme und Berechnungsherleitung sinnvoll — es sichert die Forderung und schafft eine Verhandlungsbasis. Der Verpflichtete wiederum profitiert vom Verjährungsregime, wenn die Berechtigte zu lange wartet — die rückwirkende Belastung bleibt damit begrenzt auf maximal 36 Monate.
Verjährungs-Zeitfenster bei Wertsicherungs-Rückforderung
§ 1480 ABGB — drei Jahre für jede einzelne Monatsforderung
Häufige Fragen zur Unterhalts-Wertsicherung
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Wie wir Sie unterstützen
Ein nachehelicher Unterhalt, der seit Jahren unangepasst bezahlt wird, kann für beide Seiten zur finanziellen Falle werden — für die Berechtigte als schleichender Kaufkraftverlust, für den Verpflichteten als plötzliche Nachzahlungsforderung. Wir berechnen, welche Wertsicherungs-Anpassung heute zusteht, prüfen die Voraussetzungen für einen Änderungsantrag nach § 76 EheG und vertreten Sie im Verfahren — gerichtlich oder im Vergleich. Bei laufenden Scheidungsverhandlungen formulieren wir Wertsicherungsklauseln, die für beide Seiten verlässlich sind und künftige Streitigkeiten vermeiden. Vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch — Sie wissen danach genau, was finanziell zusteht oder noch ausgehandelt werden kann.
Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Unterhalts-Anpassung hängt von Vergleichsformulierung, Einkommensentwicklung und Lebensverhältnissen ab und wird im Erstgespräch individuell besprochen.