Das österreichische Schadenersatzrecht beruht auf einem klaren Grundsatz: Wer einem anderen durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einen Schaden zufügt, muss diesen ersetzen (§ 1295 ABGB). Vier Voraussetzungen müssen vorliegen: ein Schaden, ein rechtswidriges Verhalten, ein Verschulden des Schädigers und ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) zwischen Verhalten und Schaden.
In bestimmten Fällen greift auch eine verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) – etwa im Straßenverkehr (EKHG), bei Betriebsgefahren oder bei der Tierhalterhaftung. Der Geschädigte muss dann kein Verschulden nachweisen, sondern nur den Schaden und die Kausalität. Als Schadenersatz-Anwalt in Salzburg prüfen wir in jedem Fall, welche Anspruchsgrundlage die stärkste Position bietet.
Der Schadenersatz in Österreich umfasst nicht nur den reinen Vermögensschaden. Bei Körperverletzungen steht Ihnen ein ganzes Bündel an Ansprüchen zu (§ 1325 ABGB). Wir achten darauf, dass keine Position vergessen wird – denn was in der Erstverhandlung nicht geltend gemacht wird, geht häufig verloren.
Das Schmerzengeld ist in Österreich ein Ausgleich für immaterielle Schäden – also für körperliche und seelische Schmerzen, die nicht in Geld messbar sind. Die Berechnung erfolgt nach der Tagessatzmethode: Ärztliche Gutachter teilen die Schmerzperioden in leichte, mittelstarke und starke Schmerzen ein und ordnen jedem Schweregrad Tage zu.
Die Gerichte orientieren sich an Richtwerten: Für leichte Schmerzen werden ca. 110–130 € pro Tag angesetzt, für mittelstarke ca. 220–260 € und für starke ca. 330–390 €. Ein Schleudertrauma mit sechs Wochen leichten Schmerzen kann also rund 5.000–6.000 € Schmerzengeld ergeben. Schwere Verletzungen mit Dauerfolgen erreichen fünf- bis sechsstellige Beträge. Versicherungen bieten in der Erstverhandlung häufig deutlich weniger an – wir kennen die tatsächlichen Richtwerte und setzen Ihren Anspruch korrekt durch.
So gehen wir vor, wenn Sie uns mit der Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruchs beauftragen.
Als Schadenersatz-Anwalt in Salzburg vertreten wir Geschädigte in unterschiedlichsten Konstellationen. Die häufigsten Fälle im Überblick:
Schadenersatzansprüche unterliegen in Österreich strengen Fristen. Die subjektive Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Schaden und vom Schädiger Kenntnis erlangen (§ 1489 ABGB). Daneben läuft eine absolute Frist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.
Bei Personenschäden gibt es eine wichtige Besonderheit: Die Dreijahresfrist beginnt erst, wenn das endgültige Ausmaß des Schadens feststeht. Bei Spätfolgen kann die Frist also später beginnen – aber warten Sie nicht darauf. Versicherungen berufen sich gerne auf Verjährung. Kontaktieren Sie uns als Schadenersatz-Anwalt in Salzburg möglichst bald nach dem Schadensereignis, damit keine Ansprüche verloren gehen.
Diese Fragen stellen uns Mandanten in unserer Kanzlei in Salzburg regelmäßig.
Schadenersatz berührt oft weitere Rechtsgebiete. Wir beraten Sie ganzheitlich.
Kontaktieren Sie uns zeitnah nach dem Schadensereignis. Wir prüfen Ihren Anspruch, beziffern den Schaden und verhandeln mit der gegnerischen Seite – persönlich und in Ihrem Interesse.